Beschluss
19 L 243/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0315.19L243.21.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens in der Hauptsache zu verpflichten, ihn zum Auswahlverfahren für die vier im Jahr 2021 zu vergebenden Ausbildungsplätze oder unmittelbar zu der am 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 beginnenden Ausbildung zum Aufstieg als Führungskraft im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über den Aufstieg eines Beamten in die nächsthöhere Laufbahn gemäß § 26 LBG NRW ist anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Gleiches gilt für die Entscheidung zur Zulassung zur Ausbildung über den Laufbahnaufstieg. Zwar entscheidet die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnaufstieg nicht über eine Beförderung. Die Beförderung hängt vielmehr noch vom erfolgreichen Durchlaufen der Ausbildung und der Laufbahnprüfung ab, vgl. § 26 Abs. 2 LBG NRW. In der Sache kommt die Zulassung für die Ausbildung zum Laufbahnaufstieg aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74/10 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 - 6 A 1249/06 - juris, Rn. 5. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl — mithin auch für die Ausbildung zum Laufbahnaufstieg — nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris, Rn. 21. Die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 13 LVOFeu NRW. Die Eignung des Beamten nach Persönlichkeit und Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist demnach gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVOFeu NRW unabdingbares Kriterium für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Gemäß § 13 Abs. 2 LVOFeu NRW werden die Beamtinnen und Beamten auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sind in der LVOFeu NRW nicht geregelt. Es ist im Grundsatz auch nicht erforderlich, die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie der hierfür heranzuziehenden Grundlagen gesetzlich oder durch Verordnung zu regeln. Die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg steht in einem verhältnismäßig weit gefassten Ermessen des jeweiligen Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.06.2012 - 6 A 1991/11 - juris, Rn. 63. Die Behörde hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung Verwaltungsvorschriften zur näheren Gestaltung des Auswahlverfahrens erlassen (vgl. Bl. 617 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin, BA 3). Demnach besteht das Auswahlverfahren aus einem schriftlichen Teil mit einem Diktat, Fachrechentest, Fachkundeprüfung sowie Fragen zu staatsbürgerlichem Allgemeinwissen und aktuellem Weltgeschehen und einem mündlichen Teil mit Gruppendiskussion, Präsentation, Rollenspiel und Auswahlgespräch. Ermessensfehler sind insofern weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vgl. insofern zum Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2015 - 26 L 1884/15 -, juris, Rn. 60 ff. Der Ausschluss des Antragstellers aus diesem Auswahlverfahren erfolgte ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Im Rahmen eines Auswahlverfahrens ist eine Behörde angesichts des öffentlichen Interesses an alsbaldiger Stellenbesetzung nicht gehalten, die Gesundung aller — auch für längere Zeit — erkrankter Bewerber abzuwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Stellenbesetzung trifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2012 - 6 A 2324/10 -, juris, Rn. 10. So liegt der Fall auch hier. Die Erkrankung des Antragstellers fällt in seine Risikosphäre. Angesichts des berechtigten Interesses der Antragstellerin an der Besetzung der ihr zur Verfügung stehenden Plätze für die Aufstiegsausbildung war sie nicht gehalten, den Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung zu verlegen. Der Antragsteller war nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin vom 12.12.2020 bis zum 03.01.2021 aufgrund einer Corona-Infektion nicht im Dienst, wobei er sich vom 12.12.2020 bis zum 19.12.2020 in angeordneter häuslicher Quarantäne befand und im Anschluss dienstunfähig erkrankt war. Zum Zeitpunkt des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens am 14.12.2020 war die Genesung des Antragstellers nicht absehbar. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass für beide Teile der Prüfung ein erheblicher Organisationsaufwand besteht. Insbesondere bedarf es hinreichender Fristen für die Korrektur des schriftlichen Teils und einer rechtzeitigen Terminabstimmung der Auswahlkommission für den mündlichen Teil. Wäre die Antragsgegnerin gehalten, die Prüfung nur dann abzunehmen, wenn alle zugelassenen Bewerber auch tatsächlich zur Verfügung stehen, bestünde eine erhebliche Gefahr, dass die Besetzung der Plätze zur Aufstiegsausbildung zu den landesweit vorgegebenen Terminen scheitern würde. Wie im vorliegenden Fall deutlich wird, ist bei einem größeren Bewerberfeld stets mit kurzfristigen — auch unverschuldeten — Absagen zu rechnen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Nachholung des schriftlichen Teils der Prüfung allein durch den Antragsteller mit dem Charakter des Auswahlverfahrens unvereinbar wäre. Bei Anfertigung eigener Aufgaben für den Antragsteller könnte — unabhängig von dem schwerlich vertretbaren Verwaltungsaufwand — die Vergleichbarkeit mit den übrigen Bewerbern nicht gewährleistet werden. Die Wiederverwertung der Aufgaben des am 14.12.2020 durchgeführten schriftlichen Teils der Prüfung kommt schon deshalb nicht in Betracht, da insofern die offensichtliche Gefahr besteht, dass der Antragsteller von den Aufgaben im Vorhinein Kenntnis erlangen könnte und somit einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den übrigen Bewerbern hätte. Letztlich kann im Rahmen des vorgegebenen Auswahlverfahrens eine Berücksichtigung des Antragstellers nur in einer neuen Auswahlrunde erfolgen. Für diese ist der Antragsteller indes bereits zugelassen worden, weshalb auch erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes verbleiben. Zwar trifft es zu, dass ihn insofern andere Aufgaben und auch eine andere Konkurrenzsituation erwarten; dabei handelt es sich allerdings um ein vom Antragsteller zu tragendes übliches Risiko in einem Auswahlverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilverfahren kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Antragsteller mit seinem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.