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Beschluss

12 L 531/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0329.12L531.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen, bis das Gericht über den Klageantrag zu Ziffer 1 im Verwaltungsstreitverfahren 12 K 6194/20 auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung entschieden hat, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 6 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Er hat keine Duldungsgründe glaubhaft gemacht. 7 Es besteht nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Danach ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist ist, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der § 60d Abs. 1 Nr. 1 bis 11 AufenthG erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der ausreisepflichtige Antragsteller ist zwar vor dem 01.08.2018, nämlich im Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereist und übt seit dem 02.09.2016 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Zudem hat er inzwischen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen. Der Antragsteller erfüllt aber nicht die Voraussetzung gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG. Danach muss die Identität des Ausländers bei – wie im Fall des Antragstellers – Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 vorliegendem Beschäftigungsverhältnis bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung geklärt sein. Der Antragsteller hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.05.2020 die Erteilung der Beschäftigungsduldung beantragt und zugleich eingeräumt, bislang falsche Personalien verwendet zu haben; für die angegebenen korrekten Personalien hat der Antragsteller auf die dem Fax beiliegende Kopie seines abhanden gekommenen indischen Reisepasses verwiesen. 8 Damit ist aber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Beschäftigungsduldung am 25.05.2020 die Identität des Antragstellers nicht geklärt worden, auch nicht, wie der Antragsteller geltend macht „eine logische Sekunde“ vor der Beantragung. Denn die vorgelegte Kopie einer Seite eines Reisepasses ist zur Klärung der Identität des Antragstellers ungeeignet. 9 Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Ohne weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, sind zur Identitätsklärung geeignet, wenn sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten. 10 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 10 CE 20.2100 –, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 18 B 1059/20 –, Rn. 12; beide juris. 11 Nach diesen Maßgaben ist die Identität des Antragstellers nicht bis zum bw. Am 25.05.2021 geklärt worden. Die Vorlage einer Kopie des Passes ersetzt nicht die Vorlage des Passes selbst. Aus einer bloßen Kopie lässt sich nicht die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der Person gewinnen. 12 Dies gilt vorliegend umso mehr, als in der vorgelegten Kopie die auf dem Foto abgebildete Person nicht gut zu erkennen ist, und es auch in Rede stand, dass der Antragsteller über zwei indische Reisepässe verfügte. Denn in dem zuvor wohl über den Antragsteller zur Ausländerakte gelangten Schreiben des Prozessbevollmächtigten an den Antragsteller vom 26.03.2020 ist ausgeführt: „Bitte lassen Sie mir Kopien ihrer beiden indischen Pässe zukommen und zwar von all den Seiten, auf denen sich Stempel und Eintragungen befinden. Ich werde dann entscheiden, welche Ablichtungen wir vorlegen werden.“ (Beiakte 2, Bl. 189) 13 Der Antragsteller hat die Frist nach § 60d Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG auch nicht dadurch gewahrt, dass er bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätserklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ohne dass er dies zu vertreten hat (§ 60d Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. AufenthG). Es ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt, warum der Antragsteller den Pass nicht früher vorgelegt hat; das pauschale Vorbringen im Verwaltungsverfahren, dass ihm sein Pass abhandengekommen sei, ist schon angesichts dessen Vorlage am 11.09.2020 nicht nachvollziehbar. 14 Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht aus solchen Gründen unmöglich, insbesondere auch nicht im Lichte des Art. 8 EMRK. Zwar ist der Antragsteller seit rund sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig, ist sprachlich und wirtschaftlich integriert. Hingegen kann eine soziale Integration und eine nachhaltige Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse aufgrund der jahrelangen Identitätstäuschung und Passunterdrückung, auf der sein geduldeter Aufenthalt beruhte, nicht festgestellt werden. Für eine gleichzeitige Entwurzelung des Antragstellers aus den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsland ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 GKG. 17 Rechtsmittelbelehrung 18 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 19 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 20 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 21 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 22 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 23 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 24 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 25 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 26 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.