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Beschluss

20 L 87/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0422.20L87.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 20 K 275/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.12.2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.12.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. 6 Gemessen an diesen Kriterien war der Antrag hier abzulehnen. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht alles für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. 7 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in formeller Hinsicht bestehen nicht, insbesondere ist nach Aktenlage eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW erfolgt. 8 Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Danach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorschriften für die Gestaltung der Begutachtung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – vergleichbar etwa § 3 DVO LHundG NRW – existieren nicht. 9 Die von der Antragsgegnerin als zuständige Behörde gemäß § 13 Satz 1 LHundG NRW getroffene Feststellung ist hier in formell rechtmäßiger Weise nach Begutachtung durch die amtliche Tierärztin I. erfolgt. 10 Der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung kommt nach nordrhein-westfälischem Recht keine konstitutive Bedeutung zu, es handelt sich vielmehr um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Sie soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Ausgehend von der lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung der Begutachtung ist im Streitfall selbst eine möglicherweise unzureichende Durchführung gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2013 – 5 A 2548/13 -, vom 22.10.2014 - 5 A 2315/13 - und vom 20.4.2012 - 5 B 1305/11 -, Juris. 12 Hier bestehen mit Blick auf die ausführliche schriftliche Stellungnahme der Amtsveterinärin I. vom 16.11.2020 keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Begutachtung. Richtig ist zwar, wie der Antragsteller einwendet, dass an dem Tag der der Begutachtung eine Entladung des Hundes aus dem Auto und damit eine Überprüfung im Gelände letztlich nicht stattgefunden hat. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Überprüfung erfolgt ist und sich die Amtsveterinärin einen persönlichen Eindruck vom Verhalten des Hundes verschafft hat. Dass aufgrund des lautstarken und aggressiven Bellens und der sichtlichen Erregtheit des Hundes bereits im Auto von einem Ausladen aus Gründen der Eigensicherung abgesehen wurde, beeinträchtigt die ordnungsgemäße Durchführung nicht. Denn die Amtsveterinäre sind keineswegs verpflichtet, sich unter Aufgabe einer notwendigen Eigensicherung während eines Gangs im freien Gelände in Gefahr zu begeben. 13 Es bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieser Feststellung. 14 Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, er einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Dass es hier zu einem Beißvorfall dieser Art am 09.09.2020 zum Nachteil des Geschädigten J. gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Es ist dabei zu erheblichen Bissverletzungen des Geschädigten an beiden Armen und am linken Unterschenkel gekommen, die durch einen vorläufigen Arztbrief des X. Y. Hospitals Z. vom 12.09.2020 und Fotos eindrucksvoll dokumentiert sind. Der Antragsteller selbst hat den Beißvorfall vom 09.09.2020 gegenüber der Antragsgegnerin telefonisch wie folgt geschildert: 15 Als der Hund gerade in das Fahrzeug gesprungen sei, habe er einen kleinen unangeleinten Hund neben sich bemerkt. Sein Hund habe den kleinen Hund ebenfalls wahrgenommen. Da weder die Transportbox noch der Kofferraum geschlossen gewesen seien, habe sein Hund unvermittelt aus dem Kofferraum entweichen können. Der kleine Hund sei umgehend weggelaufen und sein Hund sei ihm hinterher gerannt. Zügigen Schrittes sei er seinem Hund nachgegangen. Der andere Hundehalter sei den Hunden ebenfalls hinterher gegangen. Die Hunde seien auf der L000 in Höhe der Einfahrt des Feldweges nach W. vor einer Leitplanke zum Stehen gekommen. Bei Eintreffen dort hätten die Hunde ruhig gewirkt. Der andere Hundehalter sei ca. sechs Meter hinter ihm gewesen. Bei Eintreffen habe er versucht, seinen (des Antragstellers) Hund mit einer kleinen Leckerei zu füttern. Daraufhin habe sein Hund den Mann und ihn selbst so stark angesprungen, dass sie beide zu Boden gefallen seien. Sein Hund habe auf den anderen Mann eingebissen. Er habe versucht, seinen Hund von dem anderen Mann wegzuzerren, was vorerst erfolglos geblieben sei. Wie er es geschafft habe, dass sein Hund von dem Verletzten abgelassen habe, könne er nicht mehr sagen. 16 Die vorstehenden, aus der Niederschrift der telefonischen Angaben in einer Mail vom 07.10.2020 stammenden Aussagen des Antragstellers hat dieser auf telefonische Nachfrage vom gleichen Tage bestätigt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.12.2020 auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin hat der Antragsteller die vorstehende Schilderung ebenfalls nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung in der Antragsschrift, der Hund des Antragstellers habe „zur eigenen Verteidigung geschnappt, weil er sich von dem auf ihn zukommenden Arm des fremden Geschädigten angegriffen gesehen habe“ nicht nachvollziehbar ebenso wenig wie die Behauptung, „aus Sicht eines typischerweise handelnden Hundes habe die schnelle Bewegung als Angriff verstanden werden können“. Darauf kommt es aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ohnehin nicht an und es bedarf nach diesem Gesetzeswortlaut auch keiner gesonderten Feststellung einer besonderen Aggressivität, wenn mindestens ein Beißvorfall erwiesen ist, der keine Reaktion auf einen Angriff darstellt. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 – 5 A 2315/13 – Juris. 18 Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Einzelheiten der ebenfalls noch im Raum stehenden Vorfälle im August 2017 und Juli 2018 bestreitet, kommt es auch darauf bei dieser Sachlage nicht mehr an ebenso wenig wie auf die zahlreichen weiteren aktenkundigen Hinweise anhand von Nachbarschaftsbeschwerden in der Akte über eine gesteigerte Aggressivität des Hundes. Soweit der Antragsteller medizinische Probleme des Hundes in den Raum stellt, die zu der „Übersprungshandlung“ am 09.09.2020 geführt haben könnten, gibt es dafür nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, stünde auch dies der getroffenen Feststellung nach dem klaren Gesetzeswortlaut und dem mit der Vorschrift verfolgten Gefahrenabwehrzweck nicht entgegen. Im Gegenteil würden etwaige körperliche Beeinträchtigungen wie Einschränkungen des Sehens die von dem Hund ausgehenden Gefahren für unbeteiligte Dritte, die sich gegebenenfalls aus Unkenntnis unsachgemäß verhalten, wie z.B. Kinder oder ältere Menschen, noch erhöhen. 19 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Feststellung bestehen auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, weil zwischen den bekannt gewordenen Vorfällen eine geraume Zeit ohne aktenkundige Vorfälle verstrichen ist. Bereits grundsätzlich führt ein bloßer Zeitablauf nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes. Im Einzelfall gefährliche Hunde haben ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt und reiner Zeitablauf führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der zu treffenden Beurteilung. Keinesfalls ist es erforderlich für eine Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. LHundG NRW, dass ein Hund „in Reihe Menschen gebissen“ hat. Hier liegt der getroffenen Feststellung zudem ein aktueller und schwerwiegender Beißvorfall zugrunde, zu dem es trotz bereits bestehenden Leinen- und Maulkorbzwangs durch Ordnungsverfügung vom 17.10.2017 gekommen ist. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich bereits andere Maßnahmen zur zusätzlichen Sicherung ergriffen hat, wie etwa Nachrüstungen an seinem Kofferraum, so können diese die Feststellung der Gefährlichkeit nicht ersetzen, sondern stellen schon mit Blick auf die allgemeine Pflicht des § 2 Abs. 1 LHundG NRW weitere konkret gebotene Sicherungsmaßnahmen dar. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Betrags. 22 Rechtsmittelbelehrung 23 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 24 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 25 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 26 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 27 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 28 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 29 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 30 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 31 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.