Urteil
8 K 4803/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0610.8K4803.18A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2018 wird – mit Ausnahme der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes betreffend Somalia in Ziffer 3 des Bescheides – aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2018 wird – mit Ausnahme der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes betreffend Somalia in Ziffer 3 des Bescheides – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die 1979 geborene Klägerin zu 1) reiste nach eigenen Angaben 2008 aus Somalia aus und 2016 mit der Klägerin zu 2) nach Deutschland ein. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2009 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) gab kurz nach ihrer Einreise im Februar 2016 gegenüber der Bundespolizei an, 2009 nach Italien gekommen zu sein und dann über Schweden und Norwegen, nach erfolglosen Asylverfahren, 2014 wieder nach Italien zurückgekehrt zu sein. Im Mai 2016 wurde die Klägerin zu 1) erneut durch die Bundespolizei aufgegriffen, als sie – nach eigenen Angaben infolge eines Versehens – mit dem Zug aus Österreich einreiste. Sie trug zur Ergänzung ihrer vormaligen Angaben vor, früher in Italien als Haushaltshilfe gearbeitet zu haben und diverse Gelegenheitsjobs innegehabt zu haben. Die letzten vier Monate vor Ausreise von Italien nach Deutschland sei sie obdachlos gewesen. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Januar 2017 gab sie u. a. an, keine gute Schulbildung zu haben und in Somalia Holzkohle verkauft und als Reinigungskraft im Krankenhaus gearbeitet zu haben. Im Februar 2017 wurde die Klägerin zu 1) von der Bundespolizei aufgegriffen, als sie mit dem Flixbus aus Italien einreiste. Die Klägerin zu 1) führte einen bis 2020 gültigen italienischen Pass mit sich, aus dem sich ergab, dass ihr der subsidiäre Schutz zuerkannt worden war, sowie einen am 22. Oktober 2016 ausgestellten permesso di soggiorno, in den auch die Klägerin zu 2) eingetragen war. Die zuständigen italienischen Behörden teilten im Sommer 2017 mit, dass die Klägerin zu 1) in Italien subsidiär schutzberechtigt sei; der Schutzstatus sei am 9. März 2016 erneuert worden. Mit Bescheid vom 8. November 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; andernfalls würden sie nach Italien abgeschoben, dürften jedoch nicht nach Somalia abgeschoben werden. Nachdem das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid angeordnet hatte (8 L 4712/17.A), wurde das diesbezügliche Klageverfahren im Ergebnis als in der Hauptsache erledigt eingestellt. Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschlusses des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an, stellte fest, dass die Klägerinnen nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass den Klägerinnen bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Am 2. Juli 2018 habe die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen folgendes geltend: Als vulnerable Personen dürften sie aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse nicht nach Italien überstellt werden. Insbesondere habe die Beklagte das Kindeswohl der Klägerin zu 2) nicht angemessen berücksichtigt und sich nicht vergewissert, dass für die Klägerin zu 2) als Minderjährige eine geeignete Aufnahmemöglichkeit in Italien bestehe. Der angefochtene Bescheid sei im Übrigen schon deswegen rechtswidrig, weil die Klägerinnen nicht ordnungsgemäß angehört worden seien und das Bundesamt den zweiten Bescheid ohne jede Verfahrensfortführung und ohne Auseinandersetzung mit den Gründen der stattgebenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren gegen den vorangegangenen Bescheid erlassen habe. In den Blick zu nehmen sei im Übrigen, dass der erste Asylantrag vorliegend bereits im Jahr 2009 gestellt worden sei. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2018, mit Ausnahme der Feststellung, dass die Klägerinnen nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfen, aufzuheben, hilfsweise, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2018 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen, hilfsweise, das Bundesamt unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2018 in Ziffer 4 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen, hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist, das Asylverfahren der Klägerinnen fortzuführen, schließlich hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die Klägerinnen im Falle der Rückkehr nach Italien aufgrund des subsidiären Schutzstatus der Klägerin zu 1) keine zeitnahe, staatliche finanzielle Unterstützung, keinen zeitnahen Zugang zu Wohnraum, keine zeitnahe Erteilung eines Aufenthaltstitels, im Fall der Klägerin zu 2) keine zeitnahe Ermöglichung des Schulbesuchs erhalten werden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Ein Vertreter der Beklagten ist zur Verhandlung nicht erschienen. Wegen der Einzelheiten wird auf die über die Verhandlung geführte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes sowie die die Klägerinnen betreffenden Ausländerakten der Stadt Köln. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2021 über die Klage entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass für die Beklagte niemand zum Termin erschienen ist. Denn die Beklagte war gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juni 2018 hat Erfolg. Da der Hauptantrag durchgreift, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides ist rechtswidrig. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet als Rechtsgrundlage aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Insoweit kann die Annahme des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass nicht nur der Klägerin zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2) in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, als zutreffend unterstellt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202/389 - GR-Charta -), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C 297/17 u. a. -, juris, Rn. 101. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht den Klägerinnen eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Im Hinblick darauf kam es nicht mehr darauf an, ob sich der Aufhebungsanspruch der Klägerinnen auch auf andere rechtliche Grundlagen stützen lässt. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie - was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt - anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nw. bei VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-) Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nw. bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11.01.2021 – 3 A 539/20.A –, juris. Unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen und zu erwartenden gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist es beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien stellt sich wie folgt dar: Anerkannt Schutzberechtigte mit Flüchtlingsstatus oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist. Ihre Verlängerung wird auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung ausgestellt. Die Antragstellung muss grundsätzlich 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 134; SFH Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 50; BAMF, Anfragebeantwortung an das VG Hannover vom 24. September 2018. Anerkannt Schutzberechtigte sind in Italien den dort lebenden Einheimischen gleichgestellt. Sie können mit ihrer Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen. Das italienische System beruht auf der Annahme, dass Inhaber eines internationalen Schutzstatus für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen müssen, da sie als solche auch berechtigt sind zu arbeiten. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33, 35; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49.; Asylum Infomation Database (aida), Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff. Bezüglich der Unterbringungssituation war für anerkannt Schutzberechtigte in Italien vor Beginn der Corona-Pandemie grundsätzlich Folgendes feststellbar: Anerkannte Flüchtlinge hatten im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere sechs Monate verlängert werden konnte, noch nicht ausgeschöpft war, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SIPROIMI (früher: SPRAR, jetzt: SAI), das zur Zeit über 30.049 Plätze verfügt. Vgl. https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar (letzter Abruf am 10. Juni 2021); vgl. auch SFH, Anfragebeantwortung zu Rückkehrbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Italien an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019; aida country report, Update 2018, von April 2019, S. 146. Bei den SIPROIMI handelte es sich um dezentrale, auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringungssysteme, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen bestehen, auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGOs basieren und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern sollen. Die Unterbringung wurde von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachkurse, psychosoziale Unterstützung, Jobtrainings, Praktika, Unterstützung bei der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt) begleitet. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 f. und 53; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, S. 1 und 2. Diese Einrichtungen standen infolge des sog. Salvini-Dekrets seit Herbst 2018 grundsätzlich nur noch anerkannten Schutzberechtigten sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden offen, vgl. borderline europe (b-e), Italien: Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen, 25. September 2018; Danish Refugee council (DRC)/SFH, Mutual trust is still not enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 9; SFH; Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 5, wodurch die Zahlen von Berechtigten sanken. Es hatten aber offenbar immer noch wesentlich mehr anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch auf Aufnahme in einer solchen Einrichtung, als Plätze zur Verfügung standen. Dies führte dazu, dass viele anerkannte Schutzberechtigte ihren Unterbringungsplatz in einer Erstaufnahmeeinrichtung mit ihrer Anerkennung als schutzberechtigt verloren, obwohl für sie (noch) kein Platz in einer SIPROIMI-Einrichtung zur Verfügung stand, so dass diese Personen mit ihrer Anerkennung obdachlos wurden. Darüber hinaus erschwerten administrative Hürden die Aufnahme in eine SIPROIMI- Einrichtung. Die Anmeldung in einer solchen Einrichtung konnte nur über eine Behörde oder einen Anwalt erfolgen. Da es zudem keine Warteliste gab, musste die Anmeldung - sofern sie nicht zur Aufnahme in eine SIPROIMI-Einrichtung führt - jeden Monat wiederholt werden. Dies führte dazu, dass die Aufnahme in eine solche Einrichtung sich häufig langwierig gestaltete; zudem waren die betroffenen Personen auf eine Behörde angewiesen, die sich durchgehend um sie "kümmert". Vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 92 ff. Vgl. auch aida, Country Report Italy, Update 2019, S. 155 ff. und SFH, Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, Seite 2. Das Recht auf Unterkunft wurde in Italien darüber hinaus erheblich dadurch eingeschränkt, dass Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunftsplatz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf hatten, dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung, Art. 23 Abs. 3 des Decreto Legislativo 18 agosto 2015, n. 142 (Dekret 142/2015), sah vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Rechts auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Diese Regelung fand sowohl auf Erst- als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen und damit auch auf die SIPROIMI-Einrichtungen Anwendung. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 86 f. und Update 2019, S. 157; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 17, 55 f. War eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezog sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wurde ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzog der Präfekt der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem er ihren Namen, ohne ihr dies mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzte. Mit dem Entzug der Unterkunft verlor die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Die Wiederaufnahme der betreffenden Person in die Unterkunft konnte unter Berufung auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beantragt und von der Präfektur verfügt werden. Jedoch hatten sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten; zudem dauerten sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mehrere Monate. In dieser Zeit hatte die betreffende Person kein Recht auf (staatliche) Unterbringung. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 86 f.; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 14; b-e, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 5; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 17, 55 f., 61; SFH, Anfragebeantwortung an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand: 11. November 2020, Seite 24. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist für das Gericht nicht hinreichend belastbar erkennbar, dass sich aus den Maßnahmen des italienischen Gesetzgebers der jüngeren Zeit (legge 18 dicembre 2020, n. 173 u. a.) für die hier gegebene Verfahrenskonstellation substantiell auswirkende Änderungen ergeben. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass offenbar keine zusätzlichen SAI-Einrichtungen vorgesehen sind, sondern die vorhandenen wohl ohne zusätzliche finanzielle Belastungen fortgeführt werden sollen. Vgl. die „clausola di invarianza finanziaria“ in Art. 14 Abs. 1 des decreto legge 21 ottobre 2020, n. 130 (https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2020/10/21/20G00154/sg). Nachdem zugleich der Kreis der Zugangsberechtigten in Art. 4 des decreto legge 21 ottobre 2020, n. 130, zu den SAI-Einrichtungen (geknüpft an einige Voraussetzungen) erweitert wird, vgl. dazu etwa https://www.ismu.org/wp-content/uploads/2021/04/Italy-National-report-2020.-Beneficiari-di-protezione-internazionale-e-integrazione-in-Italia-1.pdf, letzter Abruf am 10.06.2021, Seite 33, spricht einiges dafür, dass für die Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten keine Verbesserungen zu verzeichnen sein werden, zumal die Zahl der in Italien Schutzsuchenden in letzter Zeit wieder deutlich gestiegen ist. Vgl. die vom italienischen Innenministerium herausgegebenen Statistiken, zuletzt abgerufen am 10.06.2021, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_31-05-2021.pdf. Neben den SIPROIMI- bzw. SAI-Einrichtungen existieren auch gemeindliche Sozialwohnungen, die anerkannten Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen offenstehen, wie sie für italienische Staatsbürger gelten. Die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer solchen Wohnung setzt jedoch in einigen Regionen einen Mindestaufenthalt in Italien voraus. Darüber hinaus ist die Warteliste lang, so dass es mehrere Jahre dauern kann, bis eine Person eine Wohnung erhält. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 146, und Update 2019, S. 158, SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 66 f. Es ist derzeit auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Versorgungslücken in der Unterbringung durch karitative und soziale Einrichtungen verlässlich ausgeglichen werden können. Zwar existieren von den Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotene Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 ff. Valide Zahlen zum tatsächlichen Vorhandensein von Notunterkünften sind allerdings kaum erhältlich. In der aktuellen Situation der Corona-Krise liegen jedoch belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorstehend geschilderten Defizite in der Unterbringungssituation auf absehbare Zeit nicht (mehr) durch kirchliche Organisationen oder wohltätige Nichtregierungsorganisationen effektiv ausgeglichen werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A – sowie VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 7608/17.A -, juris. Soweit von den Gemeinden teilweise Notschlafunterkünfte bereitgestellt werden, sind diese nur in der Nacht geöffnet, müssen morgens wieder verlassen und können nicht reserviert werden. Spezifisch für Begünstigte von internationalem Schutz reservierte Einrichtungen gibt es insoweit nicht. Im Lichte von Art. 4 GCR kommt auch der Verweis darauf, auf der Straße oder in „informellen Siedlungen“ unter unzumutbaren Bedingungen zu leben, nicht in Betracht. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.01.2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 23 ff., m. w. N. Besteht kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft, sind von Seiten des Staates keine weiteren Leistungen bereitgestellt, auch keine Lebensmittelabgabe. Vgl. SFH, Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, Seite 3. Diesen Gefahren wird die Klägerin zu 1), als anerkannt Schutzberechtigte, die nach Italien rückgeführt wird, voraussichtlich in absehbarer Zeit auch nicht durch die Aufnahme bezahlter Arbeit, den Bezug staatlicher Sozialleistungen, die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wirksam entgegenwirken können. Insoweit ist zwar bezüglich der nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu stellenden Kernfrage des unter Berücksichtigung der hohen Schwelle der Erheblichkeit länger andauernden Fehlens von "Bett, Brot, Seife" auch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in den Blick zu nehmen, die in Italien derzeit jedem Flüchtling 60 Tage nach Registrierung erlaubt ist. Denn kann der Betroffene nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Dublinstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht "unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" eintreten und damit gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch kein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angenommen werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 118 ff. Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Es ist jedoch in der derzeitigen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Italien eine Situation vorfinden wird, in welcher sie keine Arbeitsstelle findet. Die juristisch ermöglichte Arbeitsaufnahme ließ sich bereits vor Beginn der Corona-Krise in der Praxis nicht immer einfach realisieren. Für Asylsuchende war es schon seit Jahren kaum möglich, in Italien eine legale Arbeit zu finden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 7608/17.A -, juris, Rn. 129 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f. Die hohe Arbeitslosenquote Italiens, die 2019 bei zehn Prozent lag und aktuell bei 10,1 Prozent liegt, vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/ (letzter Aufruf: 10. Juni 2021), könnte nach ersten, in der dynamischen Situation schwierigen Prognosen 2021 bei 11 Prozent liegen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bereits jetzt die ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie in Italien dramatisch sind. Mit Blick auf die Gesamtumstände der Corona-Pandemie erscheint der italienische Arbeitsmarkt derzeit für Flüchtlinge auf nicht absehbare Zeit nicht mehr aufnahmefähig. Insbesondere ist beachtlich wahrscheinlich, dass die zuvor noch in den Tourismus- und Gaststätten-Sektoren vorhanden Arbeitsmöglichkeiten für Migranten in absehbarer Zukunft erheblich einbrechen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Arbeit auch vom Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltserlaubnis abhängen dürfte, welche wiederum ohne festen Wohnsitz bei Verlust oder Ablauf schwierig zu erlangen ist. Vgl. die Nw. bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 114 ff. Vgl. auch http://www.istat.it/it/archivio/251214 (letzter Aufruf: 10. Juni 2021). Die Schwierigkeiten beruhen insoweit insbesondere auf dem Umstand, dass für die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis eine Adresse angegeben werden muss und die Einladung in die Questura für die Ausstellung sodann an diese Adresse gesendet wird. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49 f. Soweit in der jüngeren Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass es wahrscheinlich sei, dass Schutzberechtigte in Italien eine ausreichende Beschäftigung finden, vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 – 7 A 11038/18 –, juris, Rn. 45 f., und VG Aachen, Urteil vom 10.11.2020 – 9 K 6001/17.A –, juris, Rn. 48 ff., folgt das Gericht dem für die hier in Rede stehende Personengruppe nicht. Vgl. ähnlich wohl Hess. VGH, Beschluss vom 11.01.2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 31. Auf illegale, unversicherte Arbeit in der Schattenwirtschaft, in der die ständige Gefahr der Ausbeutung besteht, müssen sich anerkannt Schutzberechtigte nicht verweisen lassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 127 f., m. w. N. Die Möglichkeiten der Legalisierung von Arbeitsverhältnissen auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 1 decreto legge n. 34 vom 19. Mai 2020 i. V. m. der legge 17 luglio 2020, n. 77, kommen der Klägerin zu 1) nicht zugute: Abgesehen davon, dass diese Möglichkeiten nur bestimmte Brachen begünstigten und nur in Italien Lebende, die das Land seit 8. März 2020 nicht verlassen hatten, betraf, vgl. https://www.interno.gov.it/it/faq-emersione-dei-rapporti-lavoro (letzter Abruf 10. Juni 2021), ist die vorgesehene Antragsfrist (vgl. Art. 103 Abs. 5 der vorgenannten Vorschriften) zwischenzeitlich abgelaufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) von den Auswirkungen der Aktion mittelbar in erheblicher Weise begünstigt sein könnte. Weiter kommt in der gegenwärtigen Situation erschwerend hinzu, dass anerkannt Schutzberechtigte in Italien in der Regel keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, wie sie in Deutschland üblich sind. Zwar ergibt sich hieraus im Grunde noch kein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK nach den vorstehend dargestellten Maßstäben. Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel ab dem Moment der Schutzgewährung sowohl hinsichtlich sozialer Unterstützung als auch in Bezug auf medizinische Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 69; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 62 ff., 67; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff. Dies gilt jedoch faktisch nicht hinsichtlich des zum 1. Mai 2019 eingeführten Bürgergeldes (reddito di cittadinanza). Dieses Bürgergeld, das einschließlich eines Mietzuschusses in Höhe von bis zu 200,- EUR für Alleinstehende bis zu 780,- EUR und für eine Familie mit zwei Kindern bis zu 1.180,- EUR beträgt, erhalten Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, erst, wenn sie einen permanenten Aufenthaltsstatus haben und seit zehn Jahren ihren Wohnsitz in Italien haben. Darüber hinaus müssen diese Ausländer zusätzliche Nachweise vorlegen; zum einen Nachweis, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre ununterbrochen einen Wohnsitz in Italien hatten, und zum anderen einen Nachweis der Behörden ihres Heimatlandes über ihre dortige Vermögenslage. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 147 f.; vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 f. Damit haben anerkannte Schutzberechtigte, die - wie die Klägerinnen - diese Voraussetzungen nicht erfüllen, anders als italienische Staatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49. Dies führt zwar grundsätzlich nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK. Zwar mag es zutreffen, dass in Italien anerkannten Schutzberechtigten (also auch der Klägerin) nach Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU - namentlich deren Art. 29 - und den Wohlfahrtsvorschriften des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - namentlich dessen Art. 23 - ein Anspruch auf "Inländergleichbehandlung" zusteht. Die Verletzung dieser Grundsätze durch den Ausschluss von Asylberechtigten von einem staatlichen Transferleistungssystem, das Inländern zugutekommt, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die sich zu einem Anspruch auf Abschiebungsschutz verdichtet. Denn Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Dies muss auch grundsätzlich dann gelten, wenn etwa Inländern eine Leistung gewährt wird, von der Schutz- oder Asylberechtigte ausgeschlossen sind. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Vertragsstaaten z.B. nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 138 ff., m. w. N. Hiernach ist maßgeblich, dass für Schutz- oder Asylberechtigte bei einer Rückkehr nach Italien keine Verschlechterung gegenüber den auch vor Einführung des Bürgergeldes geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist. Diese Personen sind unverändert darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt selber sicherzustellen oder auf karitative und gemeinnützige Organisation zurückzugreifen. Da die bisherigen Verhältnisse nicht als menschenrechtswidrig einzustufen waren, kann die gesonderte Privilegierung italienischer Staatsangehöriger nicht ohne weiteres dazu führen, dass nunmehr Schutz- bzw. Asylberechtigte in Italien grundsätzlich menschenrechtswidrig behandelt werden. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.09.2019 - 5 K 5990/17.A -, juris, Rn. 49 ff. Im maßgeblichen Zeitpunkt ist jedoch darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das Fehlen staatlicher Unterstützung durch Sozialleistungen in der gegenwärtigen Situation zu einer nicht mehr vertretbaren Verschlechterung der existentiellen Situation der Klägerinnen führen wird, da diese auch mangels real bestehender legaler Arbeitsmöglichkeiten keine realistische Chance haben werden, ihren sowie den Lebensunterhalt der Klägerin zu 2) sicherzustellen und die derzeitigen Angebote karitativer Einrichtungen zu einem wesentlichen Anteil bei der Nothilfe im Rahmen der Corona-Pandemie benötigt und eingesetzt werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 146. Darüber hinaus ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Defizite in der Versorgung und die dadurch bedingte existentielle Notsituation durch die Klägerinnen mittels Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Unterstützung gegenüber den italienischen Behörden oder vor den Gerichten realistisch abgewendet werden kann. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, steht anerkannten Schutzberechtigten nach dem italienischen Recht in der Regel kein Anspruch auf Gewährung von Unterstützung zu. Dass Behörden gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen gewähren, erscheint ausgeschlossen. Dementsprechend müssten anerkannte Schutzberechtigte den Rechtsweg beschreiten, um zu versuchen, derartige Ansprüche gestützt auf Unionsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention geltend zu machen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass Italien grundsätzlich ein funktionierendes Rechtssystem aufweist. Doch dauern Gerichtsverfahren in Italien außerordentlich lange, wofür Italien in der Vergangenheit wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurde. Zudem werden Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege in der Regel als unzulässig abgelehnt, wenn keine vom Konsulat des Herkunftsstaates erteilte Einkommensbestätigung vorgelegt wird. Angesichts dessen ist die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen für anerkannte Schutzberechtigte, die unter prekären Bedingungen leben, mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 77; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 7608/17.A -, juris, Rn. 146 f. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, im Falle der in der aktuellen Situation und aus den vorstehenden Ausführungen über einen nicht absehbaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Wohnungslosigkeit voraussichtlich stark eingeschränkt sind, weil bereits eine durchgängige Erreichbarkeit des Schutzberechtigten für Behörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann. Nach alledem bestehen im Fall der Klägerinnen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sie Rechtsverletzungen im oben dargestellten Sinn infolge einer Überstellung nach Italien hinzunehmen hätten. Sie werden vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sein. Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände ist in der aktuellen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägerinnen im Falle ihrer Überstellung nach Italien seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass sie entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen werden. Darüber hinaus spricht mit Blick auf die vorstehend geschilderten aktuellen Umstände alles dafür, dass die Klägerinnen im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, verfügen werden, sei es durch Aufnahme legaler Arbeit oder durch die Unterstützung karitativer Einrichtungen. Hierfür spricht, dass nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin zu 1), die keine Schul- und Berufsausbildung und nur wenig Berufserfahrung hat, auf dem angespannten italienischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können soll, zumal sie aufgrund ihrer Betreuungsverpflichtungen als alleinerziehende Mutter hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter kaum in der Lage sein wird, sich gegen junge, gesunde, uneingeschränkt arbeitsfähige Männer in Konkurrenz um prekäre Arbeitsverhältnisse durchzusetzen. Auch die bei der Klägerin zu 1) festzustellenden, geringfügigen Kenntnisse der italienischen und englischen Sprache stellen keine tragfähige Grundlage für die Einschätzung dar, dass dieser Umstand geeignet sein könnte, die vorgenannten Nachteile der Klägerin zu 1) bezogen auf die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt auch nur annähernd auszugleichen. Selbst bei der – nach den obigen Ausführungen offenbar nicht selten erforderlichen – aktiven „Organisation“ sozialer Unterstützung von staatlicher und dritter Seite wird die Klägerin zu 1), sofern sie nicht mehr oder minder zufällig Kontakt zu leistungsstarken Unterstützerkreisen findet, in der Konkurrenz mit anderen, weniger verletzlichen Mitbewerbern um die knappen Ressourcen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Nachsehen haben. Die nach Aktenlage klärungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) in Italien möglicherweise auf beachtliche Unterstützung Dritter zurückgreifen könnte, haben sich in der mündlichen Verhandlung als gegenstandslos erwiesen. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach den Klägerinnen nach ihrer Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und ihr unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21. Die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass die Klägerinnen nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfen - aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt - wie ausgeführt - nicht vor, § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig. Unbeschadet dessen, dass sich hieraus keine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt, steht es mit dem Asylgesetz objektiv nicht im Einklang, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die Abschiebungsandrohung - wie hier - unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer bei Klageerhebung erst nach der Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 50. Die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.