Beschluss
1 A 2433/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1001.1A2433.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.128,98 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 4 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. 5 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den krankheitsbedingten, ihr im Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis zum 8. Januar 2018 in Rechnung gestellten Aufwendungen, die sie mit dem am 24. Januar 2019 gestellten Beihilfeantrag geltend gemacht habe (Beleg-Nr. 1 bis 11 zum ablehnenden Bescheid vom 6. Februar 2019). Der Anspruch sei wegen der – unstreitigen – Versäumung der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. Die von Ziffer 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV nach Maßgabe des § 32 VwVfG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne hier nicht gewährt werden. Die Klägerin habe keine Tatsachen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), aus denen sich ergebe, dass sie i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die jeweiligen Jahresfristen einzuhalten. Der klägerische Vortrag ergebe nicht, dass die Klägerin oder ihr seit dem 22. März 2018 bestellter (Berufs-)Betreuer, dessen Verschulden sich die Klägerin nach § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zurechnen lassen müsse, die ihnen zumutbare Sorgfalt hätten walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Offen könne bleiben, ob es der Klägerin wegen ihrer nach dem Gutachten vom 10. September 2018 im Juni 2018 verbesserten persönliche Situation schon selbst möglich gewesen wäre, rechtzeitige Beihilfeanträge zu stellen. Auch bei fehlender persönlicher Vorwerfbarkeit liege jedenfalls ein Verschulden des Betreuers vor bzw. seien innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG jedenfalls keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die den Betreuer von einem solchen Vorwurf entlasten könnten. Dieser habe der Beklagten unter dem 8. Juli 2018 mitgeteilt, er werde als Betreuer künftig die Beihilfeanträge für die Klägerin stellen. Angesichts dessen hätte der Betreuer sich zunächst ein vollständiges Bild über die Vermögenssituation der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die Kosten ihrer bereits seit längerem andauernden stationären und ambulanten Behandlung wegen ihres Krankheitsbildes verschaffen müssen. Hierzu hätte insbesondere gehört, die Postsendungen auf etwaige Rechnungen für diese Behandlungen durchzusehen. Ob und in welcher Weise er diesen Anforderungen entsprochen habe, habe er nicht näher dargelegt. Besonderen Anlass zu einer solchen Darlegung hätte der Betreuer schon wegen der abschlägigen Bescheidung der vier ersten Beihilfeanträge im Juli/August 2018 als verfristet und der Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben müssen. Bei dieser Sachlage entfalle ein Verschulden nicht schon durch den Hinweis, die eingereichten Rechnungen erst mit dem Schreiben der "T. Privatkliniken" vom 8. Januar 2019 erhalten zu haben. Da er diese Rechnungen selbst (mit zwei per Fax versandten Schreiben vom 4. Januar 2019, einem Freitag) angefordert habe, müsse ihm die Existenz dieser Unterlagen schon zuvor bekannt gewesen sein; wann und wie er diese Kenntnis erlangt habe, habe er jedoch nie mitgeteilt. Schon bei bloßer Kenntnis hätte er möglicherweise einen fristwahrenden Beihilfeantrag stellen und die Belege nachreichen können. 7 Hiergegen wendet die Klägerin das Folgende ein: Unbelegt sei zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihrem Betreuer müsse die Existenz der von ihm im Januar 2019 angeforderten Rechnungsunterlagen zuvor bekannt gewesen sein. Das Urteil enthalte insoweit vielmehr nur den Zirkelschluss, der Betreuer habe nie mitgeteilt, wann und in welcher Form er diese Kenntnis erlangt habe, und knüpfe hieran den angenommenen Pflichtenverstoß, "so dass insofern auch der Zeitpunkt des Fristablaufs der zweiwöchigen Frist zur Wiedereinsetzung unklar bliebe". Das sei doppelt falsch, weil dem Betreuer bereits die behauptete Kenntnis gefehlt und er die Unterlagen, wie im Schreiben vom 23. Januar 2019 ausgeführt, erst am 10. Januar 2019 erhalten habe. Schlichtweg falsch sei auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, angesichts der (vom Gericht fehlerhaft angenommenen) Kenntnis hätte der Betreuer noch einen fristwahrenden Antrag stellen und die Belege nachreichen können. Eine wirksame Antragstellung setze nämlich konkrete Angaben zu Grund und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und damit Vorhandensein und inhaltliche Kenntnis der Belege voraus. 8 Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. 9 Zunächst trifft es erkennbar nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Beginn der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wegen fehlenden Vortrags des Betreuers der Klägerin für unklar gehalten hat. Es hat seine zusammenfassende Einschätzung, der Klägerin sei es jedenfalls nicht gelungen, innerhalb der maßgeblichen Frist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Tatsachen glaubhaft zu machen, die ihren Betreuer vom Vorwurf der schuldhaften Versäumung der Antragsfrist entlasten könnten (UA S. 9), auf eine inhaltliche Würdigung der Angaben des Betreuers in dessen der Beklagten am 24. Januar 2019 zugegangenen Schreiben vom 23. Januar 2019 gestützt. Die damit erfolgte Berücksichtigung dieser Angaben setzt aber zwingend voraus, dass das Gericht – insoweit dem Vortrag der Klägerin bzw. ihres Betreuers folgend – einen Beginn der Zweiwochenfrist erst mit dem 10. Januar 2019 angenommen hat. 10 Das übrige Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin ansonsten die Annahme vor dem 10. Januar 2019 erlangter "Kenntnis" des Betreuers von den Rechnungen und ferner die Erwägung des Gerichts, der Betreuer hätte "möglicherweise" noch fristwahrende Beihilfeanträge stellen können, rügt, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz aufzuzeigen. Es berührt nämlich nicht die – bereits selbständig tragende – Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle schon an näheren Darlegungen (im Schreiben vom 23. Januar 2019) dazu, ob und in welcher Weise der Betreuer der Klägerin sich (nach Übernahme der Berufsbetreuung) einen Überblick über die Vermögenssituation der Klägerin verschafft und dabei insbesondere die Postsendungen im Haushalt der Klägerin auf etwaige Rechnungen für die seit längerer Zeit andauernden stationären und ambulanten Behandlungen durchgesehen hat. Hat aber der Betreuer Vortrag zu einer solchen (ggf. erfolglosen) Durchsicht und Suche nicht fristgerecht geleistet, ist schon die an ein entsprechendes Unterlassen anknüpfende Annahme eines Verschuldens nicht ausgeräumt und kommt es auf die gerügten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die ein späteres (hypothetisches) Geschehen betreffen, nicht an. Verdeutlicht wird die Unerheblichkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch durch ihre systematische Stellung in dem angefochtenen Urteil. Sie befinden sich nämlich in einem gesonderten Absatz des Urteils, in dem – der Sache nach lediglich ergänzend – nur herausgestellt wird, dass und weshalb der Betreuer der Klägerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (sogar) besonderen Anlass zu dem zuvor als fehlend monierten Tatsachenvortrag zu einer Sichtung der (Rechnungs-)Post gehabt hätte. 11 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die inhaltliche Befassung und Auseinandersetzung mit einem Gutachten wie dem psychiatrisch-wissenschaftlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T1. vom 10. September 2020 (richtig: 2018) werfe stets Schwierigkeiten im Sinne dieses Zulassungsgrundes auf. Dieser Vortrag bezieht sich ungeachtet seiner mangelnden Substantiierung nämlich allein auf die im angefochtenen Urteil ausdrücklich als nicht tragend kenntlich gemachte ("Diese Frage kann letztlich offenbleiben", UA S. 8) Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne mit Blick auf den Inhalt dieses Gutachtens im Juni 2018 (richtig angesichts des Untersuchungsdatums: September 2018) u. U. schon selbst in der Lage gewesen sein, fristwahrende Beihilfeanträge zu stellen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Gesamtbetrag der begehrten Beihilfeleistungen (18.128,98 Euro) setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: Der erste Teilbetrag (961,95 Euro) betrifft die im Beihilfebescheid vom 6. Februar 2019 als Belege Nr. 1 bis 3 behandelten Rechnungen über insgesamt 1.923,91 Euro und ergibt sich unter Ansatz des insoweit noch maßgeblichen Bemessungssatzes von 50 v. H.; der zweite Teilbetrag bezieht sich auf die Belege Nr. 4 bis 11 und beläuft sich auf 17.167,03 Euro (24.524,33 Euro x 70 v. H.). Einer Korrektur des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts (18.228,99 Euro) von Amts wegen bedarf es nicht, weil dieser in dieselbe Wertstufe (bis 19.000,00 Euro) fällt wie der zutreffend festzusetzende Streitwert. 14 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.