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Beschluss

19 A 3167/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0331.19A3167.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die ursprüngliche Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I. -Gymnasiums vom 18. März 2015 habe durch die neue Langzeitbeurteilung vom 13. Februar 2017 ausgetauscht werden dürfen. Das gesamte Rechtssystem sei durchzogen von dem Gedanken, dass Nachbesserungen unzulässig seien, wie etwa das Verbot zur nachträglichen Abänderung von Aufforderungen zu amtsärztlichen Untersuchungen oder von dienstlichen Beurteilungen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei allenfalls von historischer Bedeutung, könne aber das Urteil nicht stützen. Der Austausch der den Bescheid vom 24. März 2015 tragenden Langzeitbeurteilung durch eine zwei Jahre später erstellte widerspreche allgemeiner Logik. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe im Laufe des Klageverfahrens auf die unterdessen eingetretene (frühere) Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung reagieren und durch die überarbeitete Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 13. Februar 2017 einer Verurteilung zuvorkommen dürfen, ohne dass hierin ein zu einem materiellen Bewertungsfehler führender Begründungsaustausch zu sehen sei (S. 9 des Urteilsabdrucks). Diese Auffassung ist zutreffend. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter konkreter Bezugnahme auf die keineswegs überholte oder gar „historische“ Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass ein Mangel des Prüfungsbescheids durch eine Neubewertung geheilt und einem Anspruch auf Neubescheidung die Grundlage entzogen werden kann. Vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, juris, Rn. 34 ff. m. w. N. Eine Verwaltungsbehörde ist schon nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW nicht gehindert, den Mangel einer fehlenden oder unzureichenden Begründung einer Entscheidung dadurch zu „heilen“, dass sie die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts nachträglich, d. h. noch während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, „nachschiebt“. Schon gar nicht eingeschränkt ist die behördliche Befugnis, einen angefochtenen Verwaltungsakt – einschließlich seiner Begründung – noch während des Verwaltungsstreitverfahrens zu ändern. Ob die Behörde eine derartige Änderung mit im Prozess beachtlicher, mängelheilender Wirkung vornehmen kann, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht. Diese Grundsätze können auch in Prüfungsangelegenheiten zugrunde gelegt werden. Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren. Es ist dem beklagten Land unbenommen, insoweit einer rechtskräftigen Verurteilung zuvorzukommen und noch während des gerichtlichen Verfahrens die (erneute) Bewertung nachholen zu lassen. Wenn ein Beklagter ein Bescheidungsurteil hinsichtlich einzelner Punkte für zutreffend hält, hinsichtlich anderer Punkte aber nicht, muss er sich nicht erst insgesamt verurteilen lassen, bevor er den einen – von ihm anerkannten – Rechtsmangel durch nachträgliches Handeln beseitigt. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses kann in diesem Punkte nicht nur durch die Erfüllung des (rechtskräftigen) Bescheidungsurteils, sondern ebenso durch ein Nachgeben vor Rechtskraft hergestellt werden. Erweist sich der Prüfungsbescheid auch im Übrigen als rechtmäßig, ist nunmehr die Klage abzuweisen, sofern der Kläger ihn weiter angreift und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache erklärt. Diesen Grundsätzen hält der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere lässt er auch unberücksichtigt, dass das angefochtene Urteil unter konkreter Bezugnahme auf die durch die überarbeitete Langzeitbeurteilung aufgegriffenen Gesichtspunkte festgestellt hat, dass hier kein nach materiellem Prüfungsrecht unzulässiger Austausch der Begründung, sondern nur eine prüfungsrechtlich zulässige Konkretisierung vorliege. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 19 A 39/11 -, juris, Rn. 34. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts wird durch die in der Antragsbegründung angeführten Beispiele u. a. aus dem öffentlichen Dienstrecht nicht in Frage gestellt. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel auch im Hinblick auf die sich aus der Rechtsprechung zweier Senate des erkennenden Gerichts ergebenden unterschiedlichen Anforderungen zur Berücksichtigung früherer Langzeitbeurteilungen bzw. von Beurteilungsbeiträgen geltend. Ernstliche Zweifel lägen deshalb vor, weil die geänderte Langzeitbeurteilung zwar möglicherweise den Maßstäben einer damals aktuellen Entscheidung des 14. Senats des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 -, juris, Rn. 9 ff., entsprochen habe, nicht aber den im Dezember 2017 aufgestellten Maßstäben des 19. Senats. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 76. Überdies sei zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht es mangels Ergebnisrelevanz als unbeachtlich angesehen habe, dass in der neueren Langzeitbeurteilung nicht die Langzeitbeurteilung des früheren Schulleiters vom 2. Juli 2014, sondern allein die dieser zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge berücksichtigt worden seien. Dies folge schon aus den Unterschieden zwischen Beurteilungsbeiträgen und der hierauf gestützten Langzeitbeurteilung. Dies dürfe nicht verquickt werden. Schon gar nicht dürfe „rettend“ auf die Beurteilungsbeiträge abgehoben werden, wenn fehlerhaft die frühere Langzeitbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts (S. 11 bis 15 des Urteilsabdrucks), das Schulleitergutachten vom 13. Februar 2017 werde den aktuellen Anforderungen des erkennenden Senats zwar nicht gerecht, dies habe sich jedoch aus mehreren Gründen auf das Ergebnis der Langzeitbeurteilung nicht ausgewirkt, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung einen zutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt, wonach Verwaltungsgerichte nach der Feststellung von Verfahrens- und Bewertungsfehlern zu prüfen haben, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis ausgeschlossen werden können. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 -, NVwZ-RR 2013, 42, juris, Rn. 10 m. w. N.; so auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 6 A 2997/17 -, juris, Rn. 48, und Urteil vom 17. Januar 2017 - 14 A 1460/16 -, juris, Rn. 28. Unter Anlegung der genannten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Fehler aus zwei Gründen nicht auf das Ergebnis der Bewertung habe auswirken können. Zum einen wegen des Umstands, dass die aktuelle Langzeitbeurteilung schon ohne Rückgriff auf die frühere Langzeitbeurteilung mit der Endnote „mangelhaft“ abschließe und deren potentielle Berücksichtigung – da ebenfalls auf „mangelhaft“ lautend – einer besseren Bewertung entgegenstehe. Zum anderen wegen des Umstands, dass die später überarbeitete ursprüngliche Langzeitbeurteilung vom 18. März 2015, welche die frühere Langzeitbeurteilung tatsächlich zugrunde gelegt habe, ebenfalls bereits die Endnote „mangelhaft“ ausweise. Die Erheblichkeit des Fehlers scheide auch aus diesem Gesichtspunkt aus. Diese im Einzelfall angestellte Bewertung des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger mit seiner unsubstantiierten Kritik an einer „Verquickung“ von Beurteilungsbeitrag und Langzeitbeurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die konkreten Ausführungen zur Kausalitätsprüfung im Urteil geht er nicht ein. 3. Soweit der Kläger die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit der Auffassung anzweifelt, einem Lehramtsanwärter sei nach der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kaum eine reelle Chance eingeräumt, auf ein ausreichendes Ergebnis zu kommen, wenn das Langzeitgutachten für die ersten 18 Monate in gleicher Weise gewichtet werde wie die Bewertung des Verlängerungszeitraums, ist dieser Einwand spekulativ und nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 88, selbst angenommen, dass ein Lehramtsanwärter nur dann eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhalte, wenn seinen in den letzten sechs Monaten, mithin im Verlängerungszeitraum, gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen werde (S. 14 des Urteilsabdrucks). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. 4. Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seinen gegen die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) vom 24. März 2015 vorgebrachten Einwänden durch. Diese sei rechtswidrig, weil der Leiter des ZfsL für die Beurteilung nicht im eigentlichen Sinn verantwortlich gezeichnet habe. Dem Kläger sei vielmehr das Gefühl vermittelt worden, nicht ernst genommen zu werden und dass man sich nicht substantiiert mit seinen Leistungen auseinandergesetzt habe. Der Kläger beharrt hiermit lediglich auf seiner schon im Verwaltungs- und Klageverfahren vertretenen Bewertung der fraglichen Langzeitbeurteilung, setzt jedoch der konkreten Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach diese den Anforderungen an die Begründung des Beurteilungsergebnisses, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 89, (noch) genüge, nichts Überzeugendes entgegen. Insbesondere vermag er nicht die schon im Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 inhaltlich in Bezug genommenen Ausführungen in der Stellungnahme des Leiters des ZfsL vom 2. Juli 2015 zu entkräften, welche die Begründungstiefe hinreichend erläutert. Hierauf geht das Verwaltungsgericht dezidiert ein, der Kläger jedoch nicht. II. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Die seitens des Klägers geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der „Punkte, die klägerseitig als mit ernsthaften Zweifeln behaftet angesehen werden“, ist aus den oben genannten Erwägungen nicht dargetan. Eine darüber hinausgehende Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthält die Antragsbegründung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Streitwertpraxis die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 19 A 1367/15 -, juris, Rn. 10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).