Beschluss
23 L 890/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0528.23L890.21.00
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Tenor
1. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
2. | Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 23 K 2622/21 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens |
3. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 23 K 2622/21 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antragsteller das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller ist der Aufforderung des Gerichts, bis zum 20. Mai 2021 Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Über die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist er belehrt worden. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2106/21 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2021 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Entziehung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2021 rechtswidrig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den einzig in Betracht kommenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, an der Klärung der Eignungszweifel mitzuwirken oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 19 Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – 16 B 1697/19 –, juris Rn. 8, vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4f. Dabei gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. vgl. OVG NRW, 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 35; Den vorstehenden Anforderungen genügt die hier ergangene Gutachtenanordnung nicht. Zwar ist die eigentliche Gutachtenfrage der Anordnung vom 16. Februar 2021 „Kann Herr H. den gelegentlichen Cannabis-Konsum hinreichend sicher vom Führen eines Kraftfahrzeuges trennen?“ als solche nicht zu beanstanden. Namentlich steht sie in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, 3 C 14/17 –, 3 C 7/18 –, 3 C 2/18 –, 3 C 8/18 – und 3 C 9/18 –, jeweils juris. Das Abstellen allein auf die Gutachtenfrage greift aber zu kurz. Vielmehr ist die Gutachtenanordnung in Gänze in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören neben der Begründung der Anordnung auch die dort gegebenen Hinweise, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 16 B 1697 –, juris Rn. 7 Hier ist in der Gutachtenanordnung ausgeführt, dass der Antragsteller Informationen über die medizinisch-psychologische Untersuchung und eine ggf. nachzuweisende Abstinenz im Internet über den Weblink www.bast.de/mpu erhalten könne. Dieser Hinweis auf die Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast) führt unter dem Oberbegriff „Betäubungsmittel/Drogen“ zu dem dortigen Stichwort „Laborbefunde und Abstinenznachweise“. Dort heißt es, dass bei Fragestellungen zum Thema Drogenkonsum in der Regel Drogenabstinenz zu fordern sei. Ferner enthält die Gutachtenanordnung im Fettdruck und unterstrichen folgenden Zusatz: „ Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass eine Fristverlängerung wegen evtl. fehlender bzw. noch nicht vollständiger Abstinenznachweise und/oder evtl. Vorbereitung einer verkehrspsychologischen Beratung nicht in Betracht kommt!!“ In der Zusammenschau erwecken diese Hinweise den Eindruck, dass der Antragsteller nicht nur damit rechnen muss, dass die eigentliche, auf die Einhaltung des Trennungsgebots bezogene Gutachtenfrage untersucht wird, sondern überdies auch ein Abstinenznachweis von ihm verlangt wird. Hieran ändern auch die Zusätze „ggf.“ (in Bezug auf eine nachzuweisende Abstinenz) bzw. „evtl.“ (in Bezug auf fehlende oder unvollständige Abstinenznachweise) nichts. Der Antragsteller kann aus der Gutachtenanordnung nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob er eine Drogenabstinenz nachweisen muss oder nicht. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis begründet Zweifel an der Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde bei einem erstmals im Straßenverkehr auffällig gewordenen gelegentlichen Cannabiskonsumenten durch eine Gutachtenanordnung nachgehen kann. Dabei geht es um die Frage, ob durchgreifende und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Zweifel an der Fahreignung bestehen. Insoweit ist anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen und sonstiger fahreignungsrelevanter Umstände eine Prognose anzustellen, ob künftig mit weiteren für die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen ist, vgl. BVerwG Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris Rn. 25, 27. Gegenstand der Begutachtung ist damit im Ausgangspunkt allein die Frage der Trennung (oder - hier nicht relevant - sonstige Eignungszweifel begründende Zusatztatsachen wie beispielsweise Mischkonsum) und nicht die Frage der Abstinenz. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall, in dem die Einhaltung des Trennungsgebotes allein im Falle eines vollständigen Konsumverzichts gewährleistet ist, vgl. hierzu Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 428 (behauptete aktuelle Abstinenz bei regelmäßigem Cannabiskonsum in der Vergangenheit oder bereits fortgeschrittene Drogenproblematik) sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 B 1496/20 –, juris Rn. 10 ff. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Antragstellers eine derartige Sonderkonstellation vorliegen könnte, werden in der Gutachtenanordnung nicht benannt. Als Anlasstatsache wird dort lediglich die Verkehrsteilnahme am 29. Dezember 2020 unter Einfluss des bei der Blutprobenentnahme nachgewiesenen Cannabis mitgeteilt. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, warum die Beantwortung der Gutachtenfrage, ob der Antragteller den gelegentlichen Cannabiskonsum hinreichend sicher vom Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann, einen Abstinenzzeitraum erfordern sollte, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 16 B 1860/18 –, juris Rn. 8. Nach alledem erweisen sich die in der hier vorliegenden Gutachtenanordnung enthaltenen Hinweise auf die Seite der Bundesanstalt für Straßenwesen „für Informationen über die medizinisch-psychologische Untersuchung und eine ggf. nachzuweisende Abstinenz“ sowie der Hinweis, dass eine Fristverlängerung wegen evtl. fehlender oder noch nicht vollständiger Abstinenznachweise nicht in Betracht komme, als zumindest irreführend. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Antragsgegners, so dass der Antragsteller der Gutachtenanordnung in dieser Form nicht nachkommen musste. Erweist sich damit die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtswidrig, so gilt dies auch für ebenfalls verfügte Einziehung des Führerscheins. Der Führerschein ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO an den Antragsteller zurückzugeben. Vorsorglich weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die Gutachtenanordnung ohne die irreführenden Hinweise keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus dem rechtmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln: In der am 29. Dezember 2020 um 19.05 Uhr entnommen Blutprobe wurde THC in einer Konzentration von 1,2 ng/ml Serum. Es entspricht der überwiegenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der auch die erkennende Kammer folgt, dass ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum einen Verstoß gegen das Trennungsgebot indiziert, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14/17 –, juris Rn. 23 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris Rn. 68, 95, 101. Auch ist aufgrund des genannten rechtsmedizinischen Gutachtens sowie der Eigenangaben des Antragstellers von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. So hat der Antragsteller gegenüber der Polizei am Tattag angegeben, dass er vor ca. 1 Woche Cannabis konsumiert habe. Die Verkehrskontrolle fand am 29. Dezember 2020 um 18.10 Uhr statt. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris Rn. 13 und – 3 C 14/17 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 –, juris Rn. 3. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der nachgewiesene THC-Wert in der beim Antragsteller entnommenen Blutprobe lässt zusammen mit seiner Einlassung, er habe vor ca. einer Woche Cannabis konsumiert, darauf schließen, dass es insgesamt mindestens zwei Konsumakte gegeben haben muss. Denn der ca. eine Woche zurückliegende Konsum, der sich also um den 22. Dezember 2020 zugetragen haben muss, kann nach rechtmedizinischen Erkenntnissen als alleiniger Konsum nicht ursächlich für den im toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln festgestellten THC Wert von 1,2 ng/ml in der an 29. Dezember 2020 um 19.05 Uhr entnommen Blutprobe sein. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Ausgehend hiervon ist der behauptete Konsum um den 22. Dezember 2020 herum nicht geeignet, den am 29. Dezember 2020 festgestellten THC-Wert zu erklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnisentziehung anzusetzen ist. Hier geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer ist; im polizeilichen Bericht ist als Beruf Paketlieferant angegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.