Beschluss
3 L 802.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1017.3L802.14.0A
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Leitsätze
1. Wurde dem Studenten durch die Hochschule zugesichert, dass die für die Zulassung zur Abschlussprüfung zum Diplomstudiengang erforderlichen Leistungsnachweise und auch die Abschlussprüfung selbst nicht von einer Immatrikulation abhängig, so fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag auf vorläufige Immatrikulation zu dem Studiengang.(Rn.4)
2. Ist eine Immatrikulation zu einem bestimmten Studiengang deshalb unmöglich, weil dieser nach Ablauf des letztmöglichen Zeitpunktes zur Ablegung der Abschlussprüfung aufgehoben wurde, ist ein Antrag auf vorläufig Immatrikulation in diesem Studiengang regelmäßig unbegründet.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde dem Studenten durch die Hochschule zugesichert, dass die für die Zulassung zur Abschlussprüfung zum Diplomstudiengang erforderlichen Leistungsnachweise und auch die Abschlussprüfung selbst nicht von einer Immatrikulation abhängig, so fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag auf vorläufige Immatrikulation zu dem Studiengang.(Rn.4) 2. Ist eine Immatrikulation zu einem bestimmten Studiengang deshalb unmöglich, weil dieser nach Ablauf des letztmöglichen Zeitpunktes zur Ablegung der Abschlussprüfung aufgehoben wurde, ist ein Antrag auf vorläufig Immatrikulation in diesem Studiengang regelmäßig unbegründet.(Rn.6) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig im Diplomstudiengang Physik zu immatrikulieren, ist zwar nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber bereits unzulässig. Da die Antragsgegnerin zugesichert hat, dass die dem Antragsteller bis zum 31. März 2016 eingeräumte Möglichkeit, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen und darüber hinaus auch die Abschlussprüfung selbst ablegen zu können, nicht von einer Immatrikulation des Antragstellers im Diplomstudiengang Physik abhängig ist, dass der Antragsteller aber auch im Bachelorstudiengang Physik (oder in einem anderen, zulassungsfreien Studiengang) immatrikuliert werden könnte, ohne dass hiervon die oben näher beschriebene Möglichkeit des Ablegens von Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Physik berührt würde, besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Immatrikulation an der Antragsgegnerin im Diplomstudiengang Physik. Der Antragsteller irrt auch, soweit er meint, dass ein Wechsel in den an einer anderen Hochschule (ggf. noch) angebotenen Diplomstudiengang Physik unmöglich würde, sofern er einmal im Bachelorstudiengang Physik immatrikuliert gewesen sei; vielmehr hängt ein solcher Wechsel im Wesentlichen von der Aufnahmekapazität der Hochschule und im Übrigen davon ab, welche vergleichbaren Studienleistungen ihm dort anzurechnen sind (vgl. für das Land Berlin § 23a BerlHG). Abgesehen davon ist der Antrag auch unbegründet. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einem Klageverfahren Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden (Anordnungsgrund). Bereits erstere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 126 Abs. 5 S. 5 BerlHG sind Diplomstudiengänge nach dem Ablauf des nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG durch die Hochschulen bestimmten Zeitpunktes, zu dem die Abschlussprüfungen in diesen Studiengängen letztmalig abgelegt werden können, aufgehoben (vgl. VG Berlin, Urteile vom Urteile vom 18. September 2014, Az. VG 3 K 466.13 und VG 3 K 392.14). Der von der Antragsgegnerin für das letztmalige Ablegen der Prüfung im Diplomstudiengang Physik allgemein festgelegte Zeitpunkt – der 31. März 2014 – ist jedoch bereits verstrichen. Eine Immatrikulation zum Zweck des Studiums in diesem – damit aufgehobenen – Diplomstudiengang ist daher rechtlich unmöglich, so dass kein dementsprechender durchsetzbarer (Anordnungs-)Anspruch besteht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Härtefallgesichtspunkten die Möglichkeit eingeräumt hat, abweichend von der nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG allgemein bestimmten Frist die Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren (vgl. zur Möglichkeit der Fristverlängerung VG Berlin, a.a.O.) führt jedenfalls nicht zum Fortbestand des gesamten Studienganges mit der Folge, dass der Antragsteller zum Zweck der Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang weiter zu immatrikulieren wäre. Auch dass die Antragsgegnerin den Antragsteller trotz Ablaufs der nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG gesetzten Frist ein Semester lang immatrikulierte, begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung der Immatrikulation zum Zwecke des Studiums im Diplomstudiengang Physik unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, da diese dem oben Gesagten zufolge rechtswidrig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Feststellung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.