Urteil
14 K 396/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0421.14K396.20A.00
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Tenor
Der Bescheid vom 17.12.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 17.12.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger, dessen Identität ungeklärt ist, ist nach eigenen Angaben ein im Jahr 1999 geborener afghanischer Staatsangehöriger mit Verwandtschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Er suchte zunächst in Griechenland im August/September 2019 um internationalen Schutz nach. Ohne die Entscheidung abzuwarten, reiste er weiter in die Bundesrepublik Deutschland und stellte hier im November 2019 einen Asylantrag. Die griechischen Behörden akzeptierten im Dezember 2019 das deutsche Aufnahmeersuchen nach der Dublin III-VO. Nach Anhörung lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 17.12.2019 den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 21.12.2020 Klage erhoben. Einen zeitgleich gestellten Eilrechtsschutzantrag (14 L 121/20.A) lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5.2.2020 ab. Unter dem 30.3.2020 setzte das Bundesamt mit Blick auf die „Corona-Krise“ die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO bis auf weiteres und unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus. Der entsprechende Widerruf erfolgte unter dem 7.7.2020. Auf Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (14 L 1419/20.A) ordnete das Gericht mit Beschluss vom 26.8.2020 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids an mit der wesentlichen Begründung, die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sei (nunmehr) am 6.8.2020 abgelaufen. Der Kläger beantragt vorliegend schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 17.12.2019 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung habe die Überstellungsfrist (erneut) unterbrochen. Die Frist sei durch den erfolgten Widerruf neu in Lauf gesetzt worden. Mit dem stattgebenden Eilbeschluss vom 26.8.2020 (14 L 1419/20.A) sei die Überstellungsfrist nunmehr gehemmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, den oben genannten Eilrechtsschutzverfahren und den weiteren (jeweils durch Rücknahme der Rechtsbehelfe erledigten) gerichtlichen Verfahren 14 L 89/20.A und 14 K 324/20.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 17.12.2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist der Asylantrag des Klägers nicht (mehr) unzulässig. Hierzu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 26.8.2020 (14 L 1419/20.A) ausgeführt: „Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Griechenland) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellungsfrist begann vorliegend (erneut) mit der am 6.2.2020 erfolgten Zustellung des im Tenor genannten ablehnenden Beschlusses des Gerichts vom 5.2.2020 – vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2019 – 1 C 15.15. –, juris Rn. 11 – und endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 6.8.2020. Die Überstellungsfrist wurde nicht (erneut) durch die unter dem 30.3.2020 durch das direkt an den Antragsteller übersandte Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.3.2020 unterbrochen. Hierin setzte das Bundesamt die Vollziehung des Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO bis auf weiteres und unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus, weil im „Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise (...) derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ seien. Zwar ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos geblieben war. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO Bezug nimmt. Unionsrecht, insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO, setzt dem nationalen Recht (§ 80 Abs. 4 VwGO) aber gewisse Grenzen. Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den jeweiligen Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen dürfen. Vielmehr belastet sie ihn zumindest mittelbar dadurch, dass sie die Überstellungsfrist unterbricht, den Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren hinausschiebt und so dazu führen kann, dass ein von einem Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller – wie hier – einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; in diesem Fall haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Auch unterhalb dieser Schwelle erlaubt die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 18 ff.; VG Köln, Urteil vom 22.7.2020 – 21 K 5683/19.A – (den Beteiligten bekannt, nicht rechtskräftig); VG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 93 ff.; allesamt mit weiteren Nachweisen. Die Frage, ob tatsächlich allgemein „die Corona-Krise“ (in Deutschland und / oder in Griechenland?) eine Überstellung eines jungen gesunden Mannes nach Griechenland auf zunächst unbestimmbare Zeit entgegen stand, kann dahinstehen. Allerdings sei angemerkt, dass für den Fall, dass die Frage zu bejahen gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr vorgelegen haben dürften. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG hätte in diesem Zeitpunkt ein gerichtlicher Rechtsschutz – seine Zulässigkeit unterstellend – in der Sache wohl Erfolg gehabt. Jedenfalls aber überschritt die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO die dargestellten Grenzen, weil „die Corona-Krise“ weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebung begründen noch – nach Abschluss des Verfahrens 14 L 121/20.A – die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes berühren konnte. Vielmehr betraf und betrifft sie allenfalls die (Un-)Möglichkeit oder Schwierigkeit einer (fristgerechten) Überstellung. Die vorliegende Aussetzung durch die Antragsgegnerin, die auch nicht etwa „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“ (Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO), sondern „bis auf weiteres“ und unter dem Vorbehalt eines (jederzeitigen) Widerrufs erfolgte, griff in den für das Dublin-System zentralen Beschleunigungsgrundsatz und die Interessen des Antragstellers massiv ein. Es war nunmehr vollkommen unklar, wann das Schutzbegehren des Antragstellers in der Sache geprüft werden würde. Dieser Zeitraum konnte je nach der unabsehbaren Entwicklung der „Corona-Krise“ monatelang dauern. Eine Aussetzung der Vollziehung mit dem Ziel, in einer „unübersichtlichen“ oder für den Vollzug praktisch schwierigen Situation die Überstellungsfrist zu unterbrechen (wie teilweise in den Sachverhalten, die den nachfolgend zitierten gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lagen, wenige Tage vor deren Ablauf) und damit einen Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, ist mit den oben dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 11.8.2020 – W 8 K 19.50795 –; VG Kassel, Beschluss vom 27.7.2020 – 1 L 3056/18.KS.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 23.7.2020 – AN 17 E 20.50215 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.7.2020 – 2a K 5573/19.A –; OVG SH, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20VG –; VG Aachen, Urteile vom 8.7.2020 – 7 K 436/19.A – und vom 10.6.2020 – 9 K 2584/19.A –; VG München, Urteil vom 7.7.2020 – M 2 K 19.51274 –; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23.6.2020 – 15 K 8085/19.A –; VG Münster, Beschluss vom 22.5.2020 – 8 L 367/20.A –; VG SH, Urteil vom 15.5.2020 – 10 A 596/19 und Gerichtsbescheid vom 18.5.2020 – 5 A 255/19; wohl auch VG Düsseldorf, Urteile vom 21.7.2020 – 22 K 8760/18.A (Rn 119) und 22 K 8762/18.A – (Rn. 107); anderer Ansicht: VG Cottbus, Beschluss vom 4.8.2020 – 5 L 327/20.A –; VG Berlin, Beschluss vom 16.7.2020 – 28 L 203/20.A –; (in anderem rechtlichen Zusammenhang) VG Osnabrück, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 B 95/20 –; alle Entscheidungen zitiert nach juris. Das hier gefundene Ergebnis steht im Einklang mit der Mitteilung der (EU-)Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02), Seite 5 (Ziffer 1.2 Abs. 5), Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.4.2020, wonach (sinngemäß) die aufgrund der Corona-Pandemie zeitweilig verhängten behördlichen Reiseverbote und die weitgehende Einstellung des Flugverkehrs für sich genommen nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt haben und die Dublin III-VO keine Bestimmung enthält, die in einer derartigen Situation zu einer Fristverlängerung führte oder eine Überstellung unabhängig von der Frist des Art. 29 Abs. 3 Dublin III VO zuließe. Unabhängig von allem Vorstehenden ist die Aussetzungsentscheidung vom 30.3.2020 nach § 80 Abs. 4 VwGO auch deshalb fehlerhaft, weil sie im Ermessen der Behörde stand, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2019 – 1 C 15.18 –, juris, Rn 49 –, und dieses Ermessen im Einzelfall pflichtgemäß auszuüben und schriftlich zu begründen gewesen wäre (§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 VwVfG). Hieran fehlt es in dem offenkundig formularmäßigen Schreiben der Antragsgegnerin. Ob darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb ernsthaft zweifelhaft ist, weil nach einer zwischenzeitlichen „pandemiebedingten“ behördlichen Aussetzung der Vollziehung es substantiierter Darlegungen der Behörde bedarf, dass Dublin-Überstellungen derzeit oder auf absehbare Zeit tatsächlich wieder durchgeführt werden können, so VG Berlin, Beschluss vom 27.7.2020 – 33 L 290/20 A, juris, kann nach alledem dahinstehen.“ Hieran hält das Gericht uneingeschränkt fest. Vgl. auch nunmehr OVG NRW, Urteil vom 27.11.2020 – 11 A 2239/20.A -, juris, Rn. 38 ff. Da die Überstellungsfrist am 6.8.2020 bereits abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Klägers damit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, konnte der vorzitierte Beschluss vom 26.8.2020 diese (abgelaufene) Frist weder hemmen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) noch eine (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit von Deutschland auf Griechenland bewirken. Das Gericht sieht schließlich keine Notwendigkeit, wie von der Beklagten angeregt, das Verfahren mit Blick auf die Vorlagen des BVerwG zum EuGH mit Beschlüssen vom 26.1.2021 – 1 C 52.20 und 1 C 53.20 – (erste Instanz: VG Aachen, Urteil vom 10.6.2020 – 9 K 2584/19.A -) auszusetzen oder das Ruhen anzuordnen. Dies wäre zudem nicht mit dem den Dublin-Regeln immanenten und oben dargestellten Beschleunigungsgrundsatz zu vereinbaren. Vgl. VG München, Urteil vom 16.3.2021 - M 30 19.50261 -, juris, Rn. 27 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.3.2021 – A 7 K 583/21 -, juris, Rn 22. Da Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig ist, ist den Ziffern 2 bis 4 die rechtliche Grundlage entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.