OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 7780/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0415.8K7780.18.00
1mal zitiert
20Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Im November 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einer Nutzung als Druckerei hin zu einer Nutzung als Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten. Das Vorhabengrundstück, auf dem sich außerdem ein Handwerksbetrieb befindet, ist in der Gemarkung M. , Flur 0, auf den mit Vereinigungsbaulast verbundenen Flurstücken 000 und 000, belegen. Die postalische Adresse lautet L.---straße 00, 00000 L1. . Auf Aufforderung der Beklagten reichte die Klägerin ergänzend zu den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen einen den Handwerksbetrieb umfassenden Lageplan mit eingezeichneten Stellplätzen ein, nachdem der ursprünglich eingereichte Lageplan nur die Spielhalle und ihre Stellplätze darstellte. Das Amt für Gewerbeangelegenheiten der Beklagten teilte unter dem 22. Februar 2018 und unter dem 6. August 2018 im Rahmen der vorgesehenen Ämterbeteiligung mit, dass Glücksspielrecht einer Zustimmung entgegenstehe, weil sich im Umkreis von 350 m die Kindertagesstätte und das Familienzentrum des T. L2. N. e.V., N1. -C. -Straße 00, 00000 L1. , sowie die Kindertagesstätte des B. für das B1. L3. e. V., N2.-----straße 000, 00000 L1. , befänden. Die Beklagte lehnte den Bauantrag nach Anhörung mit Bescheid ihrer Oberbürgermeisterin vom 18. Oktober 2018, zugestellt am 29. Oktober 2018, ab. Dem Antrag fehle das Sachbescheidungsinteresse. Der für die Umsetzung notwendigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis stehe wegen der in der Nähe befindlichen Kindertagesstätten und eines Bolzplatzes die Abstandsvorschrift des § 16 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) entgegen. Zugleich erließ die Beklagte für den Ablehnungsbescheideinen Gebührenbescheid über 2.295,00 Euro. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 20. November 2018 Klage erhoben. Im Dezember 2020 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine Übereinstimmungserklärung den nachgereichten Lageplan betreffend ein. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, Glücksspielrecht sei mangels Konzentrationswirkung für die Erteilung der Baugenehmigung irrelevant. Außerdem sei der Glücksspielstaatsvertrag verfassungswidrig. Die Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses sei in rechtsstaatlicher Hinsicht problematisch. Insbesondere dürfe nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde eingegriffen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW sei zudem vorliegend nicht einschlägig. Nach dessen Wortlaut seien Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in freier Trägerschaft nicht erfasst. Andernfalls ergebe sich daraus eine „Sperrzone“, die einem faktischen Berufsausübungsverbot gleich komme. Weiter bestehe nur bei Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft eine Handhabe, die Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen. § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW sei im Übrigen dahingehend einschränkend auszulegen, dass Kindertagesstätten nicht erfasst seien. Kinder, die in Kindertagesstätten betreut würden, bedürften aufgrund ihres Alters noch keines Schutzes gegen Glücksspiele mit Geldeinsatz. Weiter sei es Aufgabe der Erziehungsberechtigten auf entsprechende Gefahren hinzuweisen. Der Bolzplatz sei keine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, weil dort keine Leistungen oder andere Aufgaben im Sinne des § 2 SGB VIII erbracht werden würden. Darüber hinaus sei vorliegend von der Abstandsregelung abzuweichen. Eine insoweit notwendige Ermessensausübung sei nicht erfolgt. Die Fußwege zwischen dem Vorhabengrundstück und den Kindertagesstätten bzw. dem Bolzplatz seien erheblich länger als die Luftlinie. Das Vorhaben liege außerdem nicht im Einzugsgebiet der genannten Einrichtungen. Deren Einzugsgebiet erstrecke sich lediglich auf die südlich gelegenen Wohngebiete und nicht auf das nördlich gelegene und in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung durch Autobahnen und Bahntrassen begrenzte Gebiet, in dem das Vorhaben umgesetzt werden solle. Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 7 BauPrüfVO bzgl. der nachgereichten Unterlagen sei nicht erforderlich gewesen, weil sich aus dem angeforderten Gesamtstellplatznachweis keine weiteren Prüfungserfordernisse ergeben hätten. Eine Übereinstimmungserklärung solle ausschließlich gewährleisten, dass keine Veränderungen unmittelbar am Gebäude stattfänden, die sich beispielsweise auf Geometrie, Statik oder Brandverhalten auswirkten. Bei bereits genehmigten Vorhaben sei eine Übereinstimmungserklärung lediglich bei bautechnischen Nachweisen über Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz erforderlich. Dies müsse vor Genehmigung erst recht gelten. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Die Gebühr gehe über die tatsächlich entstandenen Kosten der Beklagten hinaus. Es bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Bedeutung der begehrten Erteilung für die Klägerin. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte (hier eine Spielhalle) für die Räumlichkeiten L.---straße , 00000 L1. -P. , antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2018 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass einem Bauantrag auf Nutzungsänderung für die oben bezeichnete Spielhalle glücksspielrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2018 über 2.295,00 Euro aufzuheben, soweit er einen Betrag von 50,00 Euro überschreitet; für den Fall, dass das Gericht die Höhe der angemessen Gebühr unterhalb der tatsächlich mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 durch die Beklagte erhobenen Gebühr festsetzt, die Beklagte zu verurteilen, den dann überzahlten Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen; 3. hilfsweise, zu den Anträgen 1. und 2., die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt, Gesichtspunkte, um von den Mindestabständen abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Kleinere Kinder seien davor zu schützen, den Spielhallenbesuch als reguläre Freizeitbetätigung Erwachsener wahrzunehmen. Hinsichtlich der Gebührenbemessung sei eine Orientierung an den „Empfehlungen des Arbeitskreises Bauaufsicht des Städtetags NRW für die Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen (Baurechtliche Angelegenheiten)“ – Stand 08/2016 – erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist bezüglich der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung und der Anfechtung des Gebührenbescheides vom 18. Oktober 2018 gerichteten Hauptanträge zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des hilfsweise zum Verpflichtungsantrag gestellten Antrages, festzustellen, dass glücksspielrechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen, ist sie unzulässig. Die Klage ist, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten, eine Baugenehmigung zu erteilen, gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrages durch die Beklagte erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 74 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018). Es fehlt dem Bauantrag das Sachbescheidungsinteresse. Zudem waren die eingereichten Bauvorlagen im maßgeblichen Zeitpunkt unvollständig. Daher kommt vorliegend die BauO NRW 2018 zur Anwendung. Denn § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 ordnet die Anwendbarkeit der Bauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 nur dann an, wenn die Bauvorlagen noch im Jahr 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden. Die Ablehnung des Bauantrages durch die Beklagte mangels Sachbescheidungsinteresses ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung grundrechtlich in Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG fundiert. Gleichwohl darf die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag, statt diesen ggf. inhaltlich umfangreich prüfen zu müssen, mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die beantragte Baugenehmigung für den Bauherrn ersichtlich nutzlos ist. Denn insoweit hat der Bauherr kein schutzwürdiges Interesse, das es gebieten würde, die Behörde zu einer entsprechenden Sachprüfung zu verpflichten. Als ersichtlich nutzlos erweist sich die Baugenehmigung dann, wenn feststeht, dass der Bauherr diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Erforderlich ist insoweit ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 10 A 1230/19 –, Rn. 15, juris, und zu § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW (Verbot der Mehrfachkonzessionen in einem baulichen Verbund): Urteil vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, Rn. 28 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 8 C 6.11 –, Rn. 15, juris, BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, Rn. 14, juris. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Versagung des Sachbescheidungsinteresses glücksspielrechtliche Vorschriften herangezogen hat. Im Rahmen der Prüfung des Sachbescheidungsinteresse sind auch und gerade außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegende Hindernisse in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, Rn. 14, juris. Auf eine (nicht bestehende) Konzentrationswirkung der Entscheidungen des baurechtlichen Verfahrens gegenüber dem glücksspielrechtlichen Verfahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 – 11 A 3309/92 –, Rn. 35, juris, kommt es nicht an. Denn dieser Gesichtspunkt spielt für die im vorliegenden Zusammenhang tragende Erwägung, dass der Antragsteller mit der begehrten Genehmigung gleichsam „nichts anfangen kann“, keine Rolle. Ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis aus Rechtsgründen kann auch vorliegen, wenn der begehrten Verwertung der Baugenehmigung ein Rechtssatz entgegensteht, der für atypische Konstellationen grundsätzlich Abweichungen zulassen würde, eine atypische Konstellation jedoch nicht vorliegt. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die für die Bewertung zuständige Behörde zutreffend zu erkennen gegeben hat, dass kein Raum für Abweichungen besteht. Zwar genügt es nicht, wenn die Ausräumung des Hindernisses lediglich „nicht erwartet“ werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3.78 –, Rn. 16, juris, es bedarf jedoch auch nicht jedweden Ausschlusses einer anderen Möglichkeit in einem naturwissenschaftlichen Sinne; vielmehr ist eine Beurteilung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993 – 7 B 123.93 –, Rn. 4, juris. Nach diesem Maßstab wäre die beantragte Baugenehmigung für die Klägerin ersichtlich nutzlos. Der Verwertung einer solchen Baugenehmigung steht ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegen. Die beabsichtigte Nutzung als Spielhalle bedarf gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1, Absatz 3 Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Einer solchen Erlaubnis steht hier ein Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW entgegen, von dem mangels atypischer Konstellation auch nicht abgesehen werden kann. Entsprechend hat das Amt für Gewerbeangelegenheiten der Oberbürgermeisterin der Beklagten, die für die Erteilung einer glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 AG GlüStV NRW, § 3 Abs. 1 OBG NRW zuständig ist, nach Befassung mit dem Sachverhalt und – in der Mitteilung vom 6. August 2018 – unter Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin behördenintern mitgeteilt, dass dem Vorhaben Glücksspielrecht entgegensteht. Das Abstandsgebot des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW ist vorliegend jedenfalls bezüglich der Kindertagesstätten anwendbar, der geforderte Abstand wird nicht eingehalten und eine atypische Konstellation, die im Normgefüge Raum für eine eventuelle Abweichung eröffnen würde, liegt nicht vor. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW sollen Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 m Luftlinie zu Grunde gelegt werden. Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die mit den hierzu rechtlich vorgesehenen behördlichen Genehmigungen betrieben werden, stellen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW dar und lösen den Regelmindestabstand aus. Weder ist eine Auslegung dahingehend geboten, dass nur Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft von der Norm erfasst sind, noch dahingehend, dass Kindertagesstätten aufgrund mangelnder Schutzbedürftigkeit der dort geförderten Kinder vom Anwendungsbereich auszunehmen seien. Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Insoweit kann zunächst unterstellt werden, dass sich das Attribut „öffentlich“ auch auf Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht. Denn „öffentlich“ ist nicht zwingend mit „in öffentlicher Trägerschaft befindlich“ gleichzusetzen. Anders zu § 22 Abs. 1 der seit dem 13. März 2020 außer Kraft befindlichen Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem ausdrücklich von „öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ die Rede war: VG Arnsberg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 1 L 395/13 – Rn. 18, juris. Für eine dahingehende Auslegung ist aus dem Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland, vgl. Landtag NRW, Drs. 16/17 S. 43 f., nichts ersichtlich. Vielmehr war danach u.a. der Jugendschutz ausdrückliches Ziel der Reformierung des Glücksspielrechts. Eine Beschränkung auf Schulen und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft liegt angesichts dieses Zwecks nicht nahe. Auch Kindertagesstätten in privater Trägerschaft können daher im Sinne dieser Norm „öffentliche“ Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege sein. Sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe, indem sie die subjektiv-öffentlichen Ansprüche aus § 24 Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in Tageseinrichtungen erfüllen. Zudem bedürfen sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der öffentlichen Erlaubnis und unterliegen öffentlicher Überwachung, vgl. nur die von § 46 SGB VIII vorgesehenen Kontrollen durch die zuständige Behörde und die Meldepflichten des Trägers aus § 47 SGB VIII. Aufgrund dieser Regelungen ist eine auf Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft begrenzte Auslegung entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht deshalb erforderlich, weil nur dann die Wahrung des Abstandsgebots effektiv kontrolliert werden könnte. § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW ist weiter nicht dahingehend auszulegen, dass zu Einrichtungen, die lediglich von jüngeren Kindern besucht werden, kein Abstand einzuhalten ist. Der Gesetzgeber hat eine derartige Beschränkung auf bestimmte Altersgruppen nicht vorgenommen. Für die Notwendigkeit einer dahingehenden verfassungskonformen Auslegung ist nichts ersichtlich. Es trifft nicht zu, dass jüngere Kinder insoweit nicht schutzbedürftig seien. Zwar sind Minderjährige gemäß § 11 Satz 2 AG GlüStV NRW von der Teilnahme am Glücksspiel ausgeschlossen; gleichwohl besteht durch Spielhallen in räumlicher Nähe der genannten Einrichtungen die Gefahr, dass ein ungewünschter Gewöhnungseffekt eintreten und das Glücksspiel als normale Freizeitbeschäftigung Erwachsener wahrgenommen wird. In der Folge kann die Hemmschwelle zum späteren Einstieg in das Glücksspiel sinken. Indem wenigstens in der Nähe der genannten Einrichtungen Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder herausgenommen werden, wird erreicht, dass diese in geringerem Maße Bestandteil der Lebenswirklichkeit der Kinder sind und somit ein Beitrag zu deren Schutz vor dem Entstehen von Spielsucht geleistet. Vgl. zur – inhaltlich weitergehenden – Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 136 f., 139, 152, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, Rn. 110, juris. Im Hinblick auf diesen Schutzzweck und die angeführte Rechtsprechung besteht kein Anlass an der Vereinbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW jedenfalls in der hier vertretenen Auslegung mit höherrangigem Recht zu zweifeln. Der Einwand, Kinder seien durch ihre Eltern vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen, greift nicht durch. Denn daraus folgt nicht, dass nicht auch der Staat flankierend Schutzmaßnahmen ergreifen darf. Der Mindestabstand von 350 m wird bezüglich beider Kindertagesstätten nicht eingehalten. Das T1. -Familienzentrum C1. , N1. -C. -Str. 00, liegt in Luftlinie ca. 300 m, die Kindertagesstätte C1. des B2. e.V., N2.-----straße 000, 330 m entfernt. Atypische Umstände, die Raum für eine Abweichung vom Abstandsgebot im Ermessenswege eröffnen würden, bestehen nicht. Aus diesem Grund erfolgt auch kein Eingriff in das der glücksspielrechtlich zuständigen Behörde – die im vorliegenden Fall im Übrigen mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist – zugewiesene Ermessen und es liegt entgegen der Ansicht der Klägerin mangels Eröffnung des Ermessensraumes auch kein Ermessensausfall vor. Im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW ist eine Unterschreitung des Mindestabstands nur in atypischen Fällen zulässig. Auch nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW, der grundsätzlich Abweichungen im Ermessenswege zulässt, ist eine Unterschreitung nach dem Zweck dieser Ermächtigung (§§ 114 VwGO, 40 VwVfG NRW) nur in atypischen Fällen, in denen dies nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erwägenswert ist, überhaupt in Betracht zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, Rn. 79 - 82, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, Rn. 29, juris. Vorliegend sind weder die Fußwege noch die Topografie atypisch. Der jeweilige Fußweg ist in Relation zur Luftlinie nicht in atypischer Weise verlängert. Der Fußweg führt lediglich um das Betriebsgelände der D. T2. H. T3. GmbH & Co. KG herum und beträgt bzgl. des T1. -Familienzentrums C1. ca. 460 m, bzgl. der Kindertagesstätte C1. des B2. e.V. 550 m. Diese Distanzen sind auch für bzw. mit kleineren Kinder noch fußläufig erreichbar. In anderem Zusammenhang ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt, dass die fußläufige Erreichbarkeit selbst dann noch nicht atypisch erschwert ist, wenn die tatsächliche Wegstrecke mehr als das Doppelte des nach Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, Rn. 87 m.w.N., juris. Die Topographie ist nicht atypisch. Insbesondere ist nicht zutreffend, dass sich die Einzugsgebiete der Kindertagesstätten lediglich in südlicher Richtung erstreckten und daher die Wege der Kinder nicht an dem Vorhaben vorbeiführten. Vielmehr befinden sich auch in dem nördlich der Kindertagesstätten liegenden Vorhabengebiet Nutzungen, die es wahrscheinlich machen, dass Kinder das Vorhabengrundstück passieren werden. Einerseits ist Durchgangsverkehr der im Vorhabengebiet wohnhaften Kinder zu erwarten: In der Nähe der nördlich des Vorhabengrundstücks belegenen L4. -Q. -Straße ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und auch in der Umgebung der ebenfalls nördlich gelegenen J.-----straße befindet sich Wohnbebauung. Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Nähe bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks Nutzungen, die dazu führen, dass Kinder das Grundstück passieren werden: In nördlicher Richtung auf der L.---straße , Hausnummer 00, befindet sich das „K. I. L1. “, eine Einrichtung, die umfangreiche Bewegungslandschaften und Trampoline zur dortigen Nutzung bereitstellt. Der Eintritt ist Kindern ab 4 Jahren möglich. Schräg gegenüber des Vorhabengrundstücks befindet sich zudem das bereits erwähnte Betriebsgelände der D. T2. H. T3. GmbH & Co. KG. Auf dieses Gelände bietet sich von der L.---straße aus eine gute Einsichtnahmemöglichkeit. Die diversen dort abgestellten Spezialfahrzeuge können die Neugier der Kinder wecken und führen ebenso wie ein an der L4. -Q. -Straße belegener Spielplatz zum Passieren des Vorhabengrundstücks. Die Klägerin hat unabhängig davon auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil sie die Bauvorlagen am 7. November 2017 unvollständig eingereicht hat, die Nachreichung am 27. Februar 2018 ihrerseits mangels Übereinstimmungserklärung unvollständig war, und die Nachreichung der Übereinstimmungserklärung am 22. Dezember 2020, also im gerichtlichen Verfahren, nicht mehr möglich war. Die ursprünglich eingereichten Bauvorlagen waren nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) sowohl in der Fassung vom 17. November 2009 als auch nach der Fassung vom 10. Dezember 2018 unvollständig. Daher ist die Fassung der BauPrüfVO vom 10. Dezember 2018 hier gemäß ihrem § 31 Abs. 3 maßgeblich. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 BauPrüfVO fordert sowohl nach alter wie auch nach neuer Fassung einen Lageplan, der die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge enthält. Vorliegend wurde zunächst nur ein Lageplan eingereicht, der die ebenfalls auf dem Baugrundstück befindliche Nutzung durch einen Handwerksbetrieb und den dadurch ausgelöste Stellplatzbedarf nicht darstellte und insoweit unvollständig war. Die Darstellung des Handwerksbetriebes war im Hinblick auf den hinter den Anforderungen der BauPrüfVO stehenden Zweck, dass die zuständige Behörde über den Bauantrag gleichsam „am grünen Tisch“ entscheiden können soll, zur effektiven Kontrolle der Erfüllung der Stellplatznachweispflicht nicht entbehrlich. Der am 27. Februar 2018 eingereichte Lageplan ist nach obigen Anforderungen nicht zu beanstanden. Allerdings fehlte es an einer nach § 7 BauPrüfVO erforderlichen Übereinstimmungserklärung. Danach haben die Entwurfsverfassenden, wenn Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert werden, jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. Vorliegend ist eine Änderung der Bauvorlagen im laufenden Genehmigungsverfahren erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend dieses Erfordernis nicht anwendbar sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere stellt die Anforderung nicht bereits deshalb, weil sich dadurch keine darüber hinausgehenden Prüfungserfordernisse ergeben haben, eine bloße Förmelei dar, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar ist. Vielmehr ist die Erklärung für die Bestimmung des Gegenstandes des behördlichen Prüfverfahrens und die Bestimmtheit und Kohärenz einer womöglich zu erteilenden Baugenehmigung bedeutsam, deren Bestandteil die Bauvorlagen werden können, vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Im Hinblick auf die gennannte Zielsetzung erweist sich das den Bauantragsteller nur in geringem Umfang belastende Erfordernis auch als verhältnismäßig. Die Einreichung einer Übereinstimmungserklärung im gerichtlichen Verfahren am 22. Dezember 2020 kann keine Berücksichtigung mehr finden. Der Zeitpunkt, auf den bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, richtet sich in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, Rn. 10 m. w. N., juris. Grundsätzlich ist im Rahmen der Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, Rn. 14, juris. Ausgehend davon gebietet die Regelung des § 70 Abs. 2 Satz 4 BauO NRW 2018 folgende Bewertung: Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 dem Bauherrn auferlegt, bereits mit der Antragstellung der Behörde einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorzulegen. § 70 Abs. 2 Satz 4 BauO NRW 2018 sieht vor, dass die Nachreichung einzelner Bauunterlagen gestattet werden kann. Damit hat der Gesetzgeber ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis definiert, bei dem die Nachreichung von Unterlagen den Ausnahmefall darstellt, der überdies der Gestattung durch die Behörde bedarf. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 23 K 326/16 –, Rn. 40 - 46, juris. Eine derartige Gestattung hat die Beklagte hier beanstandungsfrei nicht erteilt. Die Berufung der Beklagten auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen erweist sich zudem schon deshalb nicht als treuwidrig, weil sie nicht den Eindruck erweckt hat, der Antrag sei genehmigungsfähig, sondern bereits im Verwaltungsverfahren auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse abgestellt und die Unvollständigkeit lediglich als Hilfserwägung eingebracht hat. Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass einem Bauantrag auf Nutzungsänderung hin zu einer Spielhalle glücksspielrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ist – auch unabhängig von Gesichtspunkten einer Klageänderung – unzulässig. Die Klägerin ist insoweit auf die vorherige Stellung eines Antrages auf glücksspielrechtliche Erlaubnis verwiesen, dessen Bescheidung sie dann ggf. verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen kann. Der Bescheid über die Gebührenzahlung vom 18. Oktober 2018 erweist sich jedenfalls soweit Rechte der Klägerin betroffen sind als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalens (AVerwGebO NRW) und Ziffer 2.4.3 a) der Tarifstelle 2 AVerwGebO besteht eine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens, soweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, jedenfalls nicht dergestalt rechtswidrig ausgeübt, dass dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt wäre. Die Beklagte konnte die Empfehlungen des Arbeitskreises Bauaufsicht des Städtetags NRW für die Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen (Baurechtliche Angelegenheiten) in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung zur Ausfüllung des Gebührenrahmens heranziehen. Die Anwendung einer solchen Empfehlung bei der Ausübung des Rahmenermessens, durch die bestimmte typische Fallkonstellationen unter typisierender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Nutzens regelhaft in den durch die Tarifstelle eröffneten Rahmen eingeordnet werden, begegnet – vergleichbar einer behördeninternen Ermessensrichtlinie – keinen grundsätzlichen Bedenken, sofern diese Empfehlung ihrerseits den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW angemessen Rechnung trägt und die Behörde bei der Anwendung der Empfehlungen auf einen konkreten Fall nicht zu prüfen versäumt, ob es sich überhaupt um einen typischen Fall handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2017 – 9 B 189/17 –, 26, juris. Für ein derartiges Versäumnis ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die Empfehlungen – ausdrücklich – nur zur Orientierung herangezogen. Gesichtspunkte für das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Abweichung bestehen nicht. Die Berechnung bzw. die ihr zu Grunde liegende Empfehlung hält sich im Rahmen der Anforderungen des § 9 Abs. 1 GebG NRW. Nach dieser Norm ist bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Daraus, dass die Norm auch auf den wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller abstellt, ergibt sich, dass Verwaltungsgebühren grundsätzlich nicht auf den Ausgleich des Verwaltungsaufwandes, also die reine Kostendeckung, beschränkt sind. Verwaltungsgebühren dürfen auch dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Neben der Kostendeckung darf also – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Maßnahme der Eingriffsverwaltung – bei der Bemessung der Gebühr eine Vorteilsabschöpfung erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, Rn. 7 - 11 m.w.N., juris, VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, Rn. 548, juris. Der in der Empfehlung festgelegte Faktor 20 für Spielhallen ist durch den Gedanken der Vorteilsabschöpfung gerechtfertigt. Zum einen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet ertragsstarke Spielgeräte aufzustellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2011 – 9 B 27.11 –, Rn. 14, juris, darüber hinaus ist die Genehmigung aber auch deswegen von besonderem wirtschaftlichem Wert, weil durch die Verschärfungen der Anforderungen an eine glücksspielrechtliche Genehmigung weniger Standorte für den Betrieb von Spielhallen in Frage kommen, Konkurrenz vom Markt verschwindet und in der unmittelbaren Umgebung durch Regelungen über Mindestabstände von Spielhallen untereinander, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 AG GlüStV NRW, eine lokale Monopolstellung begründet wird. Anhaltspunkte für eine derartige Abweichung von Verwaltungsaufwand und Gebührenhöhe, dass vorliegend das durch § 3 GebG NRW normierte Äquivalenzprinzip verletzt ist, bestehen nicht. Vgl. zu den Grenzen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3541/06 –, juris, Rn. 61 ff. m.w.N. Die Anwendung der Gebührenempfehlung ist rechnerisch richtig erfolgt. Dass die Beklagte nur die Grundfläche des Erdgeschoss statt auch die Grundfläche des Kellergeschosses berücksichtigt hat, stellt zumindest keine die Klägerin belastende Rechtsverletzung dar. Für eine Rückzahlung ist in Folge der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides kein Raum. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache nicht zuletzt wegen der auch durchgreifenden, einzelfallbezogenen Mängel der Bauvorlagen keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 95.895,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 3. Buchstabe c. des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, § 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.