Beschluss
10 L 898/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0629.10L898.21.00
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Tenor
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2021/2022 in die 5. Jahrgangsstufe des T. -Gymnasiums L. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an dem Städtischen T. -Gymnasium L. (im Folgenden nur: T. -Gymnasium) zum Schuljahr 2021/2022 zusteht. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangstufe 5 des T. -Gymnasiums für das Schuljahr 2021/2022 zu Recht abgelehnt. Er hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des T. -Gymnasiums zugrunde gelegt (I.) und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Kapazitätsgrenze ordnungsgemäß durchgeführt (II.). I. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), in der hier maßgeblichen Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV.NRW. S. 349) (nachfolgend: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei einem Gymnasium ab vier Parallelklassen pro Jahrgang im Einzelfall auch um einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Schülerplätzen pro Parallelklasse hat der Schulleiter zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Die Bildung von vier Eingangsklassen am T. -Gymnasium stellt auch den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. insoweit bezüglich einer Grundschule OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff., kann vorliegend offenbleiben. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt L. ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Organisationsentscheidung der Stadt L. über die Festlegung des Rahmens für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern am T. -Gymnasium in der 5. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2021/2022 steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Die Stadt L. hat ihr Organisationsermessen rechtmäßig ausgeübt. Sie hat die tragenden Ermessenserwägungen gegenüber der erkennenden Kammer in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 im Parallelverfahren 10 L 829/21 dargelegt, das ebenfalls die Schulaufnahme am T. -Gymnasium in die 5. Jahrgangstufe betrifft und in dem ebenfalls der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beteiligt ist. Die Stadt L. hat in Kenntnis des erhöhten Bedarfs an Gymnasialplätzen in L. und trotz der wiederholten Bildung von Mehrklassen am T. -Gymnasium in den Vorjahren (außer in den Jahren 2017/2018 und 2019/2020) die Zahl der Eingangsklassen am T. -Gymnasium im Schuljahr 2021/2022 auf vier begrenzt. Die Stadt L. hat ihre Entscheidung über die Begrenzung der Eingangsklassen u.a. auf die fehlenden Raumressourcen gestützt. Ihre Ermessenserwägungen sind dabei plausibel und überzeugend. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass das T. -Gymnasium in der Sekundarstufe I als eine 4-zügige und in der Sekundarstufe II als eine 6-zügige Schule angelegt sei. Bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Mehrklasse in der Sekundarstufe I sei zu berücksichtigen, dass neben reinen Klassenräumen ausreichend Räume für den Fachunterricht und ausreichend Sportmöglichkeiten für alle Klassen zur Verfügung stehen müssten. Die in der Vergangenheit eingerichteten Mehrklassen am T. -Gymnasium hätten die räumlichen Kapazitäten derart verknappt, dass gegenwärtig die Raumressourcen für eine Mehrklasse nicht ausreichen würden. Diese Darlegungen des Schulträgers werden durch den eigenen Vortrag des Antragstellers untermauert, dass trotz der in der Vergangenheit eingerichteten Mehrklassen die räumlichen Kapazitäten des T. -Gymnasiums nicht erweitert worden seien. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Schulträgers, nicht in jedem Schuljahr eine Mehrklasse an demselben Gymnasium einzurichten, nicht zu beanstanden. Ferner hat die Stadt L. als Schulträger bei ihrer Entscheidung über die Klassenbildung auch die Planungsvorgaben des Schulentwicklungsplans berücksichtigt. Sie hat dargelegt, dass nach dem Schulentwicklungsplan dem Mehrbedarf an Gymnasialplätzen in der Stadt L. insbesondere durch Baumaßnahmen Rechnung getragen werde. Dabei verfolge die Schulentwicklungsplanung eine längerfristige Entwicklung der Schullandschaft. Die kurzfristige Einrichtung von Mehrklassen, abhängig von den jährlichen Anmeldungszahlen an einer Schule, führe hingegen allenfalls zu einer kurzfristigen Lösung und schaffe keine verlässliche und dauerhafte Planung. Mit diesen Erwägungen berücksichtigt der Schulträger die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW und bringt diese für das konkrete Schuljahr zum Ausgleich. Denn er hat entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe zugleich auch dafür Sorge getragen, dass ausreichend Schulplätze in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Schulträger vorliegend nachgekommen, indem er angesichts des Mehrbedarfs an Gymnasialplätzen im Schuljahr 2021/2022 neun Mehrklassen an unterschiedlichen Schulen eingerichtet hat. Dabei hat nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Schulträgers stadtweit jedes Kind die Möglichkeit, mit vertretbarer Wegezeit ein Gymnasium zu besuchen. Auch dem Antragsteller wurde entsprechend dieser Maßgabe ein Platz an einem L. Gymnasium in zumutbarer Entfernung angeboten. Da die Zahl der Anmeldungen die rechtmäßig festgelegte Kapazität überschritten hat, hatte der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durchzuführen. II. Die Schulaufnahme steht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b; im Folgenden: APO-S I), außerhalb der zwingenden rechtlichen Vorgaben, im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Für die die Aufnahme begehrenden Schülerinnen und Schüler bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Aufnahmeantrag haben. Wird dieser wegen eines Ermessensfehlers im Aufnahmeverfahren nicht erfüllt, hat dies im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache – einem Widerspruchs- oder Klageverfahren – grundsätzlich zur Folge, dass die Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 50. Soweit die erkennende Kammer einen solchen Anspruch in der Vergangenheit im Eilverfahren durch eine vorläufige Aufnahme gesichert hat, vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 52, wird sie hieran in Konstellationen wie der vorliegenden ggf. nicht mehr festhalten. Denn die dem zugrundeliegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 16. August 2018 – 19 E 688/18 –, juris, Rn. 3, betraf einen Fall der vorläufigen Aufnahme aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung, bei dem die Ordnungsgemäßheit oder Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht festgestellt werden konnte. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit im vorliegenden Fall nicht, denn der Schulleiter des T. -Gymnasiums hat unter Beachtung der Kapazitätsgrenze eine rechtsfehlerfreie Auswahl der Schüler vorgenommen. Aufgrund des Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht dem Schulleiter hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Das vorliegende Auswahlverfahren weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Schulleiter des T. -Gymnasiums hat eine nicht zu beanstandende Auswahl der Auswahlkriterien vorgenommen (1.). Er hat das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (2.). Sonstige Rechtsfehler sind ebenfalls nicht festzustellen (3.). 1. Ausweislich des Protokolls vom 10. März 2021 hat der Schulleiter zuerst das Kriterium „Geschwisterkind“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) herangezogen und 61 Kinder berücksichtigt, davon 33 Jungen und 28 Mädchen. Die danach noch verbliebenen Plätze hat der Schulleiter unter Berücksichtigung der Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) vergeben. Dabei wurden nach Auswahl der Geschwisterkinder eine Mädchen- und eine Jungenlosgruppe gebildet. Aus der Jungenlosgruppe wurden 27 Plätze gezogen, aus der Mädchenlosgruppe 32. Insgesamt sind jeweils 60 Jungen und 60 Mädchen für die Aufnahme ausgewählt worden. Soweit der Antragsteller rügt, der Schulleiter habe entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I nicht eigenständig das Auswahlverfahren durchgeführt, weil die Bezirksregierung L. als Schulaufsichtsbehörde die Auswahlkriterien vorgegeben habe, dringt er damit nicht durch. Der Schulleiter des T. Gymnasiums hat in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vielmehr bekräftigt, dass er die Auswahl der Kriterien eigenständig vorgenommen habe. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Im Übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde den Schulleitern Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung bei Schulaufnahmeverfahren gibt. Es ist daher auch unerheblich, ob an anderen L. Gymnasien die gleichen Auswahlkriterien angewandt wurden. Auch aus dem beinahe identischen Wortlaut des Ablehnungsbescheids des T. -Gymnasiums und dem eines anderen L. Gymnasiums lässt sich nicht schließen, der Schulleiter habe keine eigene Entscheidung getroffen. Die Verwendung von Vorlagen und Textbausteinen ist nicht per se unzulässig. Ohnehin betrifft die inhaltliche Ausgestaltung der Ablehnungsbescheide nur die Bekanntgabe und Begründung der Auswahlentscheidung. Sie berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Auswahl selbst. 2. Der Vortrag des Antragstellers, das Losverfahren sei rechtsfehlerhaft, weil zwei Schüler als Zwillingspaar nur einem Los zugeordnet worden seien, erweist sich als unzutreffend. Die Zwillinge haben zwar bei der Anmeldung eine fortlaufende Nummerierung (Nr. 22 und 23) erhalten. Aus der im Gerichtsverfahren vorgelegten Übersicht der Ziehung wird deutlich, dass in der Gruppe der Jungen zunächst die Nr. 23 und erst sieben Ziehungen später die Nr. 22 gelost wurde. Allein der Umstand, dass diese Übersicht weder mit Datum noch mit Unterschrift versehen war und erst im Gerichtsverfahren eingereicht wurde, lässt nicht darauf schließen, dass diese nachträglich erstellt worden sei. Dem Protokoll zum Losverfahren ist zu entnehmen, dass aus der Losgruppe der Jungen 27 Plätze gezogen wurden. An der Formulierung „Plätze“ ist zu erkennen, dass ein Los jeweils einem Schüler zugeordnet war und der Schulleiter die jeweiligen Jungen-Lose einzeln gezogen haben muss. Im Ergebnis nicht durchgreifend ist ferner der Einwand des Antragstellers, der Schulleiter habe bei der Ziehung rechtswidrig ein Kind mit Wohnsitz im Ausland berücksichtigt. Dabei kann offenbleiben, ob die Bewerberin mit Wohnsitz in Schottland bei der Auswahlentscheidung hätte berücksichtigt werden dürfen, weil von den Eltern erklärt worden war, vor Schuljahresbeginn sei ein Umzug nach L. beabsichtigt. Denn ein etwaiger Fehler im Auswahlverfahren hat sich jedenfalls für den Antragsteller nicht ausgewirkt, da es sich bei diesem Kind um ein Mädchen gehandelt hat, das der Losgruppe der Mädchen zugeordnet war. Aufgrund der Anwendung des Kriteriums des „ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen“ und der daraus folgenden Bildung verschiedener Lostöpfe für Jungen und Mädchen hätte auch die Nichtberücksichtigung der Schülerin beim Losverfahren die Aufnahmechancen des Antragstellers nicht verbessern können. Ohne Folge für den Antragsteller bleibt demnach auch die Nachbesetzung des Platzes für dieses Mädchen nach dessen Absage, die wiederum nur innerhalb der Gruppe der Mädchen erfolgt ist. 3. Die weiteren Rügen des Antragstellers betreffend die Anmeldemodalitäten an weiterführenden Schulen in L. sind unerheblich, da sich diese nicht auf die Aufnahmechancen des Antragstellers am T. -Gymnasium ausgewirkt haben können. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Möglichkeit der Mehrfachanmeldung an anderen Schulen. Für das Auswahlverfahren am T. -Gymnasium ist es irrelevant, ob die Eltern ihre Kinder noch an anderen Gymnasien angemeldet haben oder den etwaigen Hinweisen des Antragsgegners über die Unzulässigkeit von Mehrfachanmeldung gefolgt sind. Denn im Losverfahren einer bestimmten Schule haben Kinder, die nur an dieser Schule angemeldet sind, die gleiche Chance gelost zu werden wie mehrfach angemeldete Kinder. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2006 – 19 B 1566/06 –, juris, Rn. 14. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des Zweitwunsches bei der Schulanmeldung, die nach dem Vortrag des Antragstellers nach Änderung des Anmeldeverfahrens nunmehr weggefallen sei. Etwaige taktische Überlegungen der Eltern zur Anmeldung und Angabe eines Zweitwunsches haben keinerlei Auswirkungen auf das Auswahlverfahren der am T. -Gymnasium angemeldeten Kinder. Weitere Fehler des Aufnahmeverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 E 428/21 –, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.