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Urteil

3 K 3249/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0305.3K3249.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger stand bis zum 00. 00. 2017 – zuletzt im Amt eines Staatssekretärs – im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 15. Mai 2001 übernahm der Kläger im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes die Aufgabe eines Pressesprechers der Ministerien für XXXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Nach der Neubildung der Landesregierung wechselte er mit Wirkung vom 20. Januar 2003 in das Ministerium für XXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX, wo er gleichfalls die Funktion des Pressesprechers wahrnahm. Am 14. Juni 2005 schloss der Kläger mit dem Beklagten einen Auflösungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Klägers mit Ablauf desselben Tages endete. Am Folgetag nahm er die Tätigkeit als Pressesprecher der XXX-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag auf, die er bis zum 15. Oktober 2010 ausübte. Mit Wirkung vom 16. Juli 2010 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Staatssekretär ernannt und zum Regierungssprecher bestellt. Aus Anlass seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2017 die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei blieb die Zeit seiner Tätigkeit als Pressesprecher der Ministerien für XXXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX bzw. im Ministerium für XXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2001 bis zum 14. Juni 2005 unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 14. August 2017 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die während der Zeit als Pressesprecher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen, wie auch die Überzeugung von seiner fachlich versierten, politisch klugen und loyalen Beratung hätten der Ministerpräsidentin Anlass gegeben, der Landesregierung seine Ernennung zum Staatssekretär vorzuschlagen. Zwar habe zwischen seinem Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Land und seiner Berufung zum Staatssekretär eine mehr als fünfjährige Zeit als Pressesprecher der XXX-Landesfraktion gelegen. Diese Zeit der Unterbrechung habe er aber nicht zu vertreten. Er sei nicht freiwillig mit Ablauf des 14. Juni 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Maßgebend sei vielmehr die Veränderung der Kräfteverhältnisse infolge der Landtagswahlen am 22. Mai 2005 gewesen. Er habe gewusst dass ein künftiger Minister für XXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX an einer Zusammenarbeit mit ihm nicht interessiert sein konnte. Die Unterzeichnung des Auflösungsvertrags am 14. Juni 2005 sei nur ein Akt der Loyalität zum Haus gewesen, mit dem er einen reibungslosen Übergang der Amtsgeschäfte auf die neue Hausspitze habe ermöglichen wollen. Mit Bescheid vom 28. März 2018 erkannte der Beklagte die Zeit vom 15. Mai 2001 bis zum 14. Mai 2003 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 11 Abs. 3 LBeamtVG an. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung brachte er vor, der Kläger habe die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zu vertreten, da die Entlassung auf eigenen Antrag erfolgt sei. Er habe mit dem Auflösungsvertrag bewusst und zielgerichtet daran mitgewirkt, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. In seiner Personalakte sei mehrfach dokumentiert, dass er das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14. Juni 2005 habe beenden wollen. Die Initiative zur Beendigung seiner Tätigkeit als Pressesprecher sei von dem Kläger ausgegangen. Außerdem genüge es für das Vorliegen des erforderlichen funktionellen Zusammenhangs nicht, wenn die Vortätigkeit lediglich förderliche gewesen sei. Die Tätigkeit eines Pressesprechers für das Ministerium unterscheide sich hinsichtlich Arbeitsinhalten, Anforderungen und Wertigkeit insoweit grundlegend von der eines beamteten Staatssekretärs im Land NRW. Auch aus der Personalakte des Klägers ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Ernennung zum Staatssekretär wesentlich auf seine Vortätigkeit als Pressesprecher zurückzuführen sei. Der Kläger hat am 28. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Beklagte verkenne die Besonderheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten. Dieser bediene sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Staatskanzlei. Dem Regierungssprecher sei das Amt eines Staatssekretärs lediglich als Statusamt und nicht als Amt im funktionellen Sinn der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. Zudem sei er nicht freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Arbeitsvertrag sei ursprünglich bis zum Ende der Legislaturperiode befristet gewesen und nur höchst vorsorglich bis zum Ablauf des Jahres verlängert worden, um für beide Vertragsteile ungeachtet des Verlaufs der anstehenden Regierungsbildung hinreichende Kontinuität zu sichern. Das Landesamt habe die Zeit im Dienst der XXX-Landtagsfraktion als sonstige Zeit i.S.v. § 10 LBeamtVG anerkannt, was einen inneren Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt voraussetze. Außerdem sei der von dem Beklagten als Ausbildungszeit anerkannte Zweijahreszeitraum uneingeschränkt nach § 9 LBeamtVG zu berücksichtigen, da er die geforderte Lebens- und Berufserfahrung bereits mit Blick auf seine mehrjährige Tätigkeit als Redakteur nachweisen könne. Schließlich treffe es zwar zu, dass auch im Falle der Anerkennung der geltend gemachten Zeiten das Mindestruhegehalt von 35 v.H. nicht überschritten würde. Allerdings greife in seinem Fall neben der allgemeinen Ruhensregelung auch die besondere Ruhensregelung des § 16 Abs. 4 LBeamtVG, wonach der Versorgungsbezug bis auf die Höhe der erdienten Versorgung gekürzt werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 zu verpflichten, über die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit seiner Tätigkeit als Pressesprecher der Ministerien für XXXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX bzw. als Pressesprecher im Ministerium für XXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2001 bis zum 14. Juni 2005 neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren aus: Die nach § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bewerber der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes geforderte Zeitspanne von zwei Jahren für den Vorbereitungsdienst sei durch Anrechnung der Zeit vom 15. Mai 2001 bis zum 14. Mai 2003 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Da der zeitliche Zusammenhang nicht vorliege, sei der funktionelle Zusammenhang nicht vorrangig. Schließlich entstünde auch bei vollumfänglicher Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten keine Änderung der Höhe der Versorgungsbezüge. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit würde von 14,04 auf 16,13 Jahre ansteigen, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge folglich ein Ruhegehaltssatz von 28,93 v.H. zugrunde liegen. Das Ruhegehalt betrage allerdings mindestens 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit seiner Tätigkeit als Pressesprecher der Ministerien für XXXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX bzw. als Pressesprecher im Ministerium für XXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2001 bis zum 14. Juni 2005 als ruhegehaltsfähig. Der Bescheides des Beklagten vom 25. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 9 LBeamtVG NRW sollen als ruhegehaltfähig auch bestimmte Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass alle Vorschriften, die eine Anrechnung der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Dienstzeiten vorsehen, Ausnahmecharakter besitzen. Der Beamte soll sich nämlich grundsätzlich seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis "erdienen". Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beschränkt sich demgemäß in der Regel auf die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. Februar 2016 – 3 K 3739/15 –, juris. Die Tätigkeit hat nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren. Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12/97 –, juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Ernennung besteht. Denn der erforderliche zeitliche Zusammenhang ist nicht gewahrt. Die Tätigkeit des Klägers bei der Landtagsfraktion hat seine Beschäftigung bei dem Beklagten für ca. fünf Jahre unterbrochen. Diese Unterbrechung ist von dem Kläger auch zu vertreten. Ob der Beamte die Unterbrechung zwischen Vordienstzeit und Ernennung zu vertreten hat, setzt weder das Verschulden des Beamten voraus, noch genügt es, dass in der Person des Beamten liegende Gründe zur Unterbrechung geführt haben. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4/01 –, juris, Rn. 15. Ob die Motive des Beamten billigenswert oder aus sonstigen Gründen verständlich sind, ist für die Anwendung des § 9 LBeamtVG NRW unerheblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 – 2 B 160/89 –, juris, zu § 10 BeamtVG. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch eigene - freiwillige – Kündigung ist ein regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Beamten fallender Grund für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis. Nur in Ausnahmefällen ist eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eigene Kündigung unter Berücksichtigung besonderer Umstände nicht der Sphäre des Beamten zuzurechnen, so z.B. wenn sie in Wirklichkeit durch eine angekündigte Personalverminderung oder durch ähnliche im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegende Maßnahmen ausgelöst ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2002 – 1 A 1085/01 –, juris; dem folgend Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 148. UPD Dezember 2020, 12.1 Umstände, die der Beamte zu vertreten hat. Im Falle einer Befristung der Anstellung ist darauf abzustellen, ob sich der Kläger unverzüglich um eine Anstellung bei einem öffentlichen Dienstherrn beworben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4/01 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 – 2 C 31/83 –, juris, Rn. 18 f. Die Frage des Vertretenmüssens der Unterbrechung hängt davon ab, ob der Kläger durch entsprechende Bemühungen eine frühere Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst hätte erreichen können und ob die Unterbrechung durch seine anschließende Tätigkeit als Pressesprecher bei der Landtagsfraktion den Charakter einer vorübergehenden Notlösung gehabt hat, mit der die Zeit zwischen der bisherigen und einer neuen Tätigkeit im öffentlichen Dienst habe überbrückt werden sollte. Hat der Beamte vor und nach seinem unfreiwilligen Ausscheiden alles ihm Mögliche getan, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen, bleibt der erforderliche innere zeitliche Zusammenhang mit der Vordienstzeit gewahrt. Denn die Unterbrechung wurde dann maßgeblich durch Umstände geprägt, die eine sofortige Weiterbeschäftigung verhinderten, ohne in seinen Verantwortungsbereich zu fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12/97 –, juris, Rn. 14. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die fünfjährige Unterbrechung vom Kläger zu vertreten. An seinem Ausscheiden hat er durch die Unterzeichnung des Auflösungsvertrages vom 14. Juni 2005 maßgeblich mitgewirkt. Es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als in der Sphäre des Dienstherrn erscheinen lassen. Die Gründe des Klägers für die Unterzeichnung des Auflösungsvertrages – der neuen Regierung aus Loyalität im Haus einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen – mögen verständlich und billigenswert sein. Dies ändert jedoch nichts an der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung des Klägers. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Befristung wäre möglich gewesen. Darüber hinaus hat er die Unterbrechung auch insoweit zu vertreten, als er deren Zeit nicht auf eine objektiv unvermeidliche Dauer begrenzt hat. Unabhängig davon, dass die Zeit durch ein Auslaufenlassen der Befristung hätte verkürzt werden können, ist auch weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass er sich um eine zeitnahe Weiterbeschäftigung bemüht hätte. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, dass die Beschäftigung bei der Landtagsfraktion lediglich eine ungewollte Notlösung dargestellt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.