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Beschluss

7 B 1621/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0205.7B1621.20.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 23 K 3150/20) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.5.2020 (Aktenzeichen: 63-01320-19-01) anzuordnen, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht vor, das geplante Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan „Nr. 50.1 E.“ festgesetzte offene Bauweise. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit die Beigeladene die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit geltend macht und unter Hinweis auf die Grundstücke X.-straße 24/26, 30/32 und 34/36 ausführt, der Bebauungsplan habe das Ziel der Durchsetzung der offenen Bauweise nicht erreicht und werde es auch nicht mehr erreichen können, und soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Umgebungsbebauung sei als abweichende Bebauung einzustufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im hier vorliegenden Eilverfahren ist der Bebauungsplan als wirksam zugrunde zu legen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, nach der die Frage, ob und inwieweit ein Bebauungsplan unwirksam ist, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit zu beurteilen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2016 - 7 B 958/15 -, juris, m. w. N. Gründe für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans haben die Beigeladene bzw. die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Wegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.5.2019- 7 A 1419/17 -, BauR 2019, 1563, m. w. N. Der Senat kann anhand der vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht hinreichend erkennen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Funktionslosigkeit der Festsetzung offener Bauweise vorliegen. Auch bleibt es der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob nach der eingeschränkten Genehmigung des Regierungspräsidenten vom 18.11.1974 ein Beitrittsbeschluss des Rates der Gemeinde erforderlich war und ergangen ist. Vgl. zum Erfordernis eines Beitrittsbeschlusses BVerwG, Beschluss vom 26.7.2011 - 4 B 23.11 -, BRS 78 Nr. 17 = BauR 2012, 53; OVG NRW, Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1779/13 -, BRS 83 Nr. 79. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen handelt es sich bei dem Vorhaben nach seiner Verwirklichung im Verhältnis zum Haus der Antragstellerin summarischer Prüfung zufolge auch nicht um ein Doppelhaus im Sinne der im angegriffenen Beschluss dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 -, BRS 83 Nr. 114 = BauR 2015, 1309. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, BRS 83 Nr. 115 = BauR 2016, 219. Bei der danach allein gebotenen summarischen Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Doppelhauscharakter nach der Verwirklichung des Vorhabens gewahrt ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass zwischen dem Haus auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Tiefe, Breite und Höhe sowie der Gestaltung der Dächer und des rückwärtigen Bereichs der Gebäude derart gravierende Unterschiede bestehen, dass von einer wechselseitigen Verträglichkeit der beiden Gebäudekörper nicht ausgegangen werden kann. Diese Wertung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Soweit die Beigeladene geltend macht, es handele sich um eine "Hausreihe", führt dies nicht zur Einhaltung der offenen Bauweise, da diese "Hausreihe" auf nur einem Grundstück (Gemarkung C., Flur 27, Flurstück 170) als ein Gebäude geplant ist und schon deshalb nicht als eine im Rahmen offener Bauweise zulässige Hausgruppe gewertet werden kann. Soweit die Beigeladene geltend macht, bei dem Haus der Antragstellerin könne es sich deshalb nicht um die Hälfte eines Doppelhauses handeln, weil es den erforderlichen Abstand zu der östlich festgesetzten (wenn auch bisher nicht realisierten) öffentlichen Verkehrsfläche nicht einhalte, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Bewertung. Das folgt schon daraus, dass anhand der Planurkunde und des weiteren Akteninhalts nicht zu ersehen und von der Antragstellerin auch nicht näher aufgezeigt worden ist, dass es sich bei dieser Verkehrsfläche nicht um eine bloße Erweiterung der östlich des Geltungsbereichs des Plans vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche handelt, und die Beigeladene ferner nicht dargelegt hat, dass und inwieweit ein Abstandsflächenverstoß bezogen auf die sich dann ergebende Gesamtbreite der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben ist, die die Beigeladenen selbst mit 6,54 m angibt (Anlage 6 zur Beschwerdebegründung). Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfung, ob ein Doppelhaus vorliege, nicht ausreichend an den bauplanungsrechtlichen Zielen der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes ausgerichtet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog in der Fassung vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610) und legt für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 10.000 Euro zugrunde, der hier mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.