Urteil
6 K 444/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0209.6K444.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation mit Ablauf des Sommersemesters 2019. Die Klägerin nahm im Jahr 2007 an der Medizinischen Fakultät der Beklagten das Studium im Fach Humanmedizin auf. Da sie an der chronischen Erkrankung „xxxxxxx xxxxxxx“ leidet, machen rezidivierende Krankheitsschübe immer wieder eine Unterbrechung ihrer Studientätigkeit notwendig. Am 2. Juli 2019 überwies die Klägerin im Wege eines Dauerauftrags einen Betrag in Höhe von 271,50 Euro zur Begleichung des Semesterbeitrags für das Wintersemester 2019/2020 an die Beklagte. Mit an die universitäre E-Mail-Adresse der Klägerin gerichteter E-Mail vom 8. Juli 2019 informierte die Beklagte der Klägerin u.a. darüber, dass die Zahlungsfrist des Semesterbeitrags für die Rückmeldung zum Wintersemester 2019/2020 am 15. Juli 2019 ende. Alle Angaben zu ihrem Semesterbeitragsstatus einschließlich Bankverbindung und sonstige Zahlungsangaben finde sie in ihrem KLIPS 2.0-Account. Der Semesterbeitrag für das Wintersemester 2019/2020 betrage 277,05 Euro. Des Weiteren werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Zahlungseingang nach Fristende (hier nach dem 15. Juli 2019) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4,60 Euro erhoben werde. Sollte der Semesterbeitrag nicht oder nicht vollständig überwiesen werden, führe dies nach einer Mahnung zur Exmatrikulation. Mit ebenfalls an die universitäre E-Mail-Adresse der Klägerin gerichteter E-Mail vom 18. Juli 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für das kommende Wintersemester 2019/2020 den Eingang ihres Semesterbeitrags in Höhe von 277,05 Euro innerhalb der von der Universität gesetzten Zahlungsfrist bis zum 15. Juli 2019 leider nicht oder nicht vollständig habe feststellen können. Falls sie bereits eine Überweisung bis zum 15. Juli 2019 vorgenommen habe, solle sie die Höhe des Betrages und die Kontoverbindung überprüfen. Zur Prüfung des Zahlungseingangs bei der Universität zu Köln solle sie sich in ihrem Studierendenaccount in KLIPS 2.0 einloggen und den Semesterbeitragsstatus überprüfen. Sollte sie den Semesterbeitrag bisher nicht oder nicht vollständig überwiesen haben und das Studium an der Universität zu Köln dennoch fortsetzen wollen, solle sie den unter Semesterbeitragsstatus angezeigten noch offenen Betrag (bereits inklusive der Verspätungsgebühr in Höhe von 4,60 Euro) so rechtzeitig überweisen, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 281,65 Euro bis zum 29. Juli 2019 bei der Universitätskasse vollständig eingegangen sei. Mit an die universitäre E-Mail-Adresse der Klägerin gerichteter E-Mail vom 5. August 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Semesterbeitrag in Höhe von 277,05 Euro zuzüglich 4,60 Euro Verspätungsgebühr für das Wintersemester 2019/2020 innerhalb der von der Universität zu Köln gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig eingegangen sei und sie daher gemäß § 10 Abs. 3 Buchst. e) der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 8. April 2019 mit Ablauf des Sommersemesters 2019 exmatrikuliert werde. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass die Exmatrikulation aufgehoben werde, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides 1. den noch offenen Betrag vollständig an die Universitätskasse Köln überweise und 2. eine Eingabe an die Universität zu Köln, Abteilung 22, Besondere Angelegenheiten richte, um die Exmatrikulation manuell aufheben zu können. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass sie, wie mehrfach angekündigt, keinen zusätzlichen Exmatrikulationsbescheid mehr per Post erhalte. Anstelle dessen sei der Exmatrikulationsbescheid in ihrem KLIPS-Account bei ihrer Studierendenakte hinterlegt. Die Hinterlegung des Exmatrikulationsbescheids in der Studierendenakte bei KLIPS 2.0 erfolgte ebenfalls am 5. August 2019. Nachdem die Klägerin am 8. Dezember 2019 bei der Nutzung von KLIPS 2.0 feststellte, dass sie exmatrikuliert worden war, wobei sie aber keinen Exmatrikulationsbescheid sah, wandte sie sich am 9. Dezember 2019 an die Beklagte und beantragte die Aufhebung der Exmatrikulation. Sie teilte mit, dass sie die ausstehende Differenz von 5,55 Euro zuzüglich der Verspätungsgebühr in Höhe von 4,60 Euro mittlerweile überwiesen habe. Die Beklagte führte in ihrer Antwort vom 10. Dezember 2020 aus, dass die Frist zur Aufhebung der Exmatrikulation bereits verstrichen und eine Rückmeldung zum Wintersemester 2019/2020 nicht mehr möglich sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 an die Beklagte. Darin führte er aus, dass eine Exmatrikulation wegen eines um 5,55 Euro zu wenig gezahlten Semesterbeitrags unverhältnismäßig sei. Dies gelte besonders im Fall der bereits lange bei der Beklagten eingeschriebenen Klägerin. Berücksichtige man dann auch noch ihre durch Krankheit sehr stark belastete Situation, ergebe sich, dass die Exmatrikulation rechtswidrig sei. Es stelle sich auch die Frage, warum die Beklagte nicht vor dieser Exmatrikulation Kontakt zur Klägerin aufgenommen, sie auf den geringen offenen Semesterbeitrag hingewiesen und ihr die Möglichkeit der Nachentrichtung gegeben habe. Die Einschreibungsordnung sehe dies jedoch in § 10 Abs. 3 e) EO so vor. Daher fordere er die Beklagte dazu auf, ihm in schriftlicher Form zu bestätigen, dass die Exmatrikulation zurückgenommen werde. Mit beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Januar 2020 eingegangenem Schreiben teilte die Beklagte mit, dass dem Begehren nach Aufhebung der Exmatrikulation nach erneuter Prüfung des Sachverhalts nicht nachgekommen werden könnte. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Kopie des Exmatrikulationsbescheides. Die Klägerin hat am 23. Januar 2020 die vorliegende Klage erhoben zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie den Exmatrikulationsbescheid erst im Januar von ihrem Prozessbevollmächtigten erhalten und keine Kenntnis von der Hinterlegung bei KLIPS 2.0 gehabt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr alle für das Studienverhältnis wesentlichen Mitteilungen bzw. Entscheidungen der Beklagten – wie bisher – auf postalischen Weg zugestellt würden. Da sie das Studium vor 13 Jahren aufgenommen habe, als es noch kein Identitätsmanagementsystem, in dem Bescheide hinterlegt und so hätten zugestellt werden können, gegeben habe, hätte sie sich am Tag der Einschreibung mit der Nutzung der automatisierten Geschäftsprozesse und Verfahren überhaupt nicht einverstanden erklären können. Ihr sei nicht bekannt, dass sie sich zur Nutzung von KLIPS 2.0 verpflichtet hätte. Die von ihr eingerichtete Weiterleitung an ihre private E-Mail-Adresse sei von der Beklagten deaktiviert worden. Die ihr wohl über den s-Mail-Account zugesandte Erinnerung und Mahnung habe sie nicht gelesen, was auf ihre wegen Erkrankung im Jahr 2019 nicht gegebene Studierfähigkeit zurückzuführen sei. Der Exmatrikulationsbescheid hätte ihr per Post zugestellt werden müssen, um so die Information über diese für ihr Studium gravierende Entscheidung zuverlässig und sicher bekanntzugeben. Die Erhöhung des Semesterbeitrags sei ihr wegen krankheitsbedingten Ausfalls unbekannt geblieben. Aus ihrer Sicht habe sie das Notwendige veranlasst, um die Fortsetzung des Studiums sicherzustellen und damit eine Zwangsexmatrikulation zu vermeiden. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Buchst. e) EO lägen nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Ferner sei ihre zwangsweise Exmatrikulation als seit 13 Jahren studierende chronisch Kranke wegen eines so geringen Betrages unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Exmatrikulationsbescheid vom 5. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Exmatrikulationsbescheid sei bestandskräftig, da die Klägerin nicht fristgerecht Klage erhoben habe. Der Exmatrikulationsbescheid sei am 5. August 2019 über das individuelle s-Mail-Konto der Klägerin bekannt gegeben worden. Sie – die Beklagte – habe das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren immatrikulierten Studierenden durch die Einschreibungsordnung in zulässiger Weise dahingehend ausgestaltet, dass die gesamte Studienorganisation und die Kommunikation über das Campus-Management-System abgewickelt würde, woran die Studierenden mitzuwirken hätten. Diese Mitwirkungspflicht ergebe sich aus § 6 Abs. 3 EO. Diese Regelung finde sich im Grundsatz so bereits in der Einschreibungsordnung vom 31. Oktober 2007 und den nachfolgenden Fassungen. In § 10 Abs. 7 EO sei ausdrücklich geregelt, dass die Ankündigung sowie Durchführung der Exmatrikulation auf elektronischem Weg erfolge. Damit sei der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente i.S.v. § 3a Abs. 1 VwVfG NRW eröffnet. Die Einschreibungsordnung gelte für immatrikulierte Studierende in der jeweils gültigen Fassung und – wie andere Regelwerke auch – auch ohne deren Einwilligung. Zudem seien Studierende verpflichtet, sich selbstständig über die für sie geltenden Regelungen zu informieren. Daher sei der Vortrag der Klägerin, sie habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass sie sich verpflichtet hätte, KLIPS in einem bestimmten Umfang zu nutzen, unerheblich. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Kommunikation auf dem Postweg oder gar an die private E-Mail-Adresse der Klägerin. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Wie bei anderen Kommunikationswegen auch, sei es den Empfängern zumutbar, in regelmäßigen Abständen den Posteingang zu kontrollieren, auch wenn sie keine Nachrichten erwarten. Auch wenn sich die Klägerin krankheitsbedingt nicht auf dem Gelände der Universität befunden habe, sei es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, auf ihren KLIPS-Account zuzugreifen. Da sie zudem zu diesem Zeitpunkt immatrikulierte Studentin und nicht etwa beurlaubt gewesen sei, sei auch nicht nachvollziehbar, warum sie davon hätte ausgehen sollen, dass die Universität nicht über den seit mehreren Semestern gebräuchlichen offiziellen Kommunikationskanal, also das Campus-Management-System KLIPS, mit ihr kommuniziere. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Erkrankung der Nachweis erforderlich sei, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteil- und Handlungsform genommen habe. Eine Krankheit greife als Entschuldigung für die Versäumung einer Frist nur dann durch, wenn sie so schwer gewesen sei, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren. Dies sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Buchst. e) EO lägen hier vor. Die Klägerin habe den Semesterbeitrag in Höhe von 277,05 Euro nicht fristgerecht zum 15. Juli 2019 bezahlt. Der vollständige Betrag sei erst am 10. Dezember 2019, also fast 5 Monate nach Fristablauf, beglichen worden. Die Exmatrikulation sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Rückmeldefristen würden u.a. auf ihrer Internetseite bekannt gemacht. Darüber hinaus sei die Klägerin mehrfach per E-Mail darauf hingewiesen und eine Nachfrist zur Begleichung des Semesterbeitrags gesetzt worden. Der bereits seit mehreren Jahren immatrikulierten Klägerin seien zudem die Abläufe bekannt. Sie habe sich auch nicht darauf verlassen können, dass der Semesterbeitrag unverändert hoch bleiben würde. Es obliege der Mitwirkungsverpflichtung der Klägerin, sich an die von der Universität gesetzten Fristen zu halten und dafür zu sorgen, dass der korrekte Betrag fristgerecht gezahlt werde. Der fristgerechten Rückmeldung und Zahlung des Semesterbeitrags komme entscheidende Bedeutung zu, da die Zahl der Rückmeldungen rechtzeitig und mit dem Ablauf der Rückmeldefrist abschließend feststehen müsse, um die Organisationsfähigkeit der Hochschule zu gewährleisten. Da die Klägerin auf die Schreiben nicht reagiert hätte, seien zudem keinerlei Gründe für die Nichtbeachtung der Rückmeldefrist genannt worden, auf die sie hätte eingehen und im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Anfechtungsklage gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 5. August 2019 gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist bereits mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2, 1 VwGO ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) – hier des Exmatrikulationsbescheids – zu erheben. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für der er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 49 ff. m.w.N. Vorliegend galt der Exmatrikulationsbescheid vom 5. August 2019 als am 8. August 2019 bekanntgegeben. Denn es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen elektronisch erlassenen Verwaltungsakt, der der Klägerin elektronisch übermittelt worden ist. Ein Verwaltungsakt wird elektronisch erlassen, wenn ein elektronisches Dokument auf elektronischem Weg übermittelt wird. Bei einem elektronischen Dokument handelt es sich um ein Dokument, das nicht in Papierform oder auf einem anderen materialisierten Datenträger fixiert ist, sondern als Datei in elektronischer Form existiert und verarbeitet wird. Dieses elektronische Dokument muss um von einem elektronischen Verwaltungsakt ausgehen zu können, das für den Rechtsverkehr maßgebliche Original des Verwaltungsakts sein. Das ist der Fall, wenn sich der Erlass in der Übermittlung des elektronischen Dokuments erschöpft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 45 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Exmatrikulationsbescheid der Klägerin ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail an den universitären s-Mail-Account sowie durch Hinterlegung im Online-Management-Systems KLIPS der Beklagten übermittelt worden ist. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Da die den Exmatrikulationsbescheid enthaltene E-Mail am 5. August 2019 an die Klägerin gesendet wurde, galt dieser damit als am 8. August 2019 bekannt gegeben. Die elektronische Übermittlung war hier auch zulässig. Die Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW hängt nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW davon ab, ob der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Vgl. Couzinet/Fröhlich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 42; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 87 ff. Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 88; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 11b, § 3a Rn. 9. Vorliegend ergab sich die Zugangseröffnung aus der aus der Einschreibungsordnung folgenden verpflichtenden Nutzung des universitären s-Mail-Accounts. Hier war zunächst die zum Zeitpunkt der Exmatrikulation geltende Fassung der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 8. April 2019 (Amtliche Mitteilungen 35/2019) (im Folgenden: EO) anzuwenden. Denn eine Einschreibungs- bzw. Immatrikulationsordnung erfasst alle wesentlichen grundlegenden Elemente des Mitgliedschaftsverhältnisses. Im Rahmen der Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses werden zunächst die Voraussetzungen der Immatrikulation angegeben, also Zugangs-, ggf. Zulassungs- und Immatrikulationsvoraussetzungen. Ebenso wesentlich ist die Regelung der Folgen der Immatrikulation, nämlich die Darstellung der grundlegenden Rechte und Pflichten als Mitglied der Hochschule. Die Gründe sowie die Art und Weise der Beendigung der Mitgliedschaft, der Exmatrikulation, werden in der Immatrikulationsordnung geregelt. Dazu zählen die Exmatrikulationsgründe sowie das Verfahren der Exmatrikulation. Vgl. Morgenroth, Hochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 297 ff. So sieht auch § 1 Abs. 1 Satz 2 EO vor, dass durch die Einschreibung die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Universität zu Köln mit den daraus folgenden, insbesondere im Hochschulgesetz, in der Grundordnung der Universität zu Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft und in dieser Ordnung näher beschriebenen Rechten und Pflichten wird. Das bedeutet, dass zwischen der Universität und dem Studierenden ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten aufgrund seiner Immatrikulation begründet wird. Aus der Dauerhaftigkeit dieses Mitgliedschaftsverhältnisses folgt ferner, dass die Einschreibungsordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. Nach der Regelung in § 6 Abs. 3 EO, die sich im Grundsatz schon so in der Fassung der Einschreibungsordnung vom 31. Oktober 2007 findet, sind Studierende verpflichtet, bei den in der Universität zu Köln eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automatisierter Bewerbung, Einschreibung, Exmatrikulation, Lehrveranstaltungsbelegung, Prüfungsanmeldung und Evaluation sowie an weiteren Verfahren zur Organisation des Studiums. Grundlage dafür ist die aktive Nutzung des eingesetzten Identitätsmanagementsystems und der nach der Einschreibung vergebenen E-Mail-Adresse. Zudem sieht § 10 Abs. 7 EO vor, dass die Ankündigung sowie Durchführung der Exmatrikulation durch die Universität zu Köln grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgt und Grundlage hierfür das an der Universität zu Köln eingesetzte Identitätsmanagementsystem und die nach der Einschreibung vergebene E-Mail-Adresse ist. Eine Ausgestaltung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dahingehend, dass die Kommunikation einer Hochschule mit ihren eingeschriebenen Studierenden über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an den die Studierenden mitzuwirken haben, ist auch in der Rechtsprechung anerkannt und wegen der Beschränkung auf den Hochschulbereich auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör für unbedenklich erachtet worden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 55. Da die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 9. September 2019 ablief, war die Klagerhebung 23. Januar 2020 verfristet. Der Klägerin war auf ihren fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da es an einer unverschuldeten Verhinderung eine gesetzliche Frist einzuhalten, fehlt. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechten und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war Vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 41. Eine unverschuldete Säumnis der Klagefrist ist zunächst nicht mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, sie habe keine Kenntnis vom Exmatrikulationsbescheid gehabt und wäre davon ausgegangen, dass ihr alle für das Studienverhältnis wesentlichen Mitteilungen bzw. Entscheidungen wie bisher auf postalischem Weg mitgeteilt würden, anzunehmen. Denn für die Klägerin bestand – wie oben ausgeführt – bereits auf der Grundlage der Einschreibungsordnung die Verpflichtung ihren universitären E-Mail-Account aktiv zu nutzen, sodass sie diesen auch ohne konkreten Anlass kontrollieren musste. Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen alles Notwendige zur Fortsetzung des Studiums veranlasst zu haben, da die Entrichtung des in seiner Höhe stets variierenden Semesterbeitrags, was der bereits seit 26 Semestern eingeschriebenen Klägerin auch bekannt sein musste, mittels Dauerauftrag schon ungeeignet war. Da sie im Sommersemester 2019 darüber hinaus auch nicht beurlaubt war, konnte die Klägerin ohnehin nicht annehmen, die Beklagte würde nicht mit ihr über das Campus-Management-System kommunizieren. Soweit die Klägerin ferner vorgetragen hat, dass sie wegen Erkrankung nicht in ihren s-Mail-Account geschaut habe, führt auch dies nicht zur Annahme einer unverschuldeten Fristversäumnis. Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist nur dann, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern ihn auch außerstande setzte, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren. Vgl. so zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, juris, Rn. 34; Czybulka/Kluckert, in Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 76; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 60 Rn. 34 m.w.N.; Peters in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 55. Edition, Stand 1. Oktober 2020, § 60 Rn. 12. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin schon nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, E-Mails aus ihrem universitären E-Mail-Account abzurufen bzw. einen Bevollmächtigten hiermit zu beauftragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.