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Urteil

M 18 K 19.1403

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Mehraufwand für Kinderbetreuungskosten im Zeitraum von Juni bis August 2018. I. Die Änderung der Klagepartei am 13. Mai 2019 stellte einen zulässigen gewillkürten Klägerwechsel gemäß § 91 VwGO dar. Ein Klägerwechsel ist eine (subjektive) Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, weil der Wechsel eines Hauptbeteiligten den Streitgegenstand der Klage verändert (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2021 – 4 ZB 21.1972 – juris Rn. 14.; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 41). Vorliegend erklärte die Klägerbevollmächtigte, nachdem sie im Klageschriftsatz vom 21. März 2019 noch die Eltern der jetzigen Kläger als Kläger bezeichnet hatte, am 13. Mai 2019 auf Anregung des Gerichts, dass nunmehr die Kinder die Kläger seien. Dieser Klägerwechsel war zulässig. Denn der Beklagte hat sich i.S.v. § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ohne zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen. Zudem hält das Gericht die Klageänderung für sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da der Primäranspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII und der Sekundäranspruch gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) dem jeweiligen Kind und nicht dessen Eltern zustehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 – 5 C 35/12 – juris Rn. 47; VG Dresden, U.v. 12.5.2021 – 1 K 913/18 – juris Rn. 23). Außerdem setzt die Zulässigkeit eines Klägerwechsels bei Verpflichtungsklagen – und somit auch bei der vorliegend statthaften (unechten) Verpflichtungsklage (vgl. dazu: VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 – 4 K 1152/21 – juris Rn. 66 f.) – grundsätzlich voraus, dass dieser innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2022 – 24 ZB 21.186 – juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 20.12.2018 – W 5 K 17.622 – juris Rn. 30). Dies war vorliegend ebenfalls der Fall. Denn frühestens das ablehnende Schreiben des Beklagten an die Bevollmächtigte der Klagepartei vom 13. Juli 2018, dass bei dieser laut Poststempel am 16. Juli 2018 einging, konnte die Klagefrist in Lauf setzen. Da dieses Schreiben jedoch mit keiner Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die am 13. Mai 2019 bei Gericht eingegangene Klageänderung erfolgte also noch innerhalb der Klagefrist. II. Jedoch ist die zulässige Klage unbegründet. Denn die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Mehraufwands für Kinderbetreuungskosten im Zeitraum von Juni bis August 2018 gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog). Auch andere Anspruchsgrundlagen, für welche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, sind nicht ersichtlich. 1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog) steht den Klägern gegen den Beklagten nicht zu. Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Bezug auf jugendhilferechtliche Leistungen i.S.v. § 24 Abs. 2 SGB VIII analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 8 ff.). Das Gericht sieht auf Grund der sehr ähnlichen Ausgestaltung der Ansprüche nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (ab dem vollendeten ersten Lebensjahr) und § 24 Abs. 3 SGB VIII (ab dem vollendeten dritten Lebensjahr) diese Rechtsgrundlage und die Art der erstattungsfähigen Mehrkosten auch für die vorliegende Fallkonstellation eines Anspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII als anwendbar an (vgl. bereits: VG München, U.v. 13.6.2018 – M 18 K 17.1292 – juris Rn. 27). Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind vorliegend nicht gegeben. 1.1. Es lag bereits keine rechtzeitige Inkenntnissetzung des Beklagten durch die Klagepartei über den Hilfebedarf vor der Selbstbeschaffung i.S.v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob eine Selbstbeschaffung i.S.v. § 36a Abs. 3 SGB VIII erfolgt ist. Denn die Eltern der Kläger beschafften im Vorfeld von deren drittem Geburtstag gerade nicht durch aktives Handeln selbst einen Betreuungsplatz für diese. Vielmehr besuchten die Kläger bereits seit dem Jahr 2016 und bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums am 31. August 2018 durchgehend die Krippe in der Einrichtung K. Eine Selbstbeschaffung i.S.v. § 36a Abs. 3 SGB VIII könnte somit höchstens darin gesehen werden, dass die Kläger diese Krippenplätze auch nach Vollendung ihres dritten Lebensjahres am 8. Juni 2018 und somit ab Entstehen des Anspruchs gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII weiterbesucht haben. Allerdings haben sich die Kläger hierdurch gerade nicht die von ihnen begehrten Kindergartenplätze selbst beschafft, sondern weiterhin Krippenplätze. Jedenfalls aber ist aus Sicht des Gerichts davon auszugehen, dass keine rechtzeitige Inkenntnissetzung des Beklagten durch die Klagepartei i.S.v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf vor der Selbstbeschaffung, also vor dem Weiterbesuch der Krippe ab dem 8. Juni 2018, vorlag. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sichert die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Das Erfordernis, den Jugendhilfeträger vor einer Selbstbeschaffung vom Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, ermöglicht es ihm, die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen und entsprechende Leistungen zu bewilligen. Ohne eine vorherige ordnungsgemäße Bedarfsmeldung wird der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe überhaupt nicht aktiviert, weder primär noch im Wege des Aufwendungsersatzes sekundär. Das Jugendamt kann in einem solchen Fall auch später nicht als reine „Zahlstelle“ in Anspruch genommen bzw. „missbraucht“ werden“. Deshalb hat der Träger der örtlichen Jugendhilfe für Kosten nur dann aufzukommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 66; BVerwG, U.v. 12.9.2013 – 5 C 35.12 – juris Rn. 19, 40; BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719 – juris Rn. 63). Die o.g. Bedarfsmeldung muss grundsätzlich gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier also gegenüber dem Beklagten, geltend gemacht werden. Eine Anmeldung ausschließlich bei einzelnen Einrichtungen reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. VG München, U.v. 4.7.2018 – M 18 K 17.324 – juris Rn. 37 f.; VG Bremen – U.v. 17.5.2021 – 3 K 2333/18 – Rn. 28; VG Köln, B. v. 23.4.2021 – 19 L 349/21 – juris Rn. 10 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 12.2.2014 – 10 K 1643/12 – juris Rn. 35 f.). Vielmehr muss der Wille, nicht nur den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 BayGO, sondern den Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII geltend zu machen, hinreichend deutlich hervortreten. Denn nur in diesen Fällen kann (und muss) eine Gemeinde bzw. der örtlich zuständige Jugendhilfeträger erkennen, dass sich der Bedarf des Anspruchsberechtigten nicht lediglich auf die konkret angefragten Einrichtungen beschränkt und im Hinblick auf den durch § 24 SGB VIII gewährten Rechtsanspruch bislang unerfüllt geblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719 – juris Rn. 25). Konkret muss der Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigen, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt. Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 50). Vorliegend erfolgte keine solche ordnungsgemäße Bedarfsmeldung der Klagepartei vor der Selbstbeschaffung. a) Die Onlineanmeldungen der Kläger vom 28. November 2017 (gewünschter Betreuungsbeginn: 1. Juli 2018) sowie vom 13. März 2018 (gewünschter Betreuungsbeginn: 1. September 2018), die einer E-Mail des Belegungsmanagements der K. gGmbH an die Gemeinde P. vom 4. Juli 2018 beigefügt waren, stellten keine solchen ordnungsgemäßen Bedarfsmeldungen dar, da sie lediglich bei den einzelnen Einrichtungen dieses privaten Trägers erfolgten. Die K. gGmbH teilte insoweit mit E-Mails vom 4. Juli 2018 und 13. Mai 2019 mit, dass im November eine online ausgefüllte Anmeldung für eine Aufnahme in den Kindergarten der Einrichtung K. zum 1. Juli erfolgt sei. Nachdem hierfür eine Absage gekommen sei und die Eltern der Kläger von der Gemeinde angeschrieben worden seien, sei kurz darauf eine Anmeldung für die Einrichtung S. zum 1. September 2018 erfolgt, die jedoch gegenüber der K. gGmbH innerhalb einer Woche telefonisch wieder zurückgezogen worden sei. Auch laut dem Beklagten erfolgten die Onlineanmeldungen vom 28. November 2017 beim Träger K. gGmbH der Einrichtung K. und diejenigen vom 13. März 2018 beim selben Träger bezüglich der Einrichtung S. Die Klagepartei widersprach dem nicht und führte im Klageschriftsatz vom 21. März 2019 selbst aus, dass die Eltern der Kläger diese am 28. November 2017 zum 1. Juli 2018 online im Kindergarten der K. gGmbH in P. angemeldet hätten. b) Zudem liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klagepartei gegenüber der Gemeinde P. im Vorfeld oder im Nachgang zu deren Schreiben vom 8. März 2018 eine ordnungsgemäße Bedarfsmeldung hinsichtlich Kindergartenplätzen für die Kläger mit Betreuungsbeginn vor dem 1. September 2018 abgab oder dass dieser ein vorzeitiger Wechselwunsch anderweitig bekannt war, bevor sie im Juli 2018 vom o.g. Schreiben vom 28. Juni 2018 Kenntnis erlangte. Daher kann dahinstehen, ob der Beklagte eine solche Bedarfsmeldung gegenüber der Gemeinde P. über eine Kenntniszurechnung gegen sich hätte gelten lassen müssen. Aus den vorgelegten Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Klagepartei gegenüber der Gemeinde P. vor dem 8. März 2018 eine Bedarfsmeldung für Kindergartenplätze mit einem Betreuungsbeginn vor dem 1. September 2018 abgab. Die Gemeinde P. ging in ihrem o.g. Schreiben vom 8. März 2018 daher von einem Wechselwunsch der Kläger in den Kindergarten zum 1. September 2018 aus. In den Akten ist auch nicht dokumentiert, dass die Eltern der Kläger nach Erhalt dieses Schreibens vom 8. März 2018 von der Gemeinde P. den Nachweis von Kindergartenplätzen zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. September 2018 verlangten. Stattdessen ergibt sich aus der o.g. E-Mail der K. gGmbH vom 4. Juli 2018, dass die Eltern der Kläger nach dem Schreiben vom 8. März 2018 kurzzeitig eine Anmeldung in der Einrichtung S. dieses Trägers zum 1. September 2018 vornahmen. Zudem schlossen die Eltern der Kläger – zwischen den Parteien unstreitig – mit dem Kindergarten A. Betreuungsverträge mit Betreuungsbeginn zum 1. September 2018 ab. In den Akten ist hierzu insbesondere die o.g. Elternbestätigung vom 9. April 2018 bezüglich eines Betreuungsplatzes für die Klägerin zu 1) im Kindergarten A. ab 1. September 2018 sowie ein entsprechender Buchungsbeleg vom 20. Juli 2018 (unter Nennung des Klägers zu 2) als Geschwisterkind) enthalten. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Vortrag der Gemeinde P., dass ihr vor Juli 2018 ein vorzeitiger Wechselwunsch der Kläger in den Kindergarten auch nicht aus anderen Quellen bekannt gewesen sei, nicht den Tatsachen entspricht. Die Gemeinde P. hatte dem Beklagten insoweit mit E-Mails vom 9. und 10. Juli 2018 mitgeteilt, dass die Träger der Einrichtungen für die dort eingehenden Onlineanmeldungen eine eigene Software hätten. Die Gemeinde P. könne diese nicht einsehen. Die Eltern der Kläger hätten zudem im April 2018 lediglich bei der Leitung des Kindergartens A., der nicht in kommunaler Trägerschaft steht, und somit gerade nicht bei der Gemeinde P. nachgefragt, ob die Kläger bereits zum Juni 2018 kommen könnten. Auch trug die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert vor, dass sie gegenüber der Gemeinde P. eine (rechtzeitige) Bedarfsmeldung in Bezug auf Kindergartenplätze für die Kläger vor dem 1. September 2018 vornahm bzw. dass der Gemeinde P. vor Juli 2018 der vorzeitige Wechselwunsch bereits anderweitig bekannt war. Denn sie führte in ihrem o.g. Schreiben vom 28. Juni 2018 gerade nicht aus, dass sie eine Bedarfsmeldung für Kindergartenplätze gegenüber der Gemeinde P. abgegeben habe, sondern trug lediglich vor, dass sie von dieser das o.g. Schreiben vom 8. März 2018 erhalten habe. Im o.g. Schreiben vom 30. Juli 2018 erwähnte die Klagepartei zum Beleg ihres Vortrags, dass der Wunsch nach einem Wechsel der Kläger zum 1. Juni 2018 bzw. zum Tag ihres dritten Geburtstags rechtzeitig bekannt gewesen sei, lediglich Telefonate und E-Mail-Verkehr mit dem Träger der privaten Einrichtung K. am 16. März 2018 und 15./25. Mai 2018 sowie ein Telefonat des Vaters des Klägers mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 7. Juni 2018. Eine Kontaktaufnahme der Klagepartei mit der Gemeinde P. wurde in diesem Schreiben hingegen nicht vorgetragen. Im Klageschriftsatz vom 21. März 2019 machte die Klagepartei ebenfalls keine hinreichend konkreten Ausführungen dahingehend, dass vor Juli 2018 gegenüber der Gemeinde P. eine Bedarfsmeldung für einen Zeitpunkt vor dem 1. September 2018 erfolgt sei. Denn dort wurde nach dem Vortrag, dass die Klagepartei die Kläger am 28. November 2017 zum 1. Juli 2018 online im Kindergarten der Einrichtung K. der K. gGmbH angemeldet habe, unmittelbar ausgeführt, dass sie von der Gemeinde P. das Schreiben vom 8. März 2018 erhalten habe. Die Klagepartei führte hingegen gerade nicht aus, dass sie vor dem Schreiben vom 8. März 2018 eine Bedarfsmeldung gegenüber der Gemeinde P. abgegeben habe. Sie behauptete dort lediglich, dass der Gemeinde P. die „rechtzeitig gestellten Anträge“, womit sie offensichtlich die o.g. Onlineanmeldungen vom 28. November 2017 gegenüber dem Träger der Einrichtung K. meinte, spätestens seit dem 8. März 2018 bekannt gewesen seien und dass diese somit spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Wechselwunsch in den Kindergarten ab 1. Juli 2018 gehabt habe. Sie belegte diese Behauptung jedoch nicht und machte sie auch nicht durch sonstige nähere Ausführungen hinreichend nachvollziehbar. Stattdessen trug die Klagepartei selbst vor, dass ihr eine „erneute Antragstellung“ direkt bei „der Beklagten“, womit angesichts des Gesamtzusammenhangs dieser Ausführungen offenbar die Gemeinde P. gemeint war, nicht zumutbar gewesen sei. Die Klagepartei behauptete in diesem Schriftsatz also selbst nicht, dass sie vor oder nach dem o.g. Schreiben vom 8. März 2018 eine Bedarfsmeldung gegenüber der Gemeinde P. abgegeben hat. Auch die Ausführungen der Klagepartei in diesem Schriftsatz, dass die Eltern der Kläger aufgrund des Schreibens vom 8. März 2018 zunächst von der Rechtmäßigkeit der „Antragsablehnung“ hätten ausgehen müssen, bis sie am 28. Juni 2018 anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, deuten gerade nicht darauf hin, dass sie zuvor eine Bedarfsmeldung gegenüber der Gemeinde P. abgegeben hatten. Auch im Schriftsatz vom 9. Juli 2019 trug die Klagepartei gerade nicht vor, dass eine Bedarfsmeldung gegenüber der Gemeinde P. erfolgt sei, sondern behauptete erneut lediglich allgemein gehalten, dass bekannt gewesen sei, dass die Kläger am 8. Juni 2018 ihr drittes Lebensjahr vollenden und in den Kindergarten möchten. Schließlich machte die Klagepartei insoweit auch in der mündlichen Verhandlung keine hinreichend substantiierten Ausführungen. Denn dort erklärte die Bevollmächtigte der Kläger lediglich sehr allgemein gehalten, dass sie nicht ausschließen könne, dass vor dem Telefonat des Vaters der Kläger mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 7. Juni 2018 eine Bedarfsmeldung gegenüber der Gemeinde P. für einen Kindergartenplatz vor dem 1. September 2018 erfolgt sein könnte. Sie könne aber insoweit nichts Konkretes benennen, keine Daten nennen, etc. c) Zudem ist aus Sicht des Gerichts davon auszugehen, dass auch gegenüber dem Beklagten selbst, also dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jedenfalls keine rechtzeitige Bedarfsmeldung der Klagepartei erfolgte. Eine aktenmäßig hinreichend dokumentierte Bedarfsmeldung beim Beklagten liegt erst in Gestalt des o.g. Schreibens der Klagepartei vom 28. Juni 2018 vor, in dem gleichzeitig bereits ein „Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrags für die Betreuung in der Kinderkrippe“ geltend gemacht wurde. Da die Selbstbeschaffung vorliegend höchstens im Weiterbesuch der Kinderkrippe ab dem 8. Juni 2018 gesehen werden kann (s.o.) und dieser Zeitpunkt am 28. Juni 2018 bereits in der Vergangenheit lag, konnte die dortige Bedarfsmeldung keine Inkenntnissetzung vor der Selbstbeschaffung i.S.v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellen. Daher kann dahinstehen, ob in der Bedarfsmeldung in diesem Schreiben hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist, dass nicht lediglich ein einrichtungsbezogener Anspruch geltend gemacht wird, obwohl dort lediglich der Nachweis von Betreuungsplätzen für die Kläger vor dem 1. September 2018 in einem ganz konkreten Kindergarten, nämlich dem Kindergarten A., geltend gemacht wurde. Eine frühere ordnungsgemäße Bedarfsmeldung gegenüber dem Beklagten könnte höchstens in dem von beiden Parteien erwähnten Telefonat des Vaters des Klägers mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 7. Juni 2018 erfolgt sein. Denn – auch angesichts der obigen Ausführungen unter Ziffer 1.1. a) und b) – ergeben sich weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Vortrag der Klagepartei hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese gegenüber dem Beklagten vor diesem Telefonat oder zwischen diesem Telefonat und dem o.g. Schreiben vom 28. Juni 2018 eine Bedarfsmeldung für Kindergartenplätze mit Betreuungsbeginn vor dem 1. September 2018 vornahm oder dass dem Beklagten vor diesem Telefonat aus anderen Quellen ein vorzeitiger Wechselwunsch bekannt war. Aus den Akten ergeben sich insbesondere keinerlei Hinweise darauf, dass die Klagepartei sich vor dem Telefonat am 7. Juni 2018 an den Beklagten gewandt hat und um Nachweis von Kindergartenplätzen mit Betreuungsbeginn vor dem 1. September 2018 gebeten hat. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Beklagten, dass er im Zeitpunkt des Schreibens vom 8. März 2018 keine Kenntnis vom Wechselwunsch der Kläger in einen Kindergarten ab 1. Juli 2018 gehabt habe, insbesondere, weil die o.g. Onlineanmeldungen vor deren Übermittlung durch die K. gGmbH an die Gemeinde P. mit o.g. E-Mail vom 4. Juli 2018 auch vom Beklagten nicht einsehbar gewesen seien, nicht den Tatsachen entspricht. Dasselbe gilt für den Vortrag des Beklagten, dass die Eltern der Kläger erstmals am 7. Juni 2018 Kontakt mit ihm aufgenommen hätten. Auch hat die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie vor dem Telefonat am 7. Juni 2018 eine Bedarfsmeldung gegenüber dem Beklagten abgegeben hat. Denn im o.g. Schreiben vom 28. Juni 2018 trug sie gerade nicht vor, dass sie bereits vor diesem Schreiben eine Bedarfsmeldung für Kindergartenplätze gegenüber dem Beklagten abgegeben habe. In ihrem o.g. Schreiben vom 30. Juli 2018 nannte sie als ersten Kontakt mit dem Beklagten das Telefonat am 7. Juni 2018. Im Klageschriftsatz vom 21. März 2019 trug die Klagepartei ebenfalls nicht vor, dass vor dem 7. Juni 2018 eine Bedarfsmeldung gegenüber dem Beklagten erfolgt sei. Auch im Schriftsatz vom 9. Juli 2019 nahm sie vor allem auf das Telefonat am 7. Juni 2018 Bezug. Soweit sie in diesem Schriftsatz erstmalig vortrug, dass der Vater der Kläger bereits vor dem 7. Juni 2019 telefonisch Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen habe, verblieb dies eine bloße Behauptung, die sie auch im Folgenden durch keinerlei Belege oder detaillierteren Vortrag nachvollziehbar machte. Schließlich trug die Klagepartei insoweit auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert vor, sondern machte lediglich die unter Ziffer 1.1.b) dargestellten allgemeinen Ausführungen, die sich auch auf die Bedarfsmeldung gegenüber dem Beklagten bezogen. Ob der Vater der Kläger in dem Telefonat am 7. Juni 2018 gegenüber dem Beklagten in Bezug auf Kindergartenplätze für die Kläger ab dem 8. Juni 2018 eine Bedarfsmeldung abgab und falls ja, ob diese nicht nur einrichtungsbezogen war und ein konkretes Startdatum sowie der gewünschte Betreuungsumfang genannt wurden, kann dahinstehen. Denn selbst wenn zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Bedarfsmeldung gegenüber dem Beklagten erfolgt wäre, wäre dieser nicht verpflichtet gewesen, den Klägern daraufhin Kindergartenplätze mit einem Betreuungsbeginn vor dem 1. September 2018 nachzuweisen. Denn vorliegend war aus Sicht des Gerichts eine Bearbeitungszeit von drei Monaten, die am 1. September 2018 noch nicht abgelaufen war, als angemessen anzusehen. Zwar gilt die generelle Dreimonatsfrist des Art. 45a AGSG beim Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht (vgl. VG München, B.v. 30.6.2023 – M 18 E 23.1161 – juris Rn. 10; VG München, B.v. 6.8.2019 – M 18 E 19.3248 – juris Rn. 21). Jedoch muss dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch beim Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII eine gewisse Bearbeitungsdauer für die Suche nach einem Betreuungsplatz zugestanden werden. Das Gericht sieht jedenfalls im vorliegenden Einzelfall in Orientierung an § 75 VwGO eine Bearbeitungszeit von drei Monaten als angemessen an. Denn im Juni und somit zu einem sehr späten Zeitpunkt im Kindergartenjahr dürfte die Suche nach einem übergangsweisen Kindergartenplatz für den Rest des Betreuungsjahres regelmäßig zeitaufwändig und schwierig sein. Dies gilt insbesondere auch angesichts der erforderlichen Eingewöhnungszeit beim Übergang von der Krippe zum Kindergarten und des Umstands, dass viele Kindergärten im August für mehrere Wochen schließen. Dem Gericht liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Klagepartei i.S.v. § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unmöglich gewesen wäre, den Beklagten rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. 1.2. Unabhängig von der fehlenden rechtzeitigen Bedarfsmeldung sind den Klägern durch die Selbstbeschaffung der Krippenplätze aber jedenfalls keine im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog) erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden. Denn sie hätten den Mehraufwand, der dadurch entstanden ist, dass sie bis zum 31. August 2018 weiterhin die Kinderkrippe besucht haben, anstatt in einen Kindergarten zu gehen, auch dann tragen müssen, wenn der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2018 die selbstbeschafften Krippenplätze oder stattdessen Kindergartenplätze aktiv nachgewiesen hätte. Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt nicht mehr als der Primäranspruch gemäß § 24 SGB VIII. Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht daher dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre. Ist der Primäranspruch – wie vorliegend – nicht auf den Nachweis eines beitragsfreien Betreuungsplatzes gerichtet, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur diejenigen Aufwendungen zu übernehmen, die das anspruchsberechtigte Kind im Falle des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Nachweises eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen. Für die Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit der Höhe des Teilnahmebeitrages ist beim Anspruch gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) kein Raum. Es bleibt dem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren. Daher ist der Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog) in Fällen, in denen kein Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind. Nicht beansprucht werden können hingegen Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 44 ff., 74, 76; VG München, U.v. 4.7.2018 – M 18 K 17.324 – juris Rn. 42 f.; VG München, U.v. 13.6.2018 – M 18 K 17.1292 – juris Rn. 33). Die hier streitigen Aufwendungen gehören zu den nicht erstattungsfähigen Kosten im obigen Sinne, die von der Klagepartei ohnehin zu tragen gewesen wären. a) Ein im Rahmen des Anspruchs nach § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog) erstattungsfähiger Mehraufwand scheidet bereits deswegen aus, weil die Krippenplätze, die die Kläger bis zum 31. August 2018 weiterhin in Anspruch nahmen, im streitgegenständlichen Zeitraum bezüglich des Anspruchs gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII bedarfserfüllend waren und somit vom Beklagten anspruchserfüllend hätten nachgewiesen werden können. Die Kläger hätten die durch den weiteren Krippenbesuch entstehenden Mehraufwendungen somit ohnehin tragen müssen, zumal sie für den Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2018 gerade keine (günstigeren) Kindergartenplätze selbst beschafft haben, sondern die (teureren) Krippenplätze (s.o.). Denn ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog) besteht nicht, wenn ein Anspruch gemäß § 24 SGB VIII bei Nachweis des selbstbeschafften Betreuungsplatzes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Fälligkeit des Anspruchs erfüllt gewesen wäre, weil es sich um einen kommunalen oder öffentlich geförderten privaten, bedarfsgerechten Platz handelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 34, 48, 75; VG München, U.v. 13.6.2018 – M 18 K 17.1292 – juris Rn. 21, 33; VG München, U.v. 4.7.2018 – M 18 K 17.324 – juris Rn. 42 f.). Vorliegend wäre der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII bei Nachweis der von den Klägern für 8. Juni bis 31. August 2018 selbstbeschafften Betreuungsplätze durch den Beklagten erfüllt gewesen, obwohl es sich um Krippenplätze handelte, so dass die Eltern der Kläger dann ebenfalls die höheren Krippenbeiträge hätten zahlen müssen. Denn die Krippenplätze waren im obigen Sinne öffentlich gefördert und bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerecht. aa) Die Krippenplätze in der privaten Einrichtung K. waren im Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2018 öffentlich gefördert und hätten daher vom Beklagten insoweit anspruchserfüllend nachgewiesen werden können. Denn auf der Homepage der Einrichtung K. ist ersichtlich, dass diese durch den Freistaat Bayern gefördert wird. Auch in Ziffer III.4 (Finanzierung) der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Konzeption dieser Einrichtung (Stand: Juli 2018) wird erwähnt, dass die Finanzierung unter anderem durch staatliche und kommunale Förderung der Einrichtung erfolge. Zudem bestätigte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung, dass diese Einrichtung auch schon im Zeitraum von Juni bis August 2018 öffentlich bzw. staatlich gefördert wurde. bb) Zudem waren die Krippenplätze in der Einrichtung K. für die Kläger auch im Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2018 noch bedarfsgerecht und daher in Bezug auf den Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII auch insoweit anspruchserfüllend. Zwar müssen sich Eltern im Rahmen des Anspruchs nach § 24 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich nicht auf einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe verweisen lassen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet (vgl. VG München, B.v. 6.4.2021 – M 18 E 21.1289 – juris Rn. 24). Dennoch war vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls der weitere Krippenbesuch durch die Kläger in der Einrichtung K. bis zum 31. August 2018 in Bezug auf den Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ausnahmsweise als anspruchserfüllend anzusehen. Denn die Kläger besuchten die Kinderkrippe nach Vollendung ihres dritten Lebensjahres nur für weniger als drei Monate weiter und zudem stellte die Einrichtung K. auch altersgemischte Angebote zur Verfügung (vgl. hierzu auch: VG München, B.v. 6.4.2021 – M 18 E 21.1289 – juris Rn. 24). Der Umstand, dass ein Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres für eine Übergangszeit von einigen Monaten weiter in einer Kinderkrippe betreut wird, führt für sich allein nicht zu Unzumutbarkeit. Vielmehr sind Kinderkrippen auch auf die Betreuung von Kindern über drei Jahren ausgerichtet und daher jedenfalls für eine Übergangszeit grundsätzlich auch für deren Betreuung als geeignet anzusehen (vgl. VG München, B.v. 6.4.2021 – M 18 E 21.1289 – juris Rn. 20). Daher hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (im Folgenden: DIJuF) in seinem Rechtsgutachten vom 15. Juni 2015 (J 5.000 Bm; JAmt 2015, 304 f.) angenommen, dass der Besuch einer Krippe zumindest für eine gewisse Übergangszeit von wenigen Wochen oder Monaten auch bei einem Kind, das das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat, anspruchserfüllend sei. Solle ein Kind beispielsweise nach seinem dritten Geburtstag noch für weitere drei Monate die Krippe besuchen, bis ein Platz im Kindergarten frei ist, werde wohl davon auszugehen sein, dass der Platz noch geeignet und damit zumutbar ist. Letztlich sei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Tageseinrichtung, sei es eine Krippe oder ein Kindergarten, für ein Kind eine geeignete Form der Förderung darstelle. Vorliegend ist aus Sicht des Gerichts davon auszugehen, dass der weitere vorübergehende Besuch der Kinderkrippe in der Einrichtung K. für die Kläger auch im Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2018, also für weniger als drei Monate, noch eine geeignete Form der Förderung darstellte und daher weiterhin bedarfserfüllend war. Denn aus der o.g. Konzeption der Einrichtung K. (Stand: Juli 2018) ergibt sich, dass es sich um ein Kinderhaus für Kinder im Alter von sechs Monaten bis zum Schuleintritt handelt, in dem es sowohl eine Kinderkrippe, als auch einen Kindergarten gibt. Angesichts dessen ergeben sich aus der Konzeption verschiedene altersgemischte Angebote. So wird beispielsweise bei Ziffer IV. dieser Konzeption (S. 11) betont, dass im Kinderhaus das Prinzip der Altersmischung einer der Grundpfeiler des pädagogischen Konzepts sei. Gerade auch bei der Darstellung des pädagogischen Konzepts der Kinderkrippe in diesem Kinderhaus wird unter Ziffer V.1. (S. 12) hervorgehoben, dass es nach der Eingewöhnungsphase je nach Entwicklungsstand der Kinder möglich sei, bereichsübergreifend zu arbeiten. Das Haus verfüge auch über zwei auf entsprechende Altersgruppen ausgerichtete Gartenabteile, die nach Bedarf und Bedürfnislage der Kinder verbunden werden könnten. Laut Ziffer V.2. (S. 12/13) arbeite die Einrichtung zudem nach einem näher dargestellten teiloffenen Konzept, teilweise auch mit altersgemischten Gruppen. Hierdurch solle insbesondere ein sanfter Übergang von der Krippe zum Kindergarten ermöglicht werden. Außerdem hätten für die Kläger nach Aussage des Trägers, insbesondere in dessen o.g. E-Mails vom 25. Mai 2018 und 4. Juli 2018, in der Einrichtung K. zum 8. Juni 2018 keine Kindergartenplätze zur Verfügung gestanden und die Betreuungsverträge mit dem Kindergarten A. wurden mit Betreuungsbeginn am 1. September 2018 abgeschlossen (s.o.). Wenn die Kläger also vom 8. Juni bis 31. August 2018 in einem Kindergarten hätten betreut werden sollen, hätten sie zum 8. Juni 2018 und ggf. erneut zum 1. September 2018 die Einrichtung wechseln müssen. Aufgrund der erforderlichen Eingewöhnungsphasen dürfte dies in Bezug auf eine altersgerechte Förderung der Kläger jedenfalls keine wesentlichen Vorteile gegenüber einem übergangsweisen Verbleib in der ihnen vertrauten Kinderkrippe mit dem o.g. teiloffenen Konzept gehabt haben, zumal im August viele Kindergärten zeitweise ferienbedingt schließen. Auch hat die Klagepartei nicht überzeugend dargelegt, warum der übergangsweise weitere Besuch der Kinderkrippe im obigen Kinderhaus durch die Kläger für weniger als drei weitere Monate trotz der o.g. Einrichtungskonzeption nicht mehr bedarfsgerecht gewesen sein könnte. Denn im o.g. Schreiben vom 28. Juni 2018 führte diese insoweit lediglich allgemein gehalten aus, dass die Kläger in der Kinderkrippe nach Vollendung des dritten Lebensjahres nicht ihrem Alter entsprechend gefördert würden. Sie seien weiterhin von Kleinkindern unter drei Jahren umgeben und würden die entscheidenden Dinge, die von Kindern ab drei Jahren erwartet werden, nicht lernen. Nähere Ausführungen, die diese Behauptung für das Gericht nachvollziehbar hätten machen können, erfolgten nicht. Auch der ebenfalls knapp und allgemein gehaltene Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 9. Juli 2019, dass die Eltern der Kläger deutlich hätten beobachten können, dass diese durch den Kontakt mit den Kleinsten in der Krippe in ihrer Entwicklung zurückgeworfen worden seien, ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Auch die ergänzenden Ausführungen des Vaters der Kläger in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine abweichende Einschätzung. Denn dieser führte auf Frage des Gerichts, ob er konkretisieren könne, warum er den Weiterbesuch der Krippe durch die Kläger im Zeitraum von Juni bis August 2018 als unzumutbar ansehe, aus, dass die Kläger aufgrund ihrer Kontaktpersonen in diesem Zeitraum deutliche Rückschritte gemacht hätten, es insbesondere wieder Probleme beim Toilettengang gegeben habe und man wieder Windeln gebraucht habe. Die Kläger hätten zudem wieder angefangen zu krabbeln und hätten sprachliche Rückschritte gemacht. Diese Situation sei auch deswegen eingetreten, weil die Freunde der Kläger in andere Einrichtungen, Kindergärten, gewechselt seien und sie somit in diesen drei Monaten eigentlich nur Kontakt mit den kleinsten Kindern gehabt hätten. Selbst wenn tatsächlich in dem kurzen Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2018 sämtliche Freunde der Kläger von der Krippe in Kindergärten gewechselt wären, überzeugt dieser Vortrag das Gericht nicht; insbesondere wurde hierdurch für das Gericht nicht hinreichend nachvollziehbar, warum die Kläger in dem kurzen Zeitraum von weniger als drei Monaten trotz der o.g. teiloffenen Konzeption der Einrichtung K. die behaupteten massiven Rückschritte in Bezug auf die Sauberkeitserziehung, die Sprachentwicklung und die Motorik gemacht haben sollen. b) Zudem hätten die Kläger die durch den Weiterbesuch der Kinderkrippe bis zum 31. August 2018 entstehenden Mehrkosten auch deswegen ohnehin tragen müssen, weil deren Eltern die o.g. Bildungs- und Betreuungsverträge vom 6. Juni 2016 nicht gekündigt haben und diese, selbst wenn im o.g. Telefonat am 7. Juni 2018 eine ordnungsgemäße Bedarfsmeldung erfolgt wäre, zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr hätten kündigen können. Hätte der Beklagte den Klägern somit nach diesem Telefonat Kindergartenplätze nachgewiesen, hätten deren Eltern wegen fortbestehender vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Träger der Einrichtung K. dennoch die höheren Krippenbeiträge bis zum 31. August 2018 weiterzahlen müssen und ggf. zusätzlich die Kosten für die Kindergartenplätze tragen müssen. Die Klagepartei teilte in der mündlichen Verhandlung selbst mit, dass die Verträge mit der Krippe in der Einrichtung K. bis 31. August 2018 weitergelaufen seien. Eine vorzeitige Kündigung zu einem früheren Termin sei von Seiten der Eltern der Kläger nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des o.g. Telefonats am 7. Juni 2018 konnten sie die o.g. Bildungs- und Betreuungsverträge vom 6. Juni 2016 auch nicht mehr wirksam kündigen. Denn laut § 1 Abs. 4 dieser Bildungs- und Betreuungsverträge können die Eltern den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen, wobei eine Kündigung zum 31.7. eines Jahres nicht möglich ist (dortiger Abs. 1). Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Betreuungsjahres (1. September eines Jahres bis 31. August des darauffolgenden Jahres) in die Schule aufgenommen wird (dortiger Abs. 2.). Die Kündigung während des Betreuungsjahres (1.9. bis 31.8.) für ein Kind im Alter von 0 bis drei Jahren (Krippenkind) ist bei Vollendung des dritten Lebensjahres nach dem 31. Januar eines Betreuungsjahres und der damit verbundene Wechsel in den Kindergarten nur mit Zustimmung des Trägers möglich (dortiger Abs. 3). Da die Kläger Krippenkinder waren und am 8. Juni 2018, also erst nach dem 31. Januar 2018, drei Jahre alt wurden, war somit eine vorzeitige Kündigung für einen Zeitpunkt vor dem 31. August 2018 nur mit Zustimmung des Trägers möglich. Der Träger der Einrichtung K. teilte dem Vater des Klägers mit o.g. E-Mail vom 25. Mai 2018 insbesondere mit, dass für die Kläger zu dem Zeitpunkt, an dem sie drei Jahre alt werden, ein Wechsel in den Kindergarten nicht möglich sei. Somit würden sie bis zum Ende des Betreuungsjahres in der Krippengruppe verbleiben und es sei bis zum Ende des Betreuungsjahres der Krippenbeitrag zu zahlen. Angesichts dieser klaren Aussage mussten die Eltern der Kläger spätestens seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass der Träger der Einrichtung K. im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Betreuungsverträge während des Betreuungsjahres die Zustimmung i.S.v. § 1 Abs. 4, dortiger Abs. 3, der o.g. Bildungs- und Betreuungsverträge nicht erteilen würde, dass eine Kündigung zu einem Zeitpunkt vor dem 31. August 2018 somit voraussichtlich nicht möglich sein werde und dass sie daher die Krippenbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt weiterzahlen müssen. Soweit die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht vertrat, dass § 1 Abs. 4, dortiger Abs. 3., der o.g. Bildungs- und Betreuungsverträge als i.S.v. §§ 307 ff. BGB unwirksame Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesehen werden könne, obwohl – wie sie selbst einräumte – sachliche Gründe für eine solche Regelung bestehen können (wie z.B. Planungssicherheit für die Einrichtung), bzw. dass sachliche Gründe hinter dem Anspruch der Kläger auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Geburtstag zurücktreten müssten, rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. Dasselbe gilt für ihren Vortrag, dass der Einrichtungsträger für Zeiträume nach dem 31. Januar 2018 eine Zustimmung zur Kündigung hätte erteilen müssen, da der Anspruch von dreijährigen Kindern auf Nachweis eines Kindergartenplatzes zu diesem Zeitpunkt sonst im Widerspruch zum Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit stehe. Denn selbst wenn man § 1 Abs. 4, dortiger Abs. 3, der o.g. Bildungs- und Betreuungsverträge als unwirksam ansehen würde bzw. im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Zustimmung des Einrichtungsträgers fingieren müsste, hätte die Klagepartei im Zeitpunkt des o.g. Telefonats am 7. Juni 2018 keine rechtzeitige vorzeitige Kündigung mehr vornehmen können. Denn auch dann wäre gemäß § 1 Abs. 4, dortiger Abs. 1, der o.g. Bildungs- und Betreuungsverträge, der nach Ansicht des Gerichts wegen inhaltlicher Trennbarkeit und eigenständiger Verständlichkeit aus sich heraus nicht von einer Unwirksamkeit des dortigen Abs. 3 miterfasst wäre (vgl. zu dieser Trennbarkeit: BGH, U.v. 18.2.2016 – III ZR 126/15 – juris Rn. 37), eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende einzuhalten gewesen (zur Unbedenklichkeit eines Kündigungsrechts von zwei Monaten zum Monatsende in einem Kinderkrippen-Betreuungsvertrag im Hinblick auf § 307 BGB: BGH, U.v. 18.2.2016 – III ZR 126/15 – juris Rn. 34 ff.). Selbst wenn die Klagepartei somit noch am 7. Juni 2018 eine vorzeitige Kündigung vorgenommen hätte, wäre die zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende erst am 31. August 2018 abgelaufen. Somit hätte die Klagepartei auch deswegen die Krippenbeiträge bis zu diesem Datum weiterzahlen müssen. Auch der Vortrag der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung, dass von den Eltern der Kläger eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst worden wäre, sofern vom Beklagten ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt worden wäre, kann zu keiner abweichenden Einschätzung führen. Denn angesichts dessen, dass sie gegenüber dem Beklagten frühestens im o.g. Telefonat am 7. Juni 2018 eine ordnungsgemäße Bedarfsmeldung in Bezug auf Kindergartenplätze für die Kläger ab dem 8. Juni 2018 abgaben (s.o.), fiel es in ihren alleinigen Verantwortungsbereich, dass sie die o.g. Bildungs- und Betreuungsverträge mit der o.g. Kündigungsfrist abgeschlossen haben und die Bedarfsmeldung dennoch zu einem so späten Zeitpunkt abgaben. Sie wären dann selbst das Risiko eingegangen, dass sie im Falle des Nachweises von Kindergartenplätzen durch den Beklagten für einen Zeitpunkt vor dem 31. August 2018 die Krippenbeiträge bis zum 31. August 2018 weiterzahlen müssen, ohne diese weiter in Anspruch zu nehmen (vgl. auch: VG Trier, U.v. 16.5.2024 – 2 K 3914/23.TR – juris Rn. 23). Die (höheren) Krippenbeiträge wären somit auch aus diesem Grund unabhängig vom Nachweis von Kindergartenplätzen durch den Beklagten für den Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2018 ohnehin angefallen. 2. Angesichts der obigen Ausführungen besteht ein Anspruch auf Erstattung des von den Klägern geltend gemachten Mehraufwands auch nicht aufgrund sonstiger Anspruchsgrundlagen, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. hierzu: OVG Sachsen, U.v. 13.1.2023 – 3 A 455/21 – juris Rn. 18 ff.). Denn einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch steht bereits entgegen, dass – wovon auch die Klagepartei im Schriftsatz vom 8. November 2024 ausging – mit der Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) der Fall des Aufwendungsersatzes für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend gesetzlich geregelt ist (vgl. OVG Sachsen, U.v. 13.1.2023 – 3 A 455/21 – juris Rn. 21). Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch findet keine Anwendung, da dieser mit § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) ebenfalls eine abschließende spezialgesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. OVG Sachsen; U.v. 12.9.2024 – 3 A 271/22 – juris Rn. 276; VG Dresden, U.v. 12.5.2021 – 1 K 913/18 – juris Rn. 25). 3. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Kläger auf die im Klageantrag 1 des Klageschriftsatzes vom 21. März 2019 geltend gemachten Prozesszinsen. Angesichts der obigen Ausführungen besteht auch kein Anspruch der Kläger auf die im Klageantrag 2 dieses Schriftsatzes als Verzugsschaden geltend gemachten „weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten“ nebst Zinsen. 4. Ein Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG war vom Gericht nicht inhaltlich zu prüfen, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, und der Rechtsstreit war insoweit auch nicht abzutrennen und zu verweisen. Das Verwaltungsgericht darf zwar bestimmte Schadensersatzansprüche prüfen, z.B. solche aus dem Beamtenverhältnis (vgl. dazu: BVerwG, B.v. 19.11.1997 – 2 B 178/96 – juris Rn. 2; OVG Saarland, U.v. 5.6.2024 – 1 A 8/23 – juris Rn. 45; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 VwGO, Rn. 150 f. zu § 40 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist jedoch gehindert, über einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu befinden, da sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG – sowie i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO – die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1997 – 2 B 178/96 – juris Rn. 2; OVG Sachsen, U.v. 13.1.2023 – 3 A 455/21 – juris Rn. 27; VG Dresden, U.v. 12.5.2021 – 1 K 913/18 – juris Rn. 26). Der Rechtsstreit war in Bezug auf den von der Klagepartei geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch nicht an das Landgericht München II zu verweisen. Einer (Teil-) Verweisung des Rechtsstreits in Bezug auf den Amtshaftungsanspruch steht bereits § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit (grundsätzlich) unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Dieser Grundsatz wird zudem durch die Regelung des § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vertieft, der zu entnehmen ist, dass eine darauf gestützte Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zulässig ist, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Dies schließt eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender (Teil-)Verweisung aus. Hieraus folgt, dass die Abtrennung eines Teils des Rechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, dann nicht zulässig ist, wenn ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt. Auch im Fall des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG gilt nichts Anderes. Hieraus folgt jedoch, dass einer eigenen Klage aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs auf dem ordentlichen Rechtsweg ausnahmsweise nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit oder der partiellen Rechtskraft entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2021 – 5 B 1/21 – juris Rn. 23 f.; BVerwG, B.v. 19.11.1997 – 2 B 178/96 – juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Sachsen, U.v. 13.1.2023 – 3 A 455/21 – juris Rn. 29; OVG B.-Bdg., U.v. 15.4.2021 – OVG 4 B 10/19 – juris Rn. 53). Vorliegend ist auch das auf den Amtshaftungsanspruch gestützte Klagebegehren vom einheitlichen Streitgegenstand der Klage mitumfasst, so dass angesichts der obigen Ausführungen insoweit keine Abtrennung und (Teil-)Verweisung zulässig ist. Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt und als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene, Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10/15 D – juris Rn. 17 m.w.N.). Dass sich ein Kläger für die Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen beruft, steht der Annahme eines (einheitlichen) Streitgegenstands nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen, U.v. 13.1.2023 – 3 A 455/21 – juris Rn. 30). Vorliegend sind Streitgegenstand die von den Klägern geltend gemachten Mehraufwendungen infolge des Weiterbesuch der Kinderkrippe von Juni bis August 2018 (s.o.). Der Klageantrag 1) im Schriftsatz vom 21. März 2019 ist insoweit lediglich darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, an diese 1.044,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Er ist also als Zahlungsantrag formuliert, der sowohl Kostenerstattungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, als auch Schadensersatz aus Amtshaftung, umfasst. Die Klagepartei stütze dieses Zahlungsbegehren in diesem Schriftsatz auch sowohl auf die Anspruchsgrundlage des § 36a Abs. 3 SGB VIII, als auch auf diejenige des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Daher ist angesichts der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche nach § 36a Abs. 3 SGB VIII sowie aus Amtshaftung vorliegend lediglich unterschiedliche rechtliche Begründungen für denselben prozessualen Anspruch und somit einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.