Beschluss
23 L 967/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0623.23L967.21.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO 1. festzustellen, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, der vom Präsidium des Landgerichts X. mit Beschluss vom 18. Mai 2021, Az.: 320 LG X. 8/2021, ihr übermittelt am 20. Mai 2021, beschlossenen Zuweisung in die Strafvollstreckungskammer nachzukommen, die ihre bisherige Zuweisung aus dem Jahr 2020 in die 4. Kammer für Handelssachen mit Wirkung zum 14. Juni 2021 (zunächst teilweise) ablöst, 2. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die im Beschluss des Präsidiums des Landgerichts X. vom 18. Mai 2021 mit Wirkung zum 1. Juni 2021 erfolgte Eingangsfreistellung der 4. Kammer für Handelssachen rechtswidrig ist, und der weitere Antrag, 3. festzustellen, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, der vom Präsidium des Landgerichts X. mit Beschluss vom 10. Juni 2021, Az.: 320 LG X. 8/2021, ihr übermittelt am 14. Juni 2021, beschlossenen Zuweisung in die 10. Strafkammer mit einem AKA von 0,5 sowie der Zuweisung in die kleine Strafvollstreckungskammer mit einem weiteren AKA von 0,25 nachzukommen, die ihre bisherige Zuweisung aus dem Jahr 2020 in die 4. Kammer für Handelssachen mit Wirkung zum 1. August 2021 vollständig ablöst, sowie die Hilfsanträge, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts X. vom 18. Mai 2021 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, soweit er vorsieht, dass die 4. Kammer für Handelssachen ab dem 1. Juni 2021 eingangsfrei gestellt wird und die Antragstellerin mit Wirkung zum 14. Juni 2021 unter Reduzierung ihres Arbeitskraftanteils in der 4. KfH mit einem Arbeitskraftanteil von 0,25 der Strafvollstreckungskammer zugewiesen werden soll, sowie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Beschluss des Präsidium des Landgerichts X. vom 10. Juni 2021 bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, soweit er vorsieht, dass sie mit Wirkung zum 1. August 2021 der 10. Strafkammer (0,5 AKA) und der kleinen Strafvollstreckungskammer (0,25 AKA) zugewiesen werden soll, haben insgesamt keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Nach Maßgabe dieser Regelung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Feststellungsanträge erweisen sich als nicht begründet und vermitteln somit keinen Anspruch auf Erlass der beantragten Sicherungsanordnung. Vielmehr muss die Antragstellerin den genannten Präsidiumsbeschlüssen nachkommen bzw. kann nicht eine vorläufige Feststellung in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Eingangsfreistellung der 4. Kammer für Handelssachen ab dem 1. Juni 2021 beanspruchen. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen etwaigen Verstoß der Präsidiumsbeschlüsse gegen objektive Rechtsnormen berufen, sondern ihr Rechtsschutz ist von vorherein auf die Sicherung eigener Rechtspositionen beschränkt. Ausgehend hiervon kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die sie betreffenden Regelungen der Präsidiumsbeschlüsse vom 18. Mai 2021 und vom 10. Juni 2021 rechtswidrig seien, weil sie gegen die Vorgaben aus § 21e Abs. 3 GVG verstießen. Diese Norm sieht vor, dass Anordnungen nach Abs. 1 – hierzu gehören die Besetzung der Spruchkörper und Verteilung der Geschäfte – im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden dürfen, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. In diesem Zusammenhang erläutert die Antragstellerin ihre Auffassung, warum es am Tatbestandsmerkmal „nötig“ fehle. Im Kern zielt ihr Vorbringen darauf, dass entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin ein (noch nicht bei Jahresgeschäftsverteilung berücksichtigter) Rückgang des Eingangs sowie des Anhangs bei den Kammern für Handelssachen nicht festgestellt werden könne. Des Weiteren macht sie geltend, die Notwendigkeit einer Stärkung des Strafbereichs sei nicht ausreichend aufgezeigt; zudem werde die behauptete Stärkung auch nicht konsequent verfolgt, sondern es würden teilweise Richterarbeitskraftanteile abgezogen. Mit diesen Einwänden kann die Antragstellerin nicht gehört werden: § 21e Abs. 3 GVG dient der Sicherstellung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten gesetzlichen Richters. Hingegen vermittelt die Norm keine individuelle Rechtsposition der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Dies hat zur Folge, dass typischerweise nur die Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten verletzt sein können, nämlich wenn ihnen in Ermangelung der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG der gesetzliche Richter entzogen wird, vgl. hierzu grundlegend: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. März 1963 – 2 BvR 129/63 –, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986 – BS V 144/86 -, juris Leitsatz 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2007, 10 B 11104/07 –, juris Rn. 4. Auf den umfangreichen Vortrag zu Bestand und Entwicklung der Eingänge in den Kammern für Handelssachen sowie den Strafkammern und den Änderungen der Richterarbeitskraft in diesen Bereichen kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der – abweichend vom Regelfall – eine unter Verstoß gegen § 21e Abs. 3 GVG erfolgte Geschäftsverteilung eine individuelle Rechtsverletzung der Antragstellerin indiziert, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – 7 C 47/73 –, juris Rn. 25. Namentlich vermag die Kammer keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin zu erkennen. Die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen. Dass hier inhaltlich auf die Rechtsprechung durch die Antragstellerin Einfluss genommen werden sollte oder sie von der Rechtsprechung in einem bestimmten Bereich abgehalten werden sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch letztlich von ihr nicht vorgetragen. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Präsidiumsbeschlüsse nicht auf einer Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beruhen oder willkürlich sind, vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 25. August 2016 – 2 BvR 877/16 –, juris Rn. 18 und vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 –, juris Rn. 11; BVerwG Urteil vom 28. November 1975 – 7 C 47/73 –, juris Rn. 36, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 4 S 1/11 –, juris Rn. 5. Es gehört zum Berufsbild einer jeden Richterin, eines jeden Richters, dass sie bzw. er für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit ist. Grenzen ergeben sich insoweit nur aus der richterlichen Unabhängigkeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 BvR 877/16 – juris, Rn. 18 sowie Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 6 CE 15.2800 –, juris Rn. 25. Korrespondierend dazu gibt es keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Materie oder Tätigkeit in einem bestimmten Spruchkörper. Ebenso wenig besteht ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des einer Richterin oder einem Richter übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Das Gericht vermag daher schon im Ausgangspunkt der Auffassung der Antragstellerin nicht zu folgen, wonach sich die Frage stelle, warum ausgerechnet sie ihr Dezernat in der Kammer für Handelssachen aufgeben solle. Aufgabe des Präsidiums ist es, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Dies bedingt ohne weiteres die Notwendigkeit auf Überlastungen einzelner Arbeitsbereiche, Ausfälle aufgrund Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit sowie Personalzu- und -abgänge durch Einstellungen, Pensionierungen, Abordnungen und Versetzungen flexibel reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund bedarf eine Entscheidung des Präsidiums nicht einer Begründung, warum allein eine bestimmte Art der Spruchkörperbesetzung und der Zuweisung von Materien ermessensgerecht ist. Zur Sicherung der Rechte der von einer Änderung der Geschäftsverteilung betroffenen Richterin oder eines Richters sieht § 21 Abs. 5 GVG das Instrument der Anhörung vor. Hiermit wird den Belangen der betroffenen Richterin und des betroffenen Richters verfahrenstechnisch ausreichend Rechnung getragen. Auch die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die sie betreffenden Planungen des Präsidiums. Diese Möglichkeit zur Stellungnahme hat sie in der Präsidiumssitzung vom 9. Juni 2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten auch wahrgenommen. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des Präsidiums die Belange der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen oder gewürdigt hätten. Entsprechendes folgt vor allem nicht daraus, dass das Präsidium dem Begehren der Antragstellerin nach geheimer Beratung nicht gefolgt ist. Auch hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die aufgrund geheimer Beratung getroffenen Beschlüsse ihr gegenüber durch das Präsidium näher erläutert werden. Mit der grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Beratung in öffentlicher Sitzung einher geht der Umstand der fehlenden Notwendigkeit, die Entscheidung gegenüber den Betroffenen zu begründen, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 –, juris Rn. 15 f. Legt man die der Antragstellerin offenbar vorschwebende Pflicht zur Plausibilisierung und Begründung in Bezug auf die jeweils getroffene Präsidiumsentscheidung zugrunde, so wäre – gerade bei großen Gerichten – eine flexible Personalsteuerung im Sinne der für die Rechtsschutzsuchenden bestmöglichen gleichmäßigen Auslastung der Gerichte nahezu unmöglich. Dass die die Antragstellerin betreffenden Entscheidungen des Präsidiums vom 18. Mai 2021 und 10. Juni 2021 den dem Präsidium zukommenden weiten Ermessensspielraum überschreiten, ist nicht erkennbar. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass sich das Präsidium des Landgerichts X. bei seinen Beschlüssen vom 18. Mai 2021 und 10. Juni 2021 von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Kammer vermag insbesondere nicht festzustellen, dass die Erwägungen zum Spruchkörperwechsel nur vorgeschoben sind und in Wahrheit eine Disziplinierung der Antragstellerin für deren Widersprüche gegen ihre dienstliche Beurteilung, gegen dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen sowie für eine von ihr erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde darstellen. Dies folgt bereits aus der unterschiedlichen Stellung von Präsidium und Verwaltung. Das Präsidium, dessen Mitglieder mit richterlicher Unabhängigkeit versehen sind, wird als Kollegialorgan tätig und nimmt die Aufgabe der – verwaltungsunabhängigen – gerichtlichen Selbstverwaltung wahr. Hingegen stellen sich die Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie die Wahrnehmung der Dienstaufsicht als Aufgabe im Rahmen der Gerichtsverwaltung dar. An dieser verschiedenen Stellung von Präsidium und Verwaltung ändert auch der Umstand nichts, dass der zur (Erst)beurteilung berufene Präsident des LG X. gemäß § 21a Abs. 2 GVG zugleich geborenes Mitglied des Präsidiums ist. Gleiches gilt in Bezug auf den für die Präsidiumssitzung vom 9. Juni 2020 gerügten Umstand, dass der Vizepräsident zugegen war. Seine Teilnahme steht in Einklang mit § 21c Abs. 1 Satz 2 GVG. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass das Präsidium bei seiner Beschlussfassung Kenntnis von den anhängigen Widersprüchen gehabt habe. Dass dem so ist, beruht auf ihrem ausdrücklichen Wunsch der umfassenden Information der Präsidiumsmitglieder. Abgesehen davon, dass bereits nicht erkennbar ist, inwieweit die Einlegung von Rechtsmitteln ein Akt sein sollte, der die Gefahr einer „Disziplinierung“ nach sich zieht, erschließt sich erst recht nicht, wieso die in richterlicher Unabhängigkeit tätig werdenden Präsidiumsmitglieder in Kenntnis der anhängigen Widersprüche ein derartiges Interesse verfolgen sollten. Auch im Übrigen bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Präsidiums hinsichtlich des Wechsels der Antragstellerin in die kleine Strafvollstreckungskammer sowie die 10. Strafkammer unter sukzessivem Ausscheiden aus der 4. Kammer für Handelssachen zum 1. August 2021 auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. Die Darlegungen der Antragsgegnerin zu den zugrundeliegenden Erwägungen – Nachfolge des bis dahin in der kleinen Strafvollstreckungskammer tätigen Herrn F. für den ausscheidenden VorsRiLG E. .. L. , geplanter Ausbau des Strafbereichs mit Blick auf den prognostizierten Bedarf im Zusammenhang mit den „XXXXXXXX“ Prozessen, gewünschter Einsatz verplanter Richterinnen und Richter in Straf- und Strafvollstreckungskammern – sind im Rahmen des dem Präsidiums zukommenden weiten Ermessens nachvollziehbar und schlüssig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 7., 10. und 18. Juni 2021 Bezug genommen. Es ist der Antragstellerin verwehrt, ihre eigene Einschätzung zum erforderlichen Arbeitsaufwand bei der Abarbeitung der „XXXXXXXX“ Verfahren (Ziffer 9 des Schriftsatzes vom 11. Juni 2021) an die Stelle der Einschätzung des Präsidiums zu setzen. Welche Bedeutung auch der Landesgesetzgeber den „XXXXXXXX“ Verfahren beimisst, wird nicht zuletzt in den angedachten Aufstockungen der personellen und sachlichen Ressourcen zur Bearbeitung dieser Verfahren in den Erläuterungen zum Haushaltsentwurf 2021 für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz deutlich. Ob diese Aufstockungen zum Tragen kommen werden, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass eine große Variationsbreite des möglichen Bearbeitungsaufwandes besteht, mit der wiederum ein entsprechend großer Gestaltungsspielraum des Präsidiums des LG X. einhergeht. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verwendungen durchlaufen zu haben. Auch hier gilt wiederum, dass kein Anspruch auf den Fortbestand eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn besteht. Im Übrigen sind die Wechsel zum Teil auf ihren eigenen Wunsch erfolgt. Das dem Präsidium zukommende weite Ermessen war hier auch nicht aufgrund der persönlichen Situation der Antragstellerin dahingehend reduziert, dass allein ihr Verbleib in einer Kammer für Handelssachen ermessensgerecht wäre: Die Antragstellerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Belange dem Präsidium vorzutragen. Tatsächlich sind nach den Darlegungen der Antragsgegnerin, an denen zu Zweifeln hier kein Anlass besteht, sowohl die Antragsschrift des hiesigen Verfahrens als auch die Einwände der Antragstellerin gegen die geplante Geschäftsverteilung den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis gegeben worden. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an der Präsidiumssitzung vom 9. Juni 2021 teilgenommen und hatte Gelegenheit, die Interessen der Antragstellerin zu vertreten. Es ist in diesem Kontext widersprüchlich, wenn die Antragstellerin einerseits auf der Grundlage der schwierigen gesundheitlichen Situation ihres Lebenspartners eine Geschäftsverteilung wünscht, die es ihr in weitgehendem Umfang ermöglicht, ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus wahrzunehmen, sie andererseits aber über ihren Prozessbevollmächtigten rügt, dass dieser auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Lebenspartners „angesichts der Zuhörerschar“ nur ausweichend habe antworten können. Nicht zu folgen vermag die Kammer ferner der Rüge, dass der Personaldezernent bei der Präsidiumssitzung vom 9. Juni 2021 zugegen gewesen sei. Dies begründet keine Rechtsverletzung der Antragstellerin, zumal ein Antrag auf Ausschluss nach § 171b GVG nicht gestellt worden ist. Dass sich die Herstellung eines vollständigen Impfschutzes beim Partner auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse möglicherweise als nicht realisierbar erweist – vgl. hierzu auch das Attest von Prof. I. , Uniklinik M. vom 16. Juni 2021 – vermag nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen des Präsidiums zu führen. Das Präsidium konnte eine Entscheidung nur auf der Grundlage der seinerzeit bekannten Erkenntnisse vornehmen. Diese bestanden darin, dass die Antragstellerin selbst mitgeteilt hat, nötigenfalls ab dem 1. Juni 2021 zu einem Wechsel zur Verfügung zu stehen und sie selbst das Datum des 14. Juni 2021 als Zeitpunkt des Bestehens eines vollständigen Impfschutzes benannt hat. Hinzu kommt, dass auch nach der ärztlichen Bescheinigung von Prof. I. es als medizinisch „wünschenswert“ bezeichnet wird, wenn auch nächste Angehörige, die im gleichen Haushalt wohnen, ebenfalls geimpft würden (was im Falle der Antragstellerin geschehen ist) und sich zusätzlich so weit wie möglich vor Risikokontakten zu schützen, z.B. durch Nutzung von Homeoffice. Demzufolge ist die Antragstellerin gehalten, ihre Tätigkeit – soweit möglich – aus dem Homeoffice heraus zu verrichten. Dass ihr dies seitens der Antragsgegnerin verwehrt wird, ist nicht ersichtlich. Insoweit verweist das Gericht zur Klarstellung darauf, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Bewilligung von Homeoffice ist, sondern die dem Präsidium obliegende Geschäftsverteilung. Die Antragstellerin muss sich – wie andere gefährdete Personen oder ihre Kontaktpersonen auch – auf das durch die konsequente Einhaltung der allgemein empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen erzielte Schutzniveau verweisen lassen. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2021 ausgeführt, dass die Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bei der Anhörung von Personen im Rahmen der Strafvollstreckungskammer sichergestellt sei. Hierzu gehört neben dem Tragen einer FFP2-Maske, dem Lüften des ausreichend großen Sitzungssaales und der Wahrung der Abstandsregeln auch die regelmäßige Testung der Anstaltsinsassen. Dass eine geplante Anhörung wegen der Quarantäne eines Insassen abgesagt werden musste, spricht eher für als gegen die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen. Der Antragstellerin kann überdies nicht darin gefolgt werden, dass nur die Belange der abgeordneten Richterinnen am Amtsgericht, denen weiterhin die Möglichkeit von Homeoffice in einer Kammer für Handelssachen gewährt werde, nicht aber ihre Belange hinreichend berücksichtigt worden seien. Namentlich geht die Fragestellung fehl, warum die Antragstellerin den vom Amtsgericht an das Landgericht X. abgeordneten Richterinnen aus den EHUG-Kammern weichen solle. Hiermit impliziert die Antragstellerin, dass ihr ein höheres oder besseres Recht am Verbleib in der Kammer zukommt, als den beiden Kolleginnen. Darauf, ob die Antragstellerin als Planrichterin des Landgerichts X. den beiden abgeordneten Kolleginnen des Amtsgerichts hätte vorgezogen werden müssen, kommt es in Ermangelung eines Anspruchs auf Verbleib in einem bestimmten Spruchkörper rechtlich nicht an. Allerdings hat die Antragsgegnerin auch insoweit im Schriftsatz vom 18. Juni 2021 dargestellt, aus welchen Gründen diesen Kolleginnen weiterhin die Möglichkeit eingeräumt wird, in einem Spruchkörper tätig zu sein, dessen Rechtsprechungsaufgaben ausschließlich aus dem Homeoffice heraus wahrgenommen werden können. Die dargestellten Gründe sind keinesfalls sachwidrig. Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Insoweit ist bereits fraglich inwieweit ein über das Rechtsschutzziel der Hauptanträge hinausgehendes schutzwürdiges Rechtsschutzziel verfolgt wird: Ist die Antragstellerin verpflichtet den Präsidiumsbeschlüssen vom 18. Mai 2021 und 10. Juni 2021 nachzukommen, weil diese die Rechte der Antragstellerin nicht verletzen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Präsidiumsbeschlüsse, soweit sie die Antragstellerin betreffen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.