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Urteil

10 K 14160/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0222.10K14160.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 00. 00. 00000 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen eingestellt. Zur Ausbildung war sie dem Weiterbildungskolleg L.und dem städtischen Gymnasium S.in L.zugewiesen. Dort unterrichtete sie die Fächer Englisch und Biologie. Mit Schreiben vom 9. November 2012 teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) der Klägerin mit, sie habe dem Prüfungsamt die Meldung zur Prüfung nicht rechtzeitig zukommen lassen. Es werde Gelegenheit gegeben, die Gründe dafür darzulegen. Da die Klägerin auf dieses Schreiben (zunächst) nicht reagierte, erklärte das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 19. November 2012 die Prüfung als nicht bestanden und verlängerte den Vorbereitungsdienst um einen Monat. Am 27. November 2012 ging beim Prüfungsamt eine Meldung der Klägerin zur Prüfung ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 trat die Klägerin vom Prüfungsverfahren aus Krankheitsgründen zurück. Am 8. Februar 2013 genehmigte das Landesprüfungsamt den Rücktritt unter dem Vorbehalt, dass die Bezirksregierung der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zustimme. Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag mit Ablauf des 14. Juni 2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Die zwischenzeitlich durch das Landesprüfungsamt eingeholten Langzeitbeurteilungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in L. (ZfsL) und des L.gelangten jeweils zu dem Ergebnis, dass der Erfolg des Vorbereitungsdienstes mit „mangelhaft“ zu bewerten sei. Die Langzeitbeurteilung des L.vom 11. Januar 2013 bewertete die Leistungen der Klägerin am L.und am städtischen Gymnasium S.im Fach Englisch und Biologie mit jeweils „mangelhaft“ und schloss mit der Endnote „mangelhaft“. Die Langzeitbeurteilung des ZfsL vom 29. Januar 2013 gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Erfolg des Vorbereitungsdienstes in den Fächern Biologie und Englisch jeweils mit „mangelhaft“ zu beurteilen sei und setzte die Endnote „mangelhaft“ fest. Am 1. Mai 2016 nahm die Klägerin den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in L. in den Fächern Biologie und Englisch wieder auf. Für die schulische Ausbildung wurde sie dem M.-Gymnasium in H.zugewiesen. Unter Anrechnung der Vordienstzeiten setzte die Bezirksregierung L. das Ende des Vorbereitungsdienstes zunächst auf den 30. November 2016 fest und verlängerte den Vorbereitungsdienst anschließend auf Antrag der Klägerin bis zum 31. März 2017. Die Schulleiterin des M.-Gymnasiums H. , Frau Oberstudiendirektorin N., erstellte am 27. März 2017 eine mit „Langzeitbeurteilung gemäß § 16 OVP vom 10. April 2011“ überschriebene Beurteilung über den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 27. März 2017, die mit der Endnote „mangelhaft“ schloss. Das Fach Englisch wurde mit „ausreichend“, das Fach Biologie mit „mangelhaft“ beurteilt. Als Beurteilungsgrundlagen hatte die Schulleiterin unter anderem die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte für das Fach Englisch und für das Fach Biologie herangezogen. Den Angaben in der Langzeitbeurteilung zu den Beurteilungsgrundlagen ist zu entnehmen, dass bereits früher erstellte Langzeitbeurteilungen bei der Abfassung nicht vorlagen (Beurteilungsgrundlagen, Nr. 5). Am 27. März 2017 beurteilte der Leiter des ZfsL L. den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in der „Langzeitbeurteilung gemäß „§ 16 OVP vom 10. April 2011“ mit der Endnote „mangelhaft“. Die Leistungen der Klägerin wurden im Fach Englisch mit „ausreichend“ und im Fach Biologie mit „mangelhaft“ bewertet. Die Langzeitbeurteilung nimmt auf die Langzeitbeurteilung des ZfsL in L., Herrn P. , vom 29. Januar 2013 Bezug. Daraufhin erklärte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen mit Bescheid vom 29. März 2017 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für endgültig nicht bestanden. Mit Schreiben vom 20. April 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung des Landesprüfungsamtes, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die formellen Voraussetzungen der Langzeitbeurteilungen seien nicht eingehalten. Insbesondere der Beurteilungsbeitrag des Ausbildungslehrers Schröder berücksichtige nicht sämtliche Handlungsfelder. Es sei auch nicht beachtet worden, dass Beurteilungsbeiträge nach einem Ausbilderwechsel unverzüglich zu erstellen seien. Die Beurteilung der Schulleiterin beruhe nicht hinreichend auf eigenen Beobachtungen. Sie sei lediglich zu 3 Unterrichtseinheiten anwesend gewesen. Auch seien die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen S. und T. , die teilweise sehr positiv gewesen seien, in der Langzeitbeurteilung der Schule nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei auch mit in den Blick zu nehmen, dass die Schule der Klägerin gegen Ende der Ausbildungszeit keinen Biologiekurs für die letzte Lehrprobe habe zur Verfügung stellen können. Die Klägerin habe innerhalb von 3 Tagen eine Unterrichtseinheit vorbereiten müssen, obwohl Lehramtsanwärter in der Regel für eine derartige Vorbereitung 3 bis 4 Wochen Zeit hätten. Auch sei bei dem Langzeitgutachten der Schule nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin sehr motiviert bei der Jugend-forscht AG eingesetzt gewesen sei. Sie habe zudem freiwillig als Aufsichtsperson bei einer einwöchigen Klassenfahrt mitgewirkt. Ihr sei vom Ausbildungsbeauftragten im Fach Biologie mehrfach mitgeteilt worden, es werde für Biologie reichen. Insbesondere der Beurteilungsbeitrag des Ausbilders Schröder sei verfahrensfehlerhaft, weil er befangen gewesen sei. Er habe über das normale Maß hinaus die Nähe der Klägerin gesucht. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerin sich von ihm distanziert habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Bewertung ermessensfehlerfrei sei. Das Landesprüfungsamt forderte die Schulleiterin des M.-Gymnasiums unter dem 10. Juli 2017 zur Stellungnahme auf. Daraufhin erläuterte die Schulleiterin unter dem 7. September 2017 die Langzeitbeurteilung und teilte dazu mit, die formalen Voraussetzungen seien eingehalten worden. Beigefügt war eine überarbeitete Langzeitbeurteilung vom 7. September 2017. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, die Lehrkräfte hätten alle Handlungsfelder bewertet, in den Beobachtungen gemacht worden seien. Die Klägerin habe intensiver Betreuung bedurfte. Die zum Teil positiven Beurteilungsbeiträge der Lehrerinnen S. und T. beruhten auf der unzutreffenden Annahme, dass die Klägerin gerade ihre ersten Erfahrungen als Lehrkraft mache. Den Ausbildungslehrerinnen sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin bereits einmal das Examen nicht bestanden habe. Der Klägerin sei auch hinreichend Möglichkeit gegeben worden, Biologiekurse zu unterrichten. Die Beteiligung bei der Jugend-forscht AG und die Begleitung der Klassenfahrt seien Dienstpflichten außerhalb des eigenen Unterrichts gewesen. Der Ausbildungsbeauftragte habe der Klägerin auch nicht gesagt, dass sie im Fach Biologie mit einer ausreichenden Bewertung rechnen könne. Herr F. habe der Klägerin Hilfestellungen gewährt, die die Klägerin von ihm erbeten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2017 hob das Landesprüfungsamt die Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule vom 27. März 2017 auf und ersetzte sie durch die Beurteilung vom 7. September 2017. Im Übrigen wies es den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2017 Klage erhoben. Mit ihrer Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt sinngemäß den Bescheid des beklagten Landes vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 aufzuheben und ihr ein erneutes Ablegen der Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin in der ersichtlichen Weise ausgelegt, weil der Klägerin allein mit der Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht gedient ist. Das Begehren der Klägerin dürfte darauf abzielen, die Bescheide aufzuheben und das Landesprüfungsamt zu verpflichten, ihr eine erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung, mit Blick auf die inzwischen vergangene Zeit gegebenenfalls auch unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 52 ff. Die Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid des Landesprüfungsamtes findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP). Danach setzt das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP mindestens "ausreichend" (4,00) ist. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die Regelungen sind inhaltsgleich in den Fassungen der Verordnungen vom 10. April 2011 (GV.NRW. S. 218 – OVP 2011), der Fassung vom 25. April 2016 (GV.NRW. S. 216 – OVP 2016) und der Fassung vom 8. Juli 2018 (GV.NRW. S. 394 – OVP 2018) und der Fassung vom 28. April 2020 (GV.NRW. S. 314a – OVP 2020), so dass offenbleiben kann, ob – ggf. aus Gründen des Vertrauensschutzes – die Rechtslage im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns oder die im Zeitpunkt der Prüfungsentscheidung bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die Langzeitbeurteilungen des ZfsL vom 27. März 2017 und der Schule vom 7. September 2017 schließen jeweils mit der Note „mangelhaft“. Die Prüfung war demzufolge für nicht bestanden zu erklären. Die Klägerin rügt zahlreiche Rechtsverletzungen durch die Langzeitbeurteilungen der Schulleiterin des M.-Gymnasiums vom 27. März 2017 (dazu I.) und des ZfsL L. vom 27. März 2017 (dazu II.). Letztlich bleiben die Rügen jedoch erfolglos. I. 1. Ob die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des M.-Gymnasiums vom 7. September 2017 in jeder Hinsicht den formalen Anforderungen genügt, kann dahinstehen. Bedenken bestehen, weil die Langzeitbeurteilung nicht die Langzeitbeurteilung des L.vom 11. Januar 2013 berücksichtigt. Auf diesen Umstand kommt es jedoch im Ergebnis für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 29. März 2017 nicht an. Denn der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung ist auch dann rechtmäßig, wenn die Schulleiterin des M.-Gymnasiums die frühere Langzeitbeurteilung nicht berücksichtigt hat. In der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – 19 A 3473/19 –, juris, Rn. 50 ff., ist inzwischen geklärt, dass die OVP (unabhängig von der jeweiligen Fassung) verlangt, dass bei Langzeitbeurteilungen der Schulen frühere (fremde) Langzeitbeurteilungen mitberücksichtigt werden müssen, sofern der Lehramtsanwärter den Verlängerungszeitraum an einer anderen Ausbildungsschule absolviert. Dies gilt auch dann, wenn Langzeitbeurteilungen im Zusammenhang mit einem Rücktritt erstellt worden sind (§ 16 Abs. 6 OVP). Das Verhältnis der Langzeitbeurteilungen zueinander ist ebenfalls geklärt. Stehen die Noten der ersten Langzeitbeurteilungen fest, scheidet eine nochmalige Bewertung derselben Ausbildungsleistungen in den Langzeitbeurteilungen für die Wiederholungsprüfung aus. Diese Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen auf. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass darin enthaltene Feststellungen und Wertungen zu Kompetenzen und Standards aufgegriffen und mit dem im Beurteilungszeitpunkt erreichten Leistungsstand verglichen und fortgeschrieben werden. Der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung beurteilt den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – 19 A 3473/19 –, juris, Rn. 50 ff. und Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 31 ff. Diese Anforderungen erfüllt die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des M.-Gymnasiums vom 7. September 2017 nicht, weil sie die Langzeitbeurteilung des L.vom 11. Januar 2013 nicht berücksichtigt. Denn es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Beurteilung vom 11. Januar 2013 bei Abfassung der Langzeitbeurteilung vom 7. September 2017 nicht vorgelegen hat, wie sich aus der Langzeitbeurteilung (dort: „Beurteilungsgrundlagen, Nr. 5“) vom 7. September 2017 ergibt. Gleichwohl führt dieser Mangel nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung. Nach der Rechtsprechung sind Verfahrensfehler und Bewertungsfehler unerheblich, wenn mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass diese sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben. Dies folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, wonach ein Anspruch auf Neubewertung dann nicht besteht, wenn sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – 19 A 3167/18 –, juris, Rn. 17. Dies ist hier der Fall. Zwar beurteilt der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung. Kernpunkt seiner Beurteilung sind jedoch die Beurteilungsbeiträge aus dem Verlängerungszeitraum und die in Zeitraum gemachten eigenen Beobachtungen, die er in Beziehung zu der Bewertung der ersten 18 Monate zu setzen hat. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Abfassung der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des M.-Gymnasiums zu Lasten der Klägerin nachteilig ausgewirkt hat, dass die Langzeitbeurteilung des L.vom 11. Januar 2013 nicht vorlag. Denn in der Langzeitbeurteilung des L.-Kolleg, an die die Schulleiterin des M.-Gymnasiums gebunden war, wurden die Leistungen der Klägerin am L.und am städtischen Gymnasium S.im Fach Englisch und Biologie mit jeweils „mangelhaft“ bewertete, was zur Endnote „mangelhaft“ führte. 2. Die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des M.-Gymnasiums vom 7. September 2017 ist auch hinsichtlich der Gesamtnotenbildung hinreichend begründet. Die Begründung einer Endnote setzt voraus, dass es für den Lehramtsanwärter und die Gerichte möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Ersteller zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Der Weg, der zu der Endnote geführt hat, muss sichtbar werden. Eine Endnote ist damit nur dann nachvollziehbar begründet, wenn auch die Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar begründet sind, weil die Endnote und die Noten in den Fächern der Ausbildung nicht beziehungslos nebeneinander stehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 61 ff. Diesen Anforderungen wird die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des M.-Gymnasiums vom 7. September 2017 (noch) gerecht. Die Schulleiterin führt in ihrer Langzeitbeurteilung vom 7. September 2017 aus, dass der Klägerin im Fach Englisch im Verlauf des Vorbereitungsdienstes noch Erfolge gelangen, diese aber im Fach Biologie weitgehend ausgeblieben seien. Besonders im Fach Biologie sei überwiegend eine unzureichende Lernstoffprogression zu beklagen gewesen. In der gewichtenden Zusammenfassung zu den Einzelfächern wird dann dargelegt: „Trotz positiver Aspekte im Fach Englisch verlief der bei uns abgeleistete Vorbereitungsdienst leider überwiegend nicht erfolgreich, da keine positive Entwicklung von dessen Beginn bis jetzt zu verzeichnen war“. Aus diesen Begründungen lässt sich nachvollziehen, wie die Schulleiterin zu ihrer Bewertung und insbesondere auch ihrer Notendifferenzierung in den Fächern Englisch und Biologie gelangt ist. 3. Erfolglos ist auch der Einwand der Klägerin, dass für die Langzeitbeurteilung keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bestanden habe, weil diese nicht aufgrund hinreichender eigener Beobachtungen der Schulleitung erstellt worden sei. Langzeitbeurteilungen müssen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die verfügbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen, um ihren Zweck zu erfüllen, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes des Lehramtsanwärters zu beurteilen. Für die Langzeitbeurteilung der Schule bedeutet dies nach § 16 Abs. 3 OVP, dass der Schulleiter sich – grundsätzlich – aus eigener Anschauung einen persönlichen Eindruck von der Person des Lehramtsanwärters und seinen im Zeitraum des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen verschaffen muss. Daneben muss er die von den Ausbildungslehrern am Maßstab der in Anlage 1 zur OVP erstellten Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, d.h. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zur Kenntnis nehmen, sie mit dem eigenen vom Lehramtsanwärter im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Eindruck ins Verhältnis setzen, um dann die Zuordnung zu einer der Noten des § 28 OVP sowohl bezüglich jedes Ausbildungsfachs als auch der Endnote zu treffen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 75. Diesen Anforderungen wird die Langzeitbeurteilung (noch) gerecht. Es fehlt nicht an ausreichenden eigenen Beobachtungen der Schulleiterin. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Schulleiterin 3 Unterrichtseinheiten (zweimal Biologie, einmal Englisch) besucht, was ausreichend ist. § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP schreibt keinen Mindestumfang eigener Beobachtungen der Schulleiterin vor. Zudem hat die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2016 darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin nur teilweise gelungen sei, da diese nur sehr eingeschränkt für Rückmeldung zur Verfügung gestanden und sich der fachlichen Begleitung weitgehend entzogen habe. 4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Langzeitbeurteilung sei nicht anhand der Anlage 1 zur OVP umfassend und vollständig erstellt worden. Langzeitbeurteilungen dienen nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Zweck, auf der Grundlage der in Anlage 1 der OVP benannten Kompetenzen und Standards ein aussagekräftiges Bild sowohl über den erreichten Ausbildungsstand als auch über den während des Vorbereitungsdienstes festgestellten Lern- und Entwicklungsprozess des Lehramtsanwärters zu vermitteln. Um ihrer Bedeutung und Funktion im Rahmen der Staatsprüfung gerecht zu werden, müssen Langezeitbeurteilungen ein möglichst vollständiges Leistungsbild des jeweiligen Lehramtsanwärters nachzeichnen, weil es ansonsten an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die in ihnen enthaltenen Kompetenzbewertungen und infolgedessen auch für die in den Fächern der Ausbildung vergebenen Noten und die Endnoten fehlt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 30 ff. Damit sind Langzeitbeurteilungen am Maßstab der in der Anlage 1 benannten Standards zu erstellen, d. h. die dort aufgeführten Kriterien sind bei der Beurteilung heranzuziehen. Mit Blick darauf ist die Langzeitbeurteilung jedoch nicht zu beanstanden. Dazu hat die Schulleiterin in der Langzeitbeurteilung vom 7. September 2017 ausgeführt, dass die „Handlungsfelder“ „Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten“ und „Vielfalt als Herausforderung annehmen und Chancen nutzen“ nicht hätten beobachtet werden können. Dies ist dahin zu verstehen, dass sich die Langzeitbeurteilung mit diesen Handlungsfeldern befasst, aber Kompetenzen in diesen Handlungsfeldern nicht wahrgenommen werden konnten. Diese Feststellungen entsprechen auch weitgehend den Beobachtungen des ZfsL, wie sich aus dessen Langzeitbeurteilung vom 28. März 2017 ergibt, wonach Kompetenzen in diesen Feldern kaum „wahrnehmbar“ gewesen seien. 5. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen K. und S. seien verspätet vorgelegt worden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 OVP sind Beurteilungsbeiträge von Ausbildern nach einem Ausbilderwechsel „unverzüglich“ nach dem Wechsel zu erstellen. Welche Auswirkung die verspätete Vorlage eines Beurteilungsbeitrages auf die Langzeitbeurteilung hat, ergibt sich aus der Vorschrift nicht unmittelbar. Dies erschließt sich aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Bei ihr handelt es sich ersichtlich zunächst um eine Ordnungsvorschrift, die der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorbereitungsdienstes dient. Sie soll die Ausbilder veranlassen, ihre Ausbildungsbeiträge alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts zu erstellen. Daneben soll sie aber auch sicherstellen, dass eine verlässliche und lückenlose Grundlage für die später vom Schulleiter zu erstellende Langzeitbeurteilung geschaffen wird, was auch dann noch gewährleistet ist, wenn der Beurteilungsbeitrag zwar nicht unverzüglich vorgelegt wurde, der Ausbilder bei der Erstellung seines Beitrages aber noch über eine hinreichende Erinnerung an die Ausbildung verfügt. Daraus ergibt sich, dass nicht jeder Verstoß gegen die Vorschrift die Unverwertbarkeit der Langzeitbeurteilung zur Folge hat. Wird der Beurteilungsbeitrag nicht unverzüglich vorgelegt, mag er zwar nicht ordnungsgemäß erstellt worden sein, verwertbar ist er dennoch, solange nicht anzunehmen ist, dass die Beurteilung auf der Grundlage unzureichender Erinnerung erstellt wurde. Die Annahme, eine auf Wiederholung der Prüfung gerichtete Klage sei bereits allein deshalb erfolgreich, weil ein Beurteilungsbeitrag nicht unverzüglich vorgelegt worden sei, wäre zudem auch mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar. Denn nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit darf es dem Kläger auch nicht zum Vorteil gereichen, wenn ein (lediglich) formaler Mangel sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 53. Vor dem beschriebenen Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen K. und S. noch „unverzüglich“ erstellt wurden. Denn es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin auf der Grundlage inhaltlich unzureichender Beurteilungsbeiträge erstellt wurde. Die Frage, nach welcher Zeit eine verlässliche Grundlage für einen Beurteilungsbeitrag entfällt, ist nicht pauschal, sondern – ebenso wie im Prüfungsrecht – aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Maßgeblich ist dabei eine objektive, wenngleich nicht statische, an eine starre Frist gebundene Betrachtung, vgl. zum Prüfungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 12; vgl. zum Überdenkungsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19 –, juris, Rn. 22. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der (Neu-) Bewertung einer (mündlichen) Prüfungsleistung und der Beurteilung des Verlaufs und Erfolgs eines Teils des Vorbereitungsdienstes erhebliche Unterschiede bestehen. Zwar beruhen beide auf der Wahrnehmung des Verhaltens des Prüflings bzw. zu Beurteilenden. Bei der Neubewertung von Prüfungsleistungen müssen Prüfern von Einzelleistungen jedoch die Einzelheiten der Prüfung, also die gestellten Fragen und Antworten und die Schlüssigkeit der Darlegungen des Prüflings in einem konkreten Prüfungsverlauf erinnern, was hohe Anforderung an das Erinnerungsvermögen auch in zeitlicher Hinsicht stellt. Demgegenüber beruhen Beurteilungsbeiträge auf längere und zum Teil auch wiederholte Beobachtungen im Ausbildungsverlauf, aus denen sich ein einprägsamer Gesamteindruck von den Leistungen in den jeweils zu beurteilenden Handlungsfeldern im Beurteilungszeitraum ergibt. Daran gemessen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass es den Ausbildungslehrerinnen K. und S. an der notwendigen Erinnerung gefehlt hat. Zwar liegen zwischen dem Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ca. 6 (Ausbildungslehrerin S. ) bzw. 9 Monate (Ausbildungslehrerin K. ), es ist aber nichts dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Zeiträume so lang gewesen sind, dass der Gesamteindruck der Leistungen der Klägerin in den jeweiligen Handlungsfeldern verblasst wäre. Dies ergibt sich schon aus den Beurteilungsbeiträgen selbst. Der Beitrag der Ausbildungslehrerin S. ist sehr detailliert und anschaulich und schildert lebensnah Eindrücke aus dieser Ausbildungsphase der Klägerin. Der zwar etwas kürzere Beitrag der Ausbildungslehrerin K: aus der Anfangsphase der Ausbildung, in der die Klägerin anfangs wohl zum Teil auch nur hospitiert hat, lässt ebenfalls erkennen, dass die Ausbildungslehrerin bei der Abfassung des Beitrags konkrete Erinnerungen an den Ausbildungsabschnitt hatte. Letztlich ist die Klägerin den Feststellungen in den jeweiligen Beurteilungsbeiträgen inhaltlich auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass bei der Abfassung eine hinreichende Erinnerung der Ausbildungslehrerinnen vorhanden war. Denn sie beruft sich gerade darauf, dass die doch sehr positiven Feststellungen der Ausbildungslehrerin S. in der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. 6. Die Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auf einem Beurteilungsbeitrag des Ausbildungslehrers Schröder beruht. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, der Beurteilungsbeitrag sei verfahrensfehlerhaft, weil der Ausbildungslehrer befangen gewesen sei. Er habe über das normale Maß hinaus die Nähe der Klägerin gesucht. Dies habe dazu geführt, dass sie sich von ihm distanziert habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertung des Ausbildungslehrers ermessensfehlerfrei sei. Diese Einwände greifen nicht durch.Der Klägerin ist eine Berufung auf den vorgetragenen Verfahrensfehler schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, da sie die von ihr jetzt geäußerten Bedenken nicht bereits während der Ausbildung gegenüber der Schulleiterin gerügt hat. Derartige Mängel sind unverzüglich geltend zu machen. Diese Obliegenheit dient dazu, der Ausbildungsstelle eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Abhilfe zu ermöglichen. Es liegen aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Ausbildungslehrers vor. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Im Prüfungsrecht – und nicht anderes gilt hinsichtlich der Beurteilungen von Leistungen im Vorbereitungsdienst – ist von einer Befangenheit auszugehen, wenn Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer speziell gegenüber dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 19 A 4189/19 –, Rn. 9, juris. Daran gemessen genügt die bloße subjektive Besorgnis der Befangenheit, die die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Vorstellungen ohne objektiv fassbaren Grund empfindet, für die Annahme der Voreingenommenheit aber nicht. 7. Die Rügen gegen die fachliche Beurteilung der Klägerin durch die Schulleiterin bleiben ebenfalls erfolglos. Insoweit trägt die Klägerin vor, die Langzeitbeurteilung berücksichtige im Fach Englisch nicht die sehr positiven Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen S. und T. . Zudem werde auch nicht mit in die Beurteilung einbezogen, dass sie im Fach Biologie bei der Jugend-forscht AG mitgewirkt habe. Im Übrigen habe sie auch an einer einwöchigen Klassenfahrt teilgenommen, bei der sie wie alle anderen Lehrkräfte eingesetzt gewesen sei. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Ausbildungs-leistungen nicht selbst beurteilen. Der Bewertungsspielraum ist – wie auch im Bereich von Prüfungen – nur überschritten, wenn der Beurteiler Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 61. Gegenstände des Bewertungsspielraums, wie etwa die Notengebung, die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters, ihre Gewichtung und Bedeutung, sind der gerichtlichen Kontrolle daher weitestgehend entzogen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 63. Daran gemessen ist die Langzeitbeurteilung nicht zu beanstanden. Letztlich rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, die Langzeitbeurteilung hätte differenzierter ausfallen und mehr positive Aspekte enthalten müssen. Diese Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Dazu hat die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2017 nachvollziehbar ausgeführt, hinsichtlich dieser Beurteilungsbeiträge sei anzumerken, dass die beiden Lehrkräfte S. und T. keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts im verlängerten Vorbereitungsdienst befunden habe. Die positiven Beobachtungen der Ausbildungslehrerinnen beruhten deshalb auf der unzutreffenden Annahme, dass die Klägerin gerade ihre ersten Erfahrungen als Lehrkraft mache. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, in besonderer Weise bei der Jugend-forscht AG beteiligt gewesen zu sein und an der Klassenfahrt teilgenommen zu haben und dort eingesetzt gewesen zu sein, hat die Schulleiterin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass diese Gesichtspunkte nicht den Kern der Beurteilung betreffen. II. Erfolglos bleiben die Einwände der Klägerin auch, soweit sie sich gegen die Langzeitbeurteilung der ZfsL vom 27. März 2017 richten. 1. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin zunächst vor, der Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin L. des ZfsL im Fach Biologie vom 18. März 2017 berücksichtige nicht, dass ihr zu wenig Zeit zur Vorbereitung des Unterrichtsbesuchs am 9. März 2017 eingeräumt worden sei. Die Ausbildungsschule habe ihr gegen Ende der Ausbildungszeit keinen Biologiekurs für die letzte Lehrprobe zur Verfügung stellen können. Sie habe erst am 6. März 2017 in der 7. und 8. Stunde in dem Leistungskurs hospitieren können, in dem der Unterrichtsbesuch stattfinden sollte. Auch habe es sich bei dem zu behandelnden Thema um ein solches gehandelt, das in der Biologie bislang sehr wenig erforscht sei. Sie habe daher innerhalb von 3 Tagen den Leistungsfluss kennenlernen, den Unterricht vorbereiten und ein schriftliches Konzept vorlegen müssen. Deshalb sei der Unterrichtsbesuch am 9. März 2017 schlecht gelaufen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 OVP besucht der Seminarausbilder die Lehramtsanwärter im Unterricht. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung, aber auch der Beurteilung. Die Besuchstermine werden im Benehmen mit dem Lehramtsanwärter festgelegt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 OVP). Im rechtlichen Sinne bedeutet dabei „Benehmen“ lediglich, dass der Seminarausbilder die Interessen des Lehramtsanwärters zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, wenn dies geboten ist. Dass letzteres hier der Fall war, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Zum einen ergibt sich aus § 11 Abs. 3 OVP keine zeitliche Vorgabe für den Vorbereitungszeitraum eines Unterrichtsbesuchs. Zum anderen hat das Landesprüfungsamt im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die kurzfristige Übernahme einer bislang unbekannten Lerngruppe und die Durchführung eines Unterrichtsbesuchs in dieser Lerngruppe zu den Umständen gehört, mit denen Lehrerinnen und Lehrer regelmäßig umzugehen haben. Abgesehen davon erscheint im vorliegenden Fall der Vorbereitungszeitraum auch nicht unangemessen. Der Klägerin waren aus 3 vorhergehenden Unterrichtsbesuchen im Fach Biologie die Anforderungen in fachdidaktischer Hinsicht bekannt. Die grundlegenden fachspezifischen Kenntnisse waren vorauszusetzen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die konkrete themenbezogene Vorbereitung nicht innerhalb dieses Zeitraums möglich gewesen wäre. Schließlich waren der Klägerin auch die Mitglieder der Lerngruppe nicht unbekannt, da sie am 6. März 2017 im Leistungskurs hospitiert hatte. 2. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Klägerin, sie habe sich durch die unprofessionelle und intransparente Vorgehensweise der Seminarleiterin schlecht betreut gefühlt. In diesem Zusammenhang kann die Beantwortung der Fragen offen bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen sich Ausbildungsmängel auf die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung auswirken können, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 10 K 1145/14 –, juris, Rn. 116. ff. Denn eine Berufung auf eine vermeintlich unzureichende Ausbildung ist der Klägerin verwehrt, weil sie die vorgetragenen Mängel nicht während des Verlängerungszeitraums bei der dafür zuständigen Stelle gerügt hat. Denn jedwede Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln setzt notwendig jedenfalls voraus, dass der Betroffene während der Ausbildung (vergeblich) um Abhilfe nachgesucht hat, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2015 – 15 K 3709/14 –, juris, Rn. 29. Dass die Klägerin sich während der Ausbildung in rechtserheblicher Weise darum bemüht hat, ihre Einwände gegen eine unprofessionelle und intransparente Vorgehensweise der Seminarleiterin an geeigneter Stelle (Leiter des ZfsL) geltend zu machen, ist weder ihrem Vortrag zu entnehmen noch sonst ersichtlich. 3. Erfolglos bleiben schließlich auch die Einwände der Klägerin, ihr sei nach dem Unterrichtsbesuch keine Note mitgeteilt worden und der Ausbildungsbeauftragte, Herr C. , habe ihr mehrfach den Eindruck vermittelt, sie werde in Biologie mit einer ausreichenden Bewertung rechnen können. Eine Verpflichtung zur Mitteilung einer Note sieht die OVP nicht vor. Hinsichtlich der angeblichen Zusage des Ausbildungsbeauftragten ist der Vortrag bereits unsubstantiiert, weil er nicht hinreichend erkennen lässt, auf welche Langzeitbeurteilung (ZfsL oder Schulleiterin) er sich bezieht. Zudem drängt sich auf, dass der Ausbildungsbeauftragte eine Note nicht verbindlich in Aussicht stellen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.