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Beschluss

5 L 130/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0209.5L130.21.00
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Leitsätze

Einzelfall einer einstweiliger Anordnung auf Aufenthaltssicherung wegen möglicher Aufenthaltserlaubnis aus nachhaltiger Integration (verneint)

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtanwalt N.       aus B. wird mangels Vorlage einer Erklärung der Antragsteller über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgelehnt.

Der Antrag auf Abschiebungsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer einstweiliger Anordnung auf Aufenthaltssicherung wegen möglicher Aufenthaltserlaubnis aus nachhaltiger Integration (verneint) 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtanwalt N. aus B. wird mangels Vorlage einer Erklärung der Antragsteller über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgelehnt. Der Antrag auf Abschiebungsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtanwalt N. aus B. wird mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung von Abschiebeschutz für die Antragsteller, insbesondere nach dem 07.02.2021, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Die dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ein Anordnungsgrund liegt aufgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragsteller vor. Die Antragsteller haben jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller sind nach erfolgloser Durchführung von Asylverfahren (Az. des Ast zu 1-3 beim Bundesamt: 00000000-000, Ast. zu 4. 0000000-000) vollziehbar ausreisepflichtig. Abschiebungshindernisse stehen ihrer Abschiebung nicht entgegen, vgl. Beschluss der Kammer vom 03.06.2019 - 5 L 2800/19 – und Beschluss des OVG – 18 B 772/18 – vom 30.06.2020. Auf diese Beschlüsse wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO sinngemäß Bezug genommen. Eine Reiseunfähigkeit insbesondere der Antragstellerin zu 2., der im wesentlichen Gegenstand des Vorbringens im Verfahren 5 L 2800/19 war, wird mit dem vorliegenden Antrag nicht weiter verfolgt. Insbesondere haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Duldung glaubhaft gemacht, weil bei ihnen die Voraussetzungen einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen. Die am 22.01.2021 erhobenen Klage - 5 K 396/21 – gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13.01.2021, zugestellt am 18.01.2021, mit denen Aufenthaltserlaubnisse für die Antragsteller nach den genannten Vorschriften abgelehnt worden sind, wird sich nach gegenwärtiger Sachlage voraussichtlich als zulässig aber unbegründet erweisen, denn die angegriffenen Bescheide erscheinen rechtmäßig und ermessensgerecht. Das gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1., der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG verfolgt, aus folgenden Gründen: Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer 1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Von diesen (Regelfall-)Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt der Antragsteller zu 1. zum Zeitpunkt der Entscheidung die Nr. 1 mit einem sechsjährigen Aufenthalt, Nr. 4 (Sprachkenntnisse) und 5. Die Antragstellerin zu 2. hat ihre Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Die Erfüllung der Nr. 3 der Norm - überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts -hat der Antragsteller zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller zu 1. für die Kosten der Unterkunft die Darlegungslast trägt. Der Nachweis der Mietkosten obliegt den Antragstellern, ein bloßes „Bestreiten“ des Mietansatzes der Antragsgegnerin in der Antragschrift ist unzureichend, denn die Kosten müssen ihnen selbst bekannt sein und können glaubhaft gemacht werden. Weder gegenüber der Antragsgegnerin noch dem Gericht hat er den Mietvertrag der Antragsteller vorlegt, obwohl die genauen Kosten für die Unterkunft angesichts der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1. und 2. zur Feststellung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts entscheidend sein können, wie sich den Berechnungen der Antragsgegnerin vom 02.02.2021 entnehmen lässt, welches einen Fehlbetrag von nur 8 € bei Wahrunterstellung der von den Antragstellern gemachten Angaben aufweist. Die Berechnungen der Antragsteller in Anlage 1 der Antragsschrift vom 22.01.2021 sind hinsichtlich der Einbeziehung des Kindergeldes in die Berechnung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes fehlerhaft. Denn die Antragsteller sind zur Zeit nicht kindergeldberechtigt, vgl. § 62 Abs. 2 EStG, und können daher gegenwärtig Kindergeld nicht zur Unterhaltsicherung einsetzen. Allerdings muss die zukünftige Kindergeldberechtigung bei der gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG anzustellenden Prognose des zukünftig zu erzielenden Einkommens berücksichtigt werden. Auch danach lässt sich nach dem bisherigen Erwerbsverlauf der Antragsteller zu 1 und 2 im Bundesgebiet gegenwärtig nicht die Prognose rechtfertigen, dass die Antragsteller in einer überschaubaren Zukunft ihren vollständigen Lebensunterhalt für 5 Personen ohne ergänzende Sozialleistungen werden sichern können. Der Fehlbetrag besteht zur Zeit bei 20%. Bei der Prognose der Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Entwicklung der Antragsteller darf nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, dass die Antragsteller bei den Nachweis der Unterbringungskosten als auch hinsichtlich der Beibringung der Verdienstbescheinigungen der Antragstellerin zu 2. ihren Nachweispflichten nicht Genüge getan haben. Unabhängig von Vorstehendem scheitert die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 25 b Abs. 1 Satz 2 AufenthG an den fehlenden Nachweisen von Grundkenntnissen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 02.02.2021, dass nur die Antragstellerin zu 2. überhaupt nachgewiesen habe, dass sie sich bei den Euroschulen angemeldet habe und nicht der Antragsteller zu 1. sowie die fehlende Erklärung der Antragsteller, warum nicht schon früher - etwa in Vorpandemiezeiten -ein entsprechendes Angebot wahrgenommen worden ist, hat Bestand. Die Antragsteller haben auch keine besonderen Integrationsleistungen glaubhaft gemacht, die nach § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis auch dann gebieten, wenn die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG aufgeführten (Regel-)Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt wurden. Von einer – nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen – nachhaltigen Integration kann im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn die Regelerteilungsvoraussetzungen des Satzes 2 nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne Integrationsvoraussetzungen übererfüllt und dadurch das Fehlen des nicht vollständig erfüllten Regel-Merkmals kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 32. Hierzu fehlt jeder Vortrag und aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen drängt sich solches nicht auf. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt vorliegend für die Antragsteller nicht in Betracht. Zwar entfaltet vorliegend nicht schon die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Wirkung, obwohl die Asylanträge der Antragsteller mit Bescheid vom 09.02.2016, für den nachgeborenen Antragsteller zu 4. mit Bescheid vom 12.01.2018, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Der gerichtliche Rechtschutz gegen die Bescheide blieb ohne Erfolg, VG Köln 24 L 486/16.A, 24 K 1444/16.A und 24 K 543/18. Denn die Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit beruht hier auf § 29 a AsylG und nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG. Jedoch liegen rechtliche und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vor, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 03.06.2019 – 5 L 2800/18. Schützenswerte persönlichen Belange der Antragssteller durch langjährigen Aufenthalt im Inland sind in § 25 a und § 25 b AufenthG normiert. Diese besonderen Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller aber nicht. Darüber hinaus kommt dem § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich keine Auffangfunktion zu. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 25a und 25b AufenthG die Integrationsleistungen eines Ausländers, der diesen Vorschriften unterfällt, hinreichend abbilden und dem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK mit Blick auf den Aspekt der Verwurzelung bei konventionsfreundlicher Auslegung der Vorschriften damit Genüge getan wird, vgl. VGH BW, Beschluss vom 04.03.2019, -11 S 459/19 , zitiert nach juris. Weitere Duldungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt jeweils den Auffangstreitwert für jeden der Antragsteller, der wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren und im Hinblick auf den Streitgegenstand des Abschiebungsschutzes geviertelt wurde. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, § 146 Abs.1 Satz 2 VwGO. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.