Beschluss
18 L 2033/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1217.18L2033.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Den zuletzt gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 6460/20 gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2020 geführten Klage wiederherzustellen, legt das Gericht dahingehend aus, dass er sich nicht auch darauf erstreckt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids enthaltenen Gebührenfestsetzung anzuordnen. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat durch den ausdrücklich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und durch die Begründung des Widerspruchs im Verwaltungsverfahren sowie der Klage und des Eilantrags zum Ausdruck gebracht, dass er sich lediglich gegen die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins wendet. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der Antragsteller einen mangels zuvor gestellten Aussetzungsantrags bei der Behörde gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässigen Antrag hat stellen wollen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins ist formell rechtmäßig. Sie wird den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei einer allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins als offensichtlich rechtmäßig und es ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins beruht auf § 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV). Danach kann die zuständige Behörde - hier das Eisenbahnbundesamt - den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen, wenn ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt. Diese Ermächtigungsgrundlage ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes oder mangels hinreichender Bestimmtheit verfassungswidrig. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AEG normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen betreffend die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins ist verfassungsgemäß und der ermächtigte Verordnungsgeber der TfV hat von ihr in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen für die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins in einer Verordnung und nicht einem Parlamentsgesetz geregelt sind. Der aus Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1 GG folgende Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Sachbereichen selbst zu treffen und nicht an Verordnungsgeber zu delegieren. Welche Sachbereiche als wesentlich zu qualifizieren sind, richtet sich nach Kriterien wie Grundrechtsrelevanz, Größe des Adressatenkreises, Dauer einer Festlegung, gravierende finanzielle Auswirkungen, erhebliche Auswirkungen auf das Staatsgefüge oder Konkretisierungen offenen Verfassungsrechts. Vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 91. EL April 2020, Art. 20 Rn. 107. Die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins ist deshalb grundrechtsrelevant, weil es sich um einen Eingriff in das Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Daraus folgt aber nicht bereits, dass diese Maßnahme durch ein Parlamentsgesetz geregelt werden muss. Denn zunächst ist dieser Eingriff nicht derart einschneidend, dass er einer gesetzlichen Definition seiner tatbestandlichen Voraussetzungen bedürfte. Der Eingriff ist nicht endgültig, da eine Wiedererteilung des Triebfahrzeugführerscheins möglich ist. Zudem gehört zur dynamischen Gewährleistung von Grundrechten ebenfalls, dass der Gesetzgeber bei Sachverhalten, die sich rasch ändern oder die fachspezifische Prognosen erfordern, die detaillierte Regelung einem Verordnungsgeber überlässt, um dadurch eine sachgerechtere Behandlung bestimmter Lebenssachverhalte zu ermöglichen. Vgl. zum dynamischen Grundrechtsschutz durch auslegungsbedürftig gefasste Parlamentsgesetze BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - (Kalkar I), juris Rn. 111. Die Regelung der Erteilung bzw. Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen greift einerseits in die Rechte des jeweiligen Bewerbers bzw. Inhabers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, dient wegen des Gefährdungspotentials des Eisenbahnverkehrs andererseits jedoch auch dem Schutz von Leib und Leben der am Eisenbahnverkehr teilnehmenden Personen sowie dem Schutz hoher Sachwerte. Dementsprechend bedarf es einer flexiblen, raschen Eingriffsmöglichkeit, die mögliche technische Veränderungen berücksichtigen und fachspezifisch regeln kann. Dass eine Regelung durch den Parlamentsgesetzgeber erstrebenswert oder wünschenswert wäre, genügt nicht für die Annahme eines im Sinne der Wesentlichkeitstheorie bestehenden Delegationsverbots für den Gesetzgeber. Die TfV genügt hinsichtlich der Regelungen der Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen ihrerseits insbesondere dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Voraussetzungen der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins hinreichend konkret geregelt. § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV nennt als Voraussetzung für die Entziehung das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins. Diese wiederum sind hinreichend konkret in § 5 Abs. 1 TfV geregelt. Dass der Verordnungsgeber die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins an die Zuverlässigkeit des Bewerbers für seine Tätigkeit knüpft, stellt keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich zulässig, solange das Handeln der Verwaltung für den Betroffenen grundsätzlich voraussehbar und berechenbar ist, die Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte eine rechtliche Kontrolle durchführen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, juris Rn. 102 ff. Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 5 TfV. Zunächst sind in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV Regelbeispiele für die Verneinung der Zuverlässigkeit genannt. Damit werden der Verwaltung hinreichende Maßstäbe vorgegeben, an denen sie die Beurteilung der Zuverlässigkeit ausrichten kann und muss. Das Verhalten der Verwaltung ist angesichts dieser Vorgaben in der Verordnung hinreichend vorhersehbar. Hinzu kommt, dass die Betroffenen die Verwaltungspraxis dargestellt nach konkreten Fallgruppen, nach der von einer fehlenden Zuverlässigkeit ausgegangen wird, auf der Homepage des Eisenbahnbundesamts einsehen können, vgl. https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Tfz_Fuehrerscheinstelle/Triebfahrzeugfuehrer/Entziehung_Aussetzung/Tf_Leitfaden_Entziehung_Aussetzung.pdf;jsessionid=C32F9AD9735176943550E290D465A718.live11294?__blob=publicationFile&v=3 . (17.12.2020) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist gerichtlich auch voll überprüfbar; es besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum des Eisenbahnbundesamts. Da die Maßstäbe einer Entscheidung über die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins danach hinreichend vorhersehbar sind, ist auch nicht zu beanstanden, dass § 19 Abs. 3 TfV kein gestuftes Verfahren vor einer Entziehung, etwa entsprechend dem in § 4 StVG vorgesehenen Fahreignungs-Bewertungssystem, vorsieht. Es bedarf angesichts der Risiken des Verhaltens eines Triebfahrzeugführers für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs auch keiner Möglichkeit, negative Einzelbewertungen aufgrund von Fehlverhalten vor einer Entziehung abzubauen. Die Voraussetzungen der danach mit höherrangigem Recht vereinbaren Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr. Diese sind in § 5 TfV vorgegeben. Insbesondere müssen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV allgemeine Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen werden, die mindestens die in Anlage 5 zur TfV aufgeführten allgemeinen Themen umfasst und gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV muss der Bewerber für seine Tätigkeit zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nach § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Diese Anforderungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins werden durch den Antragsteller nicht mehr erfüllt. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist der Antragsteller nicht als zuverlässig für seine Tätigkeit einzuschätzen (1.) und verfügt nicht über die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse über die in Anlage 5 zur TfV aufgeführten allgemeinen Themen (2.). 1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht als unzuverlässig für die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer eingestuft und damit zutreffend das Fehlen der Voraussetzung für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV verneint. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Triebfahrzeugführers ist eine Prognose anzustellen, für die als Grundlage dessen bisheriges Verhalten heranzuziehen ist. Unzuverlässig ist nach der Rechtsprechung zum Begriff der Unzuverlässigkeit, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 13; std. Rspr. a) Dass die Prognose zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt, ergibt sich zunächst aus dem Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV. Denn er hat in der Vergangenheit erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei kann bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers zunächst dahinstehen, ob die am 30. August 2020 durch den Antragsteller begangene Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich der Weiche 35 bei O. als ein solcher Verstoß zu berücksichtigen ist. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren die derzeit offene tatsächliche Frage zu klären sein, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit an diesem Tag im Bereich der Weiche 35 für den von dem Antragsteller mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h geführten Zug angeordnet war. Auch ohne Berücksichtigung der von dem Antragssteller an dieser Stelle zu verantwortenden Geschwindigkeitsüberschreitung in bislang tatsächlich noch nicht feststehender Höhe rechtfertigen die übrigen von ihm begangenen Verkehrsverstöße die Annahme fehlender Zuverlässigkeit. Der Antragsteller hat wiederholt und erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, indem er - bei der Zugfahrt DGS 00000 am 30. August 2020 regelwidrig die PZB-Zugart „M“ statt „U“ ausgewählt hat, - bei der gleichen Zugfahrt am 30. August 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h um 17 km/h überschritten hat und - am 13. April 2019 eine Signalverfehlung (Vorbeifahrt am haltzeigenden Einfahrtsignal 46 G Bf B. ) begangen und mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Dass diese Verfehlungen stattgefunden haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zunächst sind diese drei Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften als erheblich zu qualifizieren. Die Einstellung der falschen Zugart am 30. August 2020 ist deshalb erheblich, weil mit diesem Fehlverhalten ein deutlich gesteigertes Risiko für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs einherging. Dadurch, dass der Antragsteller die Zugart „M“ gewählt hat, wurde die von der Punktförmigen Zugbeeinflussung zugelassene Höchstgeschwindigkeit im Verhältnis zu der richtigen Zugart von 105 km/h auf 125 km/h heraufgesetzt. Auch die Geschwindigkeitsüberwachung und die damit verbundene Zwangsbremsung wurde durch diesen Fehler verändert: Eine Zwangsbremsung wurde so nicht wie in der richtigen Zugart bei einer Geschwindigkeit bis 55 km/h, sondern bei einer Geschwindigkeit bis 70 km/h ausgelöst. Aufgrund der aus der falschen Einstellung resultierenden geringeren Überwachung und Eingriffe durch die Punktförmige Zugbeeinflussung sind Sicherheitsvorkehrungen, darunter insbesondere die Bremswirkung für den von dem Antragsteller geführten Zug abgesenkt worden. Durch das Verhalten des Antragstellers konnte nicht in ordnungsgemäßer Weise überprüft werden, ob ein haltzeigendes Signal überfahren wird, Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten werden oder ob der Triebfahrzeugführer fahrteinschränkende Signale wahrnimmt und mit der Wachsamkeitstaste quittiert. Dieser Umstand hat für die betroffenen Schutzgüter - Leib und Leben von am Eisenbahnverkehr beteiligten Personen sowie Sachgüter von hohem Wert - eine erheblich erhöhte Gefahr begründet. Dies gilt umso mehr, weil der Antragsteller bei der genannten Fahrt Gefahrgüter transportiert hat. Erschwerend kam hinzu, dass der Antragsteller während der gesamten Zugfahrt nicht darauf reagiert hat, dass die PZB-Leuchtmelder diesen Fehler angezeigt haben. Es kann dahinstehen, ob die Wahl der falschen Zugart für die Entgleisung des von dem Antragsteller am 30. August 2020 geführten Zugs bei O. (mit)ursächlich war. Es kommt für die Beurteilung der Erheblichkeit des Fehlverhaltens des Antragstellers nicht darauf an, ob sich die dadurch entstandene Gefahr realisiert hat. Bereits die konkret aus einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift resultierende Gefahr als solche genügt als Grundlage für die Bewertung dessen Erheblichkeit. Es bedarf keines Eintritts eines durch die Missachtung einer Verkehrsvorschrift kausal verursachten Schadens, weil die Entziehung oder Aussetzung eines Triebfahrzeugführerscheins der Gefahrenabwehr und nicht der Ahndung von Verkehrsverstößen dient. Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h bei der gleichen Zugfahrt ist als erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu werten. Der Antragsteller hat nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass er lediglich kurzzeitig 107 km/h gefahren ist, obwohl nur 90 km/h zugelassen waren. Er hat lediglich behauptet, dass ihm die erhöhte Geschwindigkeit sofort aufgefallen sei und er den Zug sofort gebremst hat. Damit hat er den Vortrag der Antragsgegnerin, mit der diese ihrer Darlegungslast für diesen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nachgekommen ist, nicht entkräftet. Es bedarf für den Nachweis einer nicht bloß kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung keiner Vorlage der PZB-Auswertungen zu der in Rede stehenden Zugfahrt. Denn die Antragsgegnerin hat plausibel erläutert, dass es angesichts der Masse des von dem Antragsteller geführten Zugs nicht möglich gewesen ist, innerhalb kurzer Zeit von 90 km/h auf 107 km/h zu beschleunigen und ebenfalls kurzfristig die Geschwindigkeit wieder auf die zulässigen 90 km/h zu drosseln. Einer genauen Angabe der Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Antragsgegnerin bedurfte es nicht, weil bereits durch die physikalischen Zwänge bei der Beschleunigung bzw. dem Abbremsen eines Güterzugs zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls nicht nur kurzfristig stattgefunden hat. Erschwerend kam hinzu, dass der Antragsteller bei dieser Zugfahrt einen Gefahrguttransport zu verantworten hatte und durch ein anderweitiges Fehlverhaltenen - nämlich das Einstellen der falschen Zugart - veranlasst hat, dass die Maßnahmen der Punktförmigen Zugbeeinflussung zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs abgesenkt wurden. Der Erheblichkeit des Verstoßes steht es nicht entgegen, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf freier Strecke ereignet hat. Auch auf freier Strecke bestand insbesondere deshalb eine Gefahr für Sachgüter und die Umwelt, weil der Antragsteller Gefahrgüter transportiert hat. Die Gefahr wurde auch insoweit durch den Umstand intensiviert, dass der Antragsteller die falsche Zugart eingestellt und damit bestimmte Sicherheitsvorkehrungen unterlaufen hat. Schließlich waren auch die Signalverfehlung und die mehrfachen Geschwindigkeitsüberschreitungen am 13. April 2019 durch den Antragsteller als erhebliche Verstöße zu qualifizieren. Das Vorbeifahren an einem haltzeigenden Einfahrtsignal und die mehrfache Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei bei der Signalverfehlung eine Spitzengeschwindigkeit von 130 km/h erreicht wurde, obwohl nur 100 km/h zugelassen waren, bergen ersichtlich hohe Gefahren für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs. Diese Verstöße durfte die Antragsgegnerin auch trotz des Umstands berücksichtigen, dass sie anlässlich dieser Verstöße bereits ein Aussetzungsverfahren eröffnet und diesen nach der Stellungnahme des Antragstellers sowie der Vorlage eines Nachweises der Nachschulung eingestellt hatte. Das Fehlverhalten des Antragstellers aus dem Jahr 2019 ist für die Einstellung einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit im Rahmen der Prognose für die zukünftige Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht dadurch verbraucht, dass bereits ein Aussetzungsverfahren betrieben und schließlich eingestellt wurde. Das von dem Antragsteller zitierte Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG gilt bereits nach dem Wortlaut nur für eine Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafgesetze. Die staatlichen Maßnahmen nach der TfV zählen nicht zu der Bestrafung im Sinne dieser grundgesetzlichen Vorschrift. Zudem dürfte die Einstellung des Aussetzungsverfahrens im Jahr 2019 auf der Annahme beruht haben, dass der Antragsteller - erstmals dokumentiert - gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen und sich in einer Ausnahmesituation befunden hat. Durch die zusätzlichen Vorfälle konnte die Antragsgegnerin jedoch nicht mehr davon ausgehen, dass es sich um einen einmaligen Ausnahmefall gehandelt hat. Der Antragsteller hat mit seinem späteren Verhalten gezeigt, dass er nicht lediglich in Ausnahmesituationen, wie derjenigen unmittelbar nach der geltend gemachten Kenntnisnahme von einem Unfall seines Kindes und seiner geschiedenen Ehefrau, sondern auch ohne äußere beeinträchtigende Faktoren bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt. Entgegen seiner damaligen Erklärung, sich zukünftig verantwortungsbewusst zu zeigen, hat er wiederholt für ihn geltende Regeln missachtet. Auch der Umstand, dass die Signalverfehlung und die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 13. April 2019 zum Zeitpunkt des hier angegriffenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ca. eineinhalb Jahre zurücklagen, steht einer Berücksichtigung dieser Vorfälle bei der Prognose über die künftige Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht entgegen. Zum einen ist eine zeitliche Grenze für die Einbeziehung von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften in die Zuverlässigkeitsprognose in §§ 19 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV nicht geregelt. Die Vorfälle vom 13. April 2019 liegen zum anderen auch nicht so weit in der Vergangenheit, dass sie nicht mehr als Anhaltspunkt für zukünftiges Verhalten des Antragstellers herangezogen werden können. Die Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Antragstellers zusätzlich auch als wiederholt anzusehen. Es kommt für die Annahme einer Wiederholung nicht auf die von dem Antragsteller konkludent vorausgesetzte Dichte von Verstößen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an. Dieses Verständnis ist weder dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV noch dessen Zielrichtung der Gefahrenprognose zu entnehmen. Eine Wiederholung ist auch bei mehreren Verstößen am gleichen Tag gegeben. Darüber hinaus ist eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen exakt dieselbe Vorschrift hierfür nicht erforderlich. b) In die für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebliche Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers ist auch der Umstand einzubeziehen, dass er beim Führen eines Zugs mit einer Geschwindigkeit von fast 100 km/h in einer Weise ein Video gedreht hat, die es ihm nicht erlaubt hat, die volle Aufmerksamkeit auf seine Pflichten als Triebfahrzeugführer zu richten. Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller, wie er richtigerweise vorträgt, zwar nicht gegen eine (verkehrsrechtliche) Vorschrift verstoßen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, um den Vorfall als eine weitere, die Annahme Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigende Tatsache zu werten. Erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften werden in dem Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV nur beispielhaft als Grund für die Annahme fehlender Zuverlässigkeit genannt. Dies bedeutet, dass neben den in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV genannten Gründen auch andere Umstände die Annahme einer Unzuverlässigkeit rechtfertigen können. Das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Videoaufnahme lässt das erforderliche Verantwortungsbewusstsein für die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer vermissen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller für die durch das Video belegte Dauer von lediglich 22 Sekunden mit dem Filmen beschäftigt war. Dabei kann er nicht über die gesamte Dauer die volle Aufmerksamkeit auf die Strecke und die Anzeigen im Führerstand gerichtet haben. Denn er schaute und sprach für mehrere Sekunden direkt in die Kamera, wobei er einmal sogar nach oben blickte, und war zuvor damit beschäftigt, die Geschwindigkeitsanzeige im Führerstand zu filmen. Wie der Antragsteller es dabei bewerkstelligt haben will, zugleich auch die Strecke und die Anzeigen im Führerstand im Blick zu behalten, hat er nicht dargelegt. Auch die Unaufmerksamkeit für wenige Sekunden gefährdet - insbesondere bei einer Geschwindigkeit von fast 100 km/h - die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, die ein Triebfahrzeugführer zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen hat. Auch die Gestaltung des Videos, bei der der Antragsteller zu lauter Musik die Geschwindigkeitsanzeige und im Anschluss sich selbst in ausgelassener Stimmung zeigt, gibt einen Hinweis darauf, dass der Antragsteller jedenfalls nicht durchgängig das notwendige Verantwortungsbewusstsein für das Führen eines Triebfahrzeugs aufbringt. 2. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus zutreffend auch das Fehlen der Voraussetzung für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV festgestellt, weil der Antragsteller nicht (mehr) über die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse verfügt. Auch wenn diese bei der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nachgewiesen worden sind, durfte die Antragsgegnerin aufgrund des Fehlverhaltens des Antragstellers im Rahmen seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer darauf schließen, dass ihm allgemeine Fachkenntnisse hierzu fehlen. Aus dem tatsächlichen Fehlverhalten eines Triebfahrzeugführers kann je nach Art der Fehler darauf geschlossen werden, dass er nicht über die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV verfügt. Dabei ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass nicht jeder Fehler den Rückschluss erlaubt, dass allgemeine Fachkenntnisse fehlen. Dies trifft jedoch nicht auf das Fehlverhalten des Antragstellers zu. Er hat durch die wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Signalverfehlung, die Wahl einer falschen Zugart und das Filmen eines Videos während einer Zugfahrt hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er mit den für die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer geltenden Regelungen im Sinne der Anlage 5 zur TfV nicht vertraut ist. Insbesondere die Tatsache, dass er am 30. August 2020 nicht erkannt hat, dass die PZB-Leuchtmelder auf die fehlerhafte Wahl der Zugart hingewiesen haben, gibt einen deutlichen Hinweis auf die fehlenden Fachkenntnisse des Antragstellers. Auch die Einlassungen des Antragstellers zu seinen Verfehlungen bestärken den Eindruck, dass er das Ausmaß seiner Fehler nicht erkannt hat. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sie anstelle der ebenfalls von § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV genannten Möglichkeit der Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins dessen Entziehung angeordnet hat. Dass vor der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins zwingend zuerst dessen Aussetzung erfolgen muss, wird von § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV nicht vorgegeben. Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift legen vielmehr nahe, dass die Entscheidung zwischen Aussetzung und Entziehung nach dem Ermessen der zuständigen Behörde im jeweiligen Einzelfall zu treffen ist. Die Aussetzung hätte zwar ein milderes Mittel dargestellt. Angesichts des Verhaltens des Antragstellers war dieses jedoch zur Erreichung des Ziels, die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs herzustellen, nicht geeignet. Denn der Sinn einer Aussetzung ist, dass kurzzeitig fehlende Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer von dem Betroffenen nachgewiesen werden, sodass dieser nach kurzer Zeit seine Tätigkeit wieder in für den Eisenbahnverkehr sicherer Weise ausüben kann. Im Rahmen einer Aussetzung hätte der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 TfV nachweisen müssen. Dies mag hinsichtlich fehlender Fachkenntnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV möglich sein. Bei der durch die zahlreichen Verfehlungen des Antragstellers begründeten Annahme einer mangelnden Zuverlässigkeit bezogen auf die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV waren jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Zuverlässigkeit zeitnah würde nachweisen können. Die Verfehlungen des Antragstellers waren so erheblich und zahlreich, dass die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen musste, dass der Antragsteller alsbald wieder als zuverlässig einzuschätzen sein würde. Die von dem Antragsteller genannten übrigen Maßnahmen, die einen milderen Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bedeutet hätten, waren aus den von der Antragsgegnerin zutreffend genannten Gründen ebenfalls nicht zur Gefahrenabwehr geeignet. Es stellt keine sachwidrige Erwägung der Antragsgegnerin dar, dass sie aus dem Fehlverhalten des Antragstellers Rückschlüsse auf die bei ihm bestehenden allgemeinen Fachkenntnisse gezogen hat. Nicht allein Schulungsnachweise, sondern auch tatsächliches Verhalten können über tatsächlich bestehende allgemeine Fachkenntnisse Aufschluss geben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie eine wesentliche Tatsache bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hätte. Sie hat das von dem Antragsteller zur Begründung hinreichender allgemeiner Fachkenntnisse geltend gemachte Vorliegen von neun Zusatzbescheinigungen erkannt und zutreffend als nicht relevant für das Bestehen allgemeiner Fachkenntnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV gewertet. Die durch Zusatzbescheinigungen nachgewiesenen besonderen Kenntnisse unterscheiden sich von den allgemeinen Fachkenntnissen. Letztere sind bereits begrifflich nicht lediglich als ein Minus zu den durch Zusatzbescheinigungen nachgewiesenen Kenntnissen zu verstehen. Die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins des Antragstellers war auch angemessen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers war in seiner Intensität dadurch beschränkt, dass ihm die Möglichkeit zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins - nach Durchlaufen des Verfahrens einer Ersterteilung - nach Ablauf von 6 Monaten eingeräumt wurde. Demgegenüber wiegen die von dem Verhalten des Antragstellers ausgehenden Gefahren für die zu schützenden Rechtsgüter - Leib und Leben von am Eisenbahnverkehr beteiligten Personen sowie hohe Sachwerte - so schwer, dass sie die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins rechtfertigen. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten. Angesichts der zuvor genannten Verfehlungen des Antragstellers besteht ein Risiko für Leib und Leben von am Eisenbahnverkehr teilnehmenden Personen sowie für hohe Sachgüter. Dieses Risiko kann nicht für die Dauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache hingenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 26.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Das Gericht hat angesichts der Bedeutung des Triebfahrzeugführerscheins für die Berufsausübung des Antragstellers den Wert von 20.000 Euro zugrunde gelegt. Dieser Wert war im Eilverfahren gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.