Beschluss
A 7 K 583/21
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 2020 im Verfahren A 7 K 5818/19 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2019 (A 7 K 5817/19) gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Juni 2019 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. 1 Der nach eigenen Angaben am X. XX 1997 in Drobo, Ghana geborene Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 21. Juni 2019 (A 7 K 5817/19) im Wege des § 80 Abs. 7 VwGO. 2 Der zunächst am 21. Juni 2019 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 abgelehnt (A 7 K 5818/19). 3 Mit Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. April 2020 setzte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus (§ 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Zur Begründung führte es an, im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Abschiebungen nicht zu vertreten. Die abgegebene Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 4 Mit weiterem Schreiben an den Bevollmächtigten vom 19. Januar 2021 widerrief das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien Dublin-Überstellungen nach Italien wieder zu vertreten. 5 Daraufhin hat der Antragsteller am 9. Februar 2021 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. 6 Zur Begründung wird ausgeführt, die Überstellungsfrist sei entgegen der Auffassung des Bundesamts durch die zeitweilige Aussetzung nicht unterbrochen worden und daher inzwischen abgelaufen. 7 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 8 den Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 2019 (A 7 K 5818/19) dahingehend abzuändern, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 11. Juni 2019 anzuordnen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung trägt sie vor, die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Zuge der Corona-Pandemie habe die Überstellungsfrist unterbrochen. Durch den Widerruf der Aussetzungsentscheidung sei die sechsmonatige Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt worden. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (A 7 K 583/21), einschließlich der Akten des vorangegangene Eilrechtsschutzverfahrens (A 7 K 5818/19) und des Klageverfahrens (A 7 K 5817/19) sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 13 Der Antrag hat Erfolg. 14 1. Der nicht fristgebundene Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Durch den Widerruf der zunächst ausgesetzten Vollziehung liegen veränderte Umstände vor, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden. Überdies ergeben sich hier veränderte Umstände, die vom Antragsteller im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden, auch aus dem Ablauf der Überstellungsfrist (siehe hierzu sogleich). Aufgrund dieser neuen Sachlage erscheint eine abändernde günstigere Entscheidung zumindest möglich. 15 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vom Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügte – und gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare – Abschiebungsanordnung nach Italien als rechtswidrig, so dass das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet zu verbleiben, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 HS 2 AsylG) ist die Überstellungsfrist abgelaufen und damit die im Bescheid vom 11. Juni 2019 angeordnete Abschiebung nach Italien rechtswidrig. 16 Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. 17 Ohne, dass es vorliegend einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Aussetzung der Abschiebungsanordnung die Überstellungsfrist – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – unterbrochen hat, ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 18 Nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann mit der Zustellung des Beschlusses vom 30. Oktober 2019, mit dem das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, an die Antragsgegnerin am 7. November 2019. 19 Auch nach der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung wonach die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung aufgrund der Entwicklungen der Corona-Pandemie am 23. April 2020 den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen habe, ist diese hier spätestens am 2. Februar 2021 abgelaufen. 20 Durch den Widerruf der Aussetzungsentscheidung hat die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht erneut zu laufen begonnen. Die dahingehende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin überzeugt nicht. Diese Auffassung wird nicht von der von ihr zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs getragen. Dieser hat zur Auslegung der Überstellungsfrist in Art. 20 Abs. 1 lit. d) und Abs. 2 Dublin II-VO (EG-VO Nr. 343/2003) entschieden, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian) –, juris). Diese Entscheidung begründet der Gerichtshof mit dem Ziel der Überstellungfrist, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sie in vollem Umfang nutzen zu können, um technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung zu regeln. Er schließt daraus, dass die Überstellungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 44 f.). Daraus folgt indes nicht, dass die Überstellungsfrist auch dann neu zu laufen beginnt, wenn die zuständige Behörde ihre zuvor von Amts wegen getroffene widerrufliche Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebungsanordnung wieder widerruft. Anders als bei einer ausstehenden gerichtlichen Entscheidung ist hier mit dem Beginn der Überstellungsfrist vor Aussetzung der Abschiebungsanordnung sichergestellt, dass die Überstellung – nach dem Widerruf der Aussetzungsentscheidung – in Zukunft erfolgen wird. Hieran ändern weder die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung von Amts wegen noch deren Widerruf etwas, so dass kein Anlass dafür besteht, ihr erneut Zeit zur Bewerkstelligung der Überstellung einzuräumen. Hierfür besteht auch schon deswegen kein Anlass, weil die Behörde auch in der Zeit in der die Abschiebungsanordnung ausgesetzt ist, dazu nutzen kann, die Überstellung vorzubereiten. Zudem hätte es alleine die zuständige Behörde in der Hand, über das Ende der Überstellungsfrist zu verfügen, wenn der Widerruf der Aussetzung der Abschiebungsanordnung den Neubeginn der Frist zur Folge hätte. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den der Dublin III-VO zugrundeliegenden Zielen. Aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin III-VO folgt nämlich, dass durch sie eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betreffenden Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 58). Es entspräche gerade keiner auf objektiven und gerechten Kriterien beruhenden klaren und praktikablen Formel, wenn die nationale Behörde es in der Hand hätte, durch die Aussetzungsentscheidung von Amts wegen über das Ende der Überstellungsfrist zu verfügen. 21 Nach alle dem war dem Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 1 C 52.20 nicht auszusetzen. III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).