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Beschluss

7 L 402/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Vater eines deutschen Kleinkinds kann unmittelbar aus Art. 20 AEUV ein Bleiberecht zustehen, wenn das Kind in affektiver Abhängigkeit zu ihm steht und ihm ohne gesicherten Aufenthalt faktisch der Kernbestand seiner Unionsrechte verwehrt würde. • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und Vollziehungsregelungen enthält, kann angeordnet werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Fehlender Ermessensgebrauch der Ausländerbehörde bei Versagung einer Aufenthaltserlaubnis begründet Rechtswidrigkeit der Entscheidung; die Ausländerbehörde muss die Ermessensbefugnis nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG prüfen und ausüben.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtliches Bleiberecht aus Art. 20 AEUV rechtfertigt aufschiebende Wirkung gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis • Dem Vater eines deutschen Kleinkinds kann unmittelbar aus Art. 20 AEUV ein Bleiberecht zustehen, wenn das Kind in affektiver Abhängigkeit zu ihm steht und ihm ohne gesicherten Aufenthalt faktisch der Kernbestand seiner Unionsrechte verwehrt würde. • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und Vollziehungsregelungen enthält, kann angeordnet werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Fehlender Ermessensgebrauch der Ausländerbehörde bei Versagung einer Aufenthaltserlaubnis begründet Rechtswidrigkeit der Entscheidung; die Ausländerbehörde muss die Ermessensbefugnis nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG prüfen und ausüben. Der Antragsteller ist Vater der deutschen Staatsangehörigen U. B. E., geboren 2018, und lebt seit der Geburt des Kindes in familiärer Lebensgemeinschaft mit diesem, der Mutter und weiteren Kindern in Deutschland. Die Ausländerbehörde erließ am 5. Februar 2020 eine Ordnungsverfügung, mit der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt und Vollziehungsregelungen einschließlich Ausreiseaufforderung getroffen wurden. Der Antragsteller hatte bereits am 15. Juni 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und sich mehrfach um die Rechtsstellung bemüht. Die Behörde begründete die Versagung u.a. mit dem Fehlen eines Visumverfahrens und einem Ausweisungsinteresse wegen unerlaubter Einreise. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung zu untersagen. Das Gericht prüfte summarisch materielle Anspruchsgrundlagen, Abhängigkeitsverhältnisse und die Erfolgsaussichten der Klage. • Rechtliche Grundlage und Fiktionswirkung: Mit Erlass der Ordnungsverfügung endete die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 S.1 AufenthG, die den rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde sichert; diese Rechtsposition kann durch Anordnung aufschiebender Wirkung geschützt werden. • Unionsrechtliches Bleiberecht (Art. 20 AEUV): Nach EuGH-Rechtsprechung kann einem Drittstaatsangehörigen ein Bleiberecht zustehen, wenn ein von ihm abhängiger Unionsbürger ohne seinen Aufenthalt faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen; dies ist nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen anzunehmen. • Feststellung affektiver Abhängigkeit: Aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung seit Geburt, des Alters des Kindes und der tatsächlichen Betreuung kommt das Gericht bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine affektive Abhängigkeit des Kindes vom Antragsteller besteht, sodass ein Bleiberecht aus Art. 20 AEUV zu bejahen ist. • Unbestimmte Dauer des Visumverfahrens und Einreiseverbot: Das von der Behörde angenommene Visumverfahren würde nach Auskunft der Auslandsvertretung mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrere Monate dauern; zusätzlich ordnete die Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von mehr als einem Jahr an, sodass eine verlässlich begrenzbare, kurze Trennung nicht gewährleistet wäre. • Öffentliche Ordnung/Sicherheitsinteresse: Die einmalige illegale Einreise des Antragstellers erfüllt zwar Straftatbestände und begründet ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, doch fehlt nach Würdigung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Bleiberecht aus Art. 20 AEUV ausschlösse. • Ermessensfehler der Behörde: Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte ohne Ermessensprüfung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG; die Behörde hat nicht geprüft, ob aus Gründen des Familienschutzes von einer Versagung abzusehen ist. • Rechtsfolgen: Wegen des bestehenden unionsrechtlichen Bleiberechts ist der Aufenthalt des Antragstellers nicht (mehr) als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie anzusehen; dies stützt die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Verpflichtung zur Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs.2 AufenthG. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Regelungen der Vollziehung betroffen sind; der Antrag wurde im Übrigen abgelehnt. Begründend stellte das Gericht insbesondere fest, dass dem Antragsteller wegen der affektiven Abhängigkeit seiner deutschen Tochter ein Bleiberecht unmittelbar aus Art. 20 AEUV zusteht und die Ausländerbehörde ihr Ermessen bei der Versagung nach § 27 Abs.3 Satz2 AufenthG nicht ausgeübt hat. Die von der Behörde angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind damit rechtswidrig, weil der Aufenthalt des Antragstellers nicht als illegal im Sinne der einschlägigen Normen anzusehen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.