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Urteil

14 K 11353/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0330.14K11353.17.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 7/10 und die Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 7/10 und die Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von TKG- und EMV-Beiträgen durch die Beklagte für die Jahre 2012 bis 2014. Die Beklagte teilte dem Kläger im Juni 1999 eine Frequenz zu für den Betrieb einer Luftfunkstelle in dem Luftfahrzeug X-XXXX. Mit Bescheiden vom 9.9.2016 setzte die Beklagte für die Frequenzzuteilung in den Jahren 2012 bis 2014 TKG-Beiträge in Höhe von 14,30 EUR und EMV-Beiträge von 111,82 EUR fest. Der Kläger legte gegen die Bescheide jeweils Widerspruch ein und machte geltend, die Beiträge nur für den Zeitraum bis zum 25.5.2012 zahlen zu müssen. Er habe seinen Motorsegler im Jahr 2012 verkauft, am 25.5.2012 sei das Flugzeug aus dem Luftfahrtregister des Bundesrepublik Deutschland gelöscht worden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10.7.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger im beitragsrelevanten Zeitraum eine Frequenz für den Betrieb einer Luftfunkstelle zugeteilt gewesen sei. Für die Beitragspflicht komme es nicht auf den Besitz eines Luftfahrzeugs oder die tatsächliche Frequenznutzung an. Die Beitragspflicht ende u. a. mit Ablauf des Monats, in auf die Frequenzzuteilung verzichtet werde. Ein Verzicht des Klägers vor dem Jahr 2016 sei nicht aktenkundig, ein rückwirkender Verzicht sei nicht möglich. Der Kläger hat am 10.8.2017 Klage erhoben. Die Beklagte hob am 2.12.2020 den EMV-Beitragsbescheid insoweit auf, als ein Beitrag über 74,55 EUR festgesetzt worden war. Die Beteiligten erklärten das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt. Zur Begründung seiner im Übrigen weiter aufrechterhaltenen Klage ergänzt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass er das Funkgerät in dem Flugzeug nicht mehr habe nutzen können, nachdem er nicht mehr Eigentümer des Flugzeugs gewesen sei. Nach der Löschung des Flugzeugs aus der Luftfahrzeugrolle sei das Luftfahrtbundesamt verpflichtet gewesen, die Bundesnetzagentur hierüber zu informieren. Dem Kläger sei im Übrigen eine Frequenz nicht zugeteilt worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide vom 9.9.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 10.7.2017 in Gestalt der Erklärung vom 2.12.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Kläger schon in der Frequenzzuteilung im Jahr 1999 darum gebeten worden sei, im Fall des Verkaufs des Luftfahrzeugs auf die Frequenzzuteilung zu verzichten. Für eine Pflicht des Luftfahrtbundesamtes, der Bundesnetzagentur die Löschung des Flugzeugs aus der Luftfahrzeugrolle mitzuteilen, bestehe keine Grundlage. Für den Bestand einer Frequenzzuteilung seien die Eintragungen in er Luftfahrzeugrolle nicht relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Die Bescheide vom 9.9.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 10.7.2017 in Gestalt der Erklärung vom 2.12.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage der Festsetzung der TKG-Beiträge für die Jahr 2012 bis 2014 ist § 143 TKG vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1190) in der Fassung vom 14.12.2016 (BGBl. I S. 2879). Rechtsgrundlage der EMV-Beitragsfestsetzungen ist § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 14.12.2016 (BGBl. I S. 2879). Zusätzlich findet jeweils Anwendung die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung) vom 13.5.2004 (BGBl. I S. 958) i. d. F. der Änderung vom 4.11.2016 (BGBl. I S. 2473, gültig vom 10.11.2016 bis zum 27.10.2017 – im Folgenden: FSBeitrV 2016 –. Die Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung findet Anwendung i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzverordnung vom 3.3.2020 (BGBl. I S. 363), weil dort der Änderung der Anlage für die Jahre 2012 bis 2014 durch Art. 2 Abs. 3 Rückwirkung zum 1.6.2016 zugemessen worden ist. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 TKG erhebt die Bundesnetzagentur jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemein-zuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen. Gemäß § 31 Abs. 1 EMVG haben Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs sowie für Maßnahmen der Marktüberwachung (§§ 23, 24. EMVG), einen Jahresbeitrag zu entrichten, soweit nicht für die entsprechenden Tatbestände bereits Gebühren und Auslagen erhoben werden. 1. Der Kläger ist als Inhaber einer Frequenzzuteilung in den Jahren 2012 bis 2014 beitragspflichtig für diesen Zeitraum. Dass er sein Flugzeug verkauft hat und es im Mai 2012 aus dem Luftfahrtregister gelöscht wurde, lässt seine Beitragspflicht unberührt. Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 TKG, § 1 Abs. 1 Satz 1 FSBeitrV 2016 sind zur Entrichtung eines TKG-Beitrags diejenigen verpflichtet, denen Frequenzen zugeteilt sind. § 31 Abs. 1 EMVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 FSBeitrV legt die EMV-Beitragspflicht den Senderbeitreibern auf, das sind nach § 3 Nr. 16 EMVG diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG ist eine Frequenzzuteilung die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Nach § 63 Abs. 5 Satz 1 TKG erlischt die Frequenzzuteilung durch Verzicht. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist der Verzicht gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären. Die Verzichtsvorschrift wurde vom Gesetzgeber wegen der Beitragspflicht in das Gesetz eingefügt. Vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 81. Nach § 1 Abs. 3 FSBeitrV 2016 beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung erfolgt ist. Sie endet u. a. mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung wirksam wird. Gemäß Satz 3 der Vorschrift ist ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung ausgeschlossen. Ausgehend war der Kläger im streitigen Zeitraum beitragspflichtig. Er erhielt am 17.6.1999 von der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Frequenzzuteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG zum Betreiben einer Luftfunkstelle. Damit wurde er zugleich zum Senderbetreiber, § 3 Nr. 16 EMVG. Die Frequenzzuteilung war im streitigen Zeitraum weiter wirksam, weil der Kläger auf sie nicht im Sinne des § 63 Abs. 5 Satz 1 TKG, § 1 Abs. 3 FSBeitrV 2016 verzichtet hatte und ein rückwirkender Verzicht ausgeschlossen ist. Darauf, dass der Kläger sein Flugzeug verkauft hatte und es im Mai 2012 aus dem Luftfahrtregister gelöscht wurde, kommt es nicht an. Die vorstehend genannten Vorschriften knüpfen die Beitragspflicht an die Frequenzzuteilung und nicht an das Eigentum an dem Flugzeug (bzw. der darin befindlichen Luftfunkstelle) oder deren Nutzung an. Der Kläger wird hierdurch nicht benachteiligt, weil er die Beitragspflicht durch den Verzicht auf die Frequenzzuteilung beenden kann. Hierauf wurde er schon 1999 hingewiesen. Die Beendigung der Beitragspflicht an den Verzicht auf die Frequenzzuteilung zu knüpfen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es bleibt dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen, darüber zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der (Abgaben- )Gerechtigkeit, der Angemessenheit und der Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die weiten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder Sachgrund fehlt, ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Für die in Rede stehende Bestimmung liegen jedoch Sachgründe vor. Die Bundesnetzagentur erhält ohne Mitteilung des Klägers keine Kenntnis davon, dass der Kläger seine Frequenzzuteilung wegen Veräußerung der Funkstelle nicht mehr nutzen kann. Für eine Pflicht des Luftfahrtbundesamtes die Bundesnetzagentur über die Löschung des Flugzeugs aus der Luftfahrzeugrolle zu informieren, fehlt es an einer Grundlage. Dem Kläger wäre es hingegen – schon wegen des Hinweises auf dieses Erfordernis – leicht möglich gewesen, die Verzichtserklärung abzugeben. Im Übrigen dient die Regelung auch dem schützenswerten Interesse der Beklagten an einer einfachen und zweckmäßigen Regelung eines Massenverwaltungsverfahrens. Ähnliche Regelungen werden im Übrigen häufig im Abgabenrecht gewählt und wurden von der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung stets für rechtmäßig erachtet. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2009 – 8 E 762/09 –, juris, Rn. 4, 17 (für die frühere Rundfunkgebührenpflicht); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.3.2010 – 2 S 2725/09 –, juris, Rn. 34 (für Wassergebühren). 2. Die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der Beiträge liegen vor. Gegen die Beitragshöhe bestehen nach Reduzierung des EMV-Beitrags keine Bedenken und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenznutzungsbeitrags auf Grundlage von § 143 Abs. 1 TKG und der Frequenzschutzbeitragsverordnung weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2015 – 9 C 24.14 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.10.2017 – 9 A 545/11 –, juris, Rn. 35 ff. Ebenfalls geklärt ist, dass die Erstellung der Kalkulation des Beitrags auf Basis der Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen, die in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung veröffentlicht ist (VSF-H 9001), rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2015 – 9 C 24.14 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 12.10.2017 – 9 A 545/11 –, juris, Rn. 43. Die Beitragskalkulation wurde von dem Kläger trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) nicht gerügt. Kalkulationsfehler sind auch nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung des übereinstimmend für erledigten erklärten Teils des Verfahrens folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen der Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie den EMV-Beitragsbescheid teilweise aufgehoben hat. Für den streitigen Teil folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 126,12 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.