Beschluss
22 L 205/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0329.22L205.21A.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Antragstellers zu 1) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Antragstellers zu 1) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Gründe Der (wörtlich gestellte) Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Der weitergehende Antrag hat keinen Erfolg. Die nunmehr auch anwaltlich vertretenen Antragsteller beziehen sich mit ihrem Antrag auf ihre am 04.02.2021 erhobene Klage (22 K 574/21.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19.01.2021, mit dem ihre Asylfolgeanträge (0000000-000) abgelehnt wurden. Der Bescheid wurde am 21.01.2021 zur Post aufgegeben. Die Asylerstanträge der Antragsteller (0000000-000) sind mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 – nach Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.06.2018 (25 K 6352/17.A) – rechtskräftig abgelehnt worden. Bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§§ 88 VwGO, 122 Abs. 1 VwGO) ist Rechtsschutzziel der Antragsteller im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage (22 K 574/21.A) gegen die in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 19.01.2021 enthaltene Ablehnung ihres Asylfolgeantrags als unzulässig anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Mit der in Ziffer 1 des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides enthaltenen Regelung wurde das zutreffend als Folgeantrag aufgefasste Begehren der Antragsteller als unzulässig abgelehnt. In den Fällen, in denen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) ergeht, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren. Soweit in der früheren Rechtsprechung zum Folgeantrag die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden war, ist daran aufgrund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I, Seite 1939), insbesondere der Neufassung des § 29 AsylG durch Art. 6 dieses Gesetzes, nicht festzuhalten. So jedenfalls BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch in den Fällen, in denen das Bundesamt – wie im vorliegenden Fall – keine erneute Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 34-36 AsylG erlassen hat, vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen nicht mehr nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dann die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig. A.A. mit guten Gründen u.a. VG Minden, Beschluss vom 10.12.2019 - 10 L 336/19.A – juris, Rn 11 f. m.w.N. wonach vorläufiger Rechtsschutz dann, wenn keine neue Abschiebungsandrohung ergeht, (insgesamt nur) nach § 123 VwGO gewährt werden soll; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2019 – 7 B 11544/18 – juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 – 12 S 2504/18 – juris; HessVGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 3 B 1712/18.A – juris. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. § 71 Abs. 4 AsylG verweist auf § 36 AsylG. Es liegt demgemäß kein „sonstiger Fall“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vor, bei dem eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hätte. Dies gilt auch dann, wenn es einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 ff. AsylG nicht bedarf, weil eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden ist (§ 71 Abs. 5 S. 1 AsylG). Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.12.2018 – 9a L 2160/18. A –, juris, Rn. 11 unter Verweis auf VG München, Beschluss vom 08.05.2017 – M 2 E 17.37375 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 28.02.2018 – Au 6 E 18.30245 –, juris, Rn. 13, und VG Dresden, Beschluss vom 11.09.2017 – 13 L 1004/17. A –, juris, Rn. 19. Wird diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, dann dürfen aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden bzw. ist von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung auszugehen. Damit scheidet eine Abschiebung einstweilen aus. Das Bundesamt hat in einem derartigen Fall die Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzten. Vgl. VG München, Beschluss vom 08.05.2017 – M 2 E 17.37375 – a.a.O. Gegen die unter Ziffer 2 des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides getroffener Entscheidung des Bundesamtes, dass der Antrag der Antragsteller auf Abänderung des Bescheides vom 10.04.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird, wäre in der Hauptsache (hilfsweise) die Verpflichtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20 a.E. Vor diesem Hintergrund kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit ein (hilfsweise gestellter) Antrag nach § 123 VwGO in Betracht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.12.2018 – 9a L 2160/18. A – und VG München, Beschluss vom 08.05.2017 – M 2 E 17.37375 – a.a.O; Vor dem Hintergrund der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Fassung der Anträge in Eilverfahren bei Folgeanträgen ist anzumerken, dass es für die Entscheidung hier letztlich nicht darauf ankommt, ob der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und hilfsweise als Antrag nach § 123 VwGO oder gegen Ziffer 1 und 2 als Antrag nach § 123 VwGO aufzufassen ist, denn der in der Sache anzusetzende Prüfungsmaßstab ist in jedem Fall der der „ernstlichen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. In diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99. Von den danach hier als sinngemäß gestellt angesehenen Anträgen hat nur der Hilfsantrag des Antragstellers zu 1) Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere nicht verfristet, weil die Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 AsylG mangels erneut erlassener Abschiebungsandrohung (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG) nicht gilt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag ist gegeben, weil die Klage in der Hauptsache zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben wurde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes nach dem Maßstab des § 36 Abs. 4 AsylG ernstlich zweifelhaft ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme besteht kein öffentliches Interesse. Wird sich hingegen der angegriffene Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Es bestehen in der Sache bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Antragsteller als unzulässig ablehnen konnte. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist für den Fall, dass ein Ausländer, bei dem ein Asylantrag zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt worden ist, erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 19.01.2021 zu Recht ausgeführt, dass ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich, aber auch ausreichend ist, um das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu bejahen. Ausreichend ist insoweit, dass die Änderung der Sachlage geeignet ist, sich möglicherweise zugunsten des Betroffenen auszuwirken. Wie vom Bundesamt angenommen, lässt der von den Antragstellern vorgetragene Sachverhalt jedoch eine günstigere Entscheidung nicht möglich erscheinen. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Es ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Ein schlüssigen Vortrag, der eine ihnen günstigere Entscheidung als im Erstverfahren herbeizuführen geeignet ist, ist damit nicht gegeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesamtes ist anzumerken, dass sowohl die Antragstellerin als auch der Sohn der Antragsteller bereits in ihren Anhörungen vom 21.03.2017 im Erstverfahren ausgeführt haben, dass der Vater öfters mit den Verwandten telefoniere. Die Antragstellerin hatte angegeben, es gebe ab und zu Kontakt mit dem Bruder und der Mutter. Der Bruder bekomme häufig Anrufe von unbekannter Stelle, man versuche ihm Angst zu machen, ihn einzuschüchtern. Dies Vorbringen war damit zum einen bereits Gegenstand des Erstverfahrens. Zum anderen ist es mit dem Vorbringen im Antragsschreiben vom 16.08.2018, wonach der Antragsteller zu 1) im Zuge seiner Ausreiseverpflichtung vorsichtig Kontakt zu seinem Bruder aufgenommen habe, nicht in Einklang zu bringen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat mit dem sinngemäß gestellten Hilfsantrag nur hinsichtlich des Antragstellers zu 1) Erfolg. Wie eingangs ausgeführt ist hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, vorläufiger Rechtsschutz in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die begehrte einstweilige Anordnung ist darauf gerichtet, einen Anspruch des Asylantragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Asylantragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Vorliegend ist vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers zu 1) auszugehen. Denn es bestehen insoweit ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2021 unter Ziffer 2 getroffenen Entscheidung. Dabei kann hier dahinstehen, dass nach Auffassung der Kammer – anders als vom Bundesamt angenommen – einiges dafür spricht, dass das Bundesamt seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind. Zu Begründung wird auf den eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 11c des Integrationsgesetzes erhalten hat, verwiesen. Danach hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Vgl. zum Meinungsstand unter ausführlicher Darstellung der Gegenansicht VG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2020 – 17 AE 1084/20 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N Denn ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides ist das Bundesamt zwar auch im vorliegenden Fall anderer Ansicht, hat sich aber dennoch anlässlich des Folgeantrags – jedenfalls hilfsweise – auch sachlich mit dem Schutzbegehren nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG befasst. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten sind allerdings hinsichtlich der schwerwiegenden Erkrankungen des Antragstellers zu 1) wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte offen geblieben, die es im Hauptsacheverfahren noch zu klären gilt. Aufklärungsbedürftig bzw. klarstellungsbedürftig erscheint zunächst einmal, welche der dem Antragsteller zu 1) verordneten zahlreichen Medikamente – vergleiche dazu zuletzt den vorläufigen Entlassungsbericht der LVR-Klinik F. vom 14.07.2020 – zur Gewährleistung einer ausreichenden medizinischen Versorgung im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG als erforderlich anzusehen sind. Das Bundesamt hat insoweit mit Bescheid vom 19.01.2021 ausdrücklich nur die psychopharmakologische Entlassungsmedikation (bestehend aus Risperidon 3 mg pro Tag, Sertralin 100 mg pro Tag, Topiramat 125 mg pro Tag, Zopiclon 7,5 mg zur Nacht, Diazepam, ohne Trimineurin 100 mg) sowie das Medikament Clopidogrel 75 mg pro Tag im Hinblick auf die koronare-3-Gefäßerkrankung in den Blick genommen. Dass die darüber hinausgehend im Entlassungsbericht vom 14.07.2020 aufgeführten Medikamente für eine ausreichende medizinische Versorgung nicht notwendig sind, ist aber der ärztlichen Bescheinigung der LVR-Klinik F. vom 01.09.2020 jedenfalls nicht hinreichend klar zu entnehmen. Dazu weist das Gericht darauf hin, dass im Zeitpunkt der Entscheidung sämtliche Erkrankungen des Antragstellers zu 1) und damit auch die gesamte Medikation hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit sowie hinsichtlich der Frage der Erreichbarkeit bzw. Finanzierbarkeit im Herkunftsland in den Blick zu nehmen waren. Schließlich lässt sich gerade die Finanzierbarkeit und damit die Erreichbarkeit der Behandlung bei einer Mehrfacherkrankung nicht isoliert für jede einzelne Erkrankung beurteilen. Insbesondere die Frage nach den Kosten der medikamentösen Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 und der Hypertonie durfte danach nicht offenbleiben. Es ist ferner aufklärungsbedürftig, ob und inwieweit eine weitergehende Versorgung der koronaren-3-Gefäßerkrankung (koronare Herzerkrankung bei der alle drei Hauptäste der Herzkranzgefäße betroffen sind) des Antragstellers zu 1) in naher Zukunft erforderlich ist. Soweit das Bundesamt in seinem Bescheid ausführt, dass sich aus der ärztlichen Auskunft vom 06.02.2020 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, insbesondere keine dahingehend, dass weitere Stents erforderlich wären, ist festzustellen, dass diese Schlussfolgerung Bedenken begegnet, weil eine hinreichend fundierte, aktuelle ärztliche Auskunft, die sich zu diesen Fragen verhält im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts nicht vorlag. Ausweislich des Verwaltungsvorganges der Beklagten fand am 06.02.2020 eine telefonische Anfrage eines Mitarbeiters des Bundesamtes bei dem behandelnden Arzt des X. -Y. Krankenhauses betreffend das Herzleiden des Antragstellers statt, über die lediglich ein Vermerk gefertigt wurde. Es fehlte daher bereits eine fundierte schriftliche ärztliche Stellungnahme. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes am 19.01.2021 waren die dem Vermerk zu entnehmenden Angaben zudem zeitlich überholt und damit aktualisierungsbedürftig, zumal dem Vermerk zu entnehmen ist, dass abhängig vom weiteren Verlauf der Erkrankung gegebenenfalls weitere Stents platziert werden müssten. Eine aktuelle Auskunft hat das Bundesamt jedoch nicht eingeholt. Gegebenenfalls wäre insoweit darüber hinaus in den Blick zu nehmen, welche Kosten durch eine etwaige erforderliche Weiterbehandlung entstehen würden. Und schließlich verhält sich die Entscheidung des Bundesamtes nicht dazu, welche Behandlungskosten die im Fall des Antragstellers zu 1) unerlässliche psychiatrische und psychotherapeutische (ggf. auch stationäre) Behandlung im Herkunftsland nach sich ziehen würde. Auch die Auskunft der deutschen Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan vom 19.05.2020 – abgegeben im Verfahren des Sohnes der Antragsteller – erbringt für das vorliegende Verfahren nicht die hinreichende Klarheit, zumal dort ausgeführt ist, dass die Medikamente und Behandlungskosten in der Regel in vollem Umfang von dem Patienten selbst bezahlt werden müssen und bei stationären Aufnahmen die Medikamente zwar von der Klinik zur Verfügung gestellt werden sollten, de facto in den Kliniken aber nicht alle Medikamente verfügbar bzw. die vorhandenen oft veraltet seien und die Patienten deshalb regelmäßig die modernen Präparate auf eigene Kosten kaufen müssten. Die Entscheidung des Bundesamtes verhält sich ferner nicht dazu, ob sich die im Fall des Antragstellers zu 1) erforderliche Behandlung im Herkunftsland überhaupt ohne eine wesentliche, lebensbedrohliche Verschlechterung für den Antragsteller durchführen lässt. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass der ausführlichen und fundierten fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. med. I. J. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie des Therapiezentrums D. (Ambulanz der LVR-Klinik F. ) vom 27.02.2020 – die das Bundesamt unerwähnt lässt – sowie der nachfolgenden ärztlichen Bescheinigung vom 01.09.2020 ergibt sich hinreichend schlüssig, dass der Antragsteller zu 1) an einer rezidivierenden depressiven Störung mit wiederholt auftretenden schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen und Suizidalität (ICD-10 F 33.3) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung mit intrusiven Erlebnissen (Flashbacks), Verfolgungserlebnissen und akustischen Wahrnehmungsstörungen im Sinne von Stimmen hören (ICD-10 F 43.1) leidet. Der ärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2020 ist zu entnehmen, dass bei einer Rückkehr in das Herkunftsland die Gefahr einer Retraumatisierung mit erheblichen Folgen für die Gesundheit des Antragstellers besteht. Er würde danach höchstwahrscheinlich eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Form einer Chronifizierung der PTBS und der Depression mit akuter Suizidalität bis hin zum Suizidversuch erleiden. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 01.09.2020 gilt dies jedenfalls dann, wenn nur eine unzureichende Versorgung erfolgt. Dabei ist anzumerken, dass die fachärztliche Stellungnahme auf einer umfangreichen Anamnese fußt, der zufolge der Antragsteller insbesondere schwere belastende und traumatisierende Erfahrungen während des Bergkarabachkonflikts 1993 gemacht hat. Und schließlich wäre vor dem Hintergrund der den Akten zu entnehmenden Krankheits- und Behandlungsgeschichte gegebenenfalls auch noch die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu 1) zu klären. Bei den benannten Aspekten handelt es sich um Fragen die im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen entscheidend sind. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf die vollziehbare Abschiebungsandrohung aus den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 hier auch erforderlich, um den Anspruch des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu sichern (§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) hingegen sind Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2) schützenswerte familiäre Gründe aus Art. 6 GG die inlandsbezogene Abschiebungshindernisse darstellen, zwar im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht geltend machen kann, da im Asylverfahren nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig sind. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind jedoch von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.