OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 11104/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

7mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Geschäftsverteilung des Präsidiums ist zulässig, aber unbegründet. • Richter können sich gegen eine Geschäftsverteilungsänderung nicht mit Berufung auf §21e Abs.3 GVG auf einen eigenen subjektiven Anspruch berufen; dieser Schutz dient den Prozessbeteiligten und dem gesetzlichen Richter. • Eine Umsetzung verletzt richterliche Unabhängigkeit nur bei sachfremden Motiven, disziplinarischer Verfolgung, faktischer Amtsenthebung oder vergleichbaren Eingriffen. • Das Präsidium kann bei nachgewiesener Überlastung oder dauerhafter Unmöglichkeit sachgemäßer Zusammenarbeit Änderungen vornehmen; dokumentierte ärztliche Atteste und Anhörungen können dies begründen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Aufhebung der Geschäftsverteilung durch Richterbeschwerde • Die Beschwerde gegen die Geschäftsverteilung des Präsidiums ist zulässig, aber unbegründet. • Richter können sich gegen eine Geschäftsverteilungsänderung nicht mit Berufung auf §21e Abs.3 GVG auf einen eigenen subjektiven Anspruch berufen; dieser Schutz dient den Prozessbeteiligten und dem gesetzlichen Richter. • Eine Umsetzung verletzt richterliche Unabhängigkeit nur bei sachfremden Motiven, disziplinarischer Verfolgung, faktischer Amtsenthebung oder vergleichbaren Eingriffen. • Das Präsidium kann bei nachgewiesener Überlastung oder dauerhafter Unmöglichkeit sachgemäßer Zusammenarbeit Änderungen vornehmen; dokumentierte ärztliche Atteste und Anhörungen können dies begründen. Der Richter (Antragsteller) wandte sich mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vom Präsidium des Landgerichts Mainz beschlossene Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2007, durch die er von der 2. Zivilkammer zur 8. Strafkammer umgesetzt wurde. Er rügte damit Verletzungen seiner Rechte, insbesondere der richterlichen Unabhängigkeit und behauptete, die Änderung diene der Disziplinierung; außerdem bestritt er die vom Präsidium behauptete Überlastung betroffener Kammern. Das Präsidium hatte die Änderung mit Überlastung der 3. Zivilkammer und 8. Strafkammer, gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden Beisitzer der 2. Zivilkammer und der dauerhaften Unmöglichkeit sachgemäßer Zusammenarbeit begründet; ärztliche Atteste und persönliche Anhörungen lagen vor. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Zulässigkeit: Der richtige Antragsgegner ist das Präsidium des Landgerichts als vereinigtes Organ (§61 Nr.2 VwGO). • Anordnungsanspruch fehlt: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans in seinen Rechten verletzt zu sein; daher kein vorläufiger Rechtsschutz. • §21e GVG und Art.101 GG: Die Beschränkungen des §21e Abs.3 GVG dienen dem Schutz des gesetzlichen Richters zugunsten der Prozessbeteiligten; Richter selbst haben daraus keinen einklagbaren subjektiven Anspruch gegen die Geschäftsverteilung. • Schutz der richterlichen Unabhängigkeit: Eine bloße Umsetzung berührt die richterliche Unabhängigkeit nicht. Verletzungen liegen nur vor, wenn sachfremde Motive, disziplinarische Zwecke, faktische Amtsenthebung oder erhebliche Ausschaltung richterlicher Tätigkeit vorliegen. • Prüfung der Motive: Es bestanden keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass das Präsidium willkürlich oder aus Disziplinierungsabsicht handelte; Pressegerüchte genügen nicht. • Begründung der Entscheidung: Die Entscheidung des Präsidiums stützte sich auf nachvollziehbare Gründe: Überlastung, gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beisitzer und dauerhafte Gestörtheit der Zusammenarbeit; Atteste und einstündige persönliche Anhörungen der Beisitzer untermauern dies. • Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit: Die Umsetzung des Antragstellers war sachgerecht, zumal sie zugleich Entlastungen in anderen Kammern bewirkte; alternative Maßnahmen (Umsetzung der Beisitzer) hätten die Rechtspflege nicht zwingend weniger beeinträchtigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz dargelegt hat. Die Umsetzung berührt die richterliche Unabhängigkeit nicht ohne weiteres; nur bei willkürlichen oder disziplinarisch motivierten Maßnahmen bzw. faktischer Amtsenthebung wäre ein Eingriff ersichtlich. Die vorgelegten ärztlichen Atteste, persönliche Anhörungen und die dokumentierten Überlastungsgründe rechtfertigen die Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Hinweise auf vorgeschobene Motive sind nicht substantiiert. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.