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Beschluss

5 A 2548/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1120.5A2548.13.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Antragsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte in ihrer angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15.6.2012 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 LHundG NRW rechtmäßig die Gefährlichkeit des Labrador-Schnauzer-Mischlings "U. " der Klägerin festgestellt hat. Es war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass "U. " am 22.6.2009, ohne hierzu provoziert worden zu sein, den Zeugen T.------- gebissen hatte, am 16.2.2012 den Hund "C. " der Zeugin T1. trotz artüblicher Unterwerfungsgesten angefallen und in den Hals gebissen sowie am 27.10.2009 die Amtstierärztin Dr. H. in Gefahr drohender Weise angesprungen hatte. All diese Feststellungen bestreitet die Klägerin, ohne die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Fehl geht der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Zeugenaussagen fälschlicherweise für glaubhaft gehalten. Entgegen der Einschätzung der Klägerin gibt es keine nachvollziehbar belegten Anzeichen für ihre spekulativen Annahme, die Zeugen, auf deren Aussagen die Entscheidung beruht, hätten interessengeleitet unzutreffend zu Lasten der Klägerin ausgesagt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2012 – 5 B 1285/12 – ausgeführt, schon nach Aktenlage sei nahezu sicher davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Beißvorfälle stattgefunden hätten. Bezogen auf den Vorfall vom 22.6.2009 war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Klägerin habe den vom Zeugen T.------- schlüssig geschilderten und durch ärztliches Attest belegten Beißvorfall unsubstanziiert geleugnet. Das Verwaltungsgericht hat den Zeugen selbst vernommen und war auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass "U. " den Zeugen gebissen hat. Die Einwände der Klägerin gegen diese Beweiswürdigung bleiben spekulativ. Nicht im Ansatz nachvollziehbar ist die erstmals im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Zeuge sei seinerzeit dringend auf Geld angewiesen gewesen und habe den Hundebiss nur vorgetäuscht, um von der Klägerin Schmerzensgeld verlangen zu können. Es ist schon nicht erkennbar, woraus die Klägerin diese Vermutung ableitet. Dass der Zeuge sein erst etwa ein halbes Jahr nach dem Vorfall anwaltlich geäußertes Begehren um Schadensregulierung nicht mehr weiter verfolgt hat, nachdem die Klägerin den Hundebiss durch Anwaltsschreiben als frei erfunden zurückgewiesen hatte, lässt keinen Rückschluss auf eine möglicherweise vorgetäuschte Schadensschilderung zu. Soweit die Klägerin hätte erfahren wollen, weshalb sich der Zeuge anschließend nicht wieder gemeldet hat, hätte ihr freigestanden, ihn danach in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu befragen. Dem erstinstanzlichen Einzelrichter musste sich diese weitere Aufklärung nicht aufdrängen, weil die Klägerin die schlüssige Zeugenschilderung lediglich unsubstanziiert bestritten hat. Die nun erstmals behauptete Täuschung aus Geldnot ist schon deshalb nicht ernstlich in Betracht zu ziehen, weil der Zeuge den Vorfall entsprechend der Darstellung der Klägerin zwar sofort bei der Polizei angezeigt, ausweislich des Verwaltungsvorgangs aber erst einige Monate später, nämlich im Oktober 2009 auf Anfrage der zuständigen Ordnungsbehörde geschildert und ein ärztliches Attest vorgelegt hat. Dabei hat er nicht selbst die Initiative ergriffen. Erst anschließend hat er die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 3.12.2009 um Schadensregulierung gebeten. Bei einem aus akuter Geldnot vorgetäuschten Schaden wäre eine deutlich frühere anwaltliche Geltendmachung des Schadens naheliegend gewesen. Es ist im Übrigen weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meint ausschließen zu können, dass ihr Hund gebissen habe, obwohl sie den Vorfall nach eigenem Bekunden selbst nicht mitbekommen haben will. Erst recht bieten weder die Darstellung des Zeugen noch die Schilderung der Klägerin auch nur den geringsten Anhalt für ihre nach dem Vorfall bereits gegenüber dem Zeugen geäußerte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Mutmaßung, er sei bestimmt von seinem eigenen Hund gebissen worden. Mehr als verständlich ist hingegen, dass er, nachdem er der Klägerin ein Loch in seiner Hose gezeigt hatte (Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 23.11.2012 im Verfahren 5 B 1285/12), nicht bereit war, ihr, die den Vorfall von Anfang an geleugnet hatte, auch seine Wunde zu zeigen. Um die ärztlich bescheinigte Oberschenkenverletzung zu zeigen, hätte er seine Hose herunterziehen müssen. Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, "U. " habe am 27.10.2009 die Amtstierärztin Dr. H. im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW in Gefahr drohender Weise angesprungen. Derartiges liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2012 – 5 B 1305/11 –, juris, Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann gegeben, wenn entsprechend des in Nr. 3.3.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW – VV LHundG NRW – mit dem Wort "insbesondere" angeführten Regelbeispiels Kinder oder ältere Menschen betroffen sind. Auch für andere Menschen kann ein unkontrolliertes, insbesondere aggressives Anspringen im Einzelfall eine konkrete Gefährdung, etwa in Gestalt eines drohenden Beißvorfalls, bedeuten. Bei der Beurteilung im Einzelfall kommt der fachkundigen Einschätzung des Geschehens durch einen Amtsveterinär besondere Bedeutung zu. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 2.6.2010 nachvollziehbar ein gefahrdrohendes Anspringen geschildert. Sie hat ausgeführt, dass sie bei ihrem Ortstermin durch das Anspringen des Hundes der Klägerin gefährdet war. Der Hund sprang an ihr mit gespannter Körperhaltung so hoch, dass er ihr mit dem Fang sehr nahe kam und dabei aggressiv knurrte. Die Amtsveterinärin hat darin ein eindeutiges Drohverhalten diagnostiziert, das anlässlich einer freundlichen Begrüßung als übersteigert aggressiv erschien. Dass der Hund nicht gebissen hat, hat die Gutachterin ihrem umsichtigen Verhalten zugeschrieben. Bei dieser Beurteilung sind der Gesamtausdruck des Hundes und die Umgebungsbedingungen eingehend berücksichtigt worden. Von einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit kann wegen der fachkundigen und sorgfältigen Beurteilung keine Rede sein. Dass die Klägerin diese Einschätzung nicht teilt und das Knurren nicht festgestellt hat, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der fachkundigen Bewertung. Konkrete Anzeichen, die ihre Behauptung stützen könnten, die Amtstierärztin habe das Verhalten des Hundes provoziert, benennt die Klägerin nicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem zur Erläuterung angeführten Umstand, dass der Hund nur sein Revier vor Eindringlingen habe schützen wollen. Im Erscheinen einer unbekannten Besucherin kann keine Provokation gesehen werden, die die detailreich geschilderte Reaktion des Hundes als noch sozialadäquat erscheinen lassen könnte. Die Rüge, die Veterinärin sei nicht hinreichend qualifiziert, weil eine Ausbildung in Verhaltenspsychologie erforderlich sei, geht fehl. Anders als nach dem niedersächsischen Landesrecht, auf dem der von Prof. Dr. I. durchgeführte Wesenstest beruht (§ 13 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden – NHundG – vom 26.5.2011, Nds. GVBl. S. 130, 184), verlangt § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nur die Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt, ohne dass dieser zusätzlich vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenspsychologie mit Hunden haben muss. Der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung kommt nach nordrhein-westfälischem Recht im Übrigen keine konstitutive Bedeutung zu; es handelt sich nach dem Wortlaut der Norm um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 – 5 A 2315/13 – und vom 20.4.2012 – 5 B 1305/11 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Sie soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Ausgehend von der lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung der Begutachtung wäre im Streitfall selbst eine möglicherweise unzureichende Durchführung – für die hier mit Blick auf das sorgfältig erstellte Gutachten vom 2.6.2010 trotz der bis zur Abfassung des Gutachtens vergangenen Zeit nichts Überzeugendes ersichtlich ist, zumal die konkreten Schilderungen keinen Anhalt dafür bieten, die Erinnerung könne bei der Gutachterin verblasst sein – gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Bereits nach dem unsubstantiiert bestrittenen Sachverhalt, vom dem das Verwaltungsgericht überzeugt war, besteht für eine die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW verneinende Einschätzung kein Raum. Unbeachtlich ist, dass bei der von der Klägerin privat durchgeführten Begutachtung ihres Hundes und auch sonst keine gesteigerte Aggression festgestellt worden ist. Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sieht das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW keine Verhaltensprüfung und keinen Wesenstest zum Nachweis dessen vor, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, § 5 Abs. 3 LHundG NRW. Letztere haben ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt. Vgl. dazu auch Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT NRW-Drs. 13/2387, S. 20 und 24. Dadurch unterscheidet sich das nordrhein-westfälische Landesrecht auch von den Regelungen in §§ 7 und 13 NHundG, auf deren Grundlage Prof. Dr. I. seine Beurteilung vorgenommen hat, ohne konkret auf die vergangenen Vorfälle einzugehen. Nach hiesigem Landesrecht war deren Würdigung im Einzelnen weder entbehrlich noch genügte die Bestätigung, dass die Akten der Ordnungsbehörde dem Gutachter vorgelegen haben. Es bedarf nach der hier maßgeblichen Rechtslage mithin keiner Feststellung einer besonderen Aggressivität, wenn – wie hier – mindestens ein Beißvorfall "außerhalb des Reviers" des Hundes erwiesen ist, der keine Reaktion auf einen Angriff darstellt und zudem der Hund einen Menschen Gefahr drohend angesprungen hat. Dies gilt auch für Hunde, die jung und charakterlich noch nicht voll entwickelt sein mögen. Auf diesem zutreffenden Verständnis des Landesrechts beruhen im Übrigen die amtstierärztlichen Gutachten vom 2.6.2010, 10.1.2012 und 4.4.2012, die in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang abgeheftet sind. Darin ist die Gefährlichkeit von "U. " entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht allein auf das Gefahr drohende Anspringen des Hundes gestützt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten und Bescheinigungen stehen auch nicht in Widerspruch zur Beurteilung der Amtstierärztin, die sich insbesondere mit dem Wesenstest eingehend und überzeugend auseinander gesetzt hat. Dass der Hund vor der Übernahme durch die Klägerin sowie anlässlich konkreter Testsituationen nicht aggressiv aufgefallen ist, stellt das Gefährdungspotential auf Grund erwiesener Beißvorfälle und Gefährdungslagen nicht in Zweifel. Dementsprechend musste das Verwaltungsgericht die vorgelegten Unterlagen nicht ausführlicher würdigen. Schließlich ist nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, dass "U. " trotz des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums weiterhin ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW ist. Auf sich beruhen kann dabei, ob die Einstufung als gefährlicher Hund wieder verloren gehen kann und unter welchen Voraussetzungen dies gegebenenfalls denkbar ist. Denn auch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach es den Angriff von "U. " auf den Hund der Zeugin T1. vom 16.2.2012 als erwiesen ansieht, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Behauptung, die Zeugin T1. sei mit der Zeugin X. befreundet, mit der die Klägerin in einem langjährigen Streit lebe, ist in der Zulassungsbegründung erstmals aufgestellt worden und durch nichts belegt. Dessen ungeachtet ist nichts dafür erkennbar, die Zeugin T1. könnte mit Belastungstendenz ausgesagt haben. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung auseinander, sie habe die Klägerin vor dem Vorfall am 16.2.2012 nicht gekannt, erkenne sie aber als diejenige wieder, die sie seinerzeit auf der Wiese am Donnerberg getroffen habe. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, die Zeugin habe den Vorfall in ihrer (im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen) E-Mail vom 16.2.2012 noch dramatischer geschildert als in der mündlichen Verhandlung. Sie hat jeweils im Kern übereinstimmend geschildert, "U. " habe ihren Hund mehrfach gepackt und geschüttelt. Ihre Aussage erscheint nicht deshalb lebensfern, weil sie trotz heftiger Angriffe in der Situation des plötzlichen Geschehens nicht sofort dazwischen gegangen sein will. Dies erklärt sich ohne Weiteres durch ihre schon in der E-Mail angespochenen Unsicherheit darüber, ob es sich noch um normales Rüdenverhalten handelte, wie die Klägerin ganz ruhig und selbstsicher behauptet habe, oder um aggressives Verhalten von "U. ", wofür ein der Zeugin erinnerliches Bild aus der Hundeschule sprach. Angesichts der Schwierigkeiten bei der generellen Vorhersehbarkeit von unvermittelt auftretendem Verhalten eines Tieres wird die Schilderung der Zeugin auch nicht durch die Behauptung in Frage gestellt, ein Hund, der einen anderen packe und schüttele, wolle ihn töten und lasse grundsätzlich nicht von ihm ab, bevor sein Opfer tot sei oder wenn ein Dritter ihn daran hindere. Die Klägerin bezeichnet keine Erkenntnisse dafür, dieser Zusammenhang könnte so zuverlässig bestehen, dass hierdurch die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage ernsthaft in Frage gestellt würde. Selbst nach der Behauptung der Klägerin besteht diese Folge nur grundsätzlich, so dass gerade im konkreten Fall ein abweichender Geschehensablauf in der präzise und detailreich geschilderten Weise nicht zweifelhaft ist. Schon deshalb drängt sich nicht auf, zu dieser Frage ein hundepsychologisches Gutachten einzuholen. Auch durch den Zeitpunkt der Absendung der E-Mail wird die Aussage nicht widerlegt. Dass die Zeugin die E-Mail bereits etwa 45 Minuten nach ihrer Rückkehr versandt hat, ist entgegen der Einschätzung der Klägerin angesichts der gravierenden Geschehnisse ohne Weiteres nachvollziehbar. Schon weil die Zeugin zu dem Vorfall von Anfang an präzise Angaben gemacht hatte, die zudem einen eindeutigen Schluss auf die Anwesenheit der Klägerin zuließen, war die nicht näher erläuterte oder belegte Behauptung der Klägerin, sie habe eine Bekannte besucht, unzureichend, um diese Schilderung der Zeugin substantiiert in Frage zu stellen. Auch wenn sie hierfür die Bekannte als Zeugin angeboten hat, ersetzte dies nicht die notwendige Substantiierung des Vorbringens über die angeblich andernorts verbrachte Zeit. Angesichts der erdrückenden Beweislage sprach für den Wahrheitsgehalt der mit der Zeugenaussage unvereinbaren und nicht näher erläuterten Behauptung der Klägerin nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Der lediglich schriftsätzlich angekündigten Beweisanregung musste das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht weiter nachgehen, weil sie der Ausforschung oder Beweisermittlung diente. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2012 – 10 B 25.12 –, juris, Rn. 4, m. w. N., zu den Voraussetzungen unzulässiger Ausforschungs- und Beweisanträge. Da danach auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass zu der von der Klägerin angeregten Beweiserhebung bestand, ist die Berufung schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.