Beschluss
19 L 349/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0423.19L349.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich vorläufig einen Betreuungsplatz mit 45 Stunden, hilfsweise 35 Stunden, in einer wohnortnahen und zumutbaren städtischen oder anderen nichtstädtischen Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und eine Regelung in Bezug auf diese Leistung getroffen werden soll, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergibt (Anordnungsgrund). Die von dem Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm konkret beanspruchte sofortige Betreuung. Zwar hat nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kind, das – wie der am 00.09.2017 geborene Antragsteller – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes aber grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart angezeigt haben. Vorliegend haben die Eltern des Antragstellers erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2021 dem Antragsgegner einen Betreuungsbedarf für den Antragsteller angezeigt und können somit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW frühestens ab August 2021 einen Betreuungsplatz für den Antragsteller in Anspruch nehmen. Zwar haben die Eltern den Antragsteller am 29.07.2020 in dem Kindergarten „M. “ und am 29.07.2020 in dem Kindergarten „J. “ angemeldet. In diesen Anmeldungen ist jedoch keine Bedarfsanzeige i. S. d. § 5 Abs. 1 KiBiz NRW zu sehen. Hinsichtlich der Anmeldung in dem Kindergarten J. fehlt es hierfür bereits an einer Mitteilung des gewünschten Betreuungsumfangs. Unabhängig hiervon stellt eine Anmeldung des Kindes in der gewünschten Tageseinrichtung selbst keine Bedarfsanzeige i. S. d. Gesetzes dar. Denn die Anzeige des generellen Betreuungsbedarfs i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW ist schon dem Wortlaut nach von der gesonderten Anmeldung des Kindes in einer bestimmten Tageseinrichtung zu unterscheiden. Die Anmeldung in einer bestimmten Tageseinrichtung steht für sich und beinhaltet keine Mitteilung eines generellen Bedarfs bzw. den Wunsch der Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer anderen noch nicht bestimmten Tageseinrichtung. Die Bedarfsanzeige hat daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW auch grundsätzlich gegenüber dem Jugendamt und nicht in einer Tageseinrichtung zu erfolgen. Soweit das Gesetz in § 5 Abs. 1 Satz 2 KiBiz NRW eine Bedarfsanzeige u. a. auch über die Tageseinrichtungen vorsieht, so kann die Bedarfsanzeige auch nach dieser Regelung nur über die und nicht in der Tageseinrichtung erfolgen. Dementsprechend führt auch die Gesetzesbegründung zu dem die Regelung (damals als § 3b KiBiz NRW) einführenden Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 (GV.NRW S. 336) aus, dass für die Bedarfsanzeige gegenüber dem Jugendamt im Sinne hoher Nutzerfreundlichkeit alle zur Verfügung stehenden Wege und Möglichkeiten genutzt werden können; die Bedarfsanzeige müsse nicht im Jugendamt selbst erfolgen, sondern könne auch ortsnah u. a. über die Tageseinrichtungen vermittelt erfolgen. Vgl. LT-Drs. 16/5293 S. 75. Erfolgt aber die Bedarfsanzeige über die Tageseinrichtung, so bedarf diese, wie die Gesetzesbegründung auch ausführt, der Vermittlung an das Jugendamt und ist in der Anmeldung des Kindes in der Einrichtung noch keine generelle Bedarfsanzeige zu sehen. Soweit § 5 Abs. 4 Satz 1 KiBiz NRW demgegenüber ausführt, dass die Eltern den Betreuungsbedarf ihres Kindes u. a. in den Tageseinrichtungen persönlich anzeigen können, so sind – wie ausgeführt – die bloße Anmeldung des Kindes und die Anzeige des generellen Betreuungsbedarfs zu unterscheiden bzw. kann die ein „Mehr“, nämlich den generellen Betreuungsbedarf, umfassende Anzeige nicht in der bloßen Anmeldung in einer bestimmten Einrichtung gesehen werden. Darüber hinaus besteht die Anzeigemöglichkeit in der Einrichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KiBiZ NRW nur dann, wenn und soweit die vor Ort eingesetzten Bedarfsanzeigeverfahren dies vorsehen. Die Bedarfsanzeige in den Tageseinrichtungen ist aber in den von dem Antragsgegner eingesetzten Anzeigeverfahren nicht vorgesehen. Vielmehr ist, wie sich aus den Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ergibt, allein eine Anzeige über das Onlineportal „Kitaportal Rhein-Sieg-Kreis“ oder eine gesonderte an das Jugendamt gerichtete schriftliche Bedarfsanzeige, für die der Antragsgegner unter https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_51/Abteilung_51.0/Kindertagesbetreuung.php ein Formular zur Verfügung stellt, vorgesehen. Zudem verpflichtet die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 KiBiz NRW in diesen Fällen allein die Träger der Tageseinrichtungen, an den Bedarfsanzeigeverfahren mitzuwirken, generiert jedoch keine Bedarfsanzeige i. S. d. § 5 Abs. 1 KiBiz NRW, wenn der Träger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und die Bedarfsanzeige nicht an das Jugendamt weiterleitet. Da die Jugendämter gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen müssen, können die Eltern in diesen Fällen die Mitwirkung der Tageseinrichtung nachhalten und ggf. den Bedarf dem Jugendamt nochmals anzeigen. Vorliegend haben die Eltern des Antragstellers auch mit E-Mail vom 06.11.2020 sowie 16.11.2020 bei dem Jugendamt des Antragsgegners nachgefragt sowie am 05.10.2020 die Schwester des Antragstellers – nicht aber diesen selbst – in dem Kitaportal angemeldet und somit das elektronische Bedarfsanzeigeverfahren des Antragsgegners genutzt. In den gestellten Nachfragen ist ungeachtet der Form mangels Mitteilung des gewünschten Betreuungsumfangs indes noch keine Bedarfsanzeige i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW zu sehen. Zumindest der gewünschte Betreuungsumfang für den Antragsteller ist erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.02.2021 mitgeteilt worden. Von der Sechs-Monatsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 KiBiz NRW abzusehen. Danach kann von der Frist abgewichen werden, wenn der Bedarf kurzfristig entsteht. In diesem Fall ist der Bedarf dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Dies haben die Eltern des Antragstellers nicht getan. Ihnen war bereits im Juli 2020, dem Zeitpunkt der Anmeldung des Antragstellers in der Tageseinrichtung „M. “, spätestens aber nach ihrem Vortrag in der E-Mail an die Beklagte vom 16.11.2020 im September 2020, bewusst, dass der Bedarf besteht. Eine Bedarfsanzeige gegenüber dem Jugendamt erfolgte jedoch, wie ausgeführt, nicht unverzüglich. Der nunmehr unter dem 11.02.2021 angemeldete Bedarf führt gemäß § 5 Abs. 1 KiBiz NRW dazu, dass die Suchfrist von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Ein Rechtsanspruch besteht damit frühestens ab August 2021. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.