Beschluss
6 L 943/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0707.6L943.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen. 3 II. Der sinngemäße Antrag des Antragsstellers, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ein weiteres Semester Paralleleinschreibung im Studiengang Bachelor of Arts und Master of Education (Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Studienfächern Englisch, Französisch und Bildungswissenschaften) zu gewähren und ihn vorläufig wieder in den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Studienfächern Englisch, Französisch und Bildungswissenschaften einzuschreiben, 5 hat keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 7 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 19. April 2007 – 6 L 213/07 –, juris, Rn. 24.; VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 – 3 L 692.16 –, juris, Rn. 7 und vom 17. Oktober 2014 – 3 L 802.14 –, juris, Rn. 5. 8 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Gewährung eines weiteren Semesters Paralleleinschreibung im Studiengang Bachelor of Arts und Master of Education im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Studienfächern Englisch, Französisch und Bildungswissenschaften. 10 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Beschlusses des Rektorats der Universität zu Köln zur Regelung der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden nach der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 25. Januar 2021 (Amtliche Mitteilungen 4/2021) (im Folgenden: Rektoratsbeschluss) können Studierende der Universität zu Köln, denen es in Folge der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie nicht möglich ist, ihr Bachelorstudium regulär zu beenden, auf Antrag für ein weiteres Semester in dem entsprechenden Bachelorstudiengang eingeschrieben bleiben und parallel, nach erfolgter Zulassung, bereits für den entsprechenden Masterstudiengang der Antragsgegnerin eingeschrieben werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Rektoratsbeschlusses kann in begründeten Ausnahmefällen die parallele Einschreibung auf Antrag einmalig um ein Semester verlängert werden. 11 Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. 12 Ein derartiger begründeter Ausnahmefall i.S.d. Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn ein Studierender aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschulbetriebs an der Erbringung ihm zum Abschluss des Bachelorstudiums fehlender Prüfungsleistungen gehindert gewesen ist. 13 Es kann offenbleiben, ob der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge befugt war, das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls mit Beschlüssen vom 12. Februar 2021 näher dahingehend zu konkretisieren, dass ein begründeter Ausnahmefall (nur) dann gegeben ist, wenn ein Härtefall gemäß § 19 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Master of Education, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Nachteilsausgleich aufgrund ständiger Krankheit oder Behinderung, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege naher Angehöriger) vorliegt oder wenn die fehlende(n) Studien- oder Prüfungsleistung(en) oder sonstige zum Abschluss des Bachelorstudiums notwendige Leistungen aufgrund der Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie nicht erbracht werden konnten oder im Wintersemester 2020/2021 nicht angeboten wurden (z.B. praktische Prüfungen, Prüfungen mit regelmäßigem Prüfungsangebot nur im Sommersemester, Rettungsschwimmerabzeichen im Unterrichtsfach Sport, ausschließlich in Präsenz stattfindende Prüfungen für den Erwerb des Latinum oder Graecum usw.). Den Zweifeln an einer solchen Befugnis, die dann geweckt werden könnten, wenn die o.g. Beschlüsse des Gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Lehramtsstudiengänge nicht lediglich als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften und damit reines Innenrecht, sondern als Legaldefinition des Rechtsbegriffs „begründeter Ausnahmefall“ – was mit dessen Einordnung als unbestimmtem Rechtsbegriff unvereinbar sein dürfte –, braucht hier nicht weiter nachgegangen werden. 14 Denn die oben genannte Definition des begründeten Ausnahmefalls ergibt sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der Vorschrift. 15 So sieht bereits § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung), auf der der Rektoratsbeschluss der Antragsgegnerin beruht, vor, es sei Ziel dieser Verordnung, den Hochschulen und den Studierendenschaften zu ermöglichen, den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium sowie hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze, der Beschlussfassung und der Wahlen von Gremien zu begegnen, um in Ansehung der Gewährleistungsverantwortung des Landes für die Hochschulen die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs sicherzustellen. Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung verfolgt demnach gerade das Ziel, neuen pandemiebedingten Herausforderungen an den Hochschulbetrieb Rechnung zu tragen und die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs in Pandemiezeiten zu sichern. Daran anschließend stellt auch § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rektoratsbeschlusses hinsichtlich der Möglichkeit der Paralleleinschreibung darauf ab, dass es Studierenden „in Folge der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie nicht möglich ist, ihr Bachelorstudium regulär zu beenden“. 16 Der Antragsteller konnte die ihm fehlenden Studien- oder Prüfungsleistungen nicht aufgrund der Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie nicht erbringen. 17 Denn grundsätzlich bestand für den Antragsteller die Möglichkeit, die ihm für den Bachelorabschluss fehlenden Prüfungsleistungen, namentlich die Abschlussprüfung im Aufbaumodul 3b „Literaturwissenschaft (mündlich)“ im Unterrichtsfach Englisch sowie die Abschlussprüfung im Basismodul „Leistungsmessung und –beurteilung“ im Studienbereich Bildungswissenschaften, im Wintersemester 2020/2021 zu erbringen. Die Prüfungen wurden angeboten. So war die mündliche Prüfung im Aufbaumodul 3b im Unterrichtsfach Englisch für den 26. März 2021 angesetzt. Die Abschlussprüfung im Basismodul im Studienbereich Bildungswissenschaften fand am 27. Februar 2021 als Online-Klausur und die Wiederholungsprüfung am 30. März 2021 statt. Insofern lagen in Bezug auf die dem Antragsteller fehlenden Prüfungsleistungen keine pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vor, die ihn an der Erbringung der Leistungen gehindert hätten. 18 Dass der Antragsteller selbst an einer Corona-Infektion gelitten hat, ändert daran nichts. Denn soweit der Antragsteller an der für den 26. März 2021 angesetzten mündlichen Prüfung infolge seiner Corona-Infektion vermutlich nicht teilnehmen konnte (siehe Attest vom 28. April 2021) und er bereits bei der Klausur am 27. Februar 2021 unter starken Covid-19-Symptomen gelitten haben will, was der Antragsteller zudem auch nicht glaubhaft gemacht hat, handelt es sich um einen klassischen Fall der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung und einer daraus resultierenden Verzögerung des (Bachelor-)Abschlusses und hat nichts mit der den genannten Ausnahmeregelungen zugrundeliegenden mangelnden Möglichkeit der Erbringung von fehlenden Studien- oder Prüfungsleistungen aufgrund der Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie zu tun. Soweit der Antragsteller sinngemäß moniert, dass auch eine Covid-19-Erkrankung von Studierenden als begründeter Ausnahmefall hätte geregelt werden müssen, übersieht er, dass § 12 Abs. 2 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung es dem Rektorat überlässt, das Nähere zur ausnahmsweise zulässigen Paralleleinschreibung zu regeln. Dass das Rektorat der Antragsgegnerin ihr insoweit zustehendes Regelungsermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist insbesondere auch mit Blick auf die oben dargestellte Zielrichtung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung nicht ersichtlich. 19 Sofern der Antragsteller hinsichtlich seines Nichtbestehens darauf verweist, dass der Hochschulbetrieb pandemiebedingt insoweit eingeschränkt gewesen sei, als Vorlesungen und Übungen weder in Präsenz noch in Form von Online-Vorlesungen stattgefunden hätten und lediglich wöchentlich Folien für das Modul auf dem Online-Portal Ilias hochgeladen worden seien, wird diesen Einschränkungen mit den detailliert ausgestalteten Freiversuchsregelungen in § 7 Abs. 4 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung hinreichend Rechnung getragen. 20 Insofern kann dahinstehen, ob der am 29. April 2021 eingereichte Antrag zudem verfristet gestellt wurde. Hierzu merkt die Kammer lediglich an, dass der Antragsteller bereits im Zulassungsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass der Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bis zum 31. März 2021 bei der Servicestelle des ZfL erfolgen müsse. 21 Darüber hinaus bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich nach Erlangung des Bachelorabschlusses erneut auf einen Masterstudienplatz zu bewerben und sich nach einer Zulassung um die Anerkennung seiner bereits erbrachten Leistungen aus dem Masterstudiengang zu bemühen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 26 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 27 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 28 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 29 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 30 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 31 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 32 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 33 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 34 Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 35 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 36 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 37 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.