Urteil
6 K 5579/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0427.6K5579.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neubewertung von drei Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie hilfsweise einen weiteren Wiederholungsversuch aufgrund eines unzureichenden Nachteilsausgleichs. Der Kläger leidet an einer fortschreitenden und unheilbaren Augenerkrankung, einer angeborenen Zapfen-Stäbchen-Dystrophie mit zunehmender Sehverschlechterung. Insbesondere aufgrund der Diagnose Makuladystrophie besteht nur ein sehr eingeschränktes Sehvermögen. Es besteht ein anerkannter Grad der Behinderung von 100. Am 01.05.2014 wurde der Kläger im Landgerichtsbezirk Köln in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung stellte der Kläger einen Antrag auf Nachteilsausgleich mit Schreiben vom 23.11.2015, welcher ihm vom Landesjustizprüfungsamt gewährt wurde. Es handelte sich dabei um den folgenden Nachteilsausgleich: (i) eine Schreibverlängerung von 120 Minuten, (ii) die Nutzung eines justizeigenen Computers und weiterer Hilfsmittel (Software Zoom Text Magnifier, Beck’sche Gesetze sowie Kommentare digital, optische Sehhilfe in Form einer Tischleuchte mit integrierter Lupe) sowie (iii) Aufgabentexte in DIN A3 Format. Daraufhin unterzog sich der Kläger im ersten Versuch im Januar 2016 den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 27.04.2016 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden. Für den ersten Wiederholungsversuch im Januar 2017 stellte der Kläger einen geänderten Antrag auf Nachteilsausgleich mit Schreiben vom 10.10.2016 unter Beifügung einer amtsärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 26.08.2016. In der amtsärztlichen Bescheinigung wurden folgende Nachteilsausgleiche als aus amtsärztlicher Sicht notwendig und angemessen aufgeführt: (i) eine Schreibverlängerung von 120 Minuten, (ii) die Möglichkeit der Nutzung der für das Examen zugelassenen Gesetzestexte und Kommentare auf einem Tablet PC des Herstellers Apple Modell iPad Pro, (iii) Aufgabentexte in DIN A3 Format sowie (iv) die Nutzung eines LED Lichts mit integrierter Lupe. In einem Telefonat mit dem Landesjustizprüfungsamtes am 14.10.2016 erläuterte der Kläger, dass die Anfertigung an einem justizeigenen PC für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, da aufgrund seiner Sehstörung beim Arbeiten mit einem handelsüblichen Monitor ein Flackern des Bildschirms zu vernehmen sei, das bei einem Tablet nicht auftrete. Das Landesjustizprüfungsamt teilte ihm mit, dass die Bereitstellung eines Tablet PCs seitens der Justiz nicht gewährleistet werden könne und die Benutzung des eigenen Tablet PCs nicht möglich sei. Daraufhin teilte der Kläger im Telefonat mit, dass er auf die Benutzung eines justizeigenen Tablets zwingend angewiesen sei und dies mit einem erneuten Schreiben noch einmal verdeutlichen wolle. Ein Schreiben des Klägers im Nachgang zum Telefonat vom 14.10.2016 erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 18.11.2016 informierte das Landesjustizprüfungsamt den Kläger darüber, dass die Bereitstellung eines Tablet PCs nicht möglich sei, ihm jedoch ein hochauflösender Monitor zur Verfügung gestellt werde. Im Januar 2017 unterzog sich der Kläger dem ersten Wiederholungsversuch der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 28.04.2017 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für erneut nicht bestanden. Unter dem 05.07.2017 beantragte der Kläger die Gestattung einer nochmaligen Wiederholungsprüfung und bat um Teilnahme am Prüfungstermin im Januar 2018. Zur Begründung verwies er auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die insbesondere die Geschwindigkeit im Lern- und Arbeitsprozess im Vergleich zu gesunden Menschen stark einschränkten. Vor diesem Hintergrund bitte er darum, ihm ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf einen erneuten Versuch zu gewähren. Hilfsweise beantragte er die Gestattung einer nochmaligen Wiederholungsprüfung zum spätestmöglichen Termin. Mit Bescheid vom 01.08.2017 gestattete das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger die nochmalige Wiederholungsprüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Maßgabe, dass der Kläger den Klausurtermin im September 2017 wahrzunehmen habe. Mit Blick auf das Gebot, Prüfungsverfahren zügig abzuwickeln, könne der Bitte um Teilnahme am Klausurtermin im Januar 2018 nicht entsprochen werden. Zugleich gewährte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger eine Schreibverlängerung von 120 Minuten und gestattete ihm, die Aufsichtsarbeiten mit Hilfe eines justizeigenen Computers und weiterer Hilfsmittel (Software Zoom Text Magnifier, Beck’sche Gesetze sowie Kommentare digital, optische Sehhilfe in Form einer Tischleuchte mit integrierter Lupe) sowie mit Hilfe von Aufgabentexten in Format DIN A3 einseitig anzufertigen. Mit weiterem Schreiben vom 15.08.2017 beantragte der Kläger „ergänzend zu [s]einem Nachteilsausgleich“ die Nutzung der Software „Foxit Reader“. Diese habe gegenüber anderen Programmen zur Öffnung von PDF-Dateien den Vorteil, dass im Zusammenwirken mit der von ihm genutzten Vergrößerungssoftware die Verpixelung erheblich vermindert werde. Bei seinem vorausgegangenem Versuch sei das Lesen der Texte durch die unscharfe Darstellung stark erschwert gewesen. Unter dem 18.07.2017 gestattete das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger „zusätzlich zu den bereits bewilligten Hilfsmitteln“ auch die Benutzung der Software „Foxit Reader“. Der Kläger unterzog sich im September 2017 den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im zweiten Wiederholungsversuch. Er erzielte die folgenden Einzelergebnisse: Zivilrecht 1 mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht 2 ausreichend (5 Punkte) Zivilrecht 3 mangelhaft (1 Punkt) Zivilrecht 4 mangelhaft (3 Punkte) Strafrecht 1 mangelhaft (2 Punkte) Strafrecht 2 mangelhaft (3 Punkte) Öffentliches Recht 1 ausreichend (4 Punkte) Öffentliches Recht 2 ausreichend (4 Punkte) Mit Bescheid vom 19.12.2017 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden, da sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet oder im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden seien. Dagegen erhob der Kläger unter dem 10.01.2018 Widerspruch. Mit der Widerspruchsbegründung vom 13.02.2018 machte er zahlreiche Fehler bei der Bewertung der Klausuren Z 3, Z 4 und V 1 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 13.02.2018 Bezug genommen. Mit einer weiteren Widerspruchsbegründung vom 14.02.2018, nachgereicht am 04.07.2018, rügte er einen unzureichenden Nachteilsausgleich. Danach habe der Amtsarzt eine Benutzung des Tablets für erforderlich gehalten; das Landesjustizprüfungsamt hingegen habe dennoch eine handschriftliche Ausarbeitung verlangt. Nach der Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Prüfer wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch mit Bescheid vom 10.07.2018 zurück. Zur Begründung trägt es vor, dass die erneuten Bewertungen der betroffenen Prüfer zu dem Ergebnis geführt hätten, dass zu Änderungen keine Veranlassung bestehe, da die tragenden Bemerkungen und Einschätzungen berechtigt seien. Zudem greife die Rüge des Klägers in Bezug auf den Nachteilsausgleich nicht durch. Selbst wenn der gewährte Nachteilsausgleich unzureichend gewesen wäre, gelte das prüfungsrechtliche Gebot der unverzüglichen Rüge. Davon unabhängig sei auch kein Verfahrensfehler wegen unzureichenden Nachteilsausgleichs festzustellen. Zum einen habe der Kläger in Kenntnis der Bedingungen der vorherigen Prüfungstermine mit Schreiben vom 15.08.2017 lediglich ein zusätzliches Hilfsmittel, eine spezielle Software, beantragt, welche ihm bewilligt worden sei. Zum anderen lasse sich der amtsärztlichen Bescheinigung vom 26.08.2016 nicht entnehmen, dass dem Kläger die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten mit einem Tablet-PC ermöglicht werden sollte. Vielmehr sei der Tablet-PC nur im Zusammenhang mit den zugelassenen Gesetzestexten und Kommentaren angeführt worden und der Bescheinigung habe die Annahme zugrunde gelegen, dass der Kläger die Aufsichtsarbeiten handschriftlich verfassen werde. Der Kläger hat am 09.08.2018 Klage erhoben, mit der er einzelne Punkte der Bewertung der Klausuren Z 3, Z 4 und V 1 als fehlerhaft rügt sowie sich gegen einen unzureichenden Nachteilsausgleich wehrt. In Bezug auf die angegriffene Bewertung wünsche er sich, dass seine gesundheitliche Situation und die damit verbundenen Einschränkungen bei der Erbringung der Prüfungsleistung Berücksichtigung fänden. Nachdem der Kläger ursprünglich die Neubewertung von drei Klausuren und die Gewährung eines Nachteilsausgleichs durch einen weiteren Wiederholungsversuch beantragt hat, hat das Gericht mit Beschluss vom 14.08.2018 die beiden Klageanträge getrennt und das Begehren im Hinblick auf den als unzureichend gerügten Nachteilsausgleich unter dem Aktenzeichen 6 K 5762/18 geführt. Mit Beschluss vom 27.04.2021 hat das Gericht die Trennung aufgehoben und die Streitsache unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Der Kläger beantragt, die Klausuren Z 3, Z 4 und V 1 nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung neu zu bewerten. hilfsweise, ihm eine weitere Wiederholung der Klausuren zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide, verteidigt die Bewertung der angegriffenen Klausuren und hält an dem gewährten Nachteilsausgleich fest. Im Übrigen trägt es vor, dass es sich bei einem Nachteilsausgleich lediglich um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handeln könne, die nicht eigenständig angreifbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung des Gerichts vom 14.08.2018, das mit der Klageerhebung am 09.08.2018 rechtshängig gewordene Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO in zwei einzelne Verfahren zu trennen, kann nach § 173 VwGO i. V. m. § 150 Satz 1 ZPO von Amts wegen wieder aufgehoben werden. Dies war hier deswegen angezeigt, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung klar gestellt hat, dass die beiden Klagebegehren nicht – was ohnehin prozessualen Bedenken begegnen würde – selbständig nebeneinander, sondern in einem Eventualverhältnis dergestalt stehen, dass mit dem Hauptantrag eine Neubewertung der angegriffenen Klausuren und (lediglich) hilfsweise die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt wird. Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Aussicht auf Erfolg. Der auf Neubewertung abzielende Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewertung von drei Aufsichtsarbeiten, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 56 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Hiernach ist die zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären, sobald sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet oder im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aufsichtsarbeiten des Klägers erreichten im Gesamtdurchschnitt lediglich 3,0 Punkte. Diese Prüfung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Die Rügen des Klägers in Bezug auf die Bewertungen greifen nicht durch. Das Landesjustizprüfungsamt hat den Kläger frei von Rechtsfehlern über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung beschieden. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a., juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Hiervon ausgehend haben die Rügen hinsichtlich einzelner Klausuren keinen Erfolg. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Bewertungsfehlers zunächst nicht darauf berufen, dass die Prüfer seine individuelle Situation nicht berücksichtigt und dadurch seinen Einschränkungen bei der Leistungserbringung nicht hinreichend Rechnung getragen hätten. Das von ihm gewünschte Verhalten der Prüfer würde gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge verstoßen. Die Prüfer sind verpflichtet, bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eine größtmögliche Objektivität walten zu lassen, da es um die Beurteilung ausschließlich der fachlichen Qualität der Leistungen der Prüflinge geht. Die Prüfungsleistung ist ohne Ansehen der Person des Prüflings zu beurteilen, was im vorliegenden Fall insbesondere durch das in § 53 Abs. 2, § 13 Abs. 2 JAG NRW niedergelegte Anonymitätsprinzip gewährleistet werden soll. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09.07.1982 – 7 C 51.79 –, juris, Rn. 12. Mit diesen Vorgaben wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Prüfer die krankheitsbedingten Schwierigkeiten des Klägers bei der Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistung in ihrer Bewertung berücksichtigen und beispielsweise ihren Beurteilungsmaßstab für die klägerischen Klausuren anpassen würden. Eine dem Gebot der Chancengleichheit entsprechende Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen des Klägers kann mithin nicht auf der Ebene der Leistungsbewertung, sondern nur hinsichtlich der Leistungserbringung über den Nachteilsausgleich erfolgen. Auch mit seinen übrigen Bewertungsrügen dringt der Kläger nicht durch. Sie sind unsubstantiiert oder nehmen unter Missachtung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums eine Eigenbewertung vor. 1. Gegen die Bewertung der Z 3 Klausur bestehen insoweit keine Bedenken. Die Rüge, die Klausur stelle keine „völlig unbrauchbare Leistung“ dar, greift schon nicht durch, da die Klausur nicht dergestalt bewertet wurde, sondern als „an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“ eingestuft wurde. Die Bewertung mit einem Punkt ist der Note „mangelhaft“ und nicht – wie der Kläger offenbar anzunehmen scheint – der Note „ungenügend“ zuzuordnen, § 17 Abs. 1 JAG NRW. Die Bewertung hinsichtlich der genauen Punktzahl im „mangelhaften“ Bereich, also der Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, ist der Kern einer prüfungsspezifischen Wertung. Dass die Prüfer bei der Benotung die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hätten, wird nicht aufgezeigt. In Bezug auf den unvollständigen Tatbestand der Klausur, insbesondere das Fehlen des Beklagtenvortrags, überschreitet die diesbezügliche Prüferkritik nicht den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Es handelt sich auch nicht um eine fehlerhafte fachspezifische Wertung. Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden, § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Tatbestand muss erkennen lassen, dass das Gericht die Umstände des Falles vollständig erfasst hat. Der wesentliche Kern des Rechtsstreits muss trotz aller Kürze verständlich wiedergegeben werden. Vgl. Musielak, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 313 Rn. 12 f.; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 313 Rn. 12. Gemessen daran ist nachvollziehbar, dass die Prüfer die Wiedergabe des Beklagtenvortrags im Tatbestand zum besseren Verständnis der Streitsache erwartet haben. Bei der Auffassung des Klägers, dass die Rechtsansichten entbehrlich waren, handelt es sich um eine Eigenbewertung. Das Vorbringen des Klägers, die Prüfer hätten zu Unrecht Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis, einer Streitverkündung und zum Rechtsschutzbedürfnis in der Zulässigkeitsprüfung erwartet, zeigt einen Bewertungsfehler nicht auf. Die Prüfer legen in ihren Voten und Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren nachvollziehbar dar, dass der Klausurfall Anlass zur Behandlung dieser Zulässigkeitspunkte bot und der Kläger durch das Weglassen der entsprechenden Prüfungen kein Problembewusstsein gezeigt hat. Der Frage, in welcher Ausführlichkeit die vorgenannten Prüfungspunkte zu erörtern sind, muss hier angesichts der Tatsache, dass in der Klausur des Klägers jegliche Begründung in der Prüfung der Prozessführungsbefugnis und der Streitverkündung fehlt, nicht nachgegangen werden. Soweit der Kläger in Bezug auf seine Erörterungen zur fehlenden Sicherheitsleistung rügt, dass er mit seiner Klausurformulierung meine, dass erst bei Vollstreckung aus dem Urteil über die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner die im Urteil gegen den Schuldner angeordnete Sicherheitsleistung nachzuweisen sei, bleibt die Rüge unsubstantiiert. Diese Deutung lässt sich der Klausurformulierung schon nicht entnehmen, wenn es dort zur Begründung heißt, dass „der Kläger die Zwangsvollstreckung derzeit noch nicht“ betreibe. Weitergehend zeigen die Prüfer in zulässiger Weise auf, dass die normativen Anknüpfungen von beurkundungspflichtiger Beschaffenheitsvereinbarung und bloßer Erläuterung nicht genügend herausgearbeitet wurden. Zudem bemängeln sie, dass seitens des Klägers die Indizwirkung des vereinbarten Haftungsausschlusses nicht erörtert wurde. Diese Prüferkritik zum Umfang bzw. Ausführlichkeit der Darstellung unterfällt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer. Soweit der Kläger der Auffassung des Erstkorrektors zur Bedeutung der Erklärung der Vertragsparteien in dem notariellen Kaufvertrag zu Nebenabreden widerspricht, geht dies an der Prüferkritik vorbei. Denn diese zielte darauf ab, dass der Kläger bei der Frage der Gesamtnichtigkeit des notariellen Vertrages nicht alle Angaben im Sachverhalt aufgegriffen und bei der Argumentation verwertet hat. Die Frage, welcher Bedeutungsgehalt einer Vertragsklausel, wonach Nebenabreden nicht getroffen wurden, in diesem Zusammenhang zukommt, stellt sich mangels Erörterung durch den Kläger in der Klausur schon nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer eine etwaige abweichende, aber entsprechend begründete Auffassung des Klägers nicht wenigstens als vertretbar bewertet hätten. Die strittigen Beurteilungen der Prüfer in Bezug auf die Haftung für Erstattungsansprüche aus Nebenkostenabrechnungen gegenüber den Mietern sind nachvollziehbar. Sie zielen im Kern darauf ab, dass der Kläger insoweit keine Ausführungen zum Fälligkeitsprinzip macht und dementsprechend kein ausreichendes Problembewusstsein erkennen lässt. Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, dass eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung im Hinblick auf das Fälligkeitsprinzip nicht möglich gewesen sei, da die Daten der Nebenkostenabrechnungen nicht bekannt gewesen seien. Denn aus der Klausurakte ließ sich das Datum der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 entnehmen, da diese als Anlage B2 im Schriftsatz erwähnt wurde, auch wenn von ihrem Abdruck im Aufgabentext abgesehen worden war. Auch die Bewertungen der Prüfer im Hinblick auf die Aufrechnung sind nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seiner Klausurlösung den Aufrechnungseinwand berücksichtigt, obwohl damit nach den Prüfervoten verkannt werde, dass dem Drittschuldner gegen den Vollstreckungsgläubiger keine Einwendungen und Einreden aus dem Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner zustünden, durften die Prüfer auch die übrige Bearbeitung bewerten. Der Prüfer darf seine Bewertung nicht abbrechen, wenn die Bearbeitung nach einer „falschen Weichenstellung“ in eine andere Richtung verläuft. Eine unzulässige Doppelverwertung in Form der negativen Bewertung von sogenannten Folgefehlern liegt hier nicht vor. Ein Folgefehler ist dann gegeben, wenn unzutreffende oder jedenfalls kritikwürdige Ausführungen des Prüflings allein darauf beruhen, dass er sich bei der Lösung seiner Klausur schon früher für einen bestimmten Lösungsweg entschieden hat und die späteren Ausführungen des Prüflings folgerichtig sind, weil sie eine logische Konsequenz aus dem bereits zuvor gefundenen Lösungsansatz sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.1994 – 6 B 87.93 –, juris, Rn. 9; VG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2018 – 6 A 612/15 –, juris, Rn. 171 m.w.N. Es handelt sich schon nicht um einen Folgefehler. Vielmehr bemängelt die Prüferkritik, dass der Kläger bei seiner Lösung gerade nicht in sich folgerichtig zunächst den spezielleren mietrechtlichen Anspruch behandelt hat. Hiergegen trägt der Kläger nichts vor. Auch die weitere Beurteilung, dass die Lösung dabei unvollständig bleibt, unterfällt dem zulässigen Beurteilungsspielraum der Prüfer. 2. Die Bewertung der Z 4 Klausur ist nicht fehlerhaft. Die geltend gemachten Rügen greifen nach den oben genannten Maßstäben nicht durch. Soweit der Kläger die Bewertung zur fehlenden normativen Anknüpfung der Rückgewährpflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts rügt, vermag dies nicht zu überzeugen. Hierbei handelt es sich um eine Eigenbewertung des Klägers, welche den Beurteilungsspielraum der Prüfer im Hinblick auf die Qualität der Darstellung, hier die vollständige Nennung der Anspruchsgrundlagen, nicht berücksichtigt. Auch ergibt sich aus der Prüferbewertung entgegen dem Vortrag des Klägers nicht, dass deswegen auf fehlendes Basiswissen beim Kläger geschlossen worden sei. Ein Bewertungsfehler im Hinblick auf die vom Kläger unterlassene Einordnung des Privatgutachtens ist nicht ersichtlich. Die Prüfer legen insoweit nachvollziehbar dar, dass der Kläger die Beweissituation verkannt habe, indem er den Privatgutachter als „sachverständigen Zeugen“ beurteilt habe, anstatt das Privatgutachten als substantiierten Parteivortrag zu qualifizieren. Diese Prüferkritik kann der Kläger nicht dadurch entkräften, dass sich seinen Ausführungen in der Klausur angeblich entnehmen lasse, dass er auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, es handele sich bei der Blasenbildung lediglich um einen optischen Mangel, habe erwidern wollen. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Kritik der Prüfer, dass der Kläger mit seiner Lösung die gesetzlichen Regeln zum Wertersatz unterlaufen würde. Die Prüfer führen insoweit nachvollziehbar aus, dass bei einer Korrektur der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge unter Anstellung von Billigkeitserwägungen die gesetzgeberischen Wertungen unberücksichtigt blieben. Mit dieser Kritik wird der „Antwortspielraum“ des Klägers nicht missachtet, denn die Kritik zielt darauf ab, dass eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden gesetzgeberischen Wertung unterbleibt. Der Hinweis des Klägers auf § 357d BGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Unstreitig war diese zum 01.01.2018 in Kraft getretene Vorschrift im Zeitpunkt der Klausurbearbeitung noch nicht gültig, so dass die Prüfer erwarten durften, dass jedenfalls der Widerspruch der klägerischen Lösung zu den damals geltenden Vorschriften thematisiert werden würde. Bei der Einschätzung des Klägers, seine die gesetzgeberischen Reaktion vorwegnehmende Lösung verdiene eine positive Beurteilung, handelt es sich um eine Eigenbewertung. 3. Schließlich haben auch die Rügen hinsichtlich der V 1 Klausur keinen Erfolg. Hinsichtlich der Randbemerkung des Erstkorrektors auf Seite 7 der Klausurbearbeitung („3. Person?“) ist ein Bewertungsfehler nicht dargetan. Der Kläger macht insoweit geltend, dass die sprachliche Verwendung der dritten Person in den Anträgen richtig und gebräuchlich sei, wenn ein Kläger anwaltlich vertreten werde. Dem muss hier nicht näher nachgegangen werden, denn der Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens klargestellt, dass die Formulierung des Klägers nicht als Fehler gewertet wurde und dementsprechend keinen negativen Eingang in die Bewertung der Klausur gefunden hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. In Bezug auf die fehlende Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist die Prüferkritik nachvollziehbar. Der Erstkorrektor hat diesbezüglich sowohl im Erstvotum als auch in seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens dargelegt, aus welchen Gründen erwartet worden war, bei einem Kommunalverfassungsstreit, der einen Rechtsstreit entweder zwischen zwei Organen derselben Gebietskörperschaft oder zwischen zwei Organteilen innerhalb eines Kommunalorgans darstellt, diesen Prüfungspunkt anzusprechen. Soweit der Kläger rügt, die Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs habe in eindeutigen Fällen wie dem vorliegenden zu unterbleiben, stellt dies eine Eigenbewertung dar, welche den Beurteilungsspielraum der Prüfer außer Acht lässt. Unabhängig davon hat der Erstkorrektor angegeben, dass es sich bei diesem Punkt um ein geringfügiges Defizit gehandelt habe, das auf die Notengebung keinen Einfluss gehabt habe. Bewertungsfehlerfrei ist schließlich die von den Prüfern angemerkte Notwendigkeit der Rubrumsberichtigung. Insoweit legt der Erstkorrektor nachvollziehbar dar, dass im Kommunalverfassungsstreit die Klage gegen das Organ bzw. das Organteil zu richten sei, dessen Maßnahmen gerügt würden, und dass eine formlose Rubrumsberichtigung zulässig gewesen sei. Dem kann der Kläger nicht durchgreifend entgegen halten, dass die Rubrumsberichtigung im Urteil nicht erfolgen dürfe, da andernfalls einem bislang an dem Verfahren nicht beteiligten Prozessgegner rechtliches Gehör versagt werde. Diese Argumentation geht indes an der Prüferkritik vorbei, denn der Kläger verkennt, dass im Klausurfall nicht der Klagegegner im Wege einer subjektiven Klageänderung ausgetauscht, sondern (lediglich) dessen Bezeichnung im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert werden sollte. Auch der Hilfsantrag auf Wiederholung der Aufsichtsarbeiten greift nicht durch. Die Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Kammer lässt offen, ob es dem Kläger in Bezug auf den Hilfsantrag bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die gerichtliche Entscheidung für den Kläger nutzlos ist. Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er unter Berücksichtigung seiner heutigen gesundheitlichen Situation aufgrund des Fortschreitens seiner Augenerkrankung nicht mehr zu einer Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Lage wäre. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe sich sein Sehvermögen weiter verschlechtert. Das Gericht hat daher den Eindruck gewonnen, dass dem Kläger auch mit einem Obsiegen hinsichtlich des Hilfsantrags nicht gedient wäre. Allerdings würde dem Kläger im Falle der Wiederholung der Aufsichtsarbeiten aller Voraussicht nach erneut ein Nachteilsausgleich zustehen, der sich an den aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen zu orientieren hätte. Es scheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem Kläger unter entsprechenden Prüfungsbedingungen ein weiterer Wiederholungsversuch nutzen würde. Letztlich mag diese Frage aber dahinstehen, denn der Hilfsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Klausuren (§ 113 Abs. 5 VwGO) aufgrund eines Verfahrensfehlers. Die das Prüfungsverfahren betreffende Rüge eines unzureichenden Nachteilsausgleich kann der Kläger nicht geltend machen. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. StRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 17.90 –, juris. Einheitliche Prüfungsbedingungen sind jedoch geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Diesen Prüflingen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist, steht unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 15 ff.; Jeremias, in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist auch unmittelbar in § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW angelegt, welcher nach § 53 Abs. 2 JAG NRW auch im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung entsprechende Anwendung findet. Die Augenerkrankung des Klägers und der damit einhergehende Grad der Behinderung von 100 stellt zwischen den Beteiligten unstreitig eine solch vorgenannte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens dar. Dementsprechend ist dem Kläger für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten des hier streitgegenständlichen zweiten Wiederholungsversuchs ein Nachteilausgleich seitens des Justizprüfungsamtes gewährt worden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Nutzung der für das Examen zugelassenen Gesetzestexte und Kommentare auf einem Tablet-PC des Herstellers Apple Modell iPad Pro zu Unrecht verwehrt worden sei. Er hat schon keinen entsprechenden Antrag beim Landesjustizprüfungsamt gestellt. Dem Kläger ist der Nachteilsausgleich für die Aufsichtsarbeiten des zweiten Wiederholungsversuchs zusammen mit der Gestattung dieser nochmaligen Wiederholungsprüfung mit Bescheid vom 01.08.2017 gewährt worden. Unabhängig davon, dass ihm der Nachteilsausgleich quasi von Amts wegen in dem Umfang gewährt worden ist, wie ihn der Kläger beim vorangegangenen Versuch erhalten hat, fehlt es in jedem Fall an einem Antrag, der auf die Benutzung eines Tabletcomputers gerichtet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger im Nachgang zur Gewährung des Nachteilsausgleichs durch Bescheid vom 01.08.2017 unter dem 15.08.2017 „ergänzend zu [s]einem Nachteilsausgleich“ die Nutzung der Software „Foxit Reader“ beantragt hat. Auch in diesem Antrag ist von der Zulassung oder Zurverfügungstellung eines Tablets nicht die Rede. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihm unmissverständlich klar gemacht worden sei, dass er kein Tablet während der Klausuren nutzen dürfe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es durfte vom Kläger erwartet werden, dass er seinen Wunsch nach diesem Hilfsmittel aufrechterhält, wenn er hierfür einen Bedarf sieht. Dies gilt umso mehr, als er davon ausgehen musste, dass es sich bei dem zweiten Wiederholungsversuch um seinen definitiv letzten Prüfungsversuch handeln würde. Es war für das Landesjustizprüfungsamt auch nicht erkennbar, dass der Kläger weiterhin den – stillschweigenden – Wunsch hatte, während der Klausuren ein Tablet nutzen zu können. Denn der Kläger hatte bereits den vorherigen Versuch ohne Tablet absolviert, ohne sich nach diesem Prüfungsversuch über das Fehlen dieses Hilfsmittels zu beschweren. Insbesondere sein Antrag vom 15.08.2017 spricht gegen die Annahme, dass der Kläger über die beantragte Software hinaus noch weitere Hilfsmittel begehrte, die nicht bereits von dem ihm gewährten Nachteilsausgleich umfasst waren. Darüber hinaus ist die Geltendmachung dieser Verfahrensrüge mit dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) i. V. m. dem Gebot der Chancengleichheit unvereinbar. Vgl. zur Prüfungsunfähigkeit BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 13, und Beschlüsse vom 03.01.1994 – 6 B 57.93 –, juris, sowie vom 27.01.1994 – 6 B 12.93 –, juris; Jeremias, in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff. Das Prüfungsrechtsverhältnis begründet nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer Rüge zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen und Verfahrensmängeln unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit der Rüge seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Deswegen erlischt der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation des Mangels und dessen Folgen, wenn der Prüfling den Fehler kennt, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren ohne unverzügliche Rüge einlässt. Die Rügeobliegenheit soll verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Die Mitwirkungslast endet – je nach den Umständen des Einzelfalles – zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rn. 3 m.w.N. sowie Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 18; für den Fall eines Nachteilsausgleichs vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 ME 444/20 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Bremen, Urteil vom 09.09.2020 – 1 K 3084/17 –, juris, Rn. 21. Eine Rüge ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der Prüfling die Rüge ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein Prüfling die Rüge unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Vgl. zum Ganzen Jeremias, in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff. Hiervon ausgehend kann sich der Kläger nicht mehr auf einen unzureichenden Nachteilsausgleich berufen. Dem Kläger war seit seinem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes am 14.10.2016 und spätestens seit dem Schreiben vom 18.11.2016 bekannt, dass ihm die Nutzung eines Tablet-PCs für die Gesetzestexte und Kommentare nicht gewährt wird. Gegen diese Entscheidung hat sich der Kläger nicht gewehrt. Insbesondere hat er nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Vgl. zur Möglichkeit, jedenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes einen Anspruch auf Nachteilsausgleich isoliert zu verfolgen: VGH BaWü, Beschluss vom 26.08.1993 – 9 S 2023/93 –, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2003 – 15 L 1418/03 –, juris, Rn. 3. Vielmehr hat er – wie bereits ausgeführt – anschließend im Januar 2017 an den Aufsichtsarbeiten unter den Bedingungen des – aus seiner Sicht unzureichend – gewährten Nachteilsausgleichs teilgenommen. Der Teilnahme an der hier streitgegenständlichen zweiten Wiederholungsprüfung ging – wie dargelegt – kein Antrag auf Zulassung eines Tablet-PCs voraus. Erstmals nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dieses zweiten Wiederholungsversuchs hat der Kläger gerügt, der nicht gewährte Nachteilsausgleich sei rechtswidrig. Zwischen der Ablehnung des begehrten Nachteilsausgleichs am 18.11.2016 und der erfolgten Rüge mit der Widerspruchsbegründung am 14.02.2018 liegen nicht nur knapp 1 ½ Jahre, sondern auch zwei Prüfungsversuche (Januar und September 2017), ohne dass der Kläger eine Benachteiligung geltend gemacht hat. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage widerspräche es dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, einem Prüfling eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen. Vor diesem Hintergrund muss der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf den von ihm begehrten Nachteilsausgleich hatte, hier nicht weiter nachgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den Streitwert in Anlehnung an Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.