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Beschluss

6 A 1699/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1219.6A1699.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 noch sei das beklagte Land verpflichtet, ihm die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit im Fachmodul 4 – Teilmodul Praxis – einzuräumen. Die in den Bescheiden getroffene Feststellung, der Kläger habe das Fachmodul 4 – Teilmodul Praxis – endgültig nicht bestanden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung sei ordnungsgemäß unter Beachtung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) in der Fassung vom 21. August 2008 sowie der Studienordnung Bachelor durchgeführt worden. Insbesondere hätten keine nicht berufenen Prüfer an der Prüfung mitgewirkt. Die Wiederholungsprüfung sei gem. § 13 Abs. 5 Satz 2 StudO BA durch zwei Prüfer, nämlich den Dienstgruppenleiter der PW P. , PHK X. (Erstprüfer), und PHK W. (Zweitprüfer) durchgeführt worden. Aus dem Prüfungsprotokoll und den im Gerichtsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass weder der Tutor des Klägers, PK C. , noch das Personalratsmitglied, POK D. , oder die Beamten der Ausbildungsleitung, RAR X1. und PHK a.D. L. , an der Prüfung mitgewirkt hätten. POK D. sei auf ausdrückliche Bitte des Klägers als Vertreter des örtlichen Personalrats zur Überwachung eines fairen Verlaufs bei der Prüfung einschließlich der Bekanntgabe des Ergebnisses zugegen gewesen, ohne an einer Diskussion oder Beratung über die Prüfung teilzunehmen. RAR X1. sei als Sachgebietsleiter ZA 22 Ausbildung zur Betreuung im Falle des Nichtbestehens anwesend gewesen, habe jedoch – ebenso wie PHK a.D. L. – der eigentlichen Prüfung nicht beigewohnt, sondern sei im Fahrzeug auf der Straße verblieben. Sie seien auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers lediglich bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zugegen gewesen und hätten ihn danach nach Hause begleitet. PK C. habe als Tutor bzw. Betreuer an der Prüfungssituation teilgenommen und um nötigenfalls während der Prüfung, die einen echten Fall häuslicher Gewalt zum Gegenstand gehabt habe, tätig werden zu können. Soweit er auf Nachfrage eine Anhebung der Punktzahl habe erreichen können, sei dies zum Vorteil des Klägers geschehen. Die Teilnahme des PK C. habe der Kläger weder bei der Prüfung noch im Widerspruch vom 8. Juli 2013 oder in der Klageschrift vom 18. Februar 2014 gerügt. Im Übrigen sei mit der Bestellung der beiden Prüfer PHK X. und PHK W. den normativen Vorgaben Rechnung getragen worden. Bedenken zur Befangenheit des Erstprüfers PHK X. seien zum Abschluss der Wiederholungsprüfung nicht ausdrücklich geltend gemacht worden. Die Rüge im Widerspruchsverfahren und in der Klageschrift sei nicht mehr unverzüglich und damit verspätet und unbeachtlich. Materielle Bewertungsfehler seien nicht festzustellen. Richtige oder vertretbare Antworten seien nicht als falsch bewertet worden; sachfremde Erwägungen seien nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf eine weitere Prüfungsmöglichkeit (zweite Wiederholungsprüfung) bestehe nach dem Beschluss des OVG NRW vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 – nicht. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe das Maß der Beteiligung der während der Prüfung – neben den beiden bestellten Prüfern – anwesenden Personen verkannt. Es habe PK C. als Betreuer gesehen, obwohl sich dieser selbst offensichtlich als Prüfer gesehen habe. PK C. habe als nicht bestellter Prüfer in verfahrensfehlerhafter Weise auf das Prüfungsergebnis Einfluss genommen. Mit diesen Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 StudO BA Teil B (Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) Ergänzende Regelungen; StudO BA – Teil B) liegt nicht vor. Danach werden die Prüfungen unbeschadet Teil A § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 entweder durch zwei Prüfer oder durch einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StudO BA – Teil A ist die Wiederholungsprüfung durch zwei Prüfer zu bewerten. Eine Bewertung durch mehr als die vorgesehenen zwei Prüfer, namentlich durch PK C. , hat nicht stattgefunden. Ausweislich des Protokolls über die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung am 24. Juni 2013 (Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes) sind „Peter X. “ und „Arndt W. “ in den entsprechenden Feldern hinter den Angaben „Name“ und „Vorname“ aufgeführt. In einem weiteren Feld ist zwar auch „Carsten C. “ benannt. Die Unterzeichnung des Prüfungsprotokolls einschließlich der Prüfungsbewertung ist jedoch (neben der Unterschrift durch den Kläger als Prüfling) ausschließlich durch PHK W. und PHK X. erfolgt. Eine Bewertung durch PK C. und damit ein Tätigwerden als Prüfer hat danach nicht stattgefunden. Anderweitige konkrete Anhaltspunkte dafür hat der Kläger nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr belegen auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Stellungnahmen der am Prüfungstag anwesenden Beamten, dass als Prüfer ausschließlich PHK X. und PHK W. gehandelt haben und insbesondere PK C. nicht als Prüfer aufgetreten ist. PHK X. hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 2014 darauf hingewiesen, dass PK C. „als Tutor“ teilgenommen habe. PK C. selbst führt in seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 (versehentlich datiert auf 2013) an, dass die Nachprüfung von PHK X. als Erstprüfer sowie PHK W. als Zweitprüfer durchgeführt worden sei. Soweit PK C. in seiner weiteren Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 angibt, dass auch er zu der Wiederholungsprüfung „vorgesehen“ gewesen sei, folgt daraus nichts anderes. Denn der Umstand, dass PK C. – offenbar als Tutor – für die Prüfung eingeplant war, ist nicht gleichbedeutend mit einer Teilnahme an der Prüfung als Prüfer. Das zeigt sich schon daran, dass eine Reihe weiterer Personen der Prüfung beigewohnt haben, die auch nach Auffassung des Klägers nicht als Prüfer anwesend waren, und folgt insbesondere auch aus der weiteren Beschreibung des Prüfungsgeschehens in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014. Danach haben nur die beiden Prüfer (PHK X. und PHK W. ) die maßgeblichen Entscheidungen in Bezug auf den Prüfungsverlauf getroffen und die Prüfungsbewertung vorgenommen. PHK W. bestätigt in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 ebenfalls, dass nur PHK X. und er selbst für die Prüfung als Prüfer bestellt gewesen seien und auch nur sie die Bewertung vorgenommen hätten. Dem ist auch der Kläger im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend entgegengetreten. Soweit er geltend macht, PK C. sei während des Verlaufs der Prüfung „nicht passiv“ geblieben“ und habe sich negativ zu seiner Leistung geäußert, führt dies nicht dazu, dass PK C. zu Unrecht als Prüfer fungiert hätte. Ein entsprechendes Verhalten unterstellt, ist dies vielmehr unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es dadurch möglicherweise zu einer rechtswidrigen Beeinflussung des Prüfungsgeschehens bzw. der Prüfer gekommen sein könnte (vgl. dazu unten). Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 1 StudO BA – Teil A liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Regelung können bei Prüfungen Beauftragte des Dienstherrn und ein Mitglied des jeweils zuständigen Personalrats zugegen sein. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Zunächst betrifft diese Vorschrift der Studienordnung die Regelung der Teilnahme rechte bestimmter Personen. Das hat nicht zur Folge, dass damit jegliche Teilnahme weiterer Personen von vornherein zwingend ausgeschlossen wäre. Vielmehr steht es damit – mangels ausdrücklicher entgegenstehender Vorgabe der Prüfungsordnung – im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden bzw. Erstprüfers, inwieweit er die Anwesenheit weiterer Personen bei der Prüfung zulässt. Vgl. dazu Niehues, Fischer, Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 452. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Praxisprüfung im Rahmen einer realen Einsatzsituation liegt es auf der Hand, dass die Anwesenheit weiterer Personen nicht auf einen engen Kreis beschränkt bleiben kann. Neben den von dem Einsatz betroffenen Bürgern sind dies insbesondere auch weitere Polizeivollzugsbeamte, die im Rahmen des Polizeieinsatzes gerade neben dem sich in der Ausbildung befindenden Prüfungskandidaten noch benötigt werden. In diesem Zusammenhang hat PHK X. in seiner Stellungnahme vom 16. März 2014 darauf hingewiesen, dass der Tutor erforderlichenfalls eingreifen und die Einsatzführung übernehmen könne und PK C. dies im Rahmen der Erstprüfung am 14. Juni 2013 offenbar auch getan hat. Bedenken hinsichtlich der Teilnahme weiterer Beamten, namentlich des Tutors des Klägers, PK C. , bestehen demnach nicht. Soweit der Kläger bemängelt, PK C. habe sich nach einem Prüfungsabschnitt mit den Prüfern unterhalten und zudem diesen gegenüber eine negative Äußerung über seine Leistungen vorgenommen, gilt nichts anderes. PK C. hat an der maßgeblichen abschließenden Beratung über das Prüfungsergebnis nicht teilgenommen. Vgl. zur Fehlerhaftigkeit im Falle der Anwesenheit Dritter bei der Beratung über das Prüfungsergebnis, Niehues, a.a.O., Rn. 452 a.E. Dazu haben sich ausweislich der übereinstimmenden Stellungnahmen von RAR X1. (Sachgebietsleiter „ZA 22 Ausbildung“), POK D. (Vertreter des örtlichen Personalrats), PK C. und PHK W. nach Abschluss der Prüfung ausschließlich die Prüfer PHK X. und PHK W. in das Büro des Dienstgruppenleiters zurückgezogen. Das stellt auch der Kläger nicht in Frage. Aber auch sonst lassen sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass die beiden Prüfer durch die während der Prüfung anwesenden Personen in rechtsfehlerhafter Weise in ihrer Entscheidung beeinflusst worden sind. Grundsätzlich ist vom Bild eines Prüfers auszugehen, der zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist. Dieses Verständnis von der Prüferpersönlichkeit bedingt es, dass der Prüfer für eine selbständige und unabhängige Bewertung nicht gegenüber möglichen Einflüssen völlig „abgeschottet“ werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7.02 –, juris, Rn. 12 ff. Dies vorausgesetzt ist die vom Kläger angeführte Äußerung des PK C. („Nun muss ich dem Prüfungskandidat auch noch sagen, dass es sich um eine häusliche Gewalt handelt.“) nicht geeignet, auf die Bewertung mit der Folge eines Rechtsfehlers Einfluss zu nehmen. Unabhängig davon ist dieser Einwand nicht verständlich. Denn für den Kläger stand es auch nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. S. 13 der Klageschrift vom 18. Februar 2014) gerade in Frage, ob es sich (entgegen der Einschätzung der Prüfer) überhaupt um einen Fall häuslicher Gewalt gehandelt hatte. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger vorträgt, im Lauf der Prüfung sei es zu Gesprächen zwischen den Prüfern und den weiteren Beteiligten bzw. anwesenden Beamten gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass es in diesem Zusammenhang zu einer Beeinträchtigung der selbständigen und unabhängigen Bewertung der Prüfungsleistung gekommen ist. RAR X1. und PHK a.D. L. haben als Sachgebietsleiter bzw. Sachbearbeiter „Ausbildung“ an der Prüfung teilgenommen, haben aber nach Angaben des RAR X1. in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 den Einsatzort in einem separaten Fahrzeug aufgesucht und sind am Einsatzort im Fahrzeug geblieben. Insoweit erhebt der Kläger im Zulassungsverfahren auch keine Bedenken mehr. PK C. und POK D. waren bei einer Zwischenabsprache zwar offenbar zugegen, haben sich aber ausweislich ihrer Stellungnahmen vom 23. und 24. Oktober 2014 an der Entscheidungsfindung nicht beteiligt. Die gegenteilige Annahme des Klägers beruht auf einer reinen Vermutung. Unabhängig von Vorstehendem spricht Vieles dafür, dass sich der Kläger auf einen – unterstellten – Verfahrensfehler nicht berufen kann, weil es an einer rechtzeitigen Rüge fehlt. Dem Prüfling obliegt es, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen; dies gebietet der allgemeine Grundsatz der Chancengleichheit. Die Rügeobliegenheit soll verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rn. 3, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 S 885/13 –, juris, Rn. 53, zur Rügepflicht bei Teilnahme nicht berechtigter Personen. Der Kläger hat sich gegen die Teilnahme von weiteren Personen (neben den beiden Prüfern) erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 1. September 2014 gewendet. Weder während der Prüfung selbst noch im Widerspruchsverfahren oder im vorausgegangenen Eilverfahren hatte er eine entsprechende Rüge erhoben. Auf einen Verfahrensfehler bzw. Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 1 StudO BA – Teil A kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, soweit er beanstandet, PK C. habe zugunsten des Klägers die Anhebung der Punktzahl bewirken können. Zunächst ist PK C. ausweislich seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 von den Prüfern außerhalb der Beratung gefragt worden, ob ihm noch Punkte einfielen, die sie als Prüfer gegebenenfalls übersehen bzw. nicht mitbekommen hätten. Ferner ist zweifelhaft, ob eine solche Nachfrage geeignet ist, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Prüfer zu beeinträchtigen. Unabhängig davon führte diese Vorgehensweise – ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt – aber schon deshalb nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, weil sie nicht ursächlich für die schlechte Prüfungsleistung bzw. das Nichtbestehen war. Die Rückfrage bei PK C. hat sich jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt, sondern zur Verbesserung seines Prüfungsergebnisses geführt. Eine Rechtsverletzung ist damit von vornherein ausgeschlossen. Nicht zum Erfolg verhilft dem Kläger der Einwand, PK C. habe sich in seiner ersten dienstlichen Äußerung vom 6. März 2014 die Behauptung zu eigen gemacht, der Kläger habe gelogen („diverse dienstliche Unwahrheiten seitens Herrn H. im Rahmen der Arbeitsbewältigung des täglichen Dienstes“), womit eine grundlegend negative Einstellung gegenüber dem Kläger verbunden sei. Es ist schon nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt dies zu einem Prüfungsfehler führen könnte. PK C. war in der streitgegenständlichen Prüfung – wie oben dargestellt – nicht als Prüfer tätig, so dass eine in einer solchen Äußerung möglicherweise zum Ausdruck kommende Befangenheit hier von vornherein nicht relevant werden kann. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass PK C. den Prüfern diese (möglicherweise unrichtige) Einschätzung im Vorfeld der Prüfung oder während der Prüfung weitergegeben hat. Auch dem Vortrag des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass PK C. Entsprechendes gegenüber den Prüfern geäußert haben könnte. Tragfähige Anhaltspunkte für eine durch die Weitergabe (möglicherweise unrichtiger) Tatsachen begründete Befangenheit der Prüfer liegen demnach nicht vor. Unabhängig davon fehlt es auch – soweit dem Kläger diese Umstände bereits vorher bekannt waren – an einer rechtzeitigen Rüge einer möglichen Befangenheit, da sich der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren darauf berufen hat. Der Antrag zu 2., mit dem der Kläger die Einräumung einer zweiten Wiederholungsprüfung begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere liegt in der nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Modulprüfung kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Senat hat dazu bereits mehrfach festgestellt, dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA, § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor in der auf den Antragsteller anwendbaren Fassung vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 553) – auch mit Blick auf die zahlreichen zu absolvierenden Teilprüfungen, deren Nichtbestehen jeweils zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt – mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Vgl. dazu im einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, beide juris. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der Kläger Mängel in der Ausbildung in Bezug auf das streitgegenständliche Teilmodul geltend macht. Zunächst betreffen die Mängel in der Ausbildung, auf die sich der Kläger beruft, den Ablauf im konkreten Einzelfall, nämlich den Ausfall des zugeordneten Tutors und die dadurch bedingte Betreuung durch drei verschiedene Tutoren innerhalb von neun Tagen sowie die insgesamt mit zehn Tagen zu knapp bemessene Zeit zwischen Erstprüfung und Wiederholungsprüfung. Diese im Fall des Klägers aufgetretenen Erschwernisse sind für sich genommen nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der Prüfungsanforderungen hinsichtlich der Prüfung im Fachmodul 4 – Teilmodul Praxis – im Allgemeinen zu begründen. Unabhängig davon führen auch sonst Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Jedenfalls aber muss der Prüfling dies spätestens vor Beginn der Prüfung vorbringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 13, 17. Der Kläger hat sich hier ohne Rüge der Prüfung gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die vorherige Geltendmachung oder das Ablegen der Prüfung unter Vorbehalt unzumutbar gewesen wären, benennt der Kläger nicht und lassen sich auch sonst nicht ausmachen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier – wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Es handelt sich um eine als Laufbahnprüfung, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 36.4 ("sonstige Prüfung") den Auffangwert vorsieht. Der Umstand, dass die in Rede stehende Modulprüfung Teil einer „Bachelorprüfung“ ist, ändert daran nichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 E 687/16 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).