OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1902/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0331.6L1902.20.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2020/2021 an der Antragsgegnerin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2020/2021 festgesetzte Höchstzahl von 164 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 vom 21. August 2020 (GV.NRW. 2020 S. 770), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GV.NRW. 2021 S. 47), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/2021 und damit auch für das Wintersemester 2020/2021 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV.NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV.NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Zweitens erfolgt eine Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 3.412,62 DS (S b ) je Semester bzw. 6.825,24 DS (2 ∙ S b ) je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CA p ) von 4,77 nach der Formel 2 S b : CA p (2 x 3.412,60 : 4,77) im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.431 Studienplätze. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren niedriger, ist dieses der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 17 Abs. 2 KapVO). Dies ist hier der Fall. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Für eine Korrektur dieses Parameters sieht die Kammer – wie im Vorjahr – keinen Anlass. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 Nc 84/18 –. So auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 – juris, Rn. 8 ff. Die Zahl der tagesbelegten Betten beträgt auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 514.956 (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach dem „neuen Chefarztrecht“ verfügen, sog. „Neuvertragler“), geteilt durch 365 Tage 1410,84. Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 218,68 (15, 5 % von 1410,84). Die Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund einer sog. „Mitternachtszählung“ ist nicht zu beanstanden. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an „Übernachtungspatienten“ ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 – juris, Rn. 8 f., und vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 – juris, Rn. 10 ff. Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift wird – ausgehend von 319.498 poliklinischen Neuzugängen – die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 109,34 Plätze auf (gerundet) 328 (218,68 + 109,34) erhöht. Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach Nummer 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist nicht feststellbar. Eine Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. Die jährliche Aufnahmekapazität von 328 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das erste klinische Fachsemester auf 164 Studienplätze für das Wintersemester 2020/2021 und auf 164 für das Sommersemester 2021 aufgeteilt. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2020/2021 im ersten klinischen Fachsemester 184 Studienplätze besetzt worden. Eine ungenutzte Kapazität ist damit nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Zahl der eingeschriebenen Studierenden fehlerhaft sein könnte, bestehen nicht. Die Überbuchung des ersten klinischen Fachsemesters ist dabei dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Studierenden, die im vorklinischen Studienabschnitt bei ihr studiert haben, die Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt ohne Wartezeiten ermöglicht. Im Übrigen kann aus der Überbuchung auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO. II. Mangels zur Verfügung stehender Kapazität ist auch der Antrag auf Zulassung innerhalb der Zulassungszahlen erfolglos. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris, und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.