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Urteil

7 K 6889/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0902.7K6889.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit anwaltlichem Begleitschreiben vom 6. April 2023 übersandte die im Jahre 1990 geborene Klägerin der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gab sie insbesondere an, dass sie sich seit dem Jahre 2001 in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhalte, dort die Schule besucht habe und unterschiedlichen Tätigkeiten nachgegangen sei. Anfänglich sei ihr dortiger Aufenthalt dem Umstand geschuldet gewesen, dass ihr Vater in den Vereinigten Arabischen Emiraten einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Sie sei oftmals in ihr Heimatland zurückgekehrt, da ihrer Mutter nach der Scheidung ihrer Eltern in Russland gewohnt habe. Zudem habe sie während ihrer Berufstätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Fernstudium in ihrem Heimatland absolviert. Ferner teilte sie mit, dass sie in Russland wohnhaft sei. Sie halte sich derzeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf, weil ihr Ehemann dort einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Ihr dortiger Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihrem Sohn sei zeitlich begrenzt. Sie sei Miteigentümerin einer Wohnung in Russland. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich daher weiterhin in Russland. Ausweislich ihres Reisepasses sei sie in den Jahren 2015 bis 2021 wiederholt in ihr Heimatland gereist und habe sich dort aufgehalten. Ihr Vater sowie dessen im Jahre 1924 geborener Vater seien deutsche Volkszugehörige (gewesen) und den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der Verhaftung seiner Eltern habe sich ihr Großvater väterlicherseits ab dem Jahre 1937 in einem Waisenhaus befunden. Ab dem Jahre 1942 sei er zum Dienst in der Arbeitsarmee herangezogen worden, anschließend habe er sich ab dem Jahre 1946 in einer Sondersiedlung im Gebiet J. aufgehalten. Von ihrer Familie – derjenigen der Klägerin – habe sie die deutsche Sprache und deutsche Sitten sowie Bräuche vermittelt bekommen. Ihr Großvater väterlicherseits und dessen Mutter hätten ausschließlich deutsch gesprochen, da dessen Mutter die russische Sprache nicht beherrscht habe. Erst nachträglich habe ihr Vater bemerkt, dass dieser vormals in dessen Heiratsurkunde mit russischer Nationalität eingetragen worden sei. Er habe im Nachgang lediglich eine Streichung dieser Eintragung erreichen können, eine Eintragung der deutschen Nationalität sei behördlicherseits verweigert worden. Auch in ihre Heiratsurkunde – diejenige der Klägerin – sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes habe die zuständige Behörde für sie ohne ihr Zutun die russische Nationalität eingetragen. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine habe sich die Klägerin bemüht, eine diesbezügliche Änderung herbeizuführen. Im Jahre 2024 habe das zuständige Standesamt eine Änderung der Eintragung ihrer Nationalität indes abgelehnt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz nicht durchgängig in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte insbesondere aus, dass sie ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland nicht aufgegeben habe. Sie sei dort nach wie vor gemeldet und besitze Grundeigentum in ihrem Heimatland. Deswegen habe sie ausweislich der von ihr bereits vorgelegten Unterlagen auch einen Anspruch auf eine einmalige staatliche Beihilfe anlässlich der Geburt ihres Sohnes. Diese könne behördlicherseits nur verweigert werden, wenn der Ort der melderechtlichen Registrierung nicht mit dem tatsächlichen Wohnsitz übereinstimme. Außerdem sei sie seit dem Jahre 2020 gesetzliche Betreuerin ihrer in ihrem Heimatland lebenden Großmutter. Diese Betreuung erfordere ihre regelmäßige Anwesenheit vor Ort. Ausweislich der in ihrem Reisepass vermerkten Ein- und Ausreisen befinde sich ihr Lebensmittelpunkt in ihrem Heimatland. Sie habe bereits seit mehreren Jahren die Absicht gehabt, in ihr Heimatland zurückzukehren. Eine solche Rückkehr sei ihr durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine indes unmöglich gemacht worden. In den Vereinigten Arabischen Emiraten bestehe zudem keine Möglichkeit zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis oder zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Sie könne sich dort allein aufgrund der vorübergehenden Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes aufhalten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Klägerin seit dem Jahre 2001 nahezu ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten habe. Von einem vorübergehenden Aufenthalt könne keine Rede sein, der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin liege in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Aufenthalte der Klägerin in ihrem Heimatland seien stets anlassbezogen gewesen, es handele sich lediglich um kurze Besuchsaufenthalte. Seit dem Jahre 2020 sei zudem lediglich ein längerer Aufenthalt im Heimatland der Klägerin in deren Reisepass vermerkt. Sie erfülle demgemäß nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten, weswegen in ihrem Falle ein Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht zu erteilen sei. Am 22. Oktober 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie keinen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten begründet habe, da es schon an den diesbezüglichen objektiven Voraussetzungen und auch an einem entsprechenden Domizilwillen fehle. Ihr dortiger Aufenthalt seit dem Jahre 2001 sei der vorübergehenden Erwerbstätigkeit ihres Vaters in den Vereinigten Arabischen Emiraten geschuldet gewesen. Nach dem Abschluss ihres Fernstudiums sei auch ihr eine Arbeitsstelle in den Vereinigten Arabischen Emiraten angeboten worden. Zudem habe sie dort ihren Ehemann kennengelernt, der seit dem Jahre 2015 ebenfalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeite. Ein subjektiver Wille, eine Niederlassung in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu begründen, sei in ihrem Fall nicht gegeben. Seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine befürchte sie zudem, dass ihr Ehemann zum Militärdienst herangezogen werde. Dass sie sich politisch auf der Seite der Ukraine positioniere, werde in ihrem Heimatland nicht toleriert. Aus politischen Gründen sei sie deswegen einstweilen in den Vereinigten Arabischen Emiraten verblieben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2024 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klägerin seit ihrer Geburt keinen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Sie halte sich seit dem Jahre 2001 fast ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Seit dem Jahr 2007 gehe sie dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Sie habe ihren Ehemann in den Vereinigten Arabischen Emiraten geheiratet und lebe mit diesem und ihrem ebenfalls dort geborenen Sohn seither in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Auch könne im Falle der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie sowohl in den Vereinigten Arabischen Emiraten als auch in ihrem Heimatland über einen Wohnsitz verfüge. Ein solcher Ausnahmefall liege angesichts des sich über zwei Jahrzehnte erstreckenden dauernden Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht vor. Dass die Klägerin in ihrem Heimatland Grundeigentum besitze, stehe dem nicht entgegen. Denn bestehendes Grundeigentum sage weder etwas über eine tatsächliche Niederlassung noch über einen Niederlassungswillen aus. Auch die Aufenthalte der Klägerin in ihrem Heimatland in den Jahren 2015 bis 2021 rechtfertigten keine andere Einschätzung. Diese (überwiegend anlassbezogenen) Aufenthalte seien zu kurz, um die Annahme zu begründen, dort habe weiterhin ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin bestanden. Denn maßgeblich sei der Wille, sich dauerhaft niederzulassen. Schließlich sei auch der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise noch in ihrem Heimatort gemeldet sei, für die Frage des Wohnsitzes irrelevant. Auch das von ihr vorgelegte staatliche Zertifikat über ihr „Mutterschaftskapital“ stelle keinen Nachweis dafür dar, dass die Klägerin sowohl in ihrem Heimatland als auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten gleichermaßen einen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet hat. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Spiegelbildlich dazu wird nach § 7 Abs. 3 BGB der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein. Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz schließlich auch gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Grundlegend dazu nur BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 5 B 87/12 –, juris, Rn. 4 ff. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Der Begründung eines Wohnsitzes steht allerdings nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Zusammenfassend zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2016 – 11 A 2042/16 –, juris, Rn. 18 ff. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet hat. Vielmehr hat sie bereits mit ihrer Ausreise in die Vereinigten Arabischen Emirate gemeinsam mit ihrem Vater ihren Wohnsitz dort begründet und ihren vormaligen Wohnsitz in ihrem Heimatland aufgegeben. Denn bei Gesamtwürdigung aller Umstände sind die Vereinigten Arabischen Emirate seither vor allen anderen örtlichen Beziehungen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung ihres Lebens. Keine Bedeutung ist insoweit zunächst dem Umstand beizumessen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland noch minderjährig war. Denn minderjährige Kinder teilen in aller Regel den Wohnsitz ihrer Eltern, da bei ihnen gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 BGB der Wille der gesetzlichen Vertreter für die Entscheidung über den Wohnsitz maßgeblich ist. Siehe dazu etwa VG Köln, Urteile vom 8. Mai 2018 – 7 K 4430/16 –, juris, Rn. 25; und vom 8. Juni 2021 – 7 K 2540/18 –, juris, Rn. 40. Selbst wenn seinerzeit etwa aufgrund der Scheidung der Eltern der Klägerin und des Verbleibs der Mutter der Klägerin in deren Heimatland zumindest auch von einem dortigen Wohnsitz der Klägerin auszugehen wäre, hätte diese ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland jedenfalls nachfolgend aufgegeben. Denn insbesondere hält sich die Klägerin seit mehreren Jahren und inzwischen auch mit ihrem Ehemann sowie dem gemeinsamen Kind dauerhaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Zudem ist sie dort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Nicht nur die wirtschaftlichen und häuslichen, sondern gerade auch die persönlich-familiären Bindungen der Klägerin sind demgemäß in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verorten. Demgegenüber sind Bindungen in ihrem Heimatland nicht mehr in maßgeblichem Umfang vorhanden. Demgemäß ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zumindest gleichmäßig auf die Vereinigten Arabischen Emirate und ihr Heimatland verteilt hätte. Vornehmlich fehlt es nämlich an Anhaltspunkten dafür, dass sie sich seit dem Jahre 2001 in ihrem Heimatland überhaupt noch für einen längeren Zeitraum aufgehalten hat und dort nicht lediglich zu Besuchszwecken war. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin persönliche, berufliche, wirtschaftliche oder häusliche Beziehungen zu ihrem Heimatland aufrechterhalten hätte, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Klägerin noch über eine Meldeadresse in ihrem Heimatland verfügt und dort Grundeigentum besitzt. Ebenso wenig verhilft das Vorbringen der Klägerin, dass sie seit dem Jahre 2020 gesetzliche Betreuerin ihrer in ihrem Heimatland lebenden Großmutter sei und diese Betreuung ihre regelmäßige Anwesenheit vor Ort erfordere, ihrer Klage zum Erfolg. Denn ungeachtet dessen, dass sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen gerade kein Anhalt dafür ergibt, dass sich die Klägerin in den letzten Jahren überhaupt noch in ihrem Heimatland aufgehalten hat, könnte eine erst seit dem Jahre 2020 bestehende Eigenschaft als Betreuerin ihrer Großmutter nicht die Annahme eines Wohnsitzes in ihrem Heimatland in früherer Zeit rechtfertigen. Dass die objektive Verlagerung des Schwerpunkts ihrer Lebensverhältnisse im vorbezeichneten Sinne nicht auch von einem entsprechenden Willen getragen wurde, ist ebenso wenig ersichtlich. Denn die Klägerin befindet sich nicht unfreiwillig in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen ihres Einzelfalls, dass sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, in die Vereinigten Arabischen Emirate verlagert hat und dort beibehalten wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin an einer Rückkehr in ihr Heimatland inzwischen aus Gründen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gehindert sieht. Denn auch insoweit ist maßgeblich, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland bereits zuvor aufgegeben und in den Vereinigten Arabischen Emiraten begründet hatte, weswegen es nicht darauf ankommt, ob der Klägerin inzwischen eine Rückkehr aufgrund äußerer Umstände unmöglich wäre und diese in ihrem Falle überhaupt von Bedeutung für das Vorhandensein eines Niederlassungswillens wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.