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Beschluss

20 L 2027/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0201.20L2027.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass Ziffer 1 der angefochtenen    Verfügung nicht die Fütterung von „Tauben“, sondern von „verwilderten    Haustauben und Wildtauben“ regelt.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nicht die Fütterung von „Tauben“, sondern von „verwilderten Haustauben und Wildtauben“ regelt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5926/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.10.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Denn die unter Ziffer 1 des Bescheides verfügte Aufforderung, die Fütterung von Tauben und das unsachgemäße Auslegen von jeglichem Futter, was zur Fütterung von Tauben führt, ab sofort zu unterlassen, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Verfügung nicht das Füttern jeglicher Tauben meint, sondern die Fütterung von verwilderten Haustauben und von Wildtauben, was sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung und der Bezugnahme der Antragsgegnerin auf die Kölner Stadtordnung ergibt. Die Fütterung von als Haustier gehaltenen Tauben sollte ersichtlich nicht untersagt werden. Die Verfügung stützt sich auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Eine Gefahr i.S.d. § 14 OBG NRW liegt vor, wenn ein Schaden für das Schutzgut unmittelbar eingetreten ist oder fortdauert, oder wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich mit einem Schaden gerechnet werden kann. Dabei werden an die Schadensnähe umso geringere Anforderungen gestellt, je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist. Gemessen daran sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW zunächst aufgrund mehrfacher Verstöße der Klägerin gegen §§ 19 und 1 der Kölner Stadtordnung – KSO – (Satzung und ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln vom 14.04.2014 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln vom 11.07.2020), vgl. https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/ koelner_stadtordnung_20200711.pdf. Nach § 19 Abs. 1 KSO dürfen verwilderte Haustauben und Wildtauben im Gebiet der Stadt Köln nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. Futter für andere Tiere ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann. Nach § 1 Abs. 2 KSO gilt dies auch auf privaten Grundstücken, soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung auf die unter Absatz 1 genannten Bereiche auswirken können. Dies ist im Falle des Taubenfütterns ersichtlich anzunehmen, weil die Tiere durch Füttern angezogen werden und sich am und um den Futterplatz niederlassen. Ferner werden Nachbargrundstücke von ihnen vermehrt überflogen und besucht, was unter anderem mit der Gefahr der Verkotung verbunden ist. Die genannte Vorschrift der Stadtordnung ist Teil der objektiven Rechtsordnung. Sie wurde rechtmäßig auf der Grundlage der §§ 25 ff. OBG NRW erlassen und steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang. In materieller Hinsicht stützt sich § 19 KSO auf § 27 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfassten subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner werden durch die Taubenpopulationen im Stadtgebiet, denen das vorliegende Fütterungsverbot entgegenwirken soll, berührt. Zu nennen sind hier das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das öffentliche und private Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Für diese Rechtsgüter besteht auch eine Gefahr i.S.d. § 27 Abs. 1 OBG NRW. Erforderlich und ausreichend ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Es muss demnach nach allgemeiner Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen eine Sachlage vorliegen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit im Einzelfall ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit abstrakt-generellen Mitteln zu bekämpfen. Gemessen daran geht von Tauben im Stadtgebiet eine hinreichende abstrakte Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter aus. Die von Tauben insbesondere durch ihren Kot verursachten Verunreinigungen bilden, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen sind, eine Gefahr für die öffentliche Sauberkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen. Darüber hinaus können die Verunreinigungen durch verwilderte Tauben insbesondere dort, wo sie in großen Scharen auftreten, zu Beeinträchtigungen von Menschen führen. Bei größeren Taubenpopulationen in Städten kann Kot erhebliche Verschmutzungen an Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen oder anderen Sachen hervorrufen und zudem Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit - etwa auf Gehsteigen - als auch für die Gesundheit - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub - verursachen. Aufgrund seiner ätzenden Wirkung kann der Kot - zumal in größeren Mengen und bei längerer Einwirkzeit - zu beträchtlichen Substanzschäden insbesondere an - auch denkmalgeschützten - Bauwerken oder Autos führen. Ungeachtet der damit im Einzelfall verbundenen Instandsetzungskosten fallen jedenfalls hohe Reinigungskosten an, um die durch eine Ekel erregende Kotschicht verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen zu lassen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - 18 K 1622/11 -, juris, Rn. 20 ff und Urteil vom 16.12.2015 – 18 K 218/15 –, juris mit weiteren Nachweisen. Liegt somit eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 27 Abs. 1 OBG NRW vor, erweist sich das Fütterungsverbot des § 19 Abs. 1 KSO als ein rechtmäßiges Mittel, der genannten Gefahr zu begegnen. Es ist verhältnismäßig und insbesondere auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Schließlich dürfte § 19 Abs. 1 KSO auch mit Art. 20a GG und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung in § 1 TierSchG in Einklang. Gemäß Art. 20a GG schützt der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit diesem Staatsziel ist ein absoluter Schutz der Tiere jedoch nicht verbunden. Art. 20a GG gewährt vielmehr ein "ethisches Mindestmaß" im Umgang mit Tieren. Leben und Wohlbefinden der Tiere sind zu schützen, und ihnen sind ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Gemessen daran genügt das Taubenfütterungsverbot voraussichtlich den sich aus Art. 20a GG und § 1 TierSchG ergebenden Anforderungen. Ein rechtliches Gebot, die aktive Fütterung wildlebender Tiere zu erlauben, besteht nicht. Denn wildlebende Tiere zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie ihre Nahrungsquellen ohne gezielte menschliche Hilfe erschließen. Schon deshalb fügen ihnen unterbliebene Fütterungen keine mit dem Tierschutz unvereinbaren Nachteile zu. Solange sich die Größe der Taubenpopulationen dem verringerten Nahrungsangebot noch nicht angepasst hat, ist ein Fütterungsverbot zwar auch mit Leiden für die Tiere verbunden, die sich in der Konkurrenz um das vorhandene Futter nicht durchsetzen können und deswegen mangels ausreichender Nahrung geschwächt werden und letztlich verenden. Auch diese Folge ist mit dem ethischen Mindestmaß im Umgang mit Tieren indes zu vereinbaren. Sie ist darüber hinaus jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren unvermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen vernünftigen Grund zu rechtfertigen sind. Das ist hier angesichts der oben dargelegten Zwecke zu bejahen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 – 18 K 218/15 –, juris, Rn 38. Die Antragstellerin hat gegen § 19 Abs. 1 KSO mehrfach verstoßen. Auf den im September 2020 gefertigten Fotografien ist unter anderem zu sehen, dass im Garten ein Laib Brot (02.09.2020) und an einem anderen Tag mehrere Maiskolben (12.09.2020) ausgelegt waren. Die Erklärung der Antragstellerin, dieses Futter müsse von den im Garten gehaltenen Kaninchen dorthin verbracht worden sein, überzeugt nicht. Es ist bereits fraglich, wie und wieso Kaninchen ihr Futter aus dem Stall auf den Rasen bringen und dort liegen lassen, wo es wiederum von Tauben und/oder anderen Tieren gefressen werden könnte. Unbeschadet dessen stellte dies eine Form der ebenfalls durch die Stadtordnung untersagten indirekten Fütterung dar, welche der Antragstellerin ebenfalls konkret verboten worden ist. Sollte es so sein, dass andere von der Antragstellerin gehaltene Tiere ihr Futter derart auf dem Grundstück verteilen, dass Tauben angelockt werden, hat die Antragstellerin dieses Verhalten der anderen Tiere durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Die von dem Nachbarn mehrfach benannten Schwärme von Tauben, die auch auf den von der Antragsgegnerin zur Akte genommenen Fotos zu sehen sind, sind ein gewichtiges Indiz, dass eine Fütterung stattfindet. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass in der Umgebung ohnehin eine Vielzahl von Tauben lebe. Deren Anwesenheit wird durch das Füttern zumindest mit veranlasst, sodass das Verhalten der Antragstellerin für die übermäßige Anzahl an Tauben kausal ist. Die im Juni 2020 aufgenommenen Fotos von Tauben auf dem Dach und im Garten der Antragstellerin zeigen eine solche Konzentration dieser Tiere, dass von einem zufälligen Aufenthalt nicht die Rede sein kann. Die im Garten auf dem Rasen befindlichen Tiere sind offenbar mit dem Aufpicken beschäftigt und sitzen dicht beieinander, was anders als durch das Aufpicken von dicht verstreutem Futtermaterial kaum zu erklären ist. Vergleichbares Bildmaterial gibt es auch für den August 2020. Der Umstand, dass die dokumentierten Fälle der Fütterung aus dem September 2020 datieren belegt, dass die Antragstellerin die Mitte Juli 2020 erfolgte Anhörung zum Fütterungsverbot nicht zum Anlass genommen hat, ihr Verhalten zu ändern. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin noch im Oktober 2020 eine Untersagungsverfügung erlassen hat, obwohl die Antragstellerin der Antragsgegnerin mitgeteilt haben will, die Taubenfütterung eingestellt zu haben. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.07.2020 auf das Taubenfütterungsverbot und die Kölner Stadtordnung hingewiesen worden ist, hat die Antragstellerin in ihrem Antwortschreiben vom 23.07.2020 abgestritten, die Tauben in ihrem Garten zu füttern, die von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin gemachten Beobachtungen in Abrede gestellt, die Satzung der Stadt Köln als unrelevant bezeichnet und es als unproblematisch bewertet, wenn sich Tauben in ihrem Garten aufhalten. Im weiteren zeitlichen Verlauf haben sich Nachbarn fortlaufend über die unveränderte Taubenfütterung beschwert. Aufzeichnungen, aus denen sich die behauptete Erklärung der Antragstellerin zum Unterbleiben von Fütterungen ergeben könnte, enthält der Verwaltungsvorgang nicht. Anlässlich eines Verwarnungsgeldes hat die Antragstellerin allerdings unter dem 08.10.2020 (erneut) dargelegt, dass sie kein Futter im Garten verstreue; unter Benennung von Zeuginnen legt sie dar, im Garten verschiedene Grassamenarten zu verstreuen, damit die Wiese als Futtermittel für die freilaufenden Kaninchen erhalten werden könne. Tauben ernähren sich allerdings hauptsächlich von Körnern und Sämereien. Typische Futtermittel sind Gerste, Weizen, Hafer, Mais, Erbsen, Sesam, Anis, Reis und Leinsamen, dazu gelegentlich frisches Grünzeug, Gemüse, Erdnüsse und Sonnenblumenkerne, vgl. https://www.haustierseiten.de/tauben/; https://www.mdr.de/ tierisch/ratgeber-artgerechte-haltung-von-tauben-100.html. Da Grassamen also nicht nur zum Sähen von Gras, sondern als Bestandteil von Vogelfutter – auch für Tauben - verkauft und verwendet werden, bestand damit weiterhin Anlass, die angefochtene Verfügung zu erlassen. Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 150,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung bestehen im Übrigen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Betrags. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.