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Beschluss

13 K 5358/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0428.13K5358.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung – ZPO), wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der seitens des Antragstellers beabsichtigten Klage gegen den Antragsgegner fehlt es nach bisherigem Sach- und Streitstand an der Erfolgsaussicht. Der Antragsteller begehrt sinngemäß unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2020 die Verpflichtung des Antragsgegners auf Durchsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenüber der T. GmbH, X.-straße in L. Die T. GmbH habe Auskunft zu den gespeicherten personenbezogenen Daten sowie Auskunft über die Empfänger, an die Daten weitergegeben worden seien, zu erteilen. Die beabsichtigte Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Einschreiten gegen die T. GmbH mit dem Ziel der (weitergehenden) Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO haben, nachdem diese dem Antragsteller bereits Auskunft erteilt hat; für eine Unvollständigkeit der Auskunft bestehen keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon dürfte sich zum einen die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich darauf beschränken, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat, so Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2019 - 1 L 1.19 ‑, juris. Ein weitergehender Anspruch auf Einschreiten bzw. auf Erlass einer konkreten Maßnahme durch die Aufsichtsbehörde dürfte hingegen nicht bestehen, vgl. Pötters/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 2, 7. Der Antragsgegner dürfte sich, wie sich aus dem umfangreichen Schriftverkehr mit der T. GmbH ergibt, mit der Beschwerde des Antragstellers in angemessenem Umfang befasst und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen haben. Letztlich hat er keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 17. Februar 2020 zu zweifeln. Auch für den Fall, dass eine weitergehende gerichtliche Kontrolle der Beschwerdeentscheidung angenommen wird, steht der Aufsichtsbehörde jedenfalls ein weiter Ermessensspielraum zu, ob und welche Maßnahmen sie ergreift. Ein Anspruch auf Einschreiten läge jedenfalls nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null vor, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2019 - 5 Bf 291/17 -, juris Rn. 78. Ein Anspruch auf Einschreiten dürfte demnach in dem vorliegenden Fall nicht bestehen, da die T. GmbH auf entsprechenden Hinweis des Antragsgegners die Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt hat und daher bereits kein Verstoß (mehr) vorliegt. Unerheblich dabei ist, dass es sich nicht um die erwartete Auskunft des Antragstellers wegen verzögerter Briefsendungen handelte. Ein weitergehender Anspruch ist mangels Verstoßes voraussichtlich ausgeschlossen, da ein Dulden von Datenschutzverstößen nicht angenommen werden kann. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auf den Antragsgegner in irgendeiner Form eingewirkt wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.