Urteil
3 K 3278/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0802.3K3278.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren Tatbestand Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2019 als beamteter Lehrer mit der Besoldungsstufe A 12 im Dienste des beklagten Landes. Am 13. Dezember 1990 legte er die Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Fächerkombination Musik und Geschichte) ab. Am 21. April 1992 legte er die Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Fach Evangelische Religionslehre ab. Mit Wirkung vom 24. März 1993 berief ihn der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Probe. Aus Anlass seiner Versetzung in den Ruhestand setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2019 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 55,19 vom Hundert fest. Grundlage seien die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Hinsichtlich des Inhalts der Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wird auf Anlage A zum Bescheid vom 25. Januar 2019, Bl. 51 der Verwaltungsvorgänge, verwiesen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 25. Januar 2019 Widerspruch ein und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung folgender Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten: 1. Tätigkeit als Lehrer in Rumänien in der Zeit vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1976. 2. Militärdienst in Rumänien in der Zeit vom 4. Februar 1976 bis zum 28. Juni 1977. 3. Tätigkeit als Lehrer in Rumänien in der Zeit vom 1. September 1977 bis zum 20. August 1982. 4. Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Schuh- und Lederfabrik in Rumänien in der Zeit vom 5. Oktober 1982 bis zum 14. Juli 1983. 5. Tätigkeit als Lehrer auf Honorarbasis beim Internationalen Bund X e.V. in der Zeit vom 1. September 1991 bis 31. Juli 1992. Mit Schreiben vom 21. März 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Tätigkeit als Lehrer auf Honorarbasis in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. Juli 1992 nach § 10 LBeamtVG NRW als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 15. April 2019 nahm der Kläger den Widerspruch hinsichtlich der Nichtanerkennung seiner Tätigkeit als Lehrer in Rumänien in der Zeit vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1976, des Militärdienstes in Rumänien in der Zeit vom 4. Februar 1976 bis zum 28. Juni 1977, seiner Tätigkeit als Lehrer in Rumänien in der Zeit vom 1. September 1977 bis zum 20. August 1982 und seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Schuh- und Lederfabrik in Rumänien in der Zeit vom 5. Oktober 1982 bis zum 14. Juli 1983 zurück. Zusätzlich führte er aus, auch im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 17. Juli 1991 auf Honorarbasis Nachhilfeunterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache beim Rhein-Sieg-Kreis erteilt zu haben und begehrte die Anerkennung auch dieses Zeitraums als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Zum Beleg seiner Tätigkeit fügte er Schreiben des Rhein-Sieg-Kreises vom 10. Januar 1991, 23. Januar 1991 und 13. Mai 1991 bei wegen deren Inhalts auf Bl. 85 ff. der Verwaltungsvorgänge verwiesen wird. Mit Bescheid vom 24. April 2019 erkannte der Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1991 bis 31. Juli 1992 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 LBeamtVG NRW an und erhöhte den Ruhegehaltssatz auf 56,84 vom Hundert. Eine Anerkennung des vorgelagerten Zeitraums vom 1. Januar 1991 bis 17. Juli 1991 erfolgte nicht. Der Kläger hat am 22. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Tätigkeit als Nachhilfelehrer im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 17. Juli 1991 sei berücksichtigungsfähig, insbesondere auf Grundlage des § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW, hilfsweise § 10 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW. Soweit der Beklagte die Ansicht vertrete, für eine Berücksichtigung gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang der streitgegenständlichen Tätigkeit mit dem späteren Beamtendienst, sei er nicht einmal zwei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit als Beamter auf Probe berufen worden. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass er auch nach dem 17. Juli 1991 als Lehrkraft tätig gewesen sei und dieser nachgelagerte Zeitraum von dem Beklagten anerkannt worden sei. Er habe auch alles ihm Mögliche getan, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach dem 1. Januar 1991 sei zunächst nicht möglich gewesen, da seine Fächerkombination (Musik und Geschichte mit Schwerpunkt Realschule) in den Bewerbungsvoraussetzungen nicht vorgesehen gewesen sei. Im Übrigen habe er sich bereits im Rahmen seiner ersten Bewerbung um alle möglichen Schulformen der Sekundarstufe I beworben, es habe im Jahr 1991 jedoch keine Neueinstellungen an Realschulen in Nordrhein-Westfalen gegeben. Daher habe er das vor dem Vorbereitungsdienst begonnene Aufbaustudium fortgesetzt und am 21. April 1992 die Erweiterungsprüfung bestanden, die ihm den Weg in den öffentlichen Schuldienst eröffnet habe. Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 10 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW erfüllt. Zum einen habe er bereits zu Beginn seiner Tätigkeit auf Honorarbasis beim Rhein-Sieg-Kreis die Laufbahnbefähigung besessen. Zum anderen sei auch der innere Zusammenhang zwischen der Zeit, während der er hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen sei und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt gegeben. Inhalt des von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführten Nachhilfeunterrichts sei, wie im Übrigen auch im Zeitraum vom 1. September 1991 bis zum 31. Juli 1992, Deutsch als Zweitsprache gewesen. Der Großteil seiner Schüler habe wenig oder kein Deutsch gesprochen und in das deutsche Schulsystem integriert werden müssen. Der von ihm erteilte Unterricht sei daher kein einfacher Nachhilfeunterricht, sondern tatsächlicher Sprachunterricht gewesen, der mit konventionellem Schulunterricht vergleichbar gewesen sei. Er habe die Schüler hierbei beraten, betreut, beaufsichtigt und beim Aneignen der deutschen Sprache gezielt gefördert. Auch habe er sich am schulischen Leben beteiligt. So habe er am Ende des Schuljahres Lern- und Förderempfehlungen ausgestellt, die in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrern der Schüler deren Zeugnissen beigefügt worden seien. Die im streitgegenständlichen Zeitraum gesammelten Erfahrungen habe er bezüglich Inhalten, methodisch-didaktischem Vorgehen und Zielorientierung nach seiner Übernahme in den öffentlichen Dienst sinnvoll verwerten können. Bis 2019 habe er auch im Rahmen seiner unterrichtlichen Tätigkeit auch Deutsch als Zweitsprache unterrichtet. Dass die als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juli 2022 vorgelegte Bescheinigung vom 27. November 1992, wegen deren Inhalts auf Blatt 74 der Gerichtsakte verwiesen wird, den Nachhilfeunterricht als außerschulisch bezeichne, stehe einer Einstufung seiner Tätigkeit als Zeit im Schuldienst im Sinne des § 10 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW nicht entgegen. Zunächst sei die Bescheinigung von der Schulaufsicht ausgestellt und trage den Stempel des Schulamtes des Rhein-Sieg-Kreises. Dass der Nachhilfeunterricht als außerschulisch bezeichnet werde, sei lediglich so zu verstehen, dass er nicht in den normalen Schulunterricht implementiert gewesen sei, sondern parallel hierzu stattgefunden habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. April 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, einer Anerkennung der Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grundlage von § 9 LBeamtVG NRW stehe bereits entgegen, dass diese nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst stehen. § 9 LBeamtVG NRW liege der Gedanke zugrunde, dass die Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst der Tätigkeit des Beamten nahekomme und dadurch geeignet sei, den künftigen Beamten Erfahrungen zu vermitteln, die für den Beamtendienst von Bedeutung seien. Dabei müsse die Tätigkeit im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst stehen. Vorliegend fehle es bereits an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Dieser sei gegeben, wenn die förderliche Tätigkeit unmittelbar der Ernennung vorangegangen sei und keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen habe. Dies sei dann der Fall, wenn die Beschäftigungszeit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangen sei und keine schädliche Unterbrechung vorgelegen habe. Er bliebe auch dann gewahrt, wenn der Beamte vor und nach seinem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst alles ihm Mögliche getan habe, um seine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Beschäftigungszeiten, denen zunächst noch Tätigkeiten im Sinne der §§ 10, 11 LBeamtVG NRW folgten, seien somit nicht nach § 9 LBeamtVG NRW ruhegehaltsfähig. Die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers habe am 17. Juli 1991 geendet. Anschließend habe der Kläger ab dem 1. September 1991 bis zum 31. Juli 1992 eine Tätigkeit ausgeübt, bei der es sich nicht um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gehandelt habe. Der Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe sei erst am 31. August 1992 erfolgt. Mithin sei die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers weder dem Eintritt in das Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangen, noch habe er die Unterbrechung der Dienstzeit durch eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst vermieden. Ebenso wenig habe der Kläger nachgewiesen, dass er alles ihm Mögliche getan habe, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder zumindest auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Auch aus § 10 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW ergebe sich kein Anspruch auf Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. § 10 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW setze einen inneren Zusammenhang zwischen der Zeit, während der ein Beamter hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst nach Erwerb der Lehrbefähigung tätig gewesen sei und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt voraus. Ein solcher liege vor, wenn der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die mit seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar seien. Nicht alle im Rahmen einer früheren Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit dem späteren Amtsinhalt vergleichbar seien, könnten zur Anerkennung von Vordienstzeiten führen. Ein loser Zusammenhang im Sinne einer Übereinstimmung einzelner Tätigkeitsmerkmale genüge nicht. Zu den Tätigkeiten eines Lehrers gehörten insbesondere das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten, Beurteilen, Beaufsichtigen und Betreuen von Schülern sowie deren umfassende Förderung. Zudem gehöre die aktive Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens, der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit dazu. Wer diese Verantwortung nicht trage, könne einer hauptberuflichen Lehrkraft nicht gleichgesetzt werden. Bei der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit handele es sich bereits nicht um eine Beschäftigung im Schuldienst, sei sie in der dem Schriftsatz vom 18. Juli 2022 beigefügten Bescheinigung vom 27. November 1992 doch explizit als außerschulisch bezeichnet. Zudem handele es sich um reinen Nachhilfeunterricht. Insoweit fehle es für den inneren Zusammenhang insbesondere an den wesentlichen Merkmalen des Beurteilens sowie der aktiven Mitwirkung der Gestaltung des Schullebens und der Organisation der Schule. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeit seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer für Deutsch als Zweitsprache auf Honorarbasis im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 17. Juli 1991. Gemäß § 4 Abs. 3 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Es beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 5 LBeamtVG), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Vorliegend steht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers im Streit, die der Beklagte ausweislich Anlage A zum Bescheid vom 24. April 2019 auf insgesamt 31 Jahre und 251,00 Tage, mithin 31,69 ruhegehaltsfähige Dienstjahre festsetzte. Die Anerkennung der streitgegenständlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 17. Juli 1991 als ruhegehaltsfähig ist entgegen der Ansicht des Klägers weder nach § 9 LBeamtVG NRW noch nach § 10 LBeamtVG NRW möglich. Die Voraussetzungen der Normen sind nicht erfüllt. Der Kläger kann zunächst keine Anerkennung der streitgegenständlichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig nach § 9 LBeamtVG NRW beanspruchen. Gemäß § 9 LBeamtVG NRW sollen als ruhegehaltfähig auch bestimmte Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass alle Vorschriften, die eine Anrechnung der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Dienstzeiten vorsehen, Ausnahmecharakter besitzen. Der Beamte soll sich nämlich grundsätzlich seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis „erdienen“. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beschränkt sich demgemäß in der Regel auf die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW). Vgl. VG Köln, Urteile der Kammer vom 5. März 2021 – 3 K 3249/18, beck-online und vom 3. Februar 2016 - 3 K 3739/15 -, juris. Die Tätigkeit hat nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren. Die Vortätigkeit muss deshalb zumindest mitursächlich gewesen sein. Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12/97 -, juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Ernennung besteht. Denn der erforderliche funktionelle Zusammenhang ist nicht gewahrt. Die Berücksichtigung der Tätigkeit auf Honorarbasis gemäß § 9 LBeamtVG NRW scheitert bereits daran, dass die streitgegenständliche Tätigkeit nicht zur Ernennung des Klägers geführt hat. Unter Ernennung im Sinne des § 9 LBeamtVG NRW ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 -, juris. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die hier streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers als Nachhilfelehrer vom 1. Januar 1991 bis 17. Juli 1991 für seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 24. März 1993 zumindest mitursächlich war. Hierbei kommt es allein auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Denn die Klärung der Frage, ob die Vordienstzeit in einem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, ist allein auf der Basis der Beweggründe möglich, die die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben und diese diesbezüglich auch nach außen dokumentiert hat. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 14 ZB 07.559 -, juris (Rn. 11). Ein entsprechender Zusammenhang ist weder in den beigezogenen Personalakten noch auf andere Weise hinreichend dokumentiert. Auch der Vortrag des Klägers selbst spricht nicht für eine (Mit)Ursächlichkeit der Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 17. Juli 1991 für seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. So führt er hierzu aus, nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes am 13. Dezember 1990 sei seine Einstellung in den öffentlichen Dienst zunächst daran gescheitert, dass seine Fächerkombination (Musik und Geschichte mit Schwerpunkt Realschule) in den Bewerbungsvoraussetzungen nicht vorgesehen gewesen sei. Zudem habe es im Jahr 1991 keine Neueinstellungen an Realschulen in Nordrhein-Westfalen gegeben. Daher habe er sein vor dem Vorbereitungsdienst begonnenes Aufbaustudium fortgesetzt und am 21. April 1992 die Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Fach Evangelische Religionslehre bestanden. Diese Erweiterung habe ihm sodann den Weg in den öffentlichen Schuldienst eröffnet. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war damit ursächlich für seine Ernennung zum Lehrer zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ablegung der Ergänzungsprüfung nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung. Inwieweit seine Tätigkeit als Nachhilfelehrer zumindest Mitursächlichkeit entfaltet haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus erschließt sich nicht, dass die streitgegenständliche Tätigkeit, die nach Angaben des Klägers vornehmlich der Integration der der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtigen Schüler in das deutsche Schulsystem diente, eine in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegende oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW darstellte. Auch erschließt sich nicht, inwieweit die Tätigkeit als Nachhilfelehrer im Fach Deutsch als Zweitsprache förderlich für die Laufbahn des Beamten im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW gewesen sein soll; dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits über die Laufbahnbefähigung verfügte. Eine Anerkennung nach § 10 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW scheitert bereits daran, dass der Kläger die hier streitgegenständliche Nachhilfetätigkeit nicht im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst verrichtete. Sowohl in der von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juli 2022 vorgelegten Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt als auch in den im Verwaltungsverfahren beigebrachten Schreiben des Rhein-Sieg-Kreises vom 10. Januar 1991, 23. Januar 1991 und 13. Mai 1991 wird das Tätigkeitsfeld als außerschulisch bezeichnet. Auch der Kläger trägt vor, dass der Nachhilfeunterricht nicht in den normalen Schulunterricht implementiert gewesen sei. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass eine selbstständige Tätigkeit auf Honorarbasis, wie hier vom Kläger ausgeübt, ein Dienstverhältnis im Sinne des § 10 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW zu begründen vermocht haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.