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Beschluss

10 CS 25.2049

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. In Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2025 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2025 angeordnet. II. In Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2025 trägt der Antragsgegner die Kosten des Eilrechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen. III. In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2025 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2025 weiter. Mit diesem Bescheid wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG abgelehnt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage – wie hier (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) – keine aufschiebende Wirkung hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. 2. Gemessen daran führen die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind und eine ergänzende Abwägung zu Gunsten der Antragsteller ausfällt. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind offen. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner (vom Verwaltungsgericht unbeanstandet) bei der allein streitigen Frage der Sicherung des Lebensunterhalts „überwiegend durch Erwerbstätigkeit“ (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG) einen rechtlich falschen Maßstab angelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch im Rahmen der Prüfung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG die „Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG“ zu berücksichtigen. Andernfalls verlöre § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG seinen vom Gesetzgeber zugedachten privilegierenden Charakter. Ausreichend ist daher, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das einen gegebenenfalls hinzutretenden, nach den Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG schädlichen Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34/18 – BVerwGE 167, 211 juris Rn. 52; vorangehend VGH BW, U.v. 18.5.2018 – 11 S 1810/16 – juris Rn. 99; ebenso Röder in BeckOK MigR, Stand 1.10.2025, § 25b AufenthG Rn. 41, Kluth in BeckOK AuslR, Stand 1.10.2024, § 25b AufenthG Rn. 40). Die von den Antragstellern bezogenen Leistungen (Kindergeld, Kinderzuschuss und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) sind demnach für die Berechnung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG unschädlich (§ 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 AufenthG; jeweils für das Kindergeld ohne weitere Begründung OVG LSA, U.v. 7.12.2016 – 2 L 18/15 – juris Rn. 52; SächsOVG, B.v. 15.12.2020 – 3 B 201/20 – juris Rn. 12; VG Köln, B.v. 9.2.2021 – 5 L 130/21 – juris Rn. 17). Entscheidend ist allein, ob die Antragsteller neben diesen Leistungen einen schädlichen Anspruch auf Sozialleistungen haben, der die Erwerbseinkünfte der Antragstellerin zu 1 der Höhe nach übersteigt. Ob die Antragstellerin zu 1 den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder im dargestellten Sinn überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit sichert, kann der Senat aufgrund der im Beschwerdeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen. Insbesondere ist noch unklar, welche Kosten für Unterkunft und Heizung in die Bedarfsberechnung einzustellen sind. Die Antragsteller leben derzeit (soweit sie über eine [fiktive fortgeltende] Aufenthaltserlaubnis verfügen offenbar als sog. Fehlbeleger) in einer Gemeinschaftsunterkunft. Welche (rechnerischen) Kosten hierfür anfallen, tragen die Beteiligten nicht vor. Unklar ist insofern auch, ob die Antragsteller, müssten sie selbst für die Kosten von Unterkunft und Heizung aufkommen, einen – nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a.E. AufenthG bei der Vergleichsberechnung unschädlichen – Anspruch auf Wohngeld hätten. Antragsteller, Antragsgegner und Verwaltungsgericht werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren aufklären müssen. Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, fällt die ergänzende Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus. Für die Antragsteller spricht dabei, dass sie bis auf das Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, kein Ausweisungsinteresse besteht, eine Aufenthaltsbeendigung derzeit ohnehin nicht in Frage kommt und insbesondere der Umstand, dass der die Ausreisepflicht begründende Ablehnungsbescheid auf einem schon im Ansatz fehlerhaften Prüfungsmaßstab der Ausländerbehörde beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war nach § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 (Personenmehrheit), § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Dabei war über die Hilfsanträge (Erteilung einer Duldung), über die das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung folgerichtig ebenfalls entschieden hatte, im Beschwerdeverfahren wegen des erstmaligen Erfolgs der Hauptanträge nicht zu entscheiden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Daher waren der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren neu festzusetzen (LArbG Bln-Bbg, U.v. 17.6.2021 – 26 Sa 1106/20 – juris Rn. 9). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).