OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

20 L 48/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0204.20L48.21.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 20 K 3538/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.07.2020 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 20 K 3538/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.07.2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.07.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gemessen an diesen Kriterien war der Antrag hier abzulehnen. Denn die Ordnungsverfügung erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Haltungsuntersagung für den Hund des Antragstellers mit dem Rufnamen „K. “ ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Antragsgegnerin hat die Haltungsuntersagung zwar fehlerhaft auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Die Wahl der falschen Rechtsgrundlage bleibt hier aber ohne Rechtsfolgen, da im Falle des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW für die Haltungsuntersagung betreffend u.a. Hunde bestimmter Rassen nur ein intendiertes Ermessen auszuüben ist, während eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW der uneingeschränkten Ermessensausübung unterliegt. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage begegnet daher hier keinen Bedenken. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen Hund bestimmter Rasse nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW handelt. Unerheblich ist insoweit, dass die Angaben zu der Rasse des Hundes variieren zwischen Dogo Argentino, Dogo-Argentino-Mix und Mastiff-Mix. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse fehlt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Unzuverlässig in diesem Sinne ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines potentiell gefährlichen Hundes im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist, wer insbesondere ohne Einsicht in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren den durch Gesetz oder durch Ordnungsverfügung angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang beharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwider handelt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.2013 – 5 B 1228/12 -, vom 02.07.2012 – 5 B 160/12 – und vom 31.10.2000 - 5 B 838/00 –; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 -; VG Köln, Beschluss vom 08.10.2012 – 20 L 954/12 -; VG Aachen, Beschlüsse vom 12.07.2011 – 6 L 198/11 – und vom 23.09.2010 – 6 L 295/10. Bei der Feststellung der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der auch das Verhalten des Betroffenen und seine Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren berücksichtigt werden können. Insbesondere Einlassungen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei anderen suchen, begründen Zweifel daran, ob der Betroffene gewillt und in der Lage ist, auch zukünftig die Vorschriften des LHundG NRW zu beachten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 -. Gemessen an den vorgenannten Kriterien spricht hier Überwiegendes für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Denn der Antragsteller hat auch in jüngster Zeit mit Beginn der Haltung des Hundes „K. “ wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen. So hat er die Haltung des Hundes bereits am 04.12.2019 begonnen, obwohl ihm die Notwendigkeit einer vorherigen Erlaubniserteilung aus den vorausgegangenen Untersagungs- und Erlaubnisverfahren bestens bekannt sein musste. Das Gewicht dieses Verstoßes wird zwar dadurch geschmälert, dass er zeitnah am 09.12.2019 die Haltung des Hundes angezeigt und auch einen Antrag auf Haltungserlaubnis gestellt hat. Er konnte zudem davon ausgehen, dass die Erteilung einer Haltungserlaubnis nicht vollständig ausgeschlossen sei, da ihm die Antragsgegnerin noch im März 2018 eine Haltungserlaubnis für seinen früheren Hund „C. “, ebenfalls einen Hund bestimmter Rasse, erteilt hatte und seitdem keine weiteren Vorfälle aufgetreten waren. Dennoch ist der Verstoß nicht unerheblich. Deutlich schwerwiegender ist jedoch der Umstand, dass es noch während des laufenden Erlaubnisverfahrens und nach der Anhörung zu einer Haltungsuntersagung mit Schreiben vom 19.12.2019 (irrtümlich datiert auf den 19.09.2019) zu weiteren erheblichen Verstößen gegen seine Halterpflichten gekommen ist, wie der Vorfall vom 24.04.2020 belegt. Nach dem Inhalt der Beschwerde der Frau L. -E. vom 27.04.2020 kam ihr bei einem Spaziergang mit ihren Hunden die Ehefrau des Antragstellers mit dem nicht angeleinten Hund des Antragstellers entgegen. Als sie auf gleicher Höhe waren, zeigte sich der Hund des Antragstellers sehr aggressiv und stand im Geschirr, so dass die Ehefrau den Hund nicht halten konnte. Dieser riss sich los, stürzte sich sofort auf die DSH Hündin der Beschwerdeführerin und biss diese in Schulter und Nacken. Die Ehefrau des Antragstellers holte den Hund von ihrem Hund runter und zog ihn am Geschirr weg; eine Leine habe sie nicht dabei gehabt. Den Vorfall als solchen hat der Antragsteller in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 01.05.2020 und auch später nicht bestritten. Er hat der Darstellung der Beschwerdeführerin allerdings insoweit widersprochen, als er behauptet, sein Hund sei in dem Zeitpunkt des Vorfalls an der Leine geführt worden. Seine Frau habe auch einen Maulkorb mitgeführt, diesen aber abnehmen müssen, da sich sein Hund wegen einer schweren blutigen Magen-Darm-Erkrankung versucht habe zu übergeben. Selbst wenn man diese Angaben zugunsten des Antragstellers als wahr unterstellt, bleibt es dabei, dass der Hund in dem Zeitpunkt des Vorfalls unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ohne Maulkorb geführt wurde und die Ehefrau des Antragstellers nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 LHundG NRW erfüllte, den Hund daher gar nicht ausführen durfte und offenbar auch tatsächlich nicht in der Lage war, den Hund zu sichern. Angesichts dieser aktuellen eindeutigen Verstöße gegen Halterpflichten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in die Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit des Antragstellers auch die gravierenden Verstöße des Antragstellers aus der vergangenen Haltung des Hundes „C. “ einbezogen hat. Auf die Frage einer etwaigen Trunksucht des Antragstellers, für die allerdings gegenwärtig keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Die Untersagung der Hundehaltung ist hier auch ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer II der Verfügung angeordneten Abgabe des Hundes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW und der Nachweisführung hierüber bestehen ebenfalls nicht. Soweit in Ziffer II versäumt wurde, ausdrücklich auch den Entzug des Hundes anzuordnen, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Abgabeanordnung nicht. Denn die Abgabe eines Hundes setzt denknotwendig dessen Entzug voraus, so dass dieser von einer Abgabeanordnung regelmäßig mitumfasst ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 – 5 B 1389/16 -. Auch die in Ziffer III ff der Verfügung angeordnete erweiterte Haltungsuntersagung auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Die insoweit angestellten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeit ein allgemeines und notwendiges Erfordernis für die Haltung aller in §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW genannten Hunde darstellt, denen ein erhöhtes Gefahrenpotential innewohnt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017 – 18 K 6990/15 -; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 - 11 K 240/16 –. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung und der Gebührenfestsetzung schließlich sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.