Beschluss
18 L 1024/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0630.18L1024.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der wörtlich gestellte Antrag, 3 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. April 2021 – 18 K 2276/21 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 (Az.: BK10-19-0081_Z) – anzuordnen, 4 2. hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin nicht freiwillig auf Maßnahmen der Vollziehung des Beschlusses vom 23. März 2021, Az.: BK10-19-0081_Z bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. April 2021 – 18 K 2276/21 der Antragstellerin verzichtet, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nach vorstehender Ziffer 1 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 (Az.: BK10-19-0081_Z) vorläufig anzuordnen, 5 hat insgesamt keinen Erfolg. 6 I. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn deren aufschiebende Wirkung – wie hier zum wegen der Dauerwirkung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verpflichtung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 6. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737 ff.) – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 23. März 2021 (BK10-19-0081_Z, im Folgenden: Beschluss) und dem Interesse der Antragstellerinnen, von der sofortigen Vollziehung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, richtet sich in erster Linie nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare und irreversible Beeinträchtigungen entstehen, stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Wenn sich die Gerichte in solchen Fällen bei der Prüfung eines Eilantrags an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, haben sie die Sach- und Rechtslage ausnahmsweise nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 24 f. 8 Denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, 9 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 – juris Rn. 68; vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 – juris Rn. 66; vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 – juris Rn. 48 und vom 29. Oktober 1975 – 2 BvR 630/73 – juris Rn. 11. 10 Dies erfordert – sofern nicht ausnahmsweise überwiegende, gewichtige Gründe entgegenstehen – die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Beeinträchtigung seiner Rechte droht, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre. 11 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 28 und vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 18. 12 Wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen oder der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen nicht möglich ist und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 13 Vgl. für Anträge nach 123 Abs. 1 VwGO BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 – 1 BvR 733/18 – juris Rn. 3; vom 6. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 – juris Rn. 3; vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 26 und vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – juris Rn. 16; OVG Münster, Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 – 13 B 676/17 – juris Rn. 51 f. und vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 – juris Rn. 27 f. 14 Nach diesen Maßstäben kann hier allein eine folgenorientierte Interessenabwägung vorgenommen werden. Denn bei summarischer Prüfung lässt sich aufgrund der Komplexität des zu bewältigenden Streitstoffs und der Kürze der für die Durchführung eines Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Zeit weder die materielle Rechtmäßigkeit noch die materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses feststellen. Die hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Änderung der Regelungen der Antragstellerinnen zur Abstimmung und Kommunikation von baubedingten Fahrplanregelungen in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Streit stehenden Fragen bedürfen in tatsächlicher Hinsicht einer Aufklärung, die im Eilverfahren nicht zu leisten ist. Dies gilt umso mehr, weil die Antragstellerinnen den Eilantrag erst am 31. Mai 2021 und damit nur knapp einen Monat vor Ablauf der im angegriffenen Beschluss gesetzten Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2021 gestellt haben. Zudem sind die aufgeworfenen Rechtsfragen zu der Umsetzung der Vorgaben des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs Vll der Richtlinie 2012/34/EU in der Rechtsprechung bislang ungeklärt und als komplex zu bewerten. Die Klärung dieser Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 15 Im Rahmen der folgenorientierten Interessenabwägung sind die bei Unterbleiben der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage den Antragstellerinnen drohenden Nachteile in dem Fall, dass sie in der Hauptsache obsiegen, zu denjenigen Nachteilen im doppelt umgekehrten Fall ins Verhältnis zu setzen. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 9 VR 2.16 – juris Rn. 31 f. zur Anwendung dieser Doppelhypothese im Rahmen der Prüfung gem. § 80 Abs. 5 VwGO. 17 Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Beschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen, die aufgegebenen Änderungen ihrer Regelungen zur Abstimmung und Kommunikation von baubedingten Fahrplanregelungen vorläufig nicht vornehmen zu müssen. Die den Antragstellerinnen bei Unterbleiben der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage drohenden Nachteile für den Fall, dass sie in der Hauptsache obsiegen, überwiegen nicht die Nachteile, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet würde, die Antragstellerinnen in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg hätten. 18 Die Folgenabwägung war zunächst durch die Grundentscheidung des Gesetzgebers, mit § 77a Abs. 1 ERegG die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde gerichteten Klage grundsätzlich auszuschließen, derart vorstrukturiert, dass dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung ein besonderes Gewicht zukommt. 19 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 13 B 1709/20 – juris Rn. 33 ff. m.w.N. 20 Das öffentliche Vollziehungsinteresse wird im vorliegenden Fall zusätzlich dadurch verstärkt, dass bei einer vorläufigen Aussetzung der Verpflichtungen aus dem Beschluss aufgrund der von dem Fahrplanwechsel abhängigen Zeitpunkte der Kommunikation von Kapazitätsbeschränkungen eine Realisierung der Vorgaben des Beschlusses erst zum Fahrplanwechsel 2023 möglich sein wird. 21 Vgl. die Fristberechnungen auf S. 130 des Beschlusses. 22 Es drohte damit nicht lediglich eine kurzfristige Verzögerung, in denen die Antragstellerinnen die Vorgaben zur Anpassung des Bauinformationssystems nicht umzusetzen hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Abstimmung und Kommunikation von Baumaßnahmen mit/gegenüber den Zugangsberechtigten deren Informationsrechte betreffen. Eine rechtzeitige Information der Zugangsberechtigten durch Anhang Vll der Richtlinie 2012/34/EU dient dazu, dass diese wiederum ihre betrieblichen und verkehrsbezogenen Erfordernisse anpassen können. 23 Vgl. Erwägungsgrund 5 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs Vll der Richtlinie 2012/34/EU. 24 Diesem gewichtigen öffentlichen Vollziehungsinteresse steht kein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerinnen gegenüber. Sie haben keine ihnen drohende erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Beeinträchtigung ihrer Rechte substantiiert geltend gemacht, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre. 25 Unterbliebe die von den Antragstellerinnen begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss vom 23. März 2021, sind keine irreversiblen Nachteile für die Antragstellerinnen ersichtlich, die aus den aufgrund der Verpflichtungen durch den Beschluss vorzunehmenden Änderungen des Bauinformationsverfahrens resultieren. Insoweit haben die Antragstellerinnen konkrete Anpassungsmaßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen des Beschlusses nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 26 Den Antragstellerinnen ist zwar zuzugeben, dass sich der von ihnen zur Umsetzung der Vorgaben im Beschluss vom 23. März 2021 zu bewältigende Aufwand nicht darin erschöpft, die Regelungen in ihrer Richtlinie 402.0305 zu den SNB 2021/NBN 2022 sprachlich entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin abzuändern und die Antragsgegnerin über die entsprechende Änderung gem. § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG zu unterrichten. Auch wenn die von den Antragstellerinnen beabsichtige Änderung gem. § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG der Vorabprüfung durch die Antragsgegnerin unterliegt, für die eine Frist von sechs Wochen vorgesehen ist, hat dies nicht zur Folge, dass die Antragstellerinnen nicht bereits vorab Prozesse implementieren müssen, die eine Durchführung der vorgelegten geänderten Regelungen zur Abstimmung und Kommunikation baubedingter Kapazitätsbeschränkungen nach Abschluss der Vorabprüfung ermöglichen. 27 Allerdings haben die Antragstellerinnen den zu diesem Zweck von ihnen beabsichtigten Anpassungen des Bauinformationsverfahrens nicht in einer Weise glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigte, dass ihnen dadurch irreparable Nachteile für den Fall des Unterliegens im Eilrechtsschutz und des Obsiegens in der Hauptsache entständen. Die Antragstellerinnen haben sich darauf beschränkt, anzugeben, dass zur Umsetzung des Beschlusses Prozesse entwickelt, IT-Konzepte erarbeitet und Schulungskonzepte vorbereitet werden müssten. Inwieweit diese Prozessanpassungen über die bisher von den Antragstellerinnen angewandten Systeme zur Gewährleistung einer Abstimmung und Kommunikation baubedingter Kapazitätsbeschränkungen hinausgehen, ist dabei offen geblieben. Unklar ist ebenfalls, weshalb es nach Auffassung der Antragstellerinnen eines völlig neuen Trassenkonstruktionssystems Rut-K und der Anpassung davon abhängiger weiterer Systeme bedarf. Hier hätte es insbesondere einer konkreten Beschreibung bedurft, welche Kapazitäten das bestehende Trassenkonstruktionssystem für die Abbildung von Bauvorhaben hat und inwieweit die Umsetzung der Vorgaben für das Bauinformationssystem darüber hinausgeht. Die Abhängigkeiten der IT-Systeme voneinander haben die Antragstellerinnen nicht näher erläutert; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die vorgetragene Wirkung der Änderungen im Bauinformationsverfahren auf die Trassenvergabe. Dass die Anpassung der IT-Systeme zur Umsetzung der Vorgaben hinsichtlich Abstimmung und Kommunikation nach der Befürchtung der Antragstellerinnen zu einem völligen Systemausfall führen kann und im schlimmsten Fall die Erstellung von Fahrplänen verhindert, ist ein allgemeines Risiko, das sich grundsätzlich und unabhängig von den Verpflichtungen durch den angegriffenen Beschluss realisieren kann. Konkrete technische Zusammenhänge diesbezüglich haben die Antragstellerinnen ebenfalls nicht dargestellt. Hierzu ist anzumerken, dass die IT-Systeme der Antragstellerinnen fortwährend aktualisiert und (etwa entsprechend rechtlicher Änderungen) weiterentwickelt werden müssen. Die Verpflichtungen durch den Beschluss begründen keinen Zustand, in welchem statische, vorhandene Systeme völlig neu gestaltet werden müssten. Insoweit haben sich die Antragstellerinnen nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Beschluss (S. 130) auseinandergesetzt, denen zufolge bei der Anpassung der IT-Systeme im Bauinformationsverfahren lediglich die zeitliche Logik und Kommunikation der Planungskette zu ändern sei. Inwieweit die zwischenzeitliche Inanspruchnahme von technischen Hilfsprozessen bis zur Anwendung der endgültigen Softwarelösung nicht in Betracht kommt, haben die Antragstellerinnen ebenfalls nicht erklärt. 28 Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerinnen bereits über ein informationstechnisch gestütztes Bauinformationsverfahren verfügen – das nach Auffassung der Antragsgegnerin den Vorgaben des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/2075 der Kommission zur Ersetzung des Anhangs Vll der Richtlinie 2012/34/EU nicht entspricht –, können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihnen seien Angaben zu konkret erforderlichen Anpassungen der IT-Systeme nicht möglich. Dass den Antragstellerinnen aus einer Zusammenschau von Tenor und Begründung des Beschlusses und ihrem Wissen über die technischen Abläufe in ihrem bisherigen Bauinformationssystem diejenigen Aspekte des Verfahrens, die zur Umsetzung des angegriffenen Beschlusses einer Anpassung bedürfen, nicht ersichtlich werden, haben die Antragstellerinnen nicht substantiiert geltend gemacht. 29 Auch der geltend gemachte Personalaufwand für die Anpassungen im Bauinformationsverfahren ist von den Antragstellerinnen lediglich pauschal beschrieben worden. Sie haben nicht substantiiert geschildert, für welche konkreten Aufgaben 100 weitere Stellen, die im Fall des Obsiegens in der Hauptsache wieder abgebaut werden müssten, erforderlich werden. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, woraus der Schulungsbedarf für 3.000 Mitarbeiter erwachsen soll. 30 Einen mit der Implementierung neuer Prozesse, angepasster IT-Systeme und der Erhöhung personeller Ressourcen einhergehenden zeitlichen oder finanziellen Aufwand haben die Antragstellerinnen nicht einmal überschlägig beziffert. 31 Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsverfahren am 28. Mai 2019 vor rund zwei Jahren initiiert wurde, die Antragstellerinnen seitdem über die möglichen Erfordernisse zur Umsetzung der Vorgaben hinsichtlich der Abstimmung und Kommunikation von Baumaßnahmen durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission jedenfalls informiert waren und der streitgegenständliche Bescheid auf den 23. März 2021 datiert, ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerinnen keine Maßnahmen beschrieben haben, die sie bereits ergriffen oder jedenfalls vorbereitet haben, um die Umsetzung der Vorgaben aus dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission voranzutreiben. Auch deshalb ist nicht ersichtlich, welcher konkret verbleibende Aufwand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überhaupt einen irreversiblen Nachteil für die Antragstellerinnen für den Fall begründete, dass die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angegriffenen Beschluss nicht erginge, die Antragstellerinnen in der Hauptsache jedoch obsiegten. 32 Sofern die Antragstellerinnen bislang keinerlei Vorbereitungen für die Umsetzung der Vorgaben für das Bauinformationsverfahren getroffen hätten, hätten sie angesichts des Beschlussdatums des Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission am 4. September 2017, der Beteiligung der Antragstellerinnen an dem dem Beschluss vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie der im Eisenbahnsektor geführten Gespräche zur Verbesserung der Kommunikation von Baumaßnahmen die von ihnen – in Bezug auf die kleinen Kapazitätseinschränkungen – geltend gemachte Unmöglichkeit der Umsetzung der nach den Vorgaben des angegriffenen Beschlusses erforderlichen Prozesse (ab dem 11. August 2021) selbst herbeigeführt. Den Widerspruch zwischen der behaupteten unmöglichen rechtsverbindlichen Kommunikation der Baumaßnahmen am 11. August 2021 und dem Vortrag, dass nach dem bisherigen Regelwerk eine Kommunikation kleiner Kapazitätseinschränkungen bereits im Juli 2021 erfolge, haben die Antragstellerinnen nicht aufgelöst. 33 Schließlich ist der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Zusammenhang zwischen den nach dem Beschluss erforderlichen Änderungen in den Regelungen zum Bauinformationsverfahren (und deren anschließender Umsetzung) und der Durchführung von Baumaßnahmen nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerinnen haben nicht erklärt, inwiefern eine kausale Verbindung zwischen den durch den Beschluss aufgegebenen Anpassungen des Bauinformationssystems und den geltend gemachten negativen konjunkturellen Auswirkungen im Bausektor aufgrund eines Rückgangs der Bautätigkeit besteht. Dabei ist insbesondere nicht erläutert worden, ob und in welchem Umfang konkrete Baumaßnahmen wegen einer fehlenden Kommunikation gegenüber den Zugangsberechtigten nicht durchgeführt werden sollen bzw. können oder was der Anlass für drohende Umplanungen von Baumaßnahmen sein soll. Es erschließt sich nicht, inwieweit sich die Durchführung von Baumaßnahmen über das Verschieben des Zeitpunkts hinaus verändern soll, wenn sich der Kommunikationsprozess mit den Zugangsberechtigten über Baumaßnahmen ändert. Insoweit ist die Aussage der Antragstellerinnen äußerst vage geblieben. Aus dem gleichen Grund ist nicht ersichtlich, wie die unsubstantiiert geltend gemachte Reduktion des Bauvolumens zu einer geringeren Verfügbarkeit der Schieneninfrastruktur führen soll. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen droht auch nicht die Fehlerhaftigkeit des gesamten Bauinformationsprozesses, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss vom 23. März 2021 unterbliebe, sie in der Hauptsache jedoch Erfolg hätten. Sollte sich der Beschluss im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen, hätten die Antragstellerinnen den Zugangsberechtigten bis dahin allenfalls teilweise mehr Informationen über Baumaßnahmen zu einem zum Teil früheren Zeitpunkt mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich und von den Antragstellerinnen nicht erläutert worden, dass ihnen daraus ein schwerer irreversibler Nachteil erwächst. Auch den Zusammenhang mit dem geltend gemachten Scheitern kurzfristiger Investitionsprogramme der Bundesregierung und einer verzögerten Weiterentwicklung des Schienennetzes haben die Antragstellerinnen nicht erklärt. 34 Aus der im angegriffenen Beschluss enthaltenen Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro je Verstoß gegen eine der Tenorziffern 1.1 bis 1.12 des Beschlusses entstehen den Antragstellerinnen bei Unterbleiben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Fall des Obsiegens in der Hauptsache ebenfalls keine irreversiblen Nachteile. Da es im Falle eines Verstoßes noch der Festsetzung eines konkreten Zwangsgeldes bedarf, ständen den Antragstellerinnen gegen diesen Verwaltungsakt wiederum Rechtsbehelfe offen. 35 II. Da das Gericht über den Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entschieden hat, geht der unter Ziffer 2. gestellte Hilfsantrag ins Leere. Ungeachtet dessen wäre er ebenfalls unbegründet. Aus der vorstehenden folgenorientierten Interessenabwägung ergibt sich zugleich, dass die Nachteile der Antragstellerinnen für den Fall, dass keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erfolgte, die Antragstellerinnen später jedoch in der Hauptsache obsiegten, die Nachteile im umgekehrten Fall nicht überwögen. 36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerinnen ist darauf gerichtet, von der Umsetzung der Verpflichtung zur Änderung ihrer Regelungen zur Abstimmung und Kommunikation von baubedingten Fahrplanregelungen in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorläufig verschont zu bleiben. Dieses Interesse bewertet die Kammer in der Hauptsache angesichts der Vielzahl und der Komplexität der aufgrund des angegriffenen Beschluss vorzunehmenden Änderungen in den SNB mit 500.000 Euro je Klägerin, also insgesamt mit 1.000.000 Euro. Dieser Betrag war in diesem Verfahren wegen der Vorläufigkeit des Begehrens (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu halbieren. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 40 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 41 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 42 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 43 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 44 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 45 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 46 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 47 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.