Beschluss
12 L 86/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0204.12L86.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ZPO abzulehnen. 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 273/21 geführten Klage gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.12.2020 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist statthaft. Die in der Hauptsache gegen Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.12.2020 erhobene Klage entfaltet bereits gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung, ohne dass es dafür einer besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO durch die Behörde bedurfte. 7 Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG unmittelbar nur auf die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG und erwähnt den Erlass eines solchen Verbots nicht ausdrücklich. Gleichwohl ergibt sich im Wege der Gesetzesauslegung, dass die Regelung auch den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1, 2 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 gültigen Fassung (a.F.), 8 Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, Rn. 25 ff., und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, Rn. 20 ff. (beide juris), 9 war diese Vorschrift unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht schon von Gesetzes wegen, sondern erst durch eine behördliche Entscheidung ergeht, die regelmäßig im Auslegungswege der behördlichen Befristungsentscheidung zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber ging bei der Ausgestaltung des Zusammenspiels von § 11 und § 84 Abs. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts unter Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) jedoch von der Annahme aus, dass das Verbot bei Vorliegen seiner Voraussetzungen automatisch entsteht. Mit dem in § 84 Abs. 1 AufenthG n.F. geschaffenen Regelungssystem sollte daher ersichtlich gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in Bezug auf sämtliche Behördenentscheidungen ausgeschlossen werden, die den Erlass und die inhaltliche Ausgestaltung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 AufenthG zum Gegenstand haben. 10 Vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 31.01.2020 - 11 S 3477/19 -, Rn. 74, und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, Rn. 49, Juris. 11 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber anlässlich der Novellierung des § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. IS.1294), mit dem die obige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 AufenthG nachvollzogen wurde, ohne Sachgrund den Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits und dessen Befristung andererseits unterschiedlich ausgestalten wollte. 12 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, Rn. 44 ff. m. w. N. zum Gesetzgebungsverfahren und Rn. 51 f., juris; VG Köln, Beschlüsse vom 27.11.2020 - 12 L 1664/20 -, und vom 04.02.2020 - 12 L 973/19 -; a. A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - 7 L 402/20 -, Rn.54, juris. 13 Demgemäß kommt es auf die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO hier nicht an. 14 Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit mit dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden führt im vorliegenden Fall bei der gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit. Das in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.12.2020 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung auf zwei Jahre sind rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei. 15 Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen werden soll. Hier hat die Antragsgegnerin (in Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung) zugleich eine Abschiebungsandrohung erlassen, die im Übrigen gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung hat. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat die Antragsgegnerin unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung („für den Fall der Abschiebung“) erlassen und den Beginn der Frist gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG auf die Ausreise festgelegt. 16 Die nach § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 AufenthG von Amts wegen nach Ermessen zu bestimmende Frist darf gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG außer in den – hier nicht einschlägigen – Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin aus den diesbezüglichen Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nämlich wegen des (durch die insoweit erfolgte Verweisung auf die Begründung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung) in Bezug genommenen strafrechtlichen Verhaltens der Antragstellerin die Frist ermessensfehlerfrei auf zwei Jahre festgesetzt. Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin war seit August 2013 von mindestens 44 strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen, wurde – außer der Verurteilung in Belgien zu einer Haftstrafe – in Deutschland dreimal gerichtlich verwarnt, zweimal wegen Eigentumsdelikten schuldig gesprochen und zweimal wegen Eigentumsdelikten zu Geldstrafen verurteilt (Bl. 366-386 der Verwaltungsvorgänge) und wird schon seit dem Jahr 2015 (Bl. 199, 361, 365 der Verwaltungsvorgänge) als Intensivtäterin geführt. 17 Mangels entsprechenden Antrags kommt es auf die Rechtmäßigkeit der übrigen Ziffern der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht an. Insoweit merkt der Einzelrichter vorsorglich jedoch Folgendes an: 18 Das in Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung festgestellte Erlöschen des Aufenthaltstitels der Antragstellerin hat keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens. Die gegen diesen zulässigen feststellenden Verwaltungsakt gerichtete Klage hat mangels anderer Anordnung in § 84 AufenthG aufschiebende Wirkung. Dieser Verwaltungsakt geht jedoch ins Leere, nachdem die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits vor ihrer Ausreise nach Belgien im Januar 2018, nämlich schon am 12.12.2017 aufgrund der der entsprechenden Befristung der Aufenthaltserlaubnis, erloschen war. 19 Ob eine solche Feststellung auch für die Fiktionswirkung möglich ist, ist rechtlich umstritten, hier jedoch rechtlich unerheblich. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht ein Erlöschen der Fiktionswirkung durch Verwaltungsakt festgestellt, weil dieser sich ausschließlich auf den Aufenthaltstitel bezieht. Zum anderen hätte selbst eine solche Erlöschensfeststellung im Ergebnis kaum Auswirkungen, gleichgültig, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO oder ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart wäre. Ein Eilantrag hätte im Hinblick auf einen A n s p r u c h auf die Erteilung von – in Zîffern 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung versagten – Aufenthaltstiteln nach §§ 34, 35 AufenthG in keinem Fall Erfolg, weil die Antragstellerin bereits die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. 20 Das folgt für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG schon daraus, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Nr. 1 (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts) und Nr. 4 (Passpflicht) AufenthG erfüllt. 21 Hinsichtlich einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG besteht ein Anspruch auf Erteilung gemäß des – im Übrigen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ersetzenden – Abs. 3 S. 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift schon dann nicht, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Die Antragstellerin ist jedoch auf öffentliche Leistungen angewiesen, ohne dass sie sich in einer Ausbildung befindet. Von diesem Anspruchsausschluss ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 4 AufenthG abzusehen. Die Antragstellerin kann die Voraussetzung nicht gerade wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen. 22 Allerdings ist in einem solchen Fall nach § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis möglich. 23 Vgl. dazu: Kluth/Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition (Stand: 01.07.2020) § 35 AufenthG Rn. 18 ff. 24 Darüber hat die Antragsgegnerin indes bislang nicht entschieden. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. 28 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 29 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 30 Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 31 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 32 Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 34 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.