Urteil
20 K 1906/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0602.20K1906.18A.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid vom 16.02.20218 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 16.02.20218 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. T a t b e s t a n d Die am 00.00.2009 in Damaskus/Syrien geborenen Zwillinge, die Kläger zu 1) und 2), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 09.02.2016 mit ihren Eltern und weiteren Geschwistern auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten Asylanträge bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 28.11.2016 wurde den Klägern und ihren Familienangehörigen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt (0000000-000). Auf die hiergegen gerichtete Klage wurde die Beklagte durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.04.2017 verpflichtet, den Eltern der Kläger sowie deren drei minderjährigen ledigen Geschwistern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (13 K 11311/16.A). Hinsichtlich der Kläger wurde die Klage abgewiesen, da die zum Zeitpunkt der Entscheidung sieben Jahre alten Antragsteller angesichts ihres geringen Alters noch nicht in der Lage seien, eine Überzeugung zu bilden, so dass weder davon auszugehen sei, dass ihnen vom syrischen Regime ein eigenes Innehaben einer politischen Überzeugung zugeschrieben werde, noch dass sie einer reflexhaften Verfolgung unterlägen. Das Urteil ist seit dem 29.05.2017 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 02.08.2017 setzte die Beklagte das Urteil um und erkannte den Eltern und Geschwistern der Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Bescheid wurde deren Prozessbevollmächtigen mit der Abschlussmitteilung vom 03.08.2017 zugestellt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2017, bei der Beklagten eingegangen am 15.11.2017, haben die Kläger einen weiteren Asylantrag gestellt und sich zur Begründung darauf berufen, dass nunmehr die Voraussetzungen des Familienasyls nach § 26 Abs. 2 AsylG vorliegen. Mit Bescheid vom 16.02.2018 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1); zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 28.11.2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Folgeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden sei. Der Bescheid wurde den Klägern am 21.02.2018 zugestellt. Am 07.03.2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, ihnen stehe ein Anspruch auf Familienasyl zu. Für die zulässige Stellung eines Asylfolgeantrags existiere keine Frist, wie sich aus Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) ergebe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2018 zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Von der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG könne weder das Bundesamt noch das Gericht suspendieren oder sich über diese hinwegsetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 13 K 11311/16.A sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsanträge der Kläger haben keinen Erfolg, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 –, vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 – und vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –. Hinsichtlich des in den Verpflichtungsanträgen als Minus enthaltenen Anfechtungsantrages ist die Klage jedoch zulässig und begründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 16.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil ihre erneuten Asylanträge zulässig sind. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiter gehenden Ausführungen, dass nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Eltern und Geschwister der Kläger durch Bescheid der Beklagten vom 02.08.2017 die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG vorliegen und die Kläger zudem einen materiellrechtlichen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG haben. Ebenso unstreitig ist, dass die Kläger die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt haben. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Diese Frist begann hier spätestens mit der Zustellung des zuerkennenden Bescheides an den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 03.08.2017 zu laufen, so dass sie am 03.11.2017 endete. Der Ablauf der Drei-Monatsfrist ist hier aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls ausnahmsweise unbeachtlich. Die vorliegende Fallkonstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass die gleichzeitig mit ihren Familienangehörigen gestellten Erstanträge der minderjährigen und ledigen Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Urteil der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.04.2017 unanfechtbar abgelehnt wurden, bevor abschließend über die Schutzberechtigung der Eltern entschieden wurde. Aufgrund dieser Verfahrensgestaltung durch das Gericht wurde bis heute über den Anspruch der Kläger auf Familienasyl noch nicht umfassend und abschließend entschieden. Die aus einer solchen Verfahrensgestaltung resultierenden Konsequenzen – die Behandlung des erneut erforderlichen Antrags auf Familienasyl als Folgeantrag – dürfen aber nicht zu Lasten der Kinder gelöst werden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 2 AsylG nicht vereinbar. Es ist daher etwa zur umfassenden Durchsetzung des Rechts auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG bei Folgeanträgen der Kinder nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern mit dem Ziel der Zuerkennung von Familienschutz hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages abzustellen, auch wenn die Kinder zwischenzeitlich volljährig geworden sind. Vgl. so BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 1 C 10.02 –. In gleicher Weise wäre es in einer solchen Fallkonstellation unbillig und mit Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 AsylG nicht vereinbar, den allein aufgrund der Verfahrensgestaltung des Gerichts erforderlichen Folgeantrag der Kinder alleine daran scheitern zu lassen, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt wurde. Die Kinder sind vielmehr ebenso wie hinsichtlich der Frage, auf welche Antragstellung für die Minderjährigkeit abzustellen ist, in den Stand des Erstverfahrens zurückzuversetzen, um ihren materiellrechtlichen Anspruch auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 2 AsylG auch verfahrensrechtlich abzusichern. Dies gilt zumal deshalb, weil der Anspruch auf Familienasyl von minderjährigen Kindern – anders als etwa derjenige von Ehegatten und Lebenspartnern – grundsätzlich an keinerlei Fristen gebunden ist und durch nachgereiste oder nachgeborene Kinder zu jeder Zeit ohne zeitliche Beschränkungen oder Befristungen geltend gemacht werden kann. Dieses durch § 26 Abs. 2 AsylG garantierte umfassende Schutzkonzept genießt hier Vorrang gegenüber der Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG. Aufgrund der obigen Ausführungen kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Fristbestimmung in § 51 Abs. 3 VwVfG mit Art. 40, 42 der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) vereinbar ist oder nicht. Vgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19 -; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Loseblattsammlung (Stand März 2021), § 71, Rn. 284; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 71, Rn. 85. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides demnach als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 des Bescheides aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. Unabhängig davon bedurfte und bedarf es hier aber auch keiner Abänderung des Erstbescheides vom 28.11.2016 in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote, da den Klägern mit diesem Bescheid bereits der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Ein Abänderungsantrag insoweit war von den Klägern dementsprechend auch nicht gestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.