Urteil
3 K 6223/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0407.3K6223.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist als Versorgungsempfängerin bei der Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 19.02.2020 trat die Klägerin eine Reise auf die Hauptinsel der Seychellen an. Infolge der Corona-Pandemie und der Einstellung des internationalen Flugverkehrs auf den Seychellen kehrte die Klägerin nicht wie geplant am 23.03.2020, sondern erst am 02.07.2020 an ihren Wohnort zurück. Bereits mit E-Mail vom 19.04.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht planmäßig nach Deutschland zurückkehren könne. Ihre „ganzen gesammelten Arzt-, Rezepte- und Heilbehandlungsrechnungen“ lägen zu Hause in ihrer Wohnung, sie bitte um Fristverlängerung. Mit E-Mail vom 24.04.2020 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass Beihilfe nur gewährt werden könne, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt werde. Zugleich empfahl die Beklagte der Klägerin, die Beihilfe-App zu nutzen, um weitere Zeitverzögerungen zu vermeiden. Mit Beihilfeantrag vom 03.07.2020 beantragte die Klägerin am 08.07.2020 bei der Beklagten die Bewilligung von Beihilfeleistungen – u.a. auch die Gewährung einer Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen, die ihr durch Rechnungsstellungen in der Zeit vom 08.05.2019 bis 03.07.2019 in Höhe von insgesamt 653,03 € entstanden sind, und beantragte insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom 16.07.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Beihilfe in Höhe von 1.133,80 € und lehnte die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die der Klägerin in Höhe von 653,03 € im Zeitraum vom 08.05.2019 bis 03.07.2019 entstanden sind, ab. Insoweit sei die Beihilfe nicht innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt worden. Mit dem hiergegen am 24.07.2020 erhobenen Widerspruch wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte sie erneut geltend, dass sie infolge des ungeplanten Auslandsaufenthalts unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Jahresfrist einzuhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Versagung einer Beihilfe zu den im Zeitraum vom 08.05.2019 bis 03.07.2019 entstandenen Aufwendungen zurück. Die Klägerin habe die für die Beantragung einer Beihilfe vorgesehene Jahresfrist versäumt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Denn bereits vor Reiseantritt habe die Klägerin Beihilfeleistungen für die im Zeitraum vom 08.05.2019 bis 03.07.2019 entstandenen Aufwendungen beantragen können. Am 13.11.2020 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen für die umstrittenen krankheitsbedingten Aufwendungen begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Versäumung der Jahresfrist entschuldbar sei. Die verzögerte Reiserückkehr infolge der Corona-Pandemie sei bei Reiseantritt nicht vorhersehbar gewesen. Deshalb habe sie auch keine Vorkehrungen zur Einreichung der umstrittenen Rechnungsbelege getroffen. Während der Reisedauer sei eine Einreichung nicht möglich gewesen, weil sich die hierfür erforderlichen Unterlagen an ihrem Wohnort befunden hätten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfeleistungen i.H.v. 457,12 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist das Fristversäumnis der Klägerin nicht entschuldbar. Zum Abreise Zeitpunkt sei die Entwicklung der Corona Pandemie völlig ungewiss gewesen. Die Klägerin hätte durch weitere Vorkehrungen – etwa durch Bestellung eines Bevollmächtigten – Vorsorge dafür treffen können, dass sie die Jahresfrist einhalte. Zudem sei nichts dafür ersichtlich, warum die Klägerin die Antragstellung nicht aus dem Ausland habe vornehmen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die nach beidseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfeleistung zu den im Zeitraum vom 08.05.2019 bis 03.07.2019 entstandenen Aufwendungen, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den streitgegenständlichen Aufwendungen ist wegen Versäumung der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Die betreffenden Jahresfristen waren bei Eingang des Beihilfeantrages vom 03.07.2020 bei der Festsetzungsstelle der Beklagten am 08.07.2020 bereits hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Aufwendungen abgelaufen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) wird die Beihilfe auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Nach S. 2 dieser Vorschrift sind die dem Antrag zugrunde liegenden Belege der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie entweder mit dem Antrag oder aber gesondert vorzulegen. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Fristwahrend ist die rechtzeitige Antragstellung, vgl. Urteil der Kammer vom 30.07.2020 – 3 K 4329/19 – n.v.; OVG NRW,Beschluss vom 01.19.2020 – 1 A 2433/20 –, juris Daran fehlt es. Mit E-Mail vom 19.04.2020 hat die Klägerin von der Beklagten lediglich begehrt, „die Jahresfrist für die Abrechnung deutlich zu verlängern“. Ihr übriges Vorbringen in dieser E-Mail genügt nicht den Mindestanforderungen an eine fristwahrende wirksame Antragstellung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV. Soweit die Klägerin dort ausführt, dass ihre „ganzen gesammelten Arzt-, Rezepte- und Heilbehandlungsrechnungen“ zu Hause in ihrer Wohnung lägen, ist ein Antragsgegenstand schon nicht hinreichend bestimmbar und auch im Wege der Auslegung einer Konkretisierung nicht zugänglich. Die Versäumung der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV führt zum Erlöschen des Beihilfeanspruchs. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist und dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 – VIII C 334.63 – juris. Die Jahresfrist ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie belastet Beihilfeberechtigte nicht unangemessen, weil sie mit einem Jahr ausreichend lang bemessen ist. Wird sie versäumt, ist der möglicherweise dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Beihilfe vernichtet. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist dies unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, vgl. BayVGH, Urteil vom. 05.04.1990 – 3 B 89.2831 –, juris Rn. 14 zu § 17Abs. 9 BhV; VG München, Urteil vom 04.03.2010 – M 17 K 08.5515 –, juris. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Obgleich es sich bei der Jahresfrist nach § 54 BBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist nach Ziffer 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV bei Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 32 Rn. 6. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Nach § 32 VwVfG kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV einzuhalten. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 32 VwVfG liegen nicht vor. Ausgehend von dem Verschuldensbegriff des § 32 VwVfG bedeutet Verschulden im Sinne dieser Vorschrift, dass der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat. Dabei ist im Hinblick Ausnahmecharakter einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG und dem mit 54 Abs. 1 S. 1 BBhV verfolgten Zweck, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2014 – 6 A 2992/01 –zu § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 VwVfG keine Tatsachen zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht, welche die Fristversäumnisse der Klägerin als entschuldbar darstellen könnten. Der klägerische Vortrag ergibt nicht, dass diese die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt, vgl. VG München, Urteil vom 18.05.2017 – M 17 K 16.4706 –, juris. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Antritt ihrer Reise nach Mahe/Seychellen am 19.02.2019 mit einer geplanten Aufenthaltsdauer von fast fünf Wochen die möglichen Folgen einer dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie hätte erkennen können. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin während ihres Auslandsaufenthalts unmöglich war, fristwahrend einen Beihilfeantrag für die umstrittenen Aufwendungen zu stellen. Hierzu hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, dass sich die Belege zu den umstrittenen Aufwendungen zu Hause in ihrer Wohnung befunden hätten. Der Klägerin war es indes ohne weiteres möglich, noch vor Ablauf der einzelnen Jahresfristen am 19.04.2019 per E-Mail Kontakt mit der Festsetzungsstelle der Beklagten aufzunehmen. Die Klägerin hat nichts dafür vorgebracht, warum es ihr unmöglich gewesen sein soll, auch ihr Antragsbegehren auf diese Weise fristgerecht zu konkretisieren und einen wirksamen Beihilfeantrag zu stellen. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, warum es der Klägerin unmöglich gewesen sein soll, eine Vertrauensperson von den Seychellen aus per E-Mail, telefonisch oder postalisch damit zu beauftragen, zumindest die notwendigen Angaben für eine wirksame fristwahrende Antragstellung zu erheben und zu übermitteln. Selbst das Ausfüllen eines Beihilfeantrages samt Zusammenstellung der Belege ist eine einfache Tätigkeit, die von jeder erwachsenen Person übernommen werden kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass einer Vertrauensperson der Klägerin es nicht möglich gewesen wäre, dies zu tun oder zumindest die notwendigen Antragsangaben der Klägerin zu übermitteln und dass die Klägerin sie hiermit nicht hätte beauftragen können. Zu alledem hat die Klägerin nichts vorgebracht. Damit kommt die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für sie nicht mehr in Betracht. Folglich besteht auch keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 457,12 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.