Beschluss
18 L 1003/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0618.18L1003.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der bei sinngemäßer Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin eine einstweilige Erlaubnis für den Betrieb von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 20 PBefG betreffend die Linie 240 (Wermelskirchen-Leverkusen Opladen [1. Teil]) ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Ist der Antrag wie im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2020 – 13 B 1432/19 – juris Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch auf die von ihr begehrte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zum Betrieb von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in Gestalt der ÖPNV-Linie 240 (1. Teil) glaubhaft gemacht. Dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung steht bereits entgegen, dass der Erteilung der vorläufigen Erlaubnis ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Jedenfalls fehlt es aber an der Spruchreife, die erforderlich ist, um (auch) im Wege einer einstweiligen Anordnung den Erlass eines Verwaltungsaktes erstreiten zu können. Denn es handelt sich bei der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG um eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung, ohne dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Eine Regelungsanordnung war auch nicht mit Blick auf die der Antragstellerin durch die Versagung der begehrten einstweiligen Erlaubnis entstehenden Nachteile zur Gewährleistung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu erlassen. Grundlage für die Erteilung der begehrten Erlaubnis ist § 20 PBefG. Gemäß § 20 Abs. 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a PBefG müssen vorliegen. Auch wenn § 20 PBefG nach seinem Wortlaut nur auf § 13 Abs. 1 und Abs. 1a PBefG Bezug nimmt, kann der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegenstehen. Vgl. Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 20 Rn. 10; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Auflage, § 20 Rn. 88 f. (EL. 1/18) m.w.N. Denn es ist nicht Sinn der einstweiligen Erlaubnis, einen Linienverkehr zu ermöglichen, bei dem bereits jetzt feststeht, dass er dem Gesetz widerspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 7 C 90.66 – juris Rn. 25. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG ist die Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (zwingend) zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG sind beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung die betreffende Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft – also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung – in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26.12 – juris Rn. 22 (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG a.F.). Gemessen daran geht die Kammer im Einklang mit den Ausführungen des Antragsgegners auf Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, vgl. zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab: Schoch in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 122, davon aus, dass die Antragstellerin die Linie 240 (1. Teil) für die Dauer der begehrten einstweiligen Erlaubnis nicht eigenwirtschaftlich bedienen kann. Ursächlich hierfür ist, dass die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. April 2021 den „Vertrag über Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Sieg“ vom 11. März 2003 (Einnahmenaufteilungsvertrag) sowie den sog. Kooperationsvertrag vom 17. April 2000 mit Ablauf des 30. Juni 2021 gekündigt hat und die Antragstellerin damit aus den Verbundverträgen folgende Rechte, etwa die Anwendung des VRS-Tarifes, aber insbesondere das Partizipieren an dem Einnahmenaufteilungsvertrag eingebüßt hat. Jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nimmt die Antragstellerin trotz der streitigen und vor dem Zivilgericht anhängigen Frage der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigungen ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr an der im Verkehrsverbund erfolgenden Einnahmenaufteilung teil. Die über den VRS-Verbund erzielten Einnahmen machen ausweislich der dem Gutachten der X. V. GmbH vom 4. Dezember 2015 zugehörigen wirtschaftlichen Prognose einen erheblichen Teil der Unternehmensumsätze der Antragstellerin aus. Bei für das Kalenderjahr 2016 prognostizierten Gesamteinnahmen von etwa 0 € sollten alleine knapp 0 € auf Einnahmen aus dem VRS-Verbund entfallen, von denen ein gewichtiger Teil bloß durch das im Verbund praktizierte Umlageverfahren erlöst werden. Wegen Einzelheiten zu den prognostizierten Gesamteinnahmen für die Jahre 2017 bis 2026 wird auf das Gutachten der X. V. GmbH vom 4. Dezember 2015, dort. S. 15 ff (= Bl. 360 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Überdies ergibt sich aus der Anlage „Endgültige Einnahmenaufteilung für das Jahr 2018 nach VE 2009“ des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg vom 14. Oktober 2019, dass die Antragstellerin im Rahmen der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund die Rolle eines Zahlungsempfängers einnahm, da die eigens erwirtschafteten Einnahmen die aus der Abrechnungsgemeinschaft erfolgten Ausgleichszahlungen deutlich unterschritten. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 239 ff., 320 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Betreffend die letzten Monate hat der Antragsgegner im Bescheid vom 11. Juni 2021 unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin nur 30 bis 40 % der der Unternehmen zustehenden Einnahmen über eigene Verkaufseinnahmen abdecken konnte. Die übrigen 60 bis 70 % habe diese im Zuge der monatlichen Abrechnungen als Zahlungen aus der Abrechnungsgemeinschaft erhalten. Daher ist es für die Kammer nach summarischer Prüfung nachvollziehbar, dass bei der Antragstellerin aufgrund des anstehenden Ausschlusses von der Einnahmenaufteilung, mit der sie – auch gemessen an ihrem Gesamtumsatz – gewichtige Umsätze generiert, erhebliche Einnahmenausfälle entstehen. Diese Annahme deckt sich mit den Angaben der Antragstellerin. Zur Begründung des Anordnungsgrundes trägt sie vor, dass durch den Entfall der Einnahmen aus dem Linienverkehr eine temporäre Unterfinanzierung drohe, die jedenfalls bis zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestehe. Gerade mit Blick auf die verhältnismäßig kurze Geltungsdauer einstweiliger Erlaubnisse (§ 20 Abs. 3 Satz 1 PBefG) kann nicht von einer rechtzeitigen Kompensation der Einnahmenausfälle durch etwaig bestehende Sekundäransprüche ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie verfüge über hinreichende sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn, um den Verkehr auf sämtlichen Linien für die Dauer der einstweiligen Erlaubnisse in höchster Qualität aufrechtzuerhalten und sie sei daher nicht auf kurzfristige Zahlungen der VRS GmbH angewiesen, bleibt dieser Vortrag in Gänze unsubstantiiert. Es wäre der Antragstellerin diesbezüglich möglich gewesen, als Nachweis für ihre Leistungsfähigkeit ihren Vermögensbestand sowie ihre Liquiditätsreserven – ggf. als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis deklariert – darzulegen. Selbst wenn man mit der Antragstellerin annimmt, dass die laufenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Kündigungen und deren Wirkungen nicht als Versagungsgrund herangezogen werden dürfen, scheidet die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund fehlender Spruchreife aus. Denn insoweit ist die Entscheidung in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist es einzig Sache der Behörde, ein ihr eingeräumtes Ermessen auszuüben. Die Gerichte sind insoweit nicht ermächtigt, ihre Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Eine Ausnahme hiervon kann nur im Fall einer Ermessensreduktion auf Null gelten, wenn also zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allein die Erlaubniserteilung an die Antragstellerin als richtig anzusehen ist und somit kein behördlicher Ermessensspielraum verbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 – 13 B 929/08 – juris Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 6. März 2008 – 11 B 04.2449 – juris Rn. 49 f. Dies ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Ermessen des Antragsgegners sei im Rahmen von § 20 PBefG in der Regel und auch vorliegend auf Null reduziert, weil ein dringendes Verkehrsbedürfnis tatbestandlich vorausgesetzt werde, folgt hieraus noch nicht, dass einzig die Antragstellerin das Verkehrsbedürfnis bestmöglich befriedigen kann. Insoweit ist jedenfalls zwischen dem Entschließungsermessen – der Entscheidung der Behörde, ob sie handelt – und dem Auswahlermessen – der Entscheidung der Behörde, wie und wem sie gegenüber entscheidet – zu differenzieren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nicht vorausgesetzt, dass der Adressat bereits Inhaber einer Genehmigung für den betreffenden Linienverkehr ist oder eine solche beantragt hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 9 S 1431/17 – juris Rn. 44; VG Sigmaringen, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 K 10272/17 – juris Rn. 41, 78 ff.; Bidinger, a.a.O., § 20 Rn. 121 (EL. 1/18) m.w.N. Somit droht auch nicht zwangsläufig eine Nichtbedienung der Linie, sollte der Antragstellerin die begehrte einstweilige Erlaubnis nicht erteilt werden; zumal der Antragsgegner durch entsprechende einstweilige Erlaubnisse an andere Linienbetreiber den Fortbestand des Linienverkehrs sicherzustellen beabsichtigt. Eine Ermessensreduktion auf Null ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Vorwirkung der der Antragstellerin erteilten Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG. Zwar ist es im Fall einer Vorwirkung im Grundsatz sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung erteilt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 7 C 90.66 – juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 – 13 B 929/08 – juris Rn. 16; unlängst: OVG S-H., Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 5 MB 22/20 – juris Rn. 19 m.z.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Ursächlich hierfür ist, dass im Fall einer bereits positiv getroffenen Entscheidung nach § 15 Abs. 1 PBefG grundsätzlich kein Anlass besteht, im Verfahren auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nochmals in die Prüfung der objektiven Zulassungsvoraussetzungen einzutreten. Von diesem Grundsatz lässt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung jedoch unter anderem dann Ausnahmen zu, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine andere Bewertung erlaubt, eingetreten ist. Vorliegend spricht nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens jedoch nichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die der Antragstellerin am 14. November 2016 auf Grundlage von § 15 PBefG erteilte Linienverkehrsgenehmigung (Az. 25.5.1/KGW 240), die noch nicht bestandskräftig ist, (länger) eine Vorwirkung zu entfalten vermag. Denn es ist eine Veränderung der Sach- und Rechtslage dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner die Genehmigung mit Bescheid vom 9. Juni 2021 (Az: 25.16.01/KGW 240/255/N8) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat. Ursächlich hierfür war wiederum eine Änderung der Sachlage, die durch die von der VRS GmbH ausgesprochene Kündigung des Einnahmenaufteilungsvertrags sowie den Kooperationsvertrag erfolgt ist. Eine Veränderung der Sach- und Rechtslage hat für sich betrachtet nicht zur Folge, dass die Genehmigungsbehörde einer Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 20 PBefG nicht erteilen könnte. Somit treffen die Ausführungen der Antragstellerin, einer privatrechtlichen Gesellschaft werde Entscheidungsgewalt darüber zugestanden, ob ein Unternehmen eine Genehmigung erhält oder nicht, in der Sache nicht zu. Vielmehr durchbricht eine veränderte Sach- und Rechtslage einzig die aufgrund von Vorwirkung grundsätzlich eintretende Folge, dass der Genehmigungsinhaber ohne Prüfung der objektiven Zulassungsvoraussetzungen auch Inhaber der einstweiligen Erlaubnis wird und gibt dem Antragsgegner vorliegend, losgelöst von der Frage, ob die ausgesprochenen Kündigungen zivilrechtlich Bestand haben werden, Anlass, das ihm kraft Gesetzes zustehende Ermessen unter nun gebotener vertiefender Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erneut auszuüben. Diesen der Genehmigungsbehörde obliegenden Entscheidungsspielraum darf das Gericht in Ermangelung spezieller (personenbeförderungsrechtlicher) Regelungen – vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 – juris Rn. 44 ff. – nicht überspielen. Das Entfallen des behördlichen Entscheidungsspielraums folgt schließlich weder aus dem jedenfalls für die nach § 15 PBefG erteilte Genehmigung geltenden Grundsatz, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr vorrangig eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, noch daraus, dass die Antragstellerin im Rahmen von § 20 PBefG erneut als einzige einen eigenwirtschaftlichen Antrag gestellt hat. Denn vorliegend steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob die Verkehrsleistung von der Antragstellerin tatsächlich (länger) eigenwirtschaftlich erbracht werden kann. Eine Ermessenreduktion auf Null folgt letztlich nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Verkehrsleistungen auf Grundlage von seit dem Jahr 2016 erteilten einstweiligen Erlaubnisse eigenwirtschaftlich erbracht hat. Zwar weist sie zutreffend auf § 13 Abs. 3 PBefG hin, wonach der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen ist, was auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3 gilt. Das Erfordernis angemessener Berücksichtigung lässt den Entscheidungsspielraum jedoch gerade nicht entfallen, sondern perpetuiert diesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird auch nicht die Entscheidungshoheit des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unterlaufen, bei welchem Drittanfechtungsklagen gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung aus 2016 anhängig sind. Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass es im Fall der Bestandskraft der Genehmigungsentscheidung der Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nicht mehr bedürfte. Indem der Antragsgegner zwischenzeitlich die Genehmigung mit sofortiger Vollziehung widerrufen hat, kann die Genehmigung ihre Wirkungen allerdings nicht mehr uneingeschränkt entfalten. Schließlich gebietet auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht den Erlass der einstweiligen Regelungsanordnung, weil der Antragstellerin ihrem Vortrag zufolge irreversible Nachteile aus der Versagung der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis drohten. Denn insoweit überwiegt jedenfalls das vorstehend ausgeführte Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den vorläufigen Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei berücksichtigt die Kammer Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Linienverkehr mit Omnibussen 20.000,- € je Linie anzusetzen sind. Dieser Betrag war aufgrund der Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung und deren beschränkten zeitlichen Geltung von 6 Monaten herabzusetzen. Wegen der mit der Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 20 PBefG verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache, war der Betrag von 2.500,- € entgegen Nr. 1.5 Satz 1 des vorgenannten Streitwertkatalogs nicht noch einmal zu hälften, vgl. Nr. 1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.