Beschluss
5 B 838/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Tötung eines sichergestellten Tieres ist ein Verwaltungsakt und kann im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO vollzogen werden.
• Sichergestellte Tiere dürfen getötet werden, wenn Verwertung (Vermittlung/Abgabe) nicht möglich ist oder die Gründe der Sicherstellung fortbestehen (§§ 18 Abs.1 Satz2, 24 OBG NRW i.V.m. § 45 PolG NRW).
• Fehlende Zuverlässigkeit des Halters nach GefHuVO NRW/LHV NRW rechtfertigt den Ausschluss der Herausgabe und damit die Tötung des Tieres als Gefahrenabwehr.
• Die Tötung eines bissigen Tieres verletzt nicht zwingend das Tierschutzverbot des § 17 Nr.1 TierSchG, wenn vernünftige Gründe im Sinne der Güter- und Interessenabwägung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Tötung sichergestellter bissiger Hunde bei Unzuverlässigkeit des Halters • Die Anordnung der Tötung eines sichergestellten Tieres ist ein Verwaltungsakt und kann im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO vollzogen werden. • Sichergestellte Tiere dürfen getötet werden, wenn Verwertung (Vermittlung/Abgabe) nicht möglich ist oder die Gründe der Sicherstellung fortbestehen (§§ 18 Abs.1 Satz2, 24 OBG NRW i.V.m. § 45 PolG NRW). • Fehlende Zuverlässigkeit des Halters nach GefHuVO NRW/LHV NRW rechtfertigt den Ausschluss der Herausgabe und damit die Tötung des Tieres als Gefahrenabwehr. • Die Tötung eines bissigen Tieres verletzt nicht zwingend das Tierschutzverbot des § 17 Nr.1 TierSchG, wenn vernünftige Gründe im Sinne der Güter- und Interessenabwägung vorliegen. Die Antragstellerin hielt einen Pittbull/Staffordshire-Terrier, der mehrfach Menschen erheblich verletzt hatte. Die Behörde stellte den Hund sicher und ordnete seine Einschläferung an. Die Antragstellerin verfügte nicht über die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Haltung eines als bissig eingestuften Hundes. Sie legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Antragstellerin rügte die Entscheidung und sah Verfassungsrechtsabweichungen, begehrte Zulassung der Beschwerde beim OVG. Das OVG prüfte nur die Begründung der Antragsbegründung und wies den Zulassungsantrag zurück. Relevante Tatsachen: Gutachten des Amtstierarztes bestätigte Bissigkeit, Maulkorbzwang wurde missachtet, Bußgelder blieben ohne Erfolg, keine potenziellen neuen Halter mit erforderlicher Erlaubnis verfügbar. • Rechtliche Einordnung: Die Anordnung der Tötung ist ein Verwaltungsakt. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab im Eilverfahren ist § 80 Abs.5 i.V.m. Abs.2 Nr.4 VwGO. • Anwendbare Normen: §§ 18 Abs.1 Satz2, 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 ff. PolG NRW sowie § 45 Abs.1 und Abs.4 PolG NRW; GefHuVO NRW bzw. LHV NRW regeln Erlaubnis- und Unzuverlässigkeitsvoraussetzungen; § 17 Nr.1 TierSchG einschränkend zu beachten. • Prüfung der Verwertbarkeit: Verwertung (Vermittlung an neue Halter) scheidet aus, weil nur Halter mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis in Betracht kommen und solche nicht verfügbar sind; der Hund gilt als nicht vermittelbar. • Unzuverlässigkeit der Halterin: Die Antragstellerin missachtete wiederholt Maulkorbauflagen und ließ ihren Hund trotz Bußgeldern ohne Maulkorb laufen, sodass die Behörde berechtigt war, ihr Zuverlässigkeitsmängel nach GefHuVO NRW/LHV NRW zuzuschreiben. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Gefahrenabwehr überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub des Vollzugs; die Anordnung erscheint rechtmäßig und notwendig. • Tierschutzrechtliche Prüfung: Die Tötung verstößt nicht gegen § 17 Nr.1 TierSchG, weil vernünftige Gründe vorliegen und die einschlägigen Gefahrenabwehrvorschriften selbst die Schranke für die Erlaubnis der Tötung ziehen. • Verfassungsrechtliche Rügen: Es besteht kein Abweichungsgrund von decisions des Bundesverfassungsgerichts, da das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit intensiv geprüft und festgestellt hat. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Anordnung der Einschläferung des sichergestellten Hundes rechtmäßig ist, weil eine Herausgabe an die Antragstellerin ausgeschlossen ist (fehlende ordnungsbehördliche Erlaubnis und Unzuverlässigkeit) und eine Vermittlung an andere, geeignete Halter nicht möglich ist. Die öffentliche Gefahrenabwehr überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Aufschub des Vollzugs; die Voraussetzungen des § 80 Abs.5 VwGO liegen vor. Die Tötung des bissigen Hundes ist damit als zulässige Maßnahme der Gefahrenabwehr anzusehen; die Beschwerde wurde nicht zugelassen und der Streitwert für das Antragsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.