Urteil
18 K 6460/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0712.18K6460.20.00
3mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beklagte erteilte dem Kläger im Juli 2017 einen Triebfahrzeugführerschein. Danach kam es bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer zu verschiedenen Vorfällen. Am 00. 00. 2019 beging der Kläger am Bahnhof B. eine Signalverfehlung (Vorbeifahrt an einem haltzeigenden Einfahrsignal). An diesem Tag überschritt der Kläger zudem auf der gesamten Fahrt mehrmals und über einen längeren Zeitraum die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 bis 30 km/h. Vor der Signalverfehlung erreichte er eine Spitzengeschwindigkeit von 130 km/h, während im Bereich des Einfahrsignals eine Geschwindigkeit von 90 km/h zulässig war. Das Eisenbahn-Bundesamt hörte den Kläger unter dem 8. Mai 2019 zu einer beabsichtigten Aussetzung seines Triebfahrzeugführerscheins an. Darauf teilte der Kläger mit, er habe vor der Zugfahrt am 00. 00. 2019 die Nachricht erhalten, dass seine geschiedene Ehefrau und der 3-jährige gemeinsame Sohn einen Autounfall erlitten und sich beide auf dem Weg ins Krankenhaus befunden hätten. Der Kläger sei deshalb unkonzentriert gewesen und habe die Fehler begangen. Er legte Nachschulungsnachweise vor. Das Eisenbahn-Bundesamt sah von einer Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins ab. Am 00. 00. 2020 führte der Kläger den Zug XXX 00000, mit dem Gefahrgut (XX 0000 – Dieselkraftstoff) befördert wurde. Dabei kam es im Bahnhof O. um 00.00 Uhr zu einer Entgleisung des Zugs, infolge derer Dieselkraftstoff freigesetzt wurde. Ob der Kläger hierzu einen Verursachungsbeitrag leistete, ist unklar und derzeit Gegenstand einer von der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) am 00. 00. 2020 eingeleiteten Untersuchung sowie staatsanwaltlicher Ermittlungen. Vor Antritt der Zugfahrt XXX 00000 wählte der Kläger die falsche Zugart („M“ statt „U“) aus, was ihm während der gesamten Fahrt nicht auffiel. Weiterhin überschritt der Kläger auf dieser Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h, in der Spitze um 17 km/h. Im Bereich der Weiche 00 in O. , bei deren Überfahren sich die Entgleisung ereignete, fuhr der Zug mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h, wobei die Richtigkeit dieser Feststellung zwischen den Beteiligten ebenso wie die dort zulässige Geschwindigkeit streitig ist. Schließlich wurde dem Eisenbahn-Bundesamt ein von dem Kläger aufgenommenes, 22 Sekunden langes Video bekannt, das der Kläger in einem von ihm geführten Zug bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h aufgenommen hat. Dabei schaut der Kläger abwechselnd in die Kamera und zeichnet die Fahrzeuginstrumente und den Fahrweg auf. Das Eisenbahn-Bundesamt hörte den Kläger unter Aufzählung dieser Verfehlungen unter dem 9. September 2020 zu der von ihm beabsichtigten Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins an. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2020 Gebrauch. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 128-130 des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 entzog das Eisenbahn-Bundesamt dem Kläger den Triebfahrzeugführerschein und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung an. Ferner teilte es in dem Bescheid mit, dass ein Neuerwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Ablauf einer Sperrfrist von 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheids möglich sei. Zugleich setzte das Eisenbahn-Bundesamt Gebühren in Höhe von 112,50 Euro fest. Zur Begründung führte es an, dass aus den Verfehlungen des Klägers am 00. 00. 2019 und am 00. 00. 2020 sowie der Videoaufnahme auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV) zu schließen sei. Der Kläger habe erhebliche und wiederholte Verstöße begangen. Zudem zeigten die Vorfälle, dass es dem Kläger an den erforderlichen Fachkenntnissen gem. § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV mangele. Der Käger hat am 27. November 2020 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 (18 L 2033/20) abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2021 (11 B 2060/20) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf seinen Antrag vom 30. Oktober 2020 im zugehörigen Eilverfahren; insoweit wird auf Blatt 1-19 der Gerichtsakte im Verfahren 18 L 2033/20 verwiesen. Ferner nimmt der Kläger Bezug auf die Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2021; insoweit wird auf Blatt 27-41 der elektronischen Akte des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 11 B 2060/20 verwiesen. Ergänzend trägt er vor, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das Recht auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht genüge. In der Vorschrift des § 19 TfV seien die Voraussetzungen für die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins nicht definiert und allein in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Auch die Voraussetzungen für eine Abgrenzung zwischen der Aussetzung und der Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins seien gesetzlich nicht geregelt. Gleiches gelte für die Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins. Es beständen keine verfassungsgemäßen Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Kraftfahrzeugführern, bezüglich derer die Entziehung der Fahrerlaubnis auf detaillierte typisierende Regelungen gestützt sei und Triebfahrzeugführern, bei denen eine solche typisierende Regelung gänzlich fehle. Allein die Anzahl der jeweiligen Erlaubnisse genüge für eine sachgerechte Unterscheidung nicht, zumal in Deutschland ca. 50.000 Triebfahrzeugführerscheine erteilt worden seien. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Triebfahrzeugführers seien gesetzlich nicht positiv definiert, sondern lediglich durch ein negatives Regelbeispiel. Dieses verstoße ebenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot und Art. 12 Abs. 1 GG, weil es auch dort an der Regelung von Tatbestandsmerkmalen fehle; Eingriffe in die Berufsfreiheit seien damit nicht vorhersehbar und justiziabel. Die Heranziehung von erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehsrechtliche Vorschriften sei ebenfalls verfassungswidrig, weil diese Verfehlungen keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit, sondern vielmehr auf die allgemeinen Fachkenntnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV zuließen. Im Fall des Klägers sei es nicht nachvollziehbar, wie aufgrund seiner Fehler an zwei Tagen, die nicht zu schweren Folgen geführt hätten, auf seine Unzuverlässigkeit zu schließen sei. Seit Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins sei der Kläger über einen Zeitraum von 4 Jahren nicht auffällig gewesen. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Zugfahrt XXX 00000 um 17 km/h sei lediglich kurzzeitig gewesen und folgenlos geblieben. Auch bei den Fehlern am 00. 00. 2019 hätten sich keine Gefahren realisiert. Ließe man jede abstrakte Gefahr beim Führen eines Güterzuges als Grundlage für die Annahme eines erheblichen oder wiederholten Verstoßes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV zu, müsse jeder Fehler eines Triebfahrzeugführers als erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften gewertet werden. Für die Einbeziehung der Fehler am 00. 00. 2019 in die Entscheidung über die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins existiere keine rechtliche Grundlage, nachdem das darüber eröffnete Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen worden sei, zumal die Verstöße zum Zeitpunkt der Entziehung bereits ein Jahr und 5 Monate zurückgelegen hätten. Entsprechend leide die Entscheidung der Beklagten an Ermessensfehlern. Diese Unklarheiten verdeutlichten, dass es an einer hinreichend gesetzlichen Regelung des Entziehungsverfahrens fehle. Die falsche Einstellung der Zugart M am 00. 00. 2020 sei allenfalls ein fachlicher Fehler, der allein im Rahmen eventuell fehlender Fachkenntnisse, nicht jedoch bei der Zuverlässigkeitsprognose habe berücksichtigt werden können. Diesbezüglich sei unklar, gegen welche Vorschrift der Kläger verstoßen haben solle. Auch hinsichtlich des von dem Kläger aufgenommenen Videos fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, nach der dieses Verhalten verboten sei. Für die Annahme der Beklagten, der Kläger habe im Zeitpunkt der Entziehung seines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr über die gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, fehle es an entsprechenden Feststellungen der Beklagten. Es lasse sich insoweit kein Zusammenhang zu den Verfehlungen des Klägers auf den Fahrten am 00. 00. 2019 und am 00. 00. 2020 herstellen. Die Fehler des Klägers seien nicht unter den Begriff der allgemeinen Fachkenntnisse subsumiert worden. Zudem habe die Beklagte nicht erläutert, weshalb aufgrund der von ihr angenommenen Zweifel an dem Vorhandensein der allgmeinen Fachkenntnisse eine Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins nicht in Betracht gekommen sei. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft aus der Annahme von erheblichen und wiederhoten Verstößen gegen verkehsrechtliche Vorschriften die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers geschlossen, ohne Feststellungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers zu treffen. Es sei aus den angefochtenen Bescheiden ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger nicht gem. § 19 Abs. 5 TfV das Führen eines Triebfahrzeugs habe untersagt werden können. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft die Aussetzung des Führerscheins nicht in Betracht gezogen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. Oktober 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass vor der Weiche 00 in O. am 00. 00 2020 ausweislich der Ereignismeldung der DB Netz AG zu der Zugentgleisung XXX 00000 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h signalisiert gewesen sei. Aus der tabellarischen Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung der Zugfahrt 00000 am 00. 00. 2020 ergebe sich, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit an zahlreichen und langen Abschnitten größtenteils erheblich überschritten habe. Dies widerlege den Vortrag des Klägers im Verfahren 18 L 2033/20, demzufolge er die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich kurzweilig aufgrund einer Unachtsamkeit überschritten habe. Die Überschreitung der Geschwindigkeit von 90 km/h sei zudem nur aufgrund der Änderung des Einstellwerts VMZ (maximal zulässige Geschwindigkeit eines Zuges) von 90 auf 100 km/h möglich gewesen. Ausweislich der Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung sei die Einfahrt in den Bahnhof O. mit 55 km/h erfolgt, danach sei der Zug nach dem Zwischensignal S000 auf 61-62 km/h beschleunigt worden, obwohl 40 km/h signalisiert gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren, im zugehörigen Verfahren 18 L 2033/20, im Verfahren 11 B 2060/20 sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne die von dem Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder eröffnen. Hierauf besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, jedoch hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass diese Regelung unter anderem auch dazu dient, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 10 B 13/08 –, juris Rn. 7. Der Kläger trägt keine Gründe vor, aus denen sich eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte ergeben können. Der Einwand des Klägers, die ihm nach Schluss der mündlichen Verhandlung in leserlicher Form erneut übermittelte grafische und tabellarische Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung (EFR-Auswertung) der Zugfahrt 00000 am 00. 00. 2020 sei nicht geeignet, einen Nachweis über die Geschwindigkeitsüberschreitung bei dieser Fahrt zu erbringen sowie seine Beweisanregung, über die fehlerfreie Auswertung ein Sachverständigengutachten einzuholen, stellen keinen Wiedereröffnungsgrund dar. Dieser Vortrag lässt nicht die Annahme zu, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen bzw. der Sachverhalt noch nicht hinreichend weit aufgeklärt wurde, um eine abschließende Sachentscheidung fällen zu können. Zum einen sind die Einwände des Klägers gegen die Beweiskraft der EFR-Auswertung – wie nachstehend ausgeführt – nicht substantiiert. Aus diesem Grund war auch der Beweisanregung des Klägers nicht nachzugehen. Zum anderen führte allein eine Fehlerhaftigkeit der EFR-Auswertung nicht zu der Annahme, dass die auf der Zugfahrt 00000 am 00. 00. 2020 streckenweise zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten worden wäre. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, weshalb eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Zugfahrt 00000 am 00. 00. 2020 im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, hätten die übrigen Verfehlungen des Klägers die Annahme seiner fehlenden Zuverlässigkeit gestützt. Wiedereröffnungsgründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde insbesondere hinsichtlich der EFR-Auswertung – die ihm bereits mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2021, allerdings in (erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügter) unleserlicher Form übersandt wurde – durch den Nachlass einer Schriftsatzfrist bis zum 16. Juli 2021 rechtliches Gehör gewährt. Da die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen war, kommt es auf den von dem Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2021 ausgesprochenen Widerruf des Verzichts auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht an. Ungeachtet dessen hat der Kläger sein Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch nicht wirksam widerrufen. Das Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO § 101 (40. EL Februar 2021) Rn. 35, Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25. Ob gem. § 173 VwGO, § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Fall einer wesentlichen Änderung der Prozesslage eine Ausnahme von der Unwiderruflichkeit gilt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich hier die Prozesslage nicht – erst recht nicht wesentlich – geändert. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2021 (Az. 11 B 2060/20) sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2020 (Az. 18 L 2033/20) im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. Diesen Ausführungen ist der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 8. und 16. Juli 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins – § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TfV – ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen für die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins sind in der aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AEG erlassenen Triebfahrzeugführerscheinverordnung hinreichend vorhersehbar geregelt. Die Entziehung setzt gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV voraus, dass ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt. Die Erteilungsvoraussetzungen sind in § 5 Abs. 1 TfV geregelt. Unter anderem sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TfV das Vorliegen allgemeiner Fachkenntnisse und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV die Zuverlässigkeit des Führerschein-Bewerbers für seine Tätigkeit für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV ist die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins nach diesen Vorgaben der Triebfahrzeugführerscheinverordnung an den Wegfall der Zuverlässigkeit eines Triebfahrzeugführers geknüpft wird und damit von einem unbestimmten Rechtsbegriff abhängt. Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ist erforderlich, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 –, juris Rn. 18. Nach diesem Maßstab ist der Begriff der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für eine Entziehung hinreichend vorhersehbar und justitiabel. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird durch den Gesetzgeber im besonderen Verwaltungsrecht in zahlreichen Vorschriften verwendet. Der Begriff ist aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 –, juris Rn. 104. Auch die Konkretisierung des Begriffs der Zuverlässigkeit durch das in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV enthaltene Regelbeispiel ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und das Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Regelbeispiel in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV negativ definiert ist. Daraus entsteht deshalb keine Ungewissheit hinsichtlich der positiven Voraussetzungen des Begriffs der Unzuverlässigkeit, weil dieser unbestimmte Rechtsbegriff – wie vorstehend ausgeführt – hinreichend durch die Regelungstechnik des Gesetzgebers, die Anwendung durch die Verwaltung sowie die Rechtsprechung konturiert ist. Dementsprechend bedient sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auch in anderen Gesetzen der Regelungstechnik negativer Regelungsbeispiele, um den Begriff der Zuverlässigkeit näher auszugestalten, vgl. etwa § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO, § 24b Abs. 4 Nr. 1 GewO, § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG, § 5 Abs. 1 und 2 WaffG. Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass in dem Regelbeispiel in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV nicht definiert ist, ab wann davon auszugehen ist, dass erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist. Der Maßstab der Erheblichkeit hängt nach Sinn und Zweck der Vorschrift, Gefahren für die am Eisenbahnverkehr teilnehmenden Personen sowie für Sachgüter abzuwenden, von der abstrakten Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften ab. Dies ist nach den vorstehend ausgeführten Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht zu beanstanden, weil dieser Zusammenhang mithilfe der juristischen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann. Einer von dem Kläger geforderten Differenzierung zwischen erheblichen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften aufgrund fachlicher Fehler einerseits und aufgrund persönlicher bzw. charakterlicher Schwächen andererseits bedarf es deshalb nicht, weil sowohl fehlende Fachkenntnisse als auch charakterliche Mängel entsprechende Verkehrsverstöße bedingen können. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Verkehrsverstöße nicht ausschließlich mit fachlichen Fehlern gleichzusetzen. Es ist ebenso möglich, dass einem Bewerber für einen Triebfahrzeugführerschein bzw. dem Inhaber eines solchen die Regelung einer Verkehrsvorschrift bewusst ist und er dennoch dagegen verstößt – etwa weil er seine eigenen Interessen höher gewichtet als die Wahrung der Rechtsordnung. Ein Beispiel hierfür stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dar. Auch konkrete Vorgaben der Triebfahrzeugführerscheinverordnung für die Differenzierung zwischen der Rechtsfolge der Aussetzung und der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Das der zuständigen Behörde hinsichtlich der von § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV vorgesehenen Maßnahmen zustehende Auswahlermessen ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Wahl der Rechtsfolge dient der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Durch diese Regelungstechnik werden Entscheidungen ermöglicht, die den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Die Vorhersehbarkeit für den jeweils Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass nach der Regelungstechnik in § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV und § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV für die Wahl zwischen Aussetzung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins die Schwere von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften bzw. das Gewicht der Umstände, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen rechtfertigen, maßgeblich sind. Dies sieht auch Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG vor. Danach erfolgt die – als Oberbegriff von Aussetzung und Entziehung zu verstehende – Aussetzung der Fahrerlaubnis je nach Umfang der für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verursachten Probleme vorübergehend oder auf Dauer. Das Fehlen von in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung geregelten Voraussetzungen für die Wiedererteilung eines Triebfahrzeugführerscheins ist dadurch gerechtfertigt, dass der zuständigen Behörde insoweit ein – gerichtlich voll überprüfbares – Ermessen eingeräumt wurde, um das Verfahren der Wiedererteilung an die die individuellen Umstände des Einzelfalls, die zu der Entziehung geführt haben, anpassen zu können. Auch die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Würdigung einzelnen Verfehlungen bei den Fahrten am 00. 00. 2019 und am 00. 00. 2020 sowie bei der Erstellung des Videos sind rechtlich nicht durchgreifend. Zunächst war es unbeachtlich, dass sich nach Auffassung des Klägers bei den einzelnen Verfehlungen keine Gefahren realisiert haben. Selbst wenn dies – auch nach dem Ergebnis der Untersuchungen der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) und der Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu der Entgleisung bei O. am 00. 00. 2020 – zuträfe, ist die Realisierung einer Gefahr durch ein Fehlverhalten keine Voraussetzung für die Annahme der Unzuverlässigkeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Charakter der Zuverlässigkeitsprognose für die Zukunft und der von § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV bezweckten Gefahrenabwehr. Entsprechend setzen die Regelungen in § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV und § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV keine kokreten Gefährdungen voraus. Die Verfehlungen des Klägers bei der Fahrt am 00. 00. 2020 dürfen auch trotz der noch laufenden Untersuchungen der BEU und der zuständigen Staatsanwaltschaft zu der Entgleisung bei O. im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit berücksichtigt werden. Denn auch unabhängig von dem derzeit noch ungeklärten Verursachungsbeitrag des Klägers zu der Entgleisung des Güterzugs stehen Verfehlungen des Klägers bei der Fahrt XXX 00000 hinreichend fest. Dabei kann offen bleiben, welche Geschwindigkeit am 00. 00. 2020 im Bereich der Weiche 00 bei O. signalisiert gewesen ist und in welchem Umfang der Kläger in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Denn jedenfalls hat er bei der Zugfahrt XXX 00000 am 00. 00. 2020 außerhalb des Bereichs der streitigen Geschwindigkeitssignalisierung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht nur kurzzeitig und erheblich – in der Spitze um 17 km/h – überschritten. Dem stehen die Einwände des Klägers gegen die Beweiskraft der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 vorgelegten grafischen und tabellarischen Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung (EFR-Auswertung) der Zugfahrt 00000 nicht entgegen. Der Zusammenhang der EFR-Auswertung zu der Fahrt XXX 00000 wird durch die entsprechende Erklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2021, das in der tabellarischen EFR-Auswertung enthaltene Datum und den darin notierten Fahrweg hinreichend sicher hergestellt. Dass der Ersteller der EFR-Auswertung nur als zuständiger Sachbearbeiter des Eisenbahn-Bundesamts und nicht zusätzlich namentlich bezeichnet ist, ist rechtlich unbeachtlich. Der Kläger hat die Fehlerhaftigkeit der Auswertung nicht substantiiert in Frage gestellt, indem er lediglich die Fragen nach der Qualifikation zur Auswertung und einem geeichten Gerät zur Auswertung aufgeworfen hat. Das von dem Kläger beanstandete Fehlen von Rohmessdaten zur Beurteilung der EFR-Auswertung ist unbeachtlich. Selbst wenn bei der von der Beklagten vorgelegten Auswertung der Fahrt XXX 00000 nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Auswertungsverfahrens erfüllt worden wären, ließe dieser Umstand allein nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Beklagte eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 90 km/h nicht hätte annehmen dürfen. An der Ordnungsgemäßheit der EFR-Auswertung ist nicht bereits zu zweifeln, wenn deren Eregbnis wie hier ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ hinterfragt wird. Dies ist erst dann geboten, wenn auf konkrete Unstimmigkeiten der Auswertung oder deren Dokumentation hingewiesen oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Auswertungsfehlers aufgezeigt wird oder wenn sich ohnedies die fehlende Plausibilität der Auswertung aufdrängen muss. Vgl. zur Beanstandung eines standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahrens OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 8 B 1018/18 –, juris Rn. 8 ff. Es war auch nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit seiner Auffassung nach Folge der von ihm bei Fahrtantritt fehlerhaft eingestellten Zugart gewesen ist. Auch wenn er die richtige Zugart eingestellt hätte, hätte dies lediglich einen Eingriff der punktförmigen Zugbeeinflussung bei einer niedrigeren Geschwindigkeit zur Folge gehabt. Der von dem Kläger geführte Zug wäre schlicht „früher“ gebremst worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger selbst die überhöhte Geschwindigkeit des Zuges zu verantworten hatte. Unabhängig davon war es angesichts der Masse des von dem Kläger geführten Zugs aufgrund physikalischer Zwänge zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich, dass der Kläger den Zug innerhalb kurzer Zeit von 90 km/h auf 107 km/h beschleunigt und ebenfalls kurzfristig die Geschwindigkeit wieder auf die zulässigen 90 km/h gedrosselt hat. Des Weiteren hat der Kläger bei der Fahrt am 00. 00. 2019 eine Signalverfehlung (Vorbeifahrt am haltzeigenden Einfahrtsignal 00 X Bf B. ) begangen und zudem mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Bereits aufgrund dieser vorstehend genannten Vorkommnisse während der Fahrten am 00. 00. 2019 und am 00. 00. 2020 hat der Kläger wiederholt und erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen und damit das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV verwirklicht. Darüber hinaus hat der Kläger bei der Fahrt XXX 00000 am 00. 00. 2020 fehlerhaft die PZB-Zugart „M“ statt „U“ ausgewählt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Fahrdienstvorschriften – Richtlinie 483.0101 – der DB Netz AG dar. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrdienstvorschriften der DB Netz AG für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur eine verkehrsrechtliche Vorschrift im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV oder, wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten aufgeworfen, eine anerkannte Regel der Technik darstellen. Denn eine entsprechende Wertung wäre nur für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV, nach dem eine Unzuverlässigkeit anzunehmen ist, relevant. Der Beklagten stand es darüber hinaus frei, diesen Regelverstoß im Rahmen der Prognose über die Zuverlässigkeit des Klägers gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV zu seinem Nachteil zu würdigen. Denn das Missachten der Fahrdienstvorschriften erlaubt einen Rückschluss auf seine Einstellung zur Beachtung von Regeln im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer zu. Schließlich war in die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit einzustellen, dass der Kläger beim Führen eines Zugs mit einer Geschwindigkeit von fast 100 km/h in einer Weise ein Video gedreht hat, die es ihm nicht erlaubt hat, die volle Aufmerksamkeit auf seine Pflichten als Triebfahrzeugführer zu richten. Die Beklagte musste keine zusätzlichen Feststellungen zum Fehlen der gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV erforderlichen Fachkenntnisse treffen, weil die vorstehend genannten Verfehlungen des Klägers hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme fehlender Fachkenntnisse darstellen. Angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer war es gerechtfertigt, dass die Beklagte nicht das mildere Mittel der Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins gewählt hat. Die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeugs gem. § 19 Abs. 5 Satz 1TfV stellt kein gleich geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dar, weil sich diese Maßnahme nur auf die konkreten Zugfahrten bezogen und nicht dem Umstand Rechnung getragen hätte, dass das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit die Annahme einer künftig von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Bedeutung des Triebfahrzeugführerscheins für die Berufsausübung des Klägers in Anlehnung an Ziffer 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den zweifachen Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.