Urteil
7 K 2540/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0608.7K2540.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seiner Enkelin L. L1. , (geb. am 00.00.1996), seiner Enkelin B. I. (geb. am 00.00.1997) und seiner Urenkelin W. L1. (geb. am 00.00.2016), in seinen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler. Am 31.01.1997 beantragte der am 00.00.1949 in Kasachstan geborene Kläger seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beim Bundesverwaltungsamt (BVA). Gleichzeitig beantragte er die Einbeziehung seiner Ehegattin sowie seiner Tochter U. I. (geb. 00.00.1981) und seines Sohnes X. I. (geb. 00.00.1977). X. I. stellte außerdem einen eigenen Aufnahmeantrag. Unter dem 19.10.2000 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau ein Aufnahmebescheid erteilt, in den die Kinder Elena, Vladimir und U. sowie die Enkeltochter F. als Abkömmlinge einbezogen waren. Dem Sohn W1. wurde kein Aufnahmebescheid erteilt, da bei dem durchgeführten Sprachtest festgestellt wurde, dass er praktisch keine deutschen Sprachkenntnisse hatte. Der Kläger reiste am 00.00.2001 mit seiner Ehefrau, der Tochter U. und dem Sohn X. (X1. ) in das Bundesgebiet ein und erhielt am 10.07.2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Für den Sohn X1. wurde am 10.07.2001 eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Am 00.00.2001 beantragte der Kläger beim BVA die Einbeziehung seiner Enkeltöchter L. und B1. I. in seinen Aufnahmebescheid. Die Geburtsurkunden wurden vorgelegt. Er erklärte, es handele sich um die Kinder seines Sohnes X1. , der bereits mit ihm in Deutschland wohne. Jedoch seien die Ehefrau des Sohnes und dessen Kinder noch in Russland. Mit formlosen Schreiben vom 22.06.2001 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass eine Einbeziehung der Enkelkinder in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht möglich sei, da der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr im Aussiedlungsgebiet habe. Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nicht in Betracht, weil eine besondere Härte nicht glaubhaft dargelegt sei. Demnach komme eine Erlaubnis zur Einreise nur auf der Grundlage ausländerrechtlicher Bestimmungen (Nachzug ausländischer Familienangehöriger zu Deutschen) in Betracht. Die Ehefrau des X1. I. , P. I. , stellte ausweislich der beigezogenen Ausländerakte am 31.05.2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Visums zum Zweck der Familienzusammenführung zu dem Ehemann X1. I. für sich und die Kinder L. und B1. . Als Dauer des Aufenthaltes wurde angegeben „für immer“. Das Visum wurde nach Zustimmung des Burgenlandkreises zum Zweck der Familienzusammenführung für alle Personen erteilt. P. I. reiste am 00.00.2001 mit den Kindern L. und B1. in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 00.00.2001 am Wohnort des Ehemannes mit alleiniger Hauptwohnung an. Die Aufenthaltserlaubnis für P. I. wurde auf Antrag am 26.09.2001, am 21.09.2004, am 07.03.2006 und zuletzt am 16.06.2011 bis zum 16.06.2014 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis für B1. I. wurde zuletzt am 16.06.2011 bis zum 30.06.2013 verlängert; die Aufenthaltserlaubnis für L. I. wurde zuletzt am 27.02.2012 bis zum 04.01.2014 verlängert. Am 05.12.2012 wurde in einer Meldeauskunft angegeben, P. I. sei mit ihrem deutschen Ehemann und ihren Kindern am 01.09.2012 nach Russland verzogen. In der Zeit von 2001 bis 2012 wohnte P. I. mit den Kindern und ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Ehewohnung. Alle Familienmitglieder änderten den russisch-sprachigen Nachnamen „H. “ in „I. “. Die Kinder besuchten die Schule. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch die Bewilligung von Sozialhilfe, zuletzt durch Bescheid des Ortenaukreises vom 24.01.2011, gesichert. Am 23.06.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die nachträgliche Einbeziehung der Enkelkinder L. und B1. sowie der Urenkeltochter Wasilisa (geb. am 01.08.2016). Am 02.08.2017 reichte der Kläger die angeforderten A1-Sprachzertifikate für L. und B1. ein. Mit Bescheid vom 25.09.2017 lehnte das BVA die nachträgliche Einbeziehung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht mehr möglich sei, wenn diese nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet verblieben seien. Dies treffe auf die Enkelkinder des Klägers nicht zu. B1. und L. hätten von 2001 bis 2012 im Bundesgebiet gelebt und hier die Schule besucht. Damit hätten sie ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bereits einmal aufgegeben und seien nicht durchgehend im Herkunftsgebiet verblieben. Die Urenkeltochter X2. sei erst am 00.00.2016 und damit nach der Aussiedlung des Klägers geboren. Sie sei daher ebenfalls nicht bei dessen Ausreise im Herkunftsgebiet verblieben. Am 02.10.2017 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beiden Enkeltöchter im Jahr 2001 ohne ihren Willen ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben hätten. Sie seien erst 4 bzw. 5 Jahre alt gewesen und hätten keinen eigenen Willen bezüglich der Begründung des ständigen Aufenthalts äußern können. Ebenso sei die Ausreise aus Deutschland im Jahr 2012 ohne deren Willen erfolgt. Sie hätten das Land nicht verlassen wollen, da sie sich integriert hätten, die Sprache gelernt und Freunde gefunden hätten. L. sei sogar vorübergehend in ein Kinderheim in N. gezogen, um die Ausreise mit der Mutter zu verhindern. Unter einem Vorwand sei es der Mutter jedoch gelungen, die Tochter aus dem Kinderheim zu holen und in die Russische Föderation auszureisen. Einen eigenen Willen hätten die damals noch minderjährigen Enkelinnen nicht durchsetzen können. Die Begründung eines ständigen Aufenthalts in der BRD in den Jahren von 2001 bis 2012 sei den Enkelinnen daher nicht zurechenbar. Die Urenkeltochter sei nach § 8 Abs. 2 BVFG aufzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, der Entschluss zur Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet durch die Enkeltöchter sei im Jahr 2001 durch die Eltern als Erziehungsberechtigte erfolgt und diesen zurechenbar. Die Urenkeltochter sei erst nach der Aussiedlung geboren und von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht erfasst. Hiergegen hat der Kläger am 30.03.2018 Klage erhoben, mit der er die nachträgliche Einbeziehung der Enkeltöchter und der Urenkelin weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, es könne nicht von einer Stellvertretung der Abkömmlinge durch die Erziehungsberechtigten bei dem Entschluss zur Ausreise aus dem Bundesgebiet gesprochen werden. Die Ausreise sei unfreiwillig und unter Ausnutzung eines falschen Vorwandes erfolgt. Sie könne daher den Enkeltöchtern ausnahmsweise nicht zugerechnet werden. Das subjektive Kriterium des entgegenstehenden Willens der Enkeltöchter müsse hier das objektive Kriterium kompensieren. Die Urenkeltochter sei nach § 8 Abs. 2 BVFG einzubeziehen. Ein Härtefall müsse nach der Gesetzesänderung durch das 10. Änderungsgesetz nicht mehr nachgewiesen werden. Im Übrigen sei ein Abkömmling auch dann im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verblieben, wenn er sich vorübergehend außerhalb desselben aufgehalten habe. Denn die Norm nehme Bezug auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der lediglich von einem „im Aussiedlungsgebiet lebenden Abkömmling“ spreche. Die beiden Sätze seien einheitlich zu verstehen. Es komme deshalb nur darauf an, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ihren ständigen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet habe. Die Entstehungsgeschichte und die teleologische Auslegung sprächen dafür, dass ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland nicht anspruchsschädlich sei. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen. Dies ergebe sich auch aus einer Auslegung der Norm im Lichte des Art. 13 AEMR, der die Freizügigkeit garantiere. Danach habe jeder Mensch das Recht, jedes Land zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. Eine Einschränkung des Rechtes auf nachträgliche Einbeziehung sei damit nicht vereinbar und führe zu untragbaren Ergebnissen. Auf Anfrage des Gerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Beifügung entsprechender Meldebescheinigungen mitgeteilt, dass der Sohn des Klägers mit seiner Ehefrau P. seit dem 09.08.2013 im Gebiet Woronesch der Russischen Föderation lebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2018 zu verpflichten, dem Kläger einen Bescheid zur nachträglichen Einbeziehung seiner Enkelinnen L. L1. und B1. H. sowie seiner Urenkelin W. L1. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und bestätigt ihre Rechtsauffassung, dass die Enkeltöchter nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben seien. Der Wille der Erziehungsberechtigten sei im Jahr 2001 für die Aufgabe des Wohnsitzes der noch minderjährigen Töchter maßgeblich gewesen. Es sei auch nicht von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Das Recht der Enkelinnen auf Freizügigkeit sei durch diese Auslegung der Regelung nicht berührt. Ihre Rechte würden nur insoweit beschränkt, dass sie keine Abkömmlinge eines Spätaussiedlers mehr werden könnten. Die nach der Aussiedlung geborene Urenkeltochter könne weder nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG noch nach § 8 Abs. 2 BVFG nachträglich einbezogen werden. Die letztere Vorschrift sei nicht anwendbar, weil sie eine gemeinsame Ausreise mit dem Spätaussiedler voraussetze, die nicht mehr erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der beigezogenen Ausländerakte der Stadt Kehl Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seiner Enkeltöchter L. und B1. sowie seiner Urenkeltochter W. in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung kann im vorliegenden Verfahren nur § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sein. Nach dieser Vorschrift kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach darf in der Person des Einzubeziehenden kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegen, die Bezugsperson muss die Einbeziehung ausdrücklich beantragen und volljährige Abkömmlinge müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzungen werden im vorliegenden Rechtsstreit nicht vollständig erfüllt. Zwar handelt es sich bei den Enkeltöchtern und der Urenkeltochter des Klägers um Abkömmlinge des Klägers. Diese sind jedoch nicht, wie es § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangt, „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Denn sie haben sich im Zeitraum von 2001 bis 2012 nicht überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten, sondern in Deutschland gelebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das „Verbleiben im Aussiedlungsgebiet“ ein – seit der Ausreise des Spätaussiedlers – ununterbrochenes, d. h. kontinuierliches Verbleiben. Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 – 1 C 20.15 u.a. – juris, Rn. 18 ff., vom 15.01.2019 – 1 C 29/18 – juris, Rn. 11 und vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 – juris, Rn. 14. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG reicht jedoch allein ein fortbestehender – ggfs. zweiter Wohnsitz – im Aussiedlungsgebiet nicht aus. Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 29.18 – juris, Rn. 11 und Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 – juris, Rn. 14. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen in § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BVFG, die abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht auf den „Wohnsitz“, sondern auf den Verbleib oder das Leben im Aussiedlungsgebiet abstellen. Der Begriff des „Verbleibens“ lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016, vom 15.01.2019 und vom 11.09.2019 a.a.O. Er steht im systematischen Zusammenhang mit dem Begriff des „Lebens“ in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der ebenfalls nicht auf den Wohnsitz, sondern auf einen durchgängigen gewöhnlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet, eine „gelebte“ Verbindung mit dem Aussiedlungsgebiet abstellt. Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung, der darin besteht, Familientrennungen zu beseitigen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind. Ist das gemeinsame Familienleben aus anderen, von der Aussiedlung unabhängigen Gründen (nachträglich) tatsächlich entfallen, so besteht auch kein rechtfertigender Grund mehr für eine Einbeziehung der Familienangehörigen. Das Vertriebenenrecht mit seinen weitreichenden, auch staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 7 StAG) erfasst erkennbar nur den direkten Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten. Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 – juris, Rn. 18. Nach diesen Maßstäben sind die Enkeltöchter des Klägers, L. und B1. , nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Sie haben bereits im Jahr 2001 ihren Wohnsitz dort aufgegeben, um zu ihrem Vater nach Deutschland zu ziehen. Denn sie haben seinerzeit eine ständige Niederlassung in Deutschland begründet, mit dem Willen, den Ort zum dauerhaften Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen, § 7 BGB. Sie haben in Deutschland über einen langen Zeitraum, von 2001 bis 2012, mit ihrem Vater und ihrer Mutter familiär zusammengelebt, haben die Schule besucht und sich nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten in die Lebensverhältnisse integriert, was auch durch die Änderung des russisch-sprachigen Nachnamens „H. “ in den ursprünglichen deutschen Nachnamen „I. “ zum Ausdruck kam. Von einem vorübergehenden Aufenthalt kann daher keine Rede sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland zur Familienzusammenführung im Jahr 2001 nicht dem Willen der damals 4 bzw. 5 Jahre alten Enkeltöchter entsprach. Unabhängig davon ist bei minderjährigen Kindern der Wille der gesetzlichen Vertreter, also in der Regel der Eltern, für die Entscheidung über den Wohnsitz maßgeblich, §§ 8 Abs. 1, 11 BGB. Ein minderjähriges Kind teilt also den Wohnsitz der Eltern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2017 – 11 E 234/17 – ; VG Köln, Urteil vom 08.05.2018 – 7 K 4430/16 – juris, Rn. 25. Der Umstand, dass die Enkeltöchter im Jahr 2012 ihren Wohnsitz in Deutschland – gegen ihren Willen – wieder aufgeben mussten und mit ihren Eltern nach Russland zurückgekehrt sind, ändert nichts an der Tatsache, dass sie von 2001 bis 2012, also 11 Jahre lang, keinen Wohnsitz und keinen tatsächlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet hatten. Die unfreiwillige Rückkehr der Enkeltöchter nach Russland kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers vorliegen, keine Berücksichtigung finden. Dies beruht zum einen darauf, dass die Enkeltöchter im Jahr 2012, als sie den Wohnsitz in Deutschland wieder aufgaben, noch minderjährig waren, sodass insoweit der Wille der Eltern nach § 8 BGB maßgeblich und ihnen zuzurechnen war. Zum anderen spielen die Wünsche und Vorstellungen der einzubeziehenden Personen bei der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nach dem Regelungszweck der Vorschrift keine Rolle. Die Einbeziehung von nicht-deutschen Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers dient nicht den einzubeziehenden Personen, sondern allein dem Spätaussiedler, dessen Entscheidung zur Ausreise erleichtert werden soll. Er soll sich nicht zwischen der Aussiedlung und der Lebensgemeinschaft mit seiner Familie entscheiden müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 17/15 – juris, Rn. 18. Daher bezwecken auch die Vorschriften zur nachträglichen Einbeziehung nicht den Schutz der einzubeziehenden Personen, sondern sollen die durch die Aussiedlung erfolgte dauerhafte Familientrennung im Interesse des Spätaussiedlers nachträglich beseitigen. Eine Familientrennung des Großvaters von den Enkelkindern, die dadurch erfolgt, dass sich die Eltern nach vielen Jahren wieder für ein Leben im Aussiedlungsgebiet entscheiden, ist nicht mehr unmittelbar durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers verursacht und daher nicht mehr vom Schutzzweck des Vertriebenenrechts umfasst, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 – juris, Rn. 22. Art 13 Abs. 2 AEMR (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) gebietet keine andere Auslegung. Danach hat jeder Mensch das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. Die Vorschriften des Vertriebenenrechts über die nachträgliche Einbeziehung schränken dieses Recht nicht ein. Die Enkeltöchter des Klägers waren rechtlich und tatsächlich nicht daran gehindert, zunächst Russland zu verlassen sowie nach vielen Jahren Deutschland wieder zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Ein Anspruch auf erneuten Zuzug in ein Land, dessen Staatsangehörigkeit man nicht besitzt, ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn in der Regelung wird nur das Recht begründet, in „sein“ Land zurückzukehren. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Enkeltöchter ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann die Eintragung von Familienangehörigen zum Zweck der gemeinsamen Ausreise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil eine gemeinsame Aussiedlung des Klägers und seiner Enkeltöchter bei Stellung des Aufnahmeantrags nicht beabsichtigt war. Die Enkeltöchter waren weder im Aufnahmeantrag des Klägers noch seines Sohnes X1. aufgeführt. Der Zweck der gemeinsamen Ausreise kann auch deshalb nicht mehr erfüllt werden, weil die Aussiedlung des Klägers bei Stellung des Einbeziehungsantrags im Jahr 2017 vollständig abgeschlossen war, ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Antragstellung und Aussiedlung nach 16 Jahren somit nicht mehr bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 29/18 – juris, Rn. 28. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung seiner Urenkeltochter W. in seinen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Diese ist am 01.08.2016 und damit viele Jahre nach seiner Ausreise im Jahr 2001 geboren. Sie ist daher auch nicht – bei seiner Aussiedlung – im Herkunftsgebiet verblieben, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht lebte, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 17.15 – juris, Rn. 16 f. Eine nachträgliche Einbeziehung der Urenkeltochter in den Aufnahmebescheid nach § 8 Abs. 2 BVFG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach können Familienangehörige des Spätaussiedlers, die – ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen – gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, in das Verteilungsverfahren einbezogen werden. Diese Bestimmung regelt – wie der Wortlaut zeigt – keine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid und ermöglicht keinen Rechtserwerb als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 BVFG. Sie regelt lediglich die gemeinsame Verteilung und ermöglicht einen Zuzug nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, falls eine gleichzeitige Übersiedlung erfolgt. Diese ist hier nicht mehr möglich, da die Aussiedlung des Klägers im Jahr 2001 bereits abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jede der einzubeziehenden Personen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.