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Urteil

22 K 1156/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0210.22K1156.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.884,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Februar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.884,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Februar 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Gebühren für die Erteilung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister für die Abrechnungszeiträume 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 26.123,92 Euro geltend. Für die Klägerin ist das (...) für die Erteilung von Führungszeugnissen und zur Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister zuständig. Ein Antrag auf Auskunft ist jedoch bei den örtlichen Meldebehörden – hier der Beklagten – zu stellen. Hierfür erhebt die örtliche Meldebehörde eine Gebühr, welche sie im Falle des Führungszeugnisses zu zwei Fünfteln und im Falle des Gewerbezentralregisters zu drei Achteln behält und jeweils den Rest an die Bundeskasse der Klägerin abzuführen hat. Ein von der Klägerin im Jahr 2015 durchgeführter Abgleich der von der Beklagten weitergeleiteten Auskunftsanträge und der getätigten Gebührenabführungen ergab, dass für die Abrechnungszeiträume 2008 (1. Dezember 2007 bis 30. November 2008) und 2009 (1. Dezember 2008 bis 30. November 2009) Zahlungsdefizite der Beklagten in Höhe von 26.123,92 € bestanden. Mit Schreiben vom 29. November 2018, bei der Beklagten am 3. Dezember 2018 eingegangen, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der noch offenen Gebühren bis zum 12. Dezember 2018 auf. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2018 bat die Beklagte die Klägerin um eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2019. Zur Begründung führte sie aus, dass zur Überprüfung des Sachverhalts umfangreiche und zeitintensive Ermittlungen erforderlich seien. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 lehnte die Beklagte die Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten Gebühren ausdrücklich ab. Sie berief sich hierfür auf Verjährung der geltend gemachten Zahlungsansprüche. Darüber hinaus hätten die Zahlungsansprüche wegen eines in dem genannten Zeitraum durchgeführten Wechsels des Buchungssystems nicht mehr nachvollzogen werden können. Die Klägerin hat am 26. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Für den Abrechnungszeitraum 2008 (1. Dezember 2007 bis 30. November 2008) seien noch Beträge in Höhe von 12.378,60 Euro (Führungszeugnisse) und 104,92 Euro (Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister), für den Abrechnungszeitraum 2009 (1. Dezember 2008 bis 30. November 2009) Beträge in Höhe von 13.884,- Euro (Führungszeugnisse) offen. Für den Abrechnungszeitraum 2009 habe sich eine Überzahlung in Höhe von 243,60 Euro ergeben, die auf die älteste noch offene Forderung verrechnet worden sei. Insgesamt betrage das Zahlungsdefizit damit 26.123,92 Euro. Der Zahlungsanspruch sei fällig und nicht verjährt. Spezialgesetzliche Verjährungsregelungen bestünden nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Fehlen von spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die „sachnächste“ analog heranzuziehen sei. Nach diesen Maßstäben sei hier die Anwendung der kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. geboten. Die entsprechende Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist von drei Jahren sei bei der Erstattung gesetzlich vorgesehener Gebühren zwischen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften nicht sachgerecht. Das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht habe die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens einerseits und dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung andererseits herbeizuführen. Insbesondere sei die Beklagte auch nicht schutzwürdig, da sie nach dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei, die eindeutigen gesetzlichen Regelungen, wonach sie zur anteiligen Abführung der vereinnahmten Gebühren verpflichtet ist, umzusetzen. Davon abgesehen seien die geltend gemachten Ansprüche auch nach Maßgabe der dreijährigen Verjährungsfrist nicht verjährt. Positive Kenntnis habe sie frühestens im Jahr 2015 infolge der von ihr vorgenommenen Gesamtprüfung der Gebührenabführung sämtlicher Städte und Gemeinden Deutschlands gehabt. Auch grobe Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgehalten werden. Die Abführung der Gebühren sei zuvörderst Aufgabe der Städte und Gemeinden. Zumindest im Bereich des öffentlichen Rechts müsse der Gläubiger auf die gesetzmäßige Erfüllung der Verpflichtung auch ohne aufwendige Kontrollmaßnahmen vertrauen können, ohne sich dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Handelns auszusetzen. Im Übrigen habe sie sich ohnehin ohne nennenswerte Mühe keine Kenntnis davon verschaffen können, welche der insgesamt rund 11.000 Städte und Gemeinden an den Bund in den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen in welcher Höhe (anteilige) Gebühren für die Erteilung von Führungszeugnisses bzw. Auskünften aus dem Gewerbezentralregister abzuführen gehabt hätten und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien. Schließlich sei die Verjährung durch das Schreiben vom 29. November 2018 gehemmt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.123,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Aufgrund der strukturellen Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit der Herausgabepflicht eines Beauftragten im Zivilrecht nach § 667 BGB sei hier die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB anwendbar. Die Klägerin habe bereits in den Jahren 2008 und 2009 positive Kenntnis von den streitgegenständlichen Gebührenerstattungsansprüchen erlangt; jedenfalls aber liege grob fahrlässige Unkenntnis diesbezüglich vor. Entscheidend sei das die Gebühr auslösende Ereignis. Dies stelle die Weiterleitung der gestellten Anträge an die jeweilige Registerbehörde dar, welche in diesem Moment auch Kenntnis von ihrem Anspruch gegenüber der zuständigen Meldebehörde erlange. Die Kenntnis eines möglichen Zahlungsrückstandes sei für den Verjährungsbeginn nach §§ 195, 199 BGB gerade nicht entscheidend. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abführung der vereinnahmten Gebührenanteile für die Erteilung von Führungszeugnissen für den Abrechnungszeitraum 2009 (1. Dezember 2008 bis 30. November 2009) in Höhe von insgesamt 13.884,- Euro nebst Prozesszinsen (I.). Im Übrigen ist der Anspruch auf Abführung von Gebührenanteilen, die vor dem 3. Dezember 2008 vereinnahmt wurden (hier bezogen auf den Abrechnungszeitraum 2008 vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008), zwar entstanden, aber nicht durchsetzbar, da ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht (II.). I. Der Anspruch der Klägerin auf Abführung der für die Erteilung von Führungszeugnissen von der Beklagten vereinnahmten Gebühren ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist. Danach nimmt die Meldebehörde die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. Diese Vorschrift begründet selbst einen entsprechenden Zahlungsanspruch; eines Rückgriffs auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedarf es nicht. Wie hier auch VG Kassel, Urteil vom 17. September 2019 – 7 K 6875/17.KS – juris, Rn. 21. 1. Gegen die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs für den Abrechnungszeitraum 2009 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin hat die offenen Forderungen nachvollziehbar belegt. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten, sie könne die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen aufgrund einer Umstellung ihres EDV-Buchungssystems heute nicht mehr ohne erheblichen Aufwand überprüfen, genügt insoweit nicht. 2. Der Zahlungsanspruch ist auch fällig, und zwar seit dem 1. Juni 2009 in Höhe von 6.263,40 Euro und seit dem 1. Dezember 2009 in Höhe von 7.620,60 Euro. Mit Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Vgl. Stadler, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 271 Rn. 2; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 271 Rn. 2. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann die Leistungszeit vorrangig durch Parteivereinbarung bestimmt werden. Vgl. Reiner Schulze, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, § 271 Rn. 2. Dies ergibt sich aus § 271 Abs. 1 BGB. Denn danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. In entsprechender Anwendung dieser zivilrechtlichen Grundsätze auf das vorliegende öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnis ergibt sich eine Regelung über den Fälligkeitszeitpunkt aus § 12 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008. Danach sind die dem Bund zustehenden Anteile an den Gebühren für die Führungszeugnisse (§ 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG) am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse Trier unter Angabe des amtlichen Gemeindeschlüssels bei der Überweisung abzuführen. Verwaltungsvorschriften sind nach Struktur und Inhalt im Allgemeinen generelle und abstrakte Regelungen der vorgesetzten Behörden an den nachgeordneten Bereich, und zwar zur einheitlichen Auslegung und Anwendung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Sie wenden sich regelmäßig nur an die damit befassten Behörden und sind für sie nur im Innenverhältnis verbindlich, also „Innenrecht“, haben aber im Außenverhältnis für Gerichte regelmäßig keine Bindungswirkung wie Rechtsnormen. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG § 1 Rn. 212. Sind die Klägerin und die Beklagte im Innenverhältnis somit an die in § 12 Satz 1 BZRGVwV enthaltenen Leistungszeitpunkte gebunden, dann kommt der vorgenannten Verwaltungsvorschrift im öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten dieselbe Wirkung zu wie einer Parteivereinbarung über den Leistungszeitpunkt in einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis. Denn nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift „kann“ die Klägerin die von der Beklagten vereinnahmten Gebührenanteile im Innenverhältnis nur zum 1. Juni bzw. 1. Dezember eines jeden Jahres verlangen und die Beklagte „darf“ diese erst zu den genannten Zeitpunkten an die Klägerin abführen. Aus der dem Schreiben der Klägerin vom 29. November 2018 beigefügten Kostenaufstellung ergibt sich, dass sich der Bundesanteil für die zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Mai 2009 von der Beklagten für die Erteilung von Führungszeugnisses vereinnahmten Gebühren auf 6.263,40 Euro und für die zwischen dem 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 vereinnahmten Gebühren auf 7.620,60 Euro beläuft. Der erste Teilbetrag war also am 1. Juni 2009 und der zweite Teilbetrag am 1. Dezember 2009 fällig. 3. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist er nicht verjährt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, findet das Rechtsinstitut der Verjährung grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als „sachnächste“ in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden. vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 – VI C 98.65 –, BVerwGE 28, 336 = juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 – 8 A 1/83 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25/07 –, BVerwGE 131, 153 = juris, Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 – 9 A 16/15 –, juris, Rn. 35; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 53 Rn. 10. Ausgehend von diesen Maßstäben unterliegt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, wonach der Anspruch auf Abführung der Gebührenanteile für die Erteilung von Führungszeugnissen strukturell mit dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsrecht vergleichbar ist, dessen Verjährung sich nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB richtet. Ebenso wie der Beauftragte nach § 667 BGB verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, sind die zuständigen Meldebehörden – wie hier die Beklagte – nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG verpflichtet, die Gebühr für das Führungszeugnis entgegenzunehmen und drei Fünftel davon an die Bundeskasse abzuführen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin überzeugt nicht. Die Klägerin meint, dass die von der Beklagten vereinnahmten Gebühren anteilig dem Bund zustünden und die Beklagte daher keine selbständige Schuldnerin „im engeren Sinne“ sei, sondern vielmehr als „Zahlstelle“ bzw. als „verlängerter Arm“ für die Klägerin fungiere, weshalb es bereits an einem – dem Auftragsverhältnis immanenten – Schuldverhältnis zwischen den Parteien mangele. Dieses Argument spricht jedoch nicht gegen, sondern für die strukturelle Vergleichbarkeit der hier in Rede stehenden Aufgaben der Beklagten mit dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsrecht. Denn öffentlich-rechtliche Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche beruhen grundsätzlich nicht auf einem (zivilrechtlichen) Schuldverhältnis, sondern werden – wie hier – durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründet; sie beruhen gewissermaßen auf einer Art „öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses“. Die Beschreibung der Tätigkeit der Beklagten als „Zahlstelle“ bzw. als „verlängerten Arm“ bei der Einziehung der Gebühren verdeutlicht gerade die strukturelle Ähnlichkeit der Pflichten der Beklagten nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG einerseits und der Pflichten des Beauftragten nach § 667 BGB andererseits. Denn die Beklagte „besorgt“ mit der Einziehung und Abführung der dem Bund zustehenden Gebührenanteile ein (öffentlich-rechtlich determiniertes) „Geschäft“ der Klägerin; nichts anderes beschreibt der von der Klägerin verwendete Begriff der „Zahlstelle“. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anwendung der kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach der bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltenden Vorschrift des § 195 BGB a. F. nicht geboten. Insbesondere lässt sich dies nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte zur Neuregelung des Verjährungsrechts herleiten. Denn diese schließt eine entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts nicht aus. Insbesondere durch das Zusammenspiel der – nebeneinander geltenden – kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB einerseits sowie der Vorschriften über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung nach den §§ 203 ff. BGB andererseits findet ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung statt, der eine Anwendung des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrechts auf das vorliegende Leistungsverhältnis insgesamt als sachgerecht erscheinen lässt. Demgegenüber kommt für den Anspruch auf Abführung von Gebührenanteilen nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG ein Rückgriff auf die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB mangels Vergleichbarkeit mit den dort geregelten Ansprüchen nicht in Betracht. Auch ein allgemeiner Rechtsgedanke zugunsten einer derart langen Verjährung lässt sich nicht feststellen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 – 9 A 16/15 –, juris, Rn. 43 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 C 5/18, juris, Rn. 15 ff. c) Die Beklagte ist nach § 214 Abs. 1 BGB analog nicht berechtigt, die seit dem 1. Juni 2009 bzw. 1. Dezember 2009 fälligen Ansprüche der Klägerin auf Abführung der Gebührenanteile zu verweigern, weil insoweit Verjährung nicht eingetreten ist. aa) Zunächst ist nicht nach der regelmäßigen Frist des § 195 BGB Verjährung eingetreten. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der nicht ordnungsgemäßen anteiligen Abführung der vereinnahmten Gebühren, erlangte die Klägerin erst mit der vorgenommenen Revision im Jahre 2015. Danach konnte die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2015 beginnen. Die dreijährige Frist endete mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Ablauf der Verjährungsfrist jedoch gehemmt nach § 203 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Grundsätzlich gilt hier ein weiter Verhandlungsbegriff. Darunter ist jeder Meinungsaustausch über den Anspruch zu verstehen, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 203 Rn. 5; Heinrich Dörner, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, § 203 Rn. 2; Spindler, in: BeckOK, Hau/Poseck, 56. Edition (Stand: 01.11.2020), BGB § 203, Rn. 4. Schweben Verhandlungen, so wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 203 Rn. 8; Heinrich Dörner, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, § 203 Rn. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen trat hier am 3. Dezember 2018 Hemmung ein. Denn an diesem Tag ging das Schreiben der Klägerin vom 29. November 2018 bei der Beklagten ein. In diesem Schreiben machte die Klägerin ihren Anspruch gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte hat hierauf zunächst mit einem Fristverlängerungsantrag reagiert und den Anspruch mit Schreiben vom 29. Januar 2019 endgültig verweigert. Damit schwebten zwischen dem 3. Dezember 2018 und dem 29. Januar 2019 zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch. Nach § 203 Satz 2 BGB tritt Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, hier also frühestens Ende April 2019. Die Klägerin hatte jedoch bereits am 26. Februar 2019 Klage erhoben, so dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist. Die Verjährungsfrist begann hier auch nicht zu einem früheren, vor dem Jahr 2015 liegenden Zeitpunkt nach Maßgabe von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, juris, Rn. 34; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 99/09 –, juris, Rn. 16; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 199, Rn. 31. Dies zugrunde gelegt kann der Klägerin hier ein entsprechender Vorwurf nicht gemacht werden. In einer vergleichbaren Konstellation hat das Verwaltungsgericht Kassel ausgeführt: „Die Klägerin konnte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Beklagte die vereinnahmten Gebührenanteile ordnungsgemäß weiterleitet. Denn diese ist an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden [...]. Die Bindungskraft des Gesetzes verpflichtet die Beklagte, die geltenden Rechtsnormen zu beachten [...]. Darüber hinaus sind die Regelungen in den §§ 30 BZRG und 150 GewO von einer ausgesprochenen Klarheit und räumen der Beklagten keinerlei Ermessen ein. Das Zurückbehalten der abzuführenden Restgebühr war damit ganz offensichtlich rechtswidrig. Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage frei von besonderen Prüfungserfordernissen oder Ermessenserwägungen bedurfte es auch keiner anlasslosen Überprüfung seitens der Klägerin. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterscheidet die Beklagte auch von einem Gläubiger im Zivilrecht, von dem eher ein Nachprüfen etwaiger Ansprüche verlangt werden dürfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 34 Abs. 1 BHO. Diese Vorschrift beinhaltet das Gebot, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, was letztlich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung herrührt [...]. Aus dieser Vorschrift folgt jedoch keine Prüfpflicht, die bei Nichtbeachtung zugunsten des Schuldners einen schweren Obliegenheitsverstoß darstellt und damit eine grobe Fahrlässigkeit des Gläubigers begründet. Das Unterlassen von Ermittlungen erscheint auch nicht derart unverständlich, um doch ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen zu können [...]. So führte die Klägerin aus, dass den rund 11.000 Städten und Gemeinden täglich rund 17.200 Führungszeugnisse und 1.600 Auszüge aus dem Gewerbezentralregister erteilt werden, was den Umfang einer Prüfungsobliegenheit veranschaulicht. Die Prüfbemerkung Nr. 18 des Bundesrechnungshofs im Jahresbericht 2014 schilderte bereits die Schwierigkeiten bei der Überprüfung. So werde der Abgleich häufig dadurch erschwert, dass in den Zahlungsbelegen der amtliche Gemeindeschlüssel, der Abrechnungszeitraum oder der Zahlungsgegenstand gefehlt habe. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin anschaulich und überzeugend, dass ihr eine effektive Zahlungskontrolle nur unter großem Aufwand möglich sei. So sei eine Prüfung derzeit nur händisch mithilfe von Excel-Tabellen möglich. Allein für die Prüfung der Zahlungseingänge der Kommunen ab 50.000 Einwohnern seien vier Vollzeitkräfte eingestellt worden. Die besonderen Schwierigkeiten folgten insbesondere daraus, dass die Kommunen die Beträge nicht zu den geregelten Stichtagen überwiesen, sondern die Beträge unregelmäßig eingingen. So käme es sogar vor, dass bei einer Betrachtung der Zahlungseingänge zu bestimmten Stichtagen die eingezahlten Summen die sich aus der Zahl der erteilten Zeugnisse eigentlich ergebenden Beträge überstiegen. Zudem gäben viele Gemeinden bei den Überweisungen ihren Gemeindeschlüssel nicht an, sodass die Beträge kaum zuzuordnen seien. Ferner werde ein Abgleich auch dadurch erschwert, dass sich auf Kommunalebene ständig neue Verwaltungsgemeinschaften bildeten, veränderten oder auflösten, sodass sich auch insofern kaum nachvollziehen ließe, für welche Gemeinde die vereinnahmten Gebühren überwiesen worden seien. Entsprechende Informationsschreiben an die Kommunen hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt. Gerade aus dem Umstand, dass eine Überprüfung einen erheblichen Auffand erfordert und sich Fehlbeträge nicht leicht ermitteln lassen, ergibt sich, dass der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Vielmehr hat sie, als Zweifel an der Vollständigkeit der Zahlungen auftraten, neues Personal zur Prüfung angestellt und die Abrechnungszeiträume überprüft und Fehlbeträge den jeweiligen Gemeinden zugeordnet. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass die Klägerin die unvollständigen Leistungen sehenden Auges hingenommen hat.“ VG Kassel, Urteil vom 17. September 2019 – 7 K 6875/17.KS –, juris, Rn. 32 f. Diese Ausführungen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, können auch für den vorliegenden Fall Geltung beanspruchen. bb) Verjährung ist auch nicht nach § 199 Abs. 4 BGB eingetreten. Danach verjähren andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Ein solcher Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann (Fälligkeit). Vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 – IX ZR 121/09 –, juris, Rn. 22; zu der gesetzlichen Begriffswahl auch Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 199, Rn. 4. Wie oben bereits dargelegt, waren die Zahlungsansprüche seit dem 1. Juni 2009 in Höhe von 6.263,40 Euro und seit dem 1. Dezember 2009 in Höhe von 7.620,60 Euro fällig. Nach Maßgabe der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB wäre die zehnjährige Verjährungsfrist hier somit mit Ablauf des 1. Juni 2019 bzw. 1. Dezember 2019 abgelaufen, wobei diese – wie oben ebenfalls bereits dargelegt – seit dem 3. Dezember 2018 nach § 203 Satz 1 BGB und seit dem 26. Februar 2019 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist und daher nicht abgelaufen ist. d) Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 9 C 1/16 –, juris, Rn. 9. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 90 Abs. 1 VwGO wird eine Streitsache in der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Erhebung der Klage rechtshängig. Anders als im Zivilprozessrecht (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) tritt die Rechtshängigkeit hier mit Eingang der formgerechten Klageschrift beim Verwaltungsgericht ein (§§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das war hier der 26. Februar 2019. II. Der Anspruch auf Abführung von Gebührenanteilen für die Erteilung von Führungszeugnissen und für die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister, die vor dem 3. Dezember 2008 vereinnahmt wurden (hier bezogen auf den Abrechnungszeitraum 2008 vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008), ist entstanden. Er beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und § 150 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist. 1. Gegen die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs für den Abrechnungszeitraum 2008 bestehen auch hier keine durchgreifenden Bedenken. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. 2. Der Zahlungsanspruch ist auch fällig, und zwar seit dem 1. Juni 2008 in Höhe von 5.678,40 Euro (Führungszeugnisse) plus 682,08 Euro (Gewerbezentralregisterauskünfte) und seit dem 1. Dezember 2008 in Höhe von 6.700,20 Euro (Führungszeugnisse) plus 771,40 Euro (Gewerbezentralregisterauszüge). 3. Der Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 13.832,08 Euro ist in Höhe von 243,60 Euro durch Erfüllung gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB erloschen. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass sich für den Abrechnungszeitraum 2009 eine Überzahlung in dieser Höhe im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ergeben habe. Diese Überzahlung habe sie auf die ältesten noch offenen Forderungen verrechnet. Da im Abrechnungszeitraum 2009 in Bezug auf die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister keine offenen Forderungen der Klägerin bestanden hatten und nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte eine andere Tilgungsbestimmung getroffen hat, konnte die Klägerin diese Überzahlung in zulässiger Weise mit den offenen Forderungen im Abrechnungszeitraum 2008 verrechnen. 4. Der damit insgesamt bestehende Zahlungsanspruch bezogen auf den Abrechnungszeitraum 2008 in Höhe von 13.588,48 Euro ist nicht durchsetzbar. Die Beklagte ist nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, den seit dem 1. Juni 2008 bzw. 1. Dezember 2008 fälligen Anspruch der Klägerin auf Abführung der Gebührenanteile zu verweigern. Denn insoweit ist nach § 199 Abs. 4 BGB Verjährung eingetreten. Danach verjähren andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Wie oben dargelegt, war der Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 13.588,48 Euro seit dem 1. Juni 2008 bzw. 1. Dezember 2008 fällig. Nach Maßgabe der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ist die zehnjährige Verjährungsfrist hier mit Ablauf des 1. Juni 2018 bzw. 1. Dezember 2018 abgelaufen. Hemmung konnte hier jedoch gemäß § 203 Satz 1 BGB erst am 3. Dezember 2018 eintreten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verjährung eingetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob und welches Verjährungsregime auf die Forderung nichtabgeführter Gebührenanteile Anwendung findet, ist bislang nicht abschließend geklärt und liegt, insbesondere aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle, im allgemeinen Interesse. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.123,92 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.