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Beschluss

13 K 5107/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0602.13K5107.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114, 121 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus nachstehenden Ausführungen ergibt. Soweit die Klägerin ein Einschreiten des W. gegen die Beigeladene begehrt, ist ihre Klage voraussichtlich unbegründet. Ihre Datenschutzbeschwerde hat der W. mit Bescheid vom 11. September 2019 beschieden und abgewiesen. Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO dürfte sich aber grundsätzlich darauf beschränken, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat, so Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 1 L 1.19 ‑, juris. Ein weitergehender Anspruch auf Einschreiten bzw. auf Erlass einer konkreten Maßnahme durch die Aufsichtsbehörde besteht hingegen voraussichtlich nicht, vgl. Pötters/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rdn. 2, 7. Der W. hat sich, wie sich aus dem umfangreichen Schriftverkehr mit der Beigeladenen ergibt, mit der Beschwerde der Klägerin in angemessenem Umfang befasst und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen. Soweit sich die Klägerin erstmals im Gerichtsverfahren gegen den Einsatz von cookies durch die Beigeladene wendet, war dieses Petitum schon nicht Gegenstand ihrer Datenschutzbeschwerde. Soweit sie sich sinngemäß auch gegen den Einsatz von cookies durch den W. wendet, ist dieses Begehren bereits Gegenstand des Verfahrens 13 K 4623/19. Insofern ist die Klage (mangels vorherigen Antrags bzw. wegen doppelter Rechtshängigkeit) unzulässig. Auch soweit die Klägerin eine Verpflichtung des W. zur ausschließlichen Kommunikation mit ihr per Email erstrebt, ist die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Dieses Petitum verfolgt die Klägerin nämlich bereits im Klageverfahren 13 K 3689/19. Dasselbe gilt soweit die Klägerin eine Suspendierung des W. wegen Amtsanmaßung erstrebt; dieses Petitum verfolgt sie ebenfalls bereits im Verfahren 13 K 4623/19. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.