Gerichtsbescheid
23 K 7772/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0303.23K7772.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. Str. 70 in C. (Gemarkung W. , Flur 0, Flurstück 0000/000). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 00 II L. Straße vom 21. Dezember 1989. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Klägers u.a. „Allgemeines Wohngebiet“ sowie Baugrenzen (vordere, rückwärtige und seitliche) fest. Das Grundstück des Klägers ist straßenseitig mit einem Wohnhaus (Doppelhaushälfte) und im rückwärtigen Bereich mit einem zum südlich angrenzenden Flurstück 0000 grenzständigen (ehemaligen) Stallgebäude bebaut. Für das straßenseitige Wohnhaus besteht eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1956. Hinsichtlich des – hier streitigen – rückwärtigen Gebäudes existiert in den Akten der Beklagten keine Baugenehmigung und der Kläger hat keine Baugenehmigung vorgelegt. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich die Kopie eines Erdgeschoss-Grundrisses und einer Ansicht des Anbaus mit einem Stempel des Baulenkungsamtes Köln-Land vom 4. August 1947 „Bauwirtschaftlich geprüft“. Im Grundriss sind die Räume mit „Wohnküche“, „Futterküche“, „Schweine“, „Jungvieh“, „Kühe“ und „Pferde“ bezeichnet. Als Maße sind eine Tiefe von 17,20m, Breite von 4,50m und Höhe von 4,50m angegeben. Zudem findet sich auf dem Plan eine „überschlägige Kostenermittlung“ (4.900 RM). Am 20. Juni 2017 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zur Nutzung des Dachgeschosses des Haupthauses zu Wohnzwecken (Nr. 1), zur Erweiterung der Wohneinheit im Erdgeschoss des Haupthauses (Nr. 2) und zur Nutzung des „rückwärtigen Stallbaus“ für zwei Wohneinheiten. Ausweislich der Bauvorlagen hat das rückwärtige Gebäude eine Tiefe von insgesamt 20,74m. Diese Bauvoranfrage lehnte die Beklagte mit – bestandskräftigem – Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil das rückwärtige Gebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Unter dem 26. Februar 2018 machte der Kläger geltend, auf den Grundstücken L. Str. 00 und 00 sei eine Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassen worden. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung habe er einen Rechtsanspruch darauf, sein Grundstück ebenso nutzen zu dürfen. Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, die Änderung der Nutzung im Dachgeschoss des Haupthauses und die rückwärtige Erweiterung des Hauptgebäudes seien für sich bauplanungsrechtlich zulässig. Der Vorbescheidantrag sei jedoch abzulehnen gewesen, weil die drei unterschiedlichen Teilvorhaben in einem Antrag verbunden worden seien und die Nutzungsänderung des rückwärtigen Gebäudes nicht zulässig sei. Hinsichtlich des Grundstücks L. Str. 00 sei ein bauordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet worden; beim Grundstück L. Str. 00 handele es sich um eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze, so dass eine Befreiung erteilt worden sei. Daraufhin stellte der Kläger am 18. September 2018 einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides mit der Fragestellung, ob die Nutzung des gesamten rückwärtigen Gebäudes als Wohnfläche zulässig ist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 – zugestellt am 20. Oktober 2018 – aus den Gründen des Bescheides vom 4. Dezember 2017 ab. Am 20. November 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe keine Baugenehmigung für das rückwärtige Gebäude, er lege aber eine – leider undatierte – Bauzeichnung vor, die betitelt sei mit „Zeichnung zur Errichtung eines Wohnhauses nebst Stallungen für I. X. , C. , L1. , L. C1.------straße “. In der Bauzeichnung seien für den vorderen Teil im Erdgeschoss ein Wohnraum und eine Küche, im Obergeschoss zwei Schlafräume und im rückwärtigen Bereich Stallungen vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Bauantrag auch genehmigt worden sei. Erst später sei dann im Jahr 1956 das Hauptgebäude an der Straße errichtet worden. Aufgrund der ursprünglich im rückwärtigen Gebäude genehmigten Wohnnutzung bestehe Bestandsschutz, so dass die Beklagte die Wohnnutzung jetzt nicht mehr verbieten könne. Im Übrigen handele es sich um Altbestand, so dass es nur um eine Nutzungsänderung gehe. Auf dem Grundstück L. Str. 00 habe die Beklagte sogar ein um 20m von der Straße zurückgelegenes Gebäude genehmigt. Auch mit dem Wohnhaus L. Str. 00, das 18-20m von der Straße zurückgesetzt sei, werde die Baulinie an der L. Str. unterbrochen. Der jetzige Bebauungsplan verhindere eine sinnvolle bauliche Weiterentwicklung. Sinnvoll wäre es, die Teilstücke der Erschließungsstraßen im rückwärtigen Bereich zur Bahn hin zu verbinden, um insgesamt zu einer Verdichtung der Bebauung zu kommen. Das beabsichtige die Beklagte wohl auch. Hierzu könnte sich auch ein Umlegungsverfahren anbieten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb für sein Vorhaben keine Befreiung erteilt werden könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2018 zu verpflichten, auf den Antrag vom selben Tag einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, eine Baugenehmigung zu Wohnzwecken liege für das rückwärtige Gebäude nicht vor. Aus dem Plan des Jahres 1947 könne auf eine Genehmigung als Stallgebäude mit einer Wohnküche geschlossen werden. Weitere für eine Wohnnutzung erforderliche Räume wie Bad oder Schlafzimmer fehlten allerdings. Zudem seien gegenüber dem damaligen Bestand erhebliche Veränderungen vorgenommen worden. Insbesondere sei das Dach angehoben worden, um eine Nutzung des Obergeschosses zu ermöglichen. Auch seien die Grundrisse verändert worden. Die nach diesen Änderungen im vorderen Teil ausgeübte Wohnnutzung sei nicht genehmigt. Von Bestandsschutz könne daher nicht die Rede sein. Der beabsichtigen Nutzungsänderung stehe der hier maßgebliche Bebauungsplan entgegen, der die Bautiefe auf dem Grundstück des Klägers auf 12m begrenze. Entgegen der Vermutung des Klägers beabsichtige die Stadt C. hier keine weitere Verdichtung der Bebauung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Bauvoranfrage des Kläger mit dem streitigen Bescheid vom 18. Oktober 2018 zu Recht abgelehnt; der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bauvoranfrage vom 18. Oktober 2018 ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger geklärt wissen möchte, ob die beabsichtigte Nutzung des rückwärtigen Gebäudes zu Wohnzwecken bauplanungsrechtlich zulässig ist. Zwar wird dies so in der Bauvoranfrage nicht ausdrücklich ausgeführt, aufgrund des Schriftverkehrs im Vorfeld konnte die Beklagte die Bauvoranfrage jedoch nur so verstehen. Ausgehend hiervon besteht kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides, da das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan 00 II L. Straße vom 21. Dezember 1989. Gemessen hieran ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Der Bebauungsplan setzt auch für das Grundstück des Klägers eine durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche fest. Dieses Baufenster ist straßenseitig angeordnet und hat – von der L. Straße aus – eine Tiefe von 12m. Damit liegt das Gebäude, für das die Nutzungsänderung von Stall zu Wohnnutzung beabsichtigt ist, vollständig außerhalb (westlich) der überbaubaren Grundstücksfläche und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes bestehen nicht. Namentlich sind die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen oder der gesamte Bebauungsplan nicht durch die abweichende Bebauung auf den Flurstücken 0000 und 0000 (L. Str. 00 und 00) funktionslos geworden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bebauungsplan oder einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 – und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 7 B 1621/20 –, juris. Die zwei Abweichungen im relativ großen Plangebiet (es umfasst etwa 60 Grundstücke) führen nicht dazu, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans auf Dauer ausgeschlossen ist und dass kein Vertrauen in den Bestand des Bebauungsplans mehr besteht. Im Gegenteil zeigt die Bebauung auf den übrigen Grundstücken, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, dass der Bebauungsplan seine Funktion für die städtebauliche Ordnung im Plangebiet hatte und weiterhin hat. Die entgegenstehende Festsetzung der überbaubaren Grundstückfläche wird auch nicht durch einen (passiven) Bestandsschutz überwunden. Dies würde schon im Ansatz voraussetzen, dass die nunmehr beabsichtigte Wohnnutzung des gesamten Gebäudes in der Vergangenheit bereits – materiell legal – ausgeübt wurde. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass das gesamte hier fragliche rückwärtige Gebäude vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 00 II jemals vollständig zu Wohnzwecken genutzt wurde. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass eine Wohnnutzung nur in einem Teil des Gebäudes stattfand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Gerade der Grundrisszeichnung zu einer etwaigen Genehmigung im Jahr 1947 kann entnommen werden, dass das Gebäude weit überwiegend als Stall genutzt wurde. Dementsprechend bezeichnet der Kläger im Vorbescheidsantrag das Gebäude auch selbst als „Stallgebäude“. Ausgehend hiervon beinhaltet die jetzige Bauvoranfrage eine umfassende und einheitliche Nutzungsänderung des rückwärtigen Gebäudes. Eine Aufspaltung des Bestandsschutzes für einzelne Räume ist nicht möglich. Das Vorliegen einer Baugenehmigung zur Wohnnutzung ist weder durch die im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Grundriss- und Ansichtszeichnungen aus dem Jahr 1947 noch durch die vom Kläger vorgelegten undatierten Pläne belegt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Bestimmung kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (Nr. 1.) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (Nr. 2.) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (Nr. 3.) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Ob die Voraussetzungen einer der Ziffern 1. bis 3. erfüllt sind, kann dahinstehen, da einer Befreiung in jedem Fall entgegensteht, dass hierdurch die Grundzüge der Planung betroffen werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Was zu den planerischen Grundzügen gehört, kann sich sowohl aus den Festsetzungen selbst als auch aus den in der Begründung zum Bebauungsplan ergeben Planungsüberlegungen oder den Abwägungsprozessen ergeben. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 – 4 C 54.75 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 – und vom 19. Mai 2004 – 4 B 35.04 –, beide juris. Ausgehend hiervon gehört die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen zu den Grundzügen der Planung des Bebauungsplans Nr. 00. II. Dies ergibt sich klar aus der Begründung zum Bebauungsplan. So heißt es unter „4.0 Planungsziele“ in der Begründung zum Bebauungsplan: „Hierbei stehen besonders Ziele wie Einhaltung bestimmter Baufluchten, die Stellung baulicher Anlagen, Festlegung bestimmter Dachneigungen und die äußere Form der Erschließung im Mittelpunkt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden dabei auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichst guten Ausnutzbarkeit der Gartenfläche festgesetzt.“ Schon daraus, dass der Satzungsgeber die Baufluchten und die Stellung der Baukörper auf den Grundstücken zu den „besonderen Zielen“ der Planung erklärt hat, folgt, dass es sich hierbei um einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Verstärkt wird dies noch durch die konsequente Umsetzung des Planungsziels durch die konkrete Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen im Plangebiet. Denn der Plangeber hat für die Grundstücke gerade hinsichtlich der Bebauungstiefe weitgehend identische Baufenster festgesetzt. Auch die Lage der Baufenster auf den Grundstücken ist weitgehend übereinstimmend. Lediglich auf einigen Grundstücken (z.B. Hausnummern 00, 00 und 00) liegen die Baufenster weiter von der Straße entfernt, als es bei den übrigen Grundstücken der Fall ist. Dies stellt jedoch keine grundsätzliche Abkehr vom Planungskonzept dar, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass das Plangebiet bei der Aufstellung des Bebauungsplanes an der L. Straße schon weitgehend bebaut war und der Plangeber auf den bezeichneten Grundstücken die Stellung der vorhanden Baukörper mit Hauptnutzungen (Wohnhäuser) in den neuen Bebauungsplan aufgenommen hat. Andernfalls wären die Eigentümer dieser Grundstücke durch eine dem Grundkonzept entsprechende – vom vorhandenen Bestand abweichende – Festsetzung der Baufenster auf den passiven Bestandsschutz „zurückgesetzt“ worden. Soweit der Kläger meint, die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche stehe einer sinnvollen baulichen Ausnutzung seines Grundstücks (und der südlich und nördlich angrenzenden Grundstücke) entgegen, so ist dies vorliegend ohne Belang. Was der Kläger hiermit geltend macht, ist vielmehr eine seinen Interessen dienende Umplanung. Diese kann jedoch nur im Wege der Änderung des Bebauungsplans in dem dafür vorgesehenen Verfahren und durch das verfassungsrechtlich hierzu bestimmte Organ (Stadtrat) erfolgen. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kein Instrument zur Änderung des Bebauungsplans. Vor dem Hintergrund, dass einer Befreiung die Grundzüge der Planung entgegenstehen, geht auch der Einwand der Klägers aus Art. 3 GG ins Leere. Die nach Art. 3 GG gebotene Gleichbehandlung könnte nur relevant sein, wenn die Beklagte eine Ermessensentscheidung über die Befreiung zu treffen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, da – wie ausgeführt – die Grundzüge der Planung einem Befreiungsanspruch des Klägers entgegenstehen und damit eine Befreiung ausgeschlossen ist. Ohne dass es hierauf noch ankäme weist die Kammer mit Blick auf das Vorbringen des Klägers noch darauf hin, dass im Verhältnis zu den Grundstücken L. Straße 00 und 00 auch keine vergleichbare Situation besteht. Hinsichtlich des Anbaus auf dem Grundstück Hausnummer 00 hat die Beklagte keine Befreiung erteilt und sie geht bauordnungsrechtlich gegen das ungenehmigte Vorhaben vor. Beim Grundstück Nr. 64 ist der Umfang der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze mit demjenigen beim Vorhaben des Klägers nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.