OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 10613/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2020:1026.10A10613.20.00
17mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. März 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. März 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Mitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (I.), in der Sache jedoch unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz einzuordnen ist, stellt sie einen rechtsverbindlichen Beschluss im Sinne von Art. 78 Abs. 1 DS-GVO dar. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 141 und 143 DS-GVO. Nach Erwägungsgrund (EG) 141 Satz 1 DS-GVO soll jede betroffene Person das Recht haben, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn eine Aufsichtsbehörde – wie hier – eine Beschwerde ganz oder teilweise abweist oder ablehnt. Gleichermaßen folgt aus EG 143 Satz 4 DS-GVO, dass jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der Aufsichtsbehörde haben soll, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Beschluss betrifft gemäß EG 143 Satz 5 DS-GVO – unabhängig von seiner Bezeichnung – insbesondere die hier vorliegende Ablehnung oder Abweisung einer Beschwerde (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 33. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 78, Rn. 7). Der Beklagte ist nach Art. 51 DS-GVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 LDSG zuständige Aufsichtsbehörde und damit nach § 20 Abs. 4 sowie Abs. 5 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) passivlegitimiert, da es sich vorliegend um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen Person und einer Aufsichtsbehörde eines Landes über Rechte gemäß Art. 78 DS-GVO handelt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seiner Beschwerde. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Erhebt eine betroffene Person eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO, muss sich die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Ergänzend bestimmt Art. 77 Abs. 2 DS-GVO, dass die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DS-GVO unterrichtet; diese Unterrichtung hat gemäß § 78 Abs. 2 DS-GVO binnen drei Monaten zu erfolgen. Welcher Untersuchungsumfang bei der Bearbeitung einer Beschwerde als angemessen anzusehen ist, regelt Art. 57 DS-GVO nicht. Insoweit folgt aus EG 141 Satz 2 DS-GVO, dass die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen solle, wie dies im Einzelfall angemessen sei. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist danach insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (vgl. Sydow, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 24, beck-online; Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage, Art. 77 Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.00272 –, juris, Rn. 41 a.E.). Die Untersuchung selbst hat nach der Rechtsprechung des EuGH zu der Vorgängerregelung des Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr – Datenschutzrichtlinie (DSRL) – mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 – C 362/14 – juris, Rn. 63; ebenso VGH Baden-Württemberg zu Art. 57 DS-GVO, Beschluss vom 22. Januar 2020 – VGH 1 S 3001/19 –, n.v.). Zu der abschließenden Mitteilung an die betroffene Person gehören die Ergebnisse der tatsächlichen Prüfung sowie deren rechtliche Bewertung (vgl. Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 5 a.E.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers erfüllt. Er hat den Sachverhalt ermittelt, indem er das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und die Beigeladene zur Stellungnahme aufgefordert hat. Dass diese Ermittlungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Aufklärungstiefe angestellt worden wären, trägt weder der Kläger vor noch ist dies angesichts des überschaubaren Sachverhalts anderweitig ersichtlich. Der Beklagte hat die vom Kläger beanstandete Datenweitergabe vom Tiefbauamt bzw. Bürgeramt an die KFZ-Zulassungsstelle ebenso einer rechtlichen Prüfung unterzogen wie die Aufforderung der Beigeladenen an den Kläger, das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO einzugrenzen. Seine rechtliche Bewertung des Sachverhalts hat er dem Kläger mit Zwischenbescheid vom 21. Mai 2019 zur Kenntnis gegeben. Mit der Mitteilung, der Kläger sei auf den durchgeführten Datenabgleich mit der Kfz-Zulassungsstelle hingewiesen worden, dieser Abgleich sei gemäß § 3 LDSG zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Beigeladenen erforderlich und auch deren Präzisierungsverlangen sei nach EG 63 DS-GVO berechtigt, hat der Beklagte seiner rechtlichen Bewertung auch eine hinreichende, auf den Beschwerdegegenstand bezogene und nicht lediglich floskelhafte Begründung beigefügt. Schließlich hat der Beklagte dem Kläger in seinem abschließenden Schreiben vom 4. Juli 2019 als Ergebnis seiner Überprüfung mitgeteilt, dass ein Datenschutzverstoß nicht vorliege. Weiter hat er den Kläger auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtschutzes gegen die Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hingewiesen und der Mitteilung eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Damit ist der Beklagte seinen Pflichten aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 DS-GVO vollumfänglich nachgekommen. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, sehen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht vor. Eine solche folgt insbesondere nicht aus Art. 78 DS-GVO. Denn wie sich aus dem in Art. 78 Abs. 2 DS-GVO normierten Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine (untätige) Aufsichtsbehörde ergibt, kann ein Beschwerdeführer grundsätzlich (nur) beanspruchen, dass sich die Behörde mit seiner Beschwerde überhaupt befasst und ihn innerhalb der dort genannten Zeiträume über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung sieht auch Art. 78 Abs. 1 DS-GVO im Fall der Bescheidung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde nicht vor. Zwar garantiert Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auch gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Ein Anspruch des Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO um ein petitionsähnlich ausgestaltetes Recht, das nur eingeschränkter richterlichen Kontrolle unterliegt. Das Beschwerderecht des Art. 77 DS-GVO knüpft an die in Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO objektiv-rechtlich geregelten Aufgaben der Aufsichtsbehörde an. Diese beschränken sich bei der Bearbeitung von Beschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO wie dargelegt auf die Befassung mit der Beschwerde, die Untersuchung des Beschwerdegegenstands sowie die Unterrichtung des Beschwerdeführers über das Ergebnis. Damit entspricht das Beschwerderecht einem Petitionsrecht, das dem Betroffenen ebenfalls (nur) einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung einräumt. Ein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache steht dem Petenten danach nicht zu; eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage kann sich deshalb zulässigerweise nur auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und Bescheiderteilung, nicht jedoch auf die 'Richtigkeit' der Bearbeitung oder das Ergebnis der Beratung über die Petition beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 – 1 WB 16.07 –, Rn. 23, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51 –, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 1 S 1361/16 –, Rn. 32; zu Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO: VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 6. August 2020 – RN 9 K 19.1061 –, Rn. 23; jeweils juris). Dieser Prüfungsmaßstab für Petitionen galt bereits im Hinblick auf die Art. 77 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO vorhergehende Regelung, dem sog. Eingaberecht nach Art. 28 Abs. 4 DSRL, das nach einhelliger Auffassung als Petitionsrecht ausgestaltet war (vgl. Dammann in: Simitis, BDSG aF, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 21 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG aF, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 21 Rn. 6; Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77, Rn. 5). Danach war die betroffene Person (lediglich) darüber zu informieren, wie mit ihrer Eingabe verfahren wurde. An der Einordnung als petitionsähnliches Recht hat sich durch die Neufassung in der Datenschutz-Grundverordnung nichts geändert. Soweit die Pflichten der Aufsichtsbehörde im Beschwerdefall gegenüber der Datenschutz-Richtlinie erweitert worden sind, führt dies nicht zu einer weitergehenden gerichtlichen Kontrolle der Beschwerdeentscheidung im Sinne einer Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit. Denn eine Änderung enthält Art. 57 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DS-GVO im Vergleich zu Art. 28 Abs. 4 DSRL lediglich im Hinblick auf die einzuhaltende Bearbeitungsfrist und die Verpflichtung zu einer (Zwischen-) Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens. Dabei handelt es sich lediglich um formalisierte verfahrensrechtliche Vorgaben, die lange Verfahrensdauern verhindern sollen (vgl. Boehm in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 57, Rn. 12), sich jedoch nicht auf die inhaltlichen Anforderungen an die Entscheidung erstrecken. Auch wenn die Datenschutz-Grundverordnung ausweislich des Erwägungsgrundes 11 im Interesse eines unionsweiten wirksamen Schutzes personenbezogener Daten eine Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen bewirken soll, lässt sich allein aus dieser Zielsetzung angesichts des klaren und restriktiven Wortlauts von Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO sowie der insoweit ebenso eng gefassten Erwägungsgründe 141 und 143 DS-GVO ebenfalls kein erweiterter gerichtlicher Prüfungsumfang herleiten (wohl a.A., im konkreten Fall jedoch offengelassen: Hamburgisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 291/17 –, juris, Rn. 73 - 77). In diesem Zusammenhang ist die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DS-GVO ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass ihre Maßnahmen gegenüber dem Datenverantwortlichen nach Art. 58 DS-GVO in ihrem Ermessen stehen (vgl. Engelbrecht, Anmerkung zu VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.00272 –, ZD 2020, 217, 220). Gegen eine auch inhaltliche Überprüfung der aufsichtsbehördlichen Entscheidung spricht schließlich auch die dem Betroffenen neben seinem Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde eingeräumte Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 79 DS-GVO selbst gegenüber dem Verantwortlichen um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. Nguyen in: Gola, DS-GVO, Kommentar, 2. Auflage 2018, Art. 57 Rn. 10; Engelbrecht, Anmerkung zu VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.00272 –, ZD 2020, 217, 220). Dabei handelt es sich im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren um ein kontradiktorisches Verfahren, das zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich klärt, ob der Betroffene durch einen datenschutzrechtlichen Verstoß des Verantwortlichen in subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. Paal/Pauly/Martini, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 79, Rn. 18). Demgegenüber setzt das Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO keine subjektive Rechtsverletzung, sondern lediglich voraus, dass die betroffene Person die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für verordnungswidrig hält. Dafür, dass der Betroffene durch die Einschaltung der Aufsichtsbehörde im Ergebnis in demselben Ausmaß geschützt sein soll wie im Fall einer von zusätzlichen Voraussetzungen abhängigen Klage nach Art. 79 DS-GVO unmittelbar gegen den Datenverantwortlichen, lässt sich aus dem Regelungszusammenhang der DS-GVO nichts herleiten. Beschränken sich die Aufgaben der Aufsichtsbehörde demnach auf Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung der Beschwerde, lässt sich aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs in Art. 78 DS-GVO kein Anspruch auf eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ableiten, als dies durch den Rahmen des Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO vorgegeben ist. Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Abschlussmitteilung durch die Aufsichtsbehörde dem Prüfungsmaßstab des Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO erkennbar nicht entspricht und willkürlich erscheint, kann der Senat vorliegend offenlassen, da es insoweit an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung im Berufungsverfahren ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung eines Beschwerdeverfahrens durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI). Unter dem 26. Oktober 2018 machte der Kläger beim Datenschutzbeauftragten der Beigeladenen geltend, personenbezogene Daten zu seiner Person seien ohne seine Zustimmung vermutlich vom Bürgeramt oder dem Tiefbauamt der Beigeladenen an die Zulassungsstelle weitergegeben worden. Dies stelle einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar; er bitte um eine entsprechende Bescheinigung über diesen Datenmissbrauch. Nachdem dieses Schreiben zunächst unbeantwortet blieb, wandte der Kläger sich unter dem 10. Dezember 2018 an den Beklagten. Auf dessen Aufforderung nahm der Datenschutzbeauftragte der Beigeladenen am 29. April 2019 zu dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt Stellung und teilte mit, der Kläger habe am 31. August 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Parkberechtigung bei der Straßenverkehrsbehörde der Beigeladenen gestellt. Auf dem entsprechenden Antragsformular werde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde die Angaben des Antragstellers überprüfe und sich hierzu die erforderlichen Auskünfte u.a. aus dem Melde- oder Kfz-Zulassungsregister einholen könne. Mit der Unterzeichnung des Antrags habe sich der Kläger damit einverstanden erklärt. Der erforderliche Datenabgleich sei daher vom Kläger legitimiert gewesen, eine unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten habe nicht stattgefunden. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen, ob bzw. welche personenbezogenen Daten die Stadtverwaltung Koblenz zu seiner Person verarbeite, hatte der Datenschutzbeauftragte der Beigeladenen den Kläger bereits am 25. April 2019 ersucht, sein Auskunftsersuchen zu präzisieren. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Stadtverwaltung Koblenz eine große Menge von Informationen zu seiner Person verarbeite, werde er um Mitteilung gebeten, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen beziehe. Nachdem der Kläger dieses Schreiben ebenfalls an den Beklagten weitergeleitet hatte, teilte der Beklagte dem Kläger am 21. Mai 2019 im Wege einer Zwischennachricht mit, die Beigeladene habe zu dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt Stellung genommen. Angesichts des Hinweises auf dem vom Kläger unterzeichneten Antragsformular sei die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Stadtverwaltung Koblenz erforderlich und nach § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig gewesen. Die Bitte der Beigeladenen um Präzisierung des nunmehr ebenfalls geltend gemachten Auskunftsrechts nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sei im Hinblick auf die Vielzahl von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Erwägungsgrund 63 DS-GVO berechtigt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, nahm der Beklagte auf seine datenschutzrechtliche Bewertung vom 21. Mai 2019 Bezug und teilte dem Kläger mit, ein Datenschutzverstoß liege nicht vor. Da der Kläger keine neuen Aspekte vorgetragen habe, die eine andere Wertung nahelegten, werde das Verfahren beendet. Der Kläger hat am 7. August 2019 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Bürgeramt/Tiefbauamt der Beigeladenen habe seine Daten unzulässigerweise an die Zulassungsstelle weitergegeben; er habe im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Anwohnerparkausweises lediglich der Datenübermittlung von der Zulassungsstelle an das Tiefbauamt zugestimmt. Im Übrigen sei sein Fahrzeug in Polen zugelassen; bei der Kfz-Zulassungsstelle könnten rechtmäßig keine Informationen dazu vorliegen, wer Halter dieses in Polen zugelassenen Fahrzeugs sei. Das Präzisierungsverlangen der Beigeladenen und des Beklagten im Hinblick auf sein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO stelle zu hohe Anforderungen an ihn, da sich sein Informationsanspruch gerade darauf richte festzustellen, welche Informationsverarbeitungsvorgänge mit seinen Daten erfolgt seien. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 4. Juli 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen, der Kläger habe nach der Datenschutz-Grundverordnung keinen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung, auf bestimmte Untersuchungshandlungen oder den Erlass bestimmter Maßnahmen. Die gegenüber der Straßenverkehrsbehörde erteilte Einwilligung erfasse einen Abgleich vorhandener Daten. Das Präzisierungsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sei angesichts des Erwägungsgrundes 63 DS-GVO gerechtfertigt. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und hat zur Begründung ihrer Bitte um Präzisierung des Auskunftsersuchens darauf verwiesen, dass sie in vielen Bereichen Daten ihrer Bürger verarbeite. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2020 mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe die Beschwerde des Klägers in angemessener Weise geprüft und den Kläger hinreichend über seine datenschutzrechtliche Einschätzung unterrichtet. Demgegenüber könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sein bei Antragstellung erklärtes Einverständnis habe sich nicht auf die Übersendung von Daten vom Tiefbauamt an die Zulassungsstelle der Beigeladenen bezogen. Sein Einverständnis, dass das Tiefbauamt seine Angaben überprüfe und die hierzu erforderlichen Auskünfte u.a. aus dem Kfz-Zulassungsregister einholen könne, erlaube bei verständiger Würdigung einen Abgleich der Daten, die er bei der Antragstellung abgegeben habe, mit den Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Auch die Bitte der Beigeladenen um Mitteilung, auf welche Datenverarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen richte, verletze seine Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Zum einen habe der Kläger gegenüber der Aufsichtsbehörde keinen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung. Zum anderen sei es von dem weiten Ermessen des Beklagten gedeckt, dass dieser die Aufforderung der Beigeladenen zur Präzisierung des Auskunftsersuchens nicht beanstandet habe. Der Kläger hat am 30. April 2020 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, soweit das Verwaltungsgericht das Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO mit einem Petitionsrecht gleichsetze, laufe das Recht auf Beschwerde bzw. einen wirksamen Rechtsbehelf nach der Datenschutz-Grundverordnung ins Leere. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger müsse sein Auskunftsersuchen präzisieren, bevor diesem von der Beigeladenen nachzukommen sei, gehe am Schutzzweck der Datenschutz-Grundverordnung vorbei. Der Bürger solle durch das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO in die Lage versetzt werden, in Erfahrung zu bringen, welche Daten über ihn gesammelt und verarbeitet würden. Von ihm könne daher nicht verlangt werden darzulegen, um welche Daten es sich dabei konkret handele; darauf habe er weder Einfluss noch könne er davon Kenntnis haben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid vom 4. Juli 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 10. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Prüfung oder den Erlass weitergehender Maßnahmen. Er – der Beklagte – habe sich in angemessenem Umfang sowohl mit der Frage des Datenabgleichs als auch dem Auskunftsanspruch befasst und die Beigeladene zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt angehört. Ein datenschutzrechtlicher Verstoß habe sich in beiden Fällen nicht aufgedrängt. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Kläger verkenne, dass die Daten bei der Beigeladenen nicht zentral erfasst würden, sondern jeweils an den Stellen, an denen ihre Verarbeitung notwendig werde. Im Hinblick auf diese Dezentralisierung sei es dem Kläger zumutbar anzugeben, für welchen Bereich der Beigeladenen er eine Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten verlange. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen (vier Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.