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Urteil

4 K 3540/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0211.4K3540.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Mitglied des Rates der Beklagten zu 1. bis zum 31. Oktober 2020 (Ende der Amtsperiode nach der Kommunalwahl am 13. September 2020) war Herr N. W. Bürgermeister der Beklagten zu 1. Herr W. stellte am 25. März 2020 auf dem Facebook-Profil mit dem Namen „N. W. “ (https://m.facebook.com/N. .W. /) einen Post ein, der u. a. folgenden Text enthielt: „Ich schäme mich, dass ein Ratsmitglied aus D. I. - für die „X.Partei“ mit der Notsituation so umgeht[:] 5 Liter Desinfektionsmittel für 119,95 Euro!“. Der Kläger wurde in dem Post mit (Klar-)Namen und Privatanschrift als Verkäufer bezeichnet. Am Ende des Textes fand sich der Hinweis, dass es sich um einen privaten Post und nicht um einen der Beklagten zu 1 handele. Wegen der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Posts wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift vom 7. Juli 2020 (GA Bl. 31) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 27. März 2020 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Herrn W. auf, den Post vom 25. März 2020 zu löschen. Die darin enthaltene Äußerung sei rechtswidrig, weil die Adresse des Klägers für jedermann erkennbar sei. Ferner verstoße Herr W. gegen die für ihn als Bürgermeister geltende Neutralitätspflicht, indem er den Kläger durch einseitige Darstellungen an den Pranger stelle. Daraufhin löschte Herr W. den Post vom 25. März 2020 und teilte dies dem Kläger per E-Mail vom 29. März 2020 mit. Am selben Tag stellte Herr W. einen neuen Post auf dem Facebook-Profil ein, in dem er mitteilte, dass er den Post vom 25. März 2020 gelöscht habe. Weiter heißt es: „Ich habe das getan, weil das Ratsmitglied H. U. , das ich als den unseriösesten Menschen wahrnehme, den ich in gut 53 Lebensjahren getroffen habe, sonst wieder gegen der [sic!] Stadt geklagt hätte.“. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Posts wird auf die Anlage K 9 zur Klageschrift vom 7. Juli 2020 (GA Bl. 38) verwiesen. Per E-Mail vom 2. April 2020 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Herrn W. auf, den vorgenannten Post vom 29. März 2020 zu löschen. Durch die darin enthaltenen Äußerungen habe er erneut gegen die ihn als Bürgermeister treffende Neutralitätspflicht und das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Herr W. teilte mit E-Mail vom 3. April 2020 mit, den Post vom 29. März 2020 nicht zu löschen. Die dortige Äußerung bilde seine Wahrnehmung als Privatperson ab, nicht als Bürgermeister. Ebenfalls am 3. April 2020 stellte Herr W. einen weiteren Post auf dem Facebook-Profil ein, wonach er es abgelehnt habe, den Post vom 29. März 2020 zu löschen. Er dürfe als Privatperson wie jeder andere Mensch seine Meinung sagen und lasse sich vom Kläger nicht einschüchtern. Wegen der nähren Einzelheiten zum Inhalt des Posts wird auf die Anlage K 12 zur Klageschrift vom 7. Juli 2020 (GA Bl. 42) verwiesen. Der Kläger hat am 8. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er habe einen Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen, wie sie in den drei Facebook-Posts vom 25. März 2020, 29. März 2020 und 3. April 2020 enthalten seien sowie auf Löschung der noch vorhandenen Posts vom 29. März 2020 und 3. April 2020. Alle drei Posts seien rechtswidrig. Die Facebook-Seite „N. W. “ werde – jedenfalls auch – dienstlich genutzt und die drei in den Posts getätigten Äußerungen hätten amtlichen Charakter. Dies ergebe sich aus Verlinkungen wie etwa von der offiziellen Facebook-Seite der kommunalen Feuerwehr der Beklagten zu 1 zur Facebook-Seite „N. W. “. Zudem teile Herr W. regelmäßig Beitrage der offiziellen Facebook-Seite der Beklagten zu 1. Schließlich habe das Facebook-Profil „N. W. “ jedenfalls im Zeitpunkt des Posts vom 25. März 2020 ein Impressum gehabt, in dem auf die amtliche Webseite der Beklagten zu 1 verwiesen worden sei. Jeder der drei Posts verstoße gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Es handele sich um abträgliche Äußerungen gegenüber dem Kläger, die ihn in seinen Rechten als Wahlbewerber für die Kommunalwahl am 13. September 2020 und auch als Ratsmitglied verletzten. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, den Facebook-Post vom 29. März 2020 zu löschen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, den Facebook-Post vom 3. April 2020 zu löschen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, es zu unterlassen, sich in Bezug auf den Kläger wie in dem Facebook-Post vom 29. März 2020 zu äußern, 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, es zu unterlassen, sich in Bezug auf den Kläger wie in dem Facebook-Post vom 3. April 2020 zu äußern, 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, es zu unterlassen, sich in Bezug auf den Kläger wie im Facebook-Post vom 25. März 2020 zu äußern und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 5 6. festzustellen, dass die Beklagten den Kläger mit dem Facebook-Post vom 25. März 2020 in seinen Rechten verletzt haben und 7. festzustellen, dass die Beklagten mit dem Facebook-Post vom 25. März 2020 die Rechte des Klägers als Mitglied des Rates der Beklagten zu 1 verletzt haben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, und führen zur Begründung aus: Den Beklagten fehle die passive Prozessführungsbefugnis, jedenfalls aber die Passivlegitimation. Die Facebook-Seite „N. W. “ sei von Herrn W. als Privatperson eingerichtet worden und betrieben worden. Verlinkungen von andern Facebook-Seiten wie z. B. die der kommunalen Feuerwehr würden nach den Programmvorgaben von Facebook automatisch entstehen, wenn der Betroffene in einem Beitrag erwähnt werde. Wenn Herr W. Beiträge der Facebook-Seite der Beklagten zu 1 geteilt habe, sei dies Ausdruck seiner privaten Interessen und seines persönlichen Engagements. Schließlich fänden sich auf der Facebook-Seite „N. W. “ weder in einem Impressum noch andernorts Hinweise auf die Homepage der Beklagten zu 1. Wie hier privat genutzte Internetseiten unterfielen nicht der Impressumspflicht nach § 5 TMG. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen mit den Hauptanträgen verfolgten Anspruch auf Löschung der Facebook-Posts vom 29. März 2020 und vom 3. April 2020 (Antrag zu 1 und 2) oder auf Unterlassung einer Äußerung wie in den Posts vom 29. März 2020, 3. April 2020 und 25. März 2020 (Antrag zu 3 bis 5). Rechtsgrundlage für die Begehren sind der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Beide gewohnheitsrechtlich anerkannten Ansprüche setzen voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde; für den Unterlassungsanspruch ist zusätzlich die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs erforderlich. Vgl. zum Folgenbeseitigungsanspruch etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113, Rn. 212 ff. Hier fehlt es an einem hoheitlichen Eingriff. Mit den drei streitgegenständlichen Facebook-Posts vom 25. März 2020, 29. März 2020 und 3. April 2020 hat sich Herr W. nicht in amtlicher Eigenschaft als seinerzeitiger Bürgermeister, sondern als Parteipolitiker bzw. Privatperson geäußert. Amtsbezogene Äußerungen von Inhabern eines Regierungsamts liegen vor, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Amtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen getätigt werden. Ein entsprechender spezifischer Rückgriff auf die mit einem Amt verbundene Autorität ist regelmäßig anzunehmen, wenn der betreffende Amtsinhaber bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben der von ihm geführten Behörde zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt. Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die dem Amtsinhaber aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen. Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) bedürfen differenzierter Betrachtung. Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein. Häufig dienen derartige Veranstaltungen – insbesondere bei der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen – dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen und sind daher vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Dass dabei die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen. Auch insoweit kommt es letztlich entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt. Dies kann im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen in unterschiedlicher Weise der Fall sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris, Rn. 53 ff.; VG Köln, Beschluss vom 30. März 2017 – 4 L 750/17 –, juris, Rn. 46 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris, Rn. 84 ff. Die vorgenannten, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Bundesregierung und deren Mitglieder entwickelten Grundsätze sind auch auf Amtsträger auf kommunaler Ebene übertragbar. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 30. März 2017 – 4 L 750/17 –, juris, Rn. 50; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris, Rn. 94, jeweils m. w. N. Sie gelten ebenfalls für Äußerungen in sozialen Netzwerken im Internet wie Facebook. Auch hier ist anhand der Einzelfallumstände zu beurteilen, ob eine Äußerung wie z. B. ein Post oder Kommentar auf einer Internetseite des betreffenden Netzwerks durch den Verfasser in spezifischer Weise mit der Autorität des von ihm bekleideten Amtes versehen wird. Von diesen Grundsätzen ausgehend weisen die Äußerungen des Herrn W. in den Facebook-Posts vom 25. März 2020, 29. März 2020 und 3. April 2020 nicht den notwendigen Amtsbezug auf. Herr W. hat für die Posts keine Ressourcen genutzt, die (nur) ihm als Bürgermeister zugänglich waren (nachfolgend 1.). Er hat in den drei streitgegenständlichen Äußerungen weder ausdrücklich noch konkludent auf sein Amt als Bürgermeister Bezug genommen (2.). Schließlich lässt auch die sonstige Nutzung und allgemeine Gestaltung des besagten Facebook-Profils nicht auf eine Verwendung durch Herrn W. in amtlicher Eigenschaft schließen, die auf die streitgegenständlichen Äußerungen ausstrahlt (3.). 1. Die betreffenden Äußerungen hat Herr W. in dem sozialen Netzwerk Facebook getätigt, das nicht nur ihm als Bürgermeister offen steht. Facebook ist vielmehr für jedermann nach einer entsprechenden Registrierung zugänglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass für die Einrichtung oder den Betrieb des Profils mit dem Namen „N. W. “ amtliche Ressourcen etwa in Form von Personal, Technik oder finanziellen Mitteln verwendet wurden. Insoweit unterscheidet sich dieser Account von der Facebook-Seite der Beklagten zu 1 ( https://m.facebook.com/Stadt D. I. / ) und deren Homepage ( https://www.D. I. .de/ ), die von Bediensteten der Beklagten zu 1 betreut und aus deren Haushaltsmitteln finanziert werden. Die betreffenden drei Äußerungen erfolgten schließlich nicht in Form von Pressemitteilungen, Bekanntmachungen oder Schreiben/E-Mails, bei denen bereits durch die äußere Gestaltung (Briefkopf, Signatur) auf ein amtliches Kommunikationsmittel geschlossen werden kann, das anderen Personen wie dem Kläger verwehrt wäre. 2. Den streitgegenständlichen Facebook-Posts fehlt es an einer erkennbaren Bezugnahme auf das Amt des Herrn W. als seinerzeitiger Bürgermeister, durch die die Äußerungen mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen worden wären. Herr W. hat in keinem der Posts auf seine Funktion als Bürgermeister hingewiesen. Im Gegenteil hat er in den Posts vom 25. März 2020 und 3. April 2020 hervorgehoben, sich als Privatperson zu äußern. Eine solche Hervorhebung, mag sie dem Kläger auch plakativ oder gar provozierend erscheinen, kann indes allein aus dieser Empfindung heraus nicht dahin verstanden werden, Herr W. habe damit eingeräumt, sein Profil bisher in amtlicher Eigenschaft genutzt zu haben. Dem Wortlaut nach handelt es sich vielmehr um bloße klarstellende Hinweise. Weiterhin beziehen sich die streitgegenständlichen drei Äußerungen inhaltlich nicht auf Maßnahmen oder Vorhaben aus der Amtstätigkeit des Herrn W. als Bürgermeister oder des Klägers als Ratsmitglied, sondern auf private gewerbliche Tätigkeiten des Klägers. Auch verwendet Herr W. im Rahmen der Posts keine Symbole oder Hoheitszeichen wie insbesondere das Stadtwappen, Abbildungen des Rathauses oder Dienstzimmers, wodurch die Äußerungen mit Amtsautorität versehen worden wären. 3. Schließlich lässt sich aus der sonstigen Nutzung und allgemeinen Gestaltung des Facebook-Profils kein Amtsbezug herleiten, der auf die drei streitgegenständlichen Posts ausstrahlt. Der Name des Accounts „N. W. “ entbehrt eines Hinweises auf seine Stellung als Bürgermeister. Das Profilfoto zeigt Herrn W. offenbar zusammen mit seiner Ehefrau im Porträt und vermittelt einen ausschließlich privaten Eindruck. Ebenso verhält es sich mit dem Titelbild, das auf den als Anlagen B 5 und B 6 zur Klageerwiderung vom 26. August 2020 (GA Bl. 79 und 80) vorgelegten Bildschirmfotos erkennbar ist. Ein Hinweis darauf, dass Herr W. seinerzeit Bürgermeister war, findet sich in dem Profil nur unter den Rubriken „Steckbrief“ und „Infos“. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Informationen zum bisherigen beruflichen Werdegang bzw. zu seinen persönlichen Verhältnissen wie Wohnort, Studienort oder Geburtstort. Diese Angaben lassen indes keinen Rückschluss zu, in welcher Eigenschaft Herr W. den Facebook-Account nutzt. Eine dienstliche Nutzung des Facebook-Profils wird entgegen der Ansicht des Klägers nicht anhand von Verlinkungen wie z. B. von der offiziellen Facebook-Seite der kommunalen Feuerwehr D. I. auf das Profil von Herrn W. deutlich. Wenn von einer amtlich verwendeten Facebook-Seite eine Verlinkung zu einem anderen Facebook-Profil erfolgt, hat dies keine Aussagekraft für die Frage, ob das verlinkte Profil von dessen Nutzer amtlich oder privat genutzt wird. Auch wenn wie hier der Betreiber der Ursprungsseite im Rahmen der Verlinkung die Amtsbezeichnung hinzufügt, stellt dies noch kein Indiz für eine Inanspruchnahme von Amtsautorität in Bezug auf das verlinkte Facebook-Profil dar. Denn zum einen ist es – wie bereits erwähnt – staatlichen Funktionsträgern nicht verwehrt, die Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen zu führen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris, Rn. 59. Zum anderen hat der Inhaber des verlinkten Profils keinen Einfluss darauf, ob im Rahmen der Verlinkung durch die andere Facebook-Seite eine Amtsbezeichnung hinzugefügt wird oder nicht. Dementsprechend sind bei der Würdigung, ob das Facebook-Profil des Herrn W. in amtlicher Eigenschaft genutzt wird, primär deren eigene Gestaltung und die dort veröffentlichten Inhalte – und nicht Verlinkungen durch dritte Seiten – in den Blick zu nehmen. Auf eine amtsbezogene Nutzung des Facebook-Profils „N. W. “ kann nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass Herr W. auf dieser Seite regelmäßig Beiträge von dem Facebook-Account der Beklagten zu 1 geteilt hat. Das Teilen fremder Beiträge von amtlich genutzten Facebook-Seiten Dritter hat für sich genommen keine hinreichende Aussagekraft zu der Frage, ob auch das „teilende“ Profil selbst amtlich genutzt wird. Ein Teilen oder Liken mit dem eigenen Profil ändert nichts daran, dass diese Beiträge fremde Inhalte anderer Autoren bleiben, die über das eigene Profil (nur) weiterverbreitet werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Facebook-Seite des Herrn W. ausschließlich aus geteilten Beiträgen des Facebook-Auftritts der Beklagten zu 1 bestand und es sich lediglich um ein uneigenständiges Duplikat der offiziellen städtischen Seite handelte. Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, eine amtsbezogene Nutzung des Facebook-Profils „N. W. “ ergebe sich aus dem Umstand, dass dort jedenfalls im Zeitpunkt des Posts vom 25. März 2020 ein Impressum vorhanden gewesen sei, das einen Hinweis auf die offizielle Homepage der Beklagten zu 1 enthalten habe. Einen Nachweis hierzu, namentlich durch Vorlage eines entsprechenden Bildschirmfotos, hat der Kläger nicht erbracht. In der Klageerwiderung haben die Beklagten den Vortrag des Klägers bestritten und zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 1 TMG nur Dienstanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien einer Impressumspflicht unterliegen, wozu Herr W. unstreitig nicht gehört. Dem ist der Kläger mit substantiiertem Vorbringen nicht mehr entgegen getreten. II. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen begehrte Feststellung, dass er durch den Post vom 25. März 2020 in seinen Rechten als Wahlbewerber (Antrag zu 6) und als Ratsmitglied (Antrag zu 7) verletzt wurde. Da es nach den vorangehenden Ausführungen an dem nötigen Amtsbezug der Äußerungen mangelt, liegt kein feststellungsfähiges Verwaltungsrechtsverhältnis gegenüber den Beklagten vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Für die Streitwertfestsetzung wurde in Bezug auf den gegen den Beklagten zu 2 geführten Kommunalverfassungsstreit nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Wert von 10.000 Euro und für das im Außenverhältnis gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Begehren nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro angesetzt; beide Werte wurden nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.