Urteil
8 K 1326/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0504.8K1326.18.00
17Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 35. Es liegt südlich der T. Straße in B. und verfügt über die Lagebezeichnung T. Straße 14, 00000 I. . Das Grundstück befindet sich ausweislich des Landschaftsplans Nr. 9 „Stadt I. - V. I1. “ des S. -T1. -Kreises im Naturschutzgebiet „B1. und B2. U. “. Der Flächennutzungsplan sieht für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft und Waldfläche vor. Die Grundstücke südlich der T. Straße in B. sind im Gegensatz zu den im nördlichen Bereich liegenden Grundstücken ganz überwiegend nicht bebaut. Das Gelände fällt in süd-östliche Richtung ab. Es beginnt dort eine großflächige, von Bebauung freigehaltene Wald- und Wiesenlandschaft. Es findet sich nur vereinzelte, unmittelbar an der Straße gelegene Bebauung, etwa auf den Flurstücken 109, 78, 37, 33 und 70. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der Beklagten zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von I. (T1. ) - B. von 1991 (Innenbereichssatzung) erstreckt sich südlich der T. Straße auf das Flurstück 33 und zum Teil auf das nord-östlich hiervon gelegene Flurstück 70. Das streitgegenständliche Flurstück 35 liegt zwischen den Flurstücken 37 und 33. Der Abstand der Bebauung auf den Flurstücken 37 und 33 beträgt etwa 116 m. Die Kläger beantragten am 16. Dezember 2017 die Erteilung eines Bauvorbescheids. Hierbei formulierten sie im Antragsformular die „genaue Fragestellung zum Vorbescheid (zur planungsrechtlichen Zulässigkeit oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit)“ wie folgt: „Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses entsprechend der im Lageplan 1 : 500 dargestellten Größe mit Pkw-Stellplätzen zur Straßenseite.“ Mit ihrem Antrag auf Erlass eines Vorbescheids reichten die Kläger einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form einer Flurkarte mit einem Ausfertigungsvermerk der Beklagten, einen Kartenausdruck von Tim-online und einen Lageplan mit dem geplanten Standort des Wohnhauses nebst Stellplätzen ein. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2018 ab. Dies begründete sie damit, dass das Grundstück der Kläger im Außenbereich liege. Das Grundstück befinde sich insbesondere nicht in einer Baulücke. Das Vorhaben sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange. Die Kläger haben am 16. Februar 2018 Klage erhoben. Ihre Klage begründen sie im Wesentlichen wie folgt: Ihr Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da das streitbefangene Grundstück am Bebauungszusammenhang teilnehme. Für die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils seien die tatsächliche Verhältnisse und nicht der Flächennutzungsplan und die Abgrenzungssatzung erheblich. Die Abgrenzungssatzung sei als Klarstellungssatzung deklaratorischer Natur. Nicht bebaute Flächen im ländlichen Raum, die Teile einer aufgelockerten Bebauung darstellen würden, könnten den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Selbst größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien, könnten im Einzelfall unbeachtlich sein. Der Ortskern auf der einen Seite der T. Straße und die unmittelbar an die T. Straße angrenzenden Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite, welche teilweise bebaut seien, würden den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil sei eine größere räumliche Entfernung zwischen den einzelnen Grundstücken und die Nähe zu den Schutzgebieten charakteristisch. Der Bebauungszusammenhang werde durch die Nähe zu den Schutzgebieten nicht unterbrochen. Die Eigenart der näheren Umgebung sei so konstituiert, dass die Bebauung nach außen streue. Es sei keine Splittersiedlung gegeben, da eine organische Struktur vorliege. Die T. Straße habe keine trennende Wirkung, da der Ortskern in unmittelbarer Nähe auf der anderen Seite liege. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es ich um eine Baulücke, da zwischen der vorhandenen Bebauung auf dem Flurstück 33 und auf dem Flurstück 37 ein Abstand von 116 m bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon Baulücken von 130 m angenommen. Es fände kein relevanter Eingriff in das Naturschutzgebiet statt, da nur der vordere Teil des Grundstücks bebaut werden solle. Dieser bestehe lediglich aus Wiese und sei als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Es handele sich nicht um ein im naturschutzrechtlichen Sinne zu schützendes Gebiet. Die komplette Einbeziehung des Grundstücks in das Naturschutzgebiet sei willkürlich und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in keiner Weise verhältnismäßig. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger klargestellt, dass sich die Bauvoranfrage von Dezember 2017 ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens erstreckt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2018 zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 16. Dezember 2017 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung vom 4. Mai 2021, den Bauvorbescheid betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 35 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt ihren Klageabweisungsantrag auf folgende Argumente: Das streitgegenständliche Grundstück liege nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Es befinde sich am Siedlungsrand Adscheids. Die Innenbereichssatzung beziehe im Wesentlichen die nördliche Seite der T. Straße ein. Der Ortsrand sei zwar durch Gebäude südlich der T. Straße aufgebrochen, diese stünden aber isoliert auf der südlichen Seite und in einem deutlichen Abstand zum beantragten Standort. Aus einer vereinzelten Bebauung lasse sich städtebaulich kein Anspruch auf Baulückenschließung begründen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liege im Naturschutzgebiet. Auf der Fläche befänden sich hochwertige Biotopstrukturen, die aus Naturschutzgründen nicht für eine Bebauung geeignet seien. Der Dorf-Ausschuss des Rates der Beklagten habe sich in seiner Sitzung am 15. März 2017 gegen eine Ausweisung als Wohnbaufläche entschieden. Die Berichterstatterin hat am 30. März 2021 mit den Beteiligten einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die angefertigten Lichtbilder verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ( § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 16. Dezember 2017 mit der darin enthaltenen Fragestellung, da diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 - BauO NRW n. F. -). Der ablehnende Bescheid vom 16. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich sind die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO n. F.) und die Verordnung über bautechnische Prüfungen in der Fassung vom 10. Dezember 2018 (BauPrüfVO n. F.). § 90 Abs. 4 BauO NRW n. F. ordnet die Anwendbarkeit der Bauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW a. F.) nur dann an, wenn die Bauvorlagen noch im Jahr 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden. § 31 Abs. 3 BauPrüfVO n. F. bestimmt, dass die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen den Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen in der Fassung vom 2. Dezember 2016 (BauPrüfVO a. F.) entsprechen müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Bauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW a. F.) bzw. der Verordnung über bautechnische Prüfungen in der Fassung vom 2. Dezember 2016 (BauPrüfVO a. F.) liegen demnach nicht vor. Der Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids war weder bei der Antragstellung im Dezember 2017 noch zum Stichtag am 31. Dezember 2018 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig. Es kann dahinstehen, ob ein Nachreichen von Unterlagen überhaupt zulässig ist, denn die eingereichten Bauvorlagen der Kläger waren/sind unvollständig. Die Kläger haben auch unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Pläne keine vollständigen Bauvorlagen eingereicht. Nach der gemäß § 71 Abs. 2 BauO NRW a. F. bzw. § 77 Abs. 1 Satz 2 BauO n. F. für den Bauvorbescheid entsprechend geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. bzw. § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO n. F. ist ein Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen - Bauvorlagen - bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dass somit die erforderlichen Bauvorlagen auch von der Anzahl und dem Inhalt der zum Bauvorhaben gestellten Fragen abhängen, kommt auch in § 16 BauPrüfVO sowohl in der Fassung vom 2. Dezember 2016 (BauPrüfVO a. F.) als auch in der Fassung vom 10. Dezember 2018 (BauPrüfVO n. F.) zum Ausdruck. Dieser bestimmt in seinem Satz 1, dass dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Was im Einzelfall erforderlich ist, kann nur mit Blick auf die konkret gestellte Voranfrage und die rechtliche Bindungswirkung des begehrten Vorbescheids für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden. Vgl. VG Köln, Urteile vom 3. Dezember 2019 - 2 K 4874/18 -, juris, Rn. 28 f. m. w. N. und vom 26. September 2012 - 8 K 1099/12 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks. Die Kläger begehren mit dem Erlass eines Vorbescheids die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens. Für die Auslegung des Antrags auf Erlass eines Bauvorbescheids gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Anträgen im Verwaltungsrecht und damit die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Es kommt nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages ist, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Für die Erfassung des Inhalts eines Antrags auf Erlass eines Bauvorbescheids sind neben dem bloßen Antrag demnach beispielsweise die eingereichten Bauvorlagen einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris, Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Januar 2007 - 3 L 231/99 -, juris, Rn. 24 f.; VG München, Urteil vom 23. November 2011 - M 9 K 10.959 -, juris, Rn. 66 ff. Die Kläger haben zwar ihre „Fragestellung zum Vorbescheid“ im Antragsformular umfassend formuliert, d.h. keine explizite Beschränkung der begehrten Prüfung auf die planungsrechtliche Zulässigkeit vorgenommen. Die Einzeichnung der vorgesehenen Stellplätze auf dem Baugrundstück im Lageplan könnte außerdem darauf schließen lassen, dass die Kläger auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. geklärt haben wollten. Weitere Anhaltspunkte für die Erstreckung der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens auf das Bauordnungsrecht finden sich in den Antragsunterlagen jedoch nicht und die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich klargestellt, dass sich ihre Bauvoranfrage ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) bezieht. Wird die Erteilung eines umfassenden planungsrechtlichen Vorbescheids begehrt, gehören zu den vorzulegenden Bauvorlagen im hier anwendbaren vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO n. F. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 BauPrüfVO a. F./n. F. bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 BauGB jedenfalls ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte (BauPrüfVO a. F.) bzw. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (BauPrüfVO n. F.), ein Lageplan sowie Bauzeichnungen, die den näheren Anforderungen der §§ 2 bis 4 BauPrüfVO a. F./n. F. entsprechen müssen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO a. F./n. F. müssen im Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (BauPrüfVO a. F.) bzw. aus der Flurkarte (BauPrüfVO n. F.) das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO a. F./n. F. darf der Auszug nicht älter als sechs Monate und muss amtlich beglaubigt sein. Im Lageplan und in den Bauzeichnungen wird das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, näher beschrieben. Dieser Angaben bedarf es namentlich dann, wenn sich die Beurteilung des Bauvorhabens - wie die Kläger meinen - nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet, weil ein Vorhaben hiernach nur dann planungsrechtlich zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Sinngemäß gilt dies auch, wenn das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden soll und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt. Denn die Frage, ob durch das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt werden und das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt dem auch in diesem Fall zu beachtenden allgemeinen Rücksichtnahmegebot entspricht, setzt eine hinreichende Bestimmtheit des Bauvorhabens voraus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. September 2012 - 8 K 1099/12 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2009 - 4 K 1693/07 -, juris, Rn. 26. Diesen Anforderungen genügten die Unterlagen bei der Antragstellung im Dezember 2017 nicht. Die eingereichte Flurkarte ist jedenfalls insoweit unzureichend, als dass die benachbarten Grundstücke in einem Umkreis von 50 m nicht dargestellt sind. Bei dem ergänzenden Kartenausdruck fehlt es bereits an der amtlichen Beglaubigung. Bauzeichnungen fehlten völlig. Unabhängig davon, ob ein Nachreichen von Unterlagen überhaupt zulässig ist, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 15. April 2021 - 8 K 7780/18 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks, liegen auch in Anbetracht der im Gerichtsverfahren zu den Akten gereichten Pläne unverändert keine vollständigen Unterlagen vor. Es fehlt weiterhin jedenfalls eine amtlich beglaubigte Flurkarte, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO n. F. gerecht wird. Unabhängig von der fehlenden Bescheidungsfähigkeit kommt ein Anspruch der Kläger auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids aber auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorhaben der Kläger planungsrechtlich unzulässig ist. Das streitbefangene Baugrundstück liegt im Außenbereich, § 35 BauGB. Dort beeinträchtigt das Vorhaben der Kläger als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB. Auf die Rechtsnatur der Innenbereichssatzung der Beklagten kommt es nicht an, denn die für das Bauvorhaben vorgesehene Fläche liegt nicht in deren Geltungsbereich. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Eine solche ist nicht gegeben. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie ggf. auch topographische Verhältnisse (z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Entscheidend ist insoweit, ob und inwieweit sich das geplante Vorhaben über die Straße hinweg auf die Umgebung auswirken kann und die Umgebung ihrerseits das Vorhabengrundstück prägt. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Ist das zu bebauende Grundstück zwar von gewichtiger Bebauung umgeben und schließt sich an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang an, liegt es aber auf einer größeren Freifläche, ist zwischen einer noch zum Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB gehörenden Baulücke und einer nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsfläche zu unterscheiden. Von einer Außenbereichsfläche ist auszugehen, wenn das Vorhabengrundstück oder der Bereich, in dem es liegt, zwar von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Erforderlich ist, dass die Umgebungsbebauung das Grundstück in einer Weise prägt, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris, Rn. 22 und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, S. 227 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; vom 24. April 2018 - 7 A 1127/17 -, juris, Rn. 6 und vom 12. Juni 2006 - 7 A 141/06 -, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 29. September 2016 - 10 A 1574/14 -, juris, Rn. 73 ff. Daran gemessen liegt das Grundstück der Kläger im Außenbereich. Selbst wenn man zugunsten der Kläger annehmen wollte, dass die Bebauung auf den Flurstücken 109, 78, 37 und 33 noch einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zurechnen ist, würde der Innenbereich auf der südlichen Seite der T. Straße mit den dortigen Baukörpern enden. Dies gilt auch für das Flurstück 33. Denn der Innenbereichssatzung, die den Grenzverlauf zwischen Innen- und Außenbereich auf der Grenze zwischen den Flurstücken 33 und 52 zeichnet, kommt dort entsprechend dem Klägervortrag lediglich die Funktion einer Klarstellungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und damit deklaratorische Natur zu. Die konstitutive Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich im Wege einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfasst nur Fälle, in denen eine räumliche Grenzziehung vereinfacht und damit die Länge der Grenzlinie in der Regel verkürzt oder die Grenze in anderer Weise begradigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2013 - 15 A 2656/10 -, juris, Rn. 51; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 K 4024/18 -, juris, Rn. 30 ff. m. w. N. Hierfür ist bei der vorgenannten Grenzziehung nichts ersichtlich. Eine „rechtliche Verklammerung“ der Flurstücke 37 und 33 dergestalt, dass das streitgegenständliche Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört, ist nicht möglich. Denn es liegt keine Baulücke im dargestellten Sinne vor. Der unbebaute Bereich zwischen den Baukörpern auf den Flurstücken 37 und 33 ist mit 116 m auch angesichts des Umstands, dass in ländlichen Gegenden Grundstücke großzügiger geschnitten sind, von einiger Größe. Zudem liegen dort vier komplett unbebaute größere Flurstücke. Das Areal unterscheidet sich deutlich von dem entgegen dem Klägervortrag eher dicht besiedelten Ortskern nördlich der T. Straße. Es handelt sich außerdem um eine außenbereichstypisch genutzte Freifläche, die von der T. Straße aus klar erkennbar in die südöstlich anschließende, von Bebauung freigehaltene, weiträumige Wald- und Wiesenfläche eingebettet ist. Ein Bebauungszusammenhang ergibt sich auch nicht zu der nördlich der T. Straße gelegenen Bebauung. Im Bereich der unbebauten Fläche zwischen den Flurstücken 37 und 33, zu der auch das streitgegenständliche Grundstück gehört, kommt der T. Straße eine trennende Wirkung zu. Dies ergibt sich daraus, dass dort das Gelände südlich der T. Straße stark abfällt. Hinzu kommt, dass in die T. Straße auf der Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks der Laternenweg und die Agathastraße einmünden und sich die T. Straße infolgedessen in einen Kreuzungsbereich aufweitet. Von dem streitgegenständlichen Grundstück aus besteht daher eine allenfalls eingeschränkte Sichtbeziehung zu der nördlich gelegenen Bebauung. Nimmt man das streitgegenständliche Grundstück aus, findet sich auf der Höhe der unbebauten Fläche zwischen den Flurstücken 37 und 33 nördlich der T. Straße entweder keine oder eine deutlich zurückversetzte Bebauung, die sich gegenüber den unbebauten, außenbereichstypisch genutzten Flurstücken jenseits der Straße deutlich abgrenzt. Im Außenbereich ist das nicht nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Wohnbauvorhaben der Kläger planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt, § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Es beeinträchtigt außerdem Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Eine solche Beeinträchtigung ist immer dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben - wie hier - in einem durch Naturschutz- und Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Gebiet liegt. Die Annahme der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens aus Gründen des Naturschutzes verstößt entgegen dem Vortrag der Kläger auch nicht gegen Art. 14 GG. Denn bei Nutzungsverboten oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen sind. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Juni 2009 - 1 K 1000/08 -, juris, Rn. 104 ff. m. w. N. Diese Voraussetzungen einer unzumutbaren Beschränkung liegen nicht vor. Die unter Schutz gestellten Flächen sind insbesondere weiterhin im Rahmen der Regelungen des Landschaftsplans landwirtschaftlich nutzbar. Anhaltspunkte, dass die Unterschutzstellung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) entspräche, sind nicht ersichtlich. Das geplante Vorhaben lässt schließlich wegen seiner Vorbildwirkung für die zwischen den Flurstücken 37 und 33 liegenden Flurstücke konkret die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Diese kann insbesondere auch durch die Ausuferung einer Bebauung anzunehmen sein, weil auch durch diese Vorgänge eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 1654/05 -, juris, Rn. 12 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.